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Beschluss

20 UF 4/13

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:0916.20UF4.13.0A
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Leitsätze
1. § 17 VersAusglG verstößt nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, der selbst kein Verfassungsgrundsatz ist (vgl. u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2012, 11 UF 1132/11, FamRZ 2013, 462).(Rn.13) 2. Die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung wird nach der Gesetzesbegründung den Versorgungsträgern überlassen. Die Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB ist danach nicht zu beanstanden.(Rn.19) 3. Der Halbteilungsgrundsatz erfordert keine Gewährung gleich hoher Rentenbeträge.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 03. Dezember 2012 - 201 F 90/08 - in Absatz 2 der Nummer 1. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 1., der D. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.256,00 Euro bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer …) begründet. Der Beteiligte zu 1, der D., wird verpflichtet, den Betrag von 49.256,00 Euro nebst 5,13 % Zinsen seit 01.04.2008 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Thoma-Str. 19, 76133 Karlsruhe, Versicherungsnummer …, zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17 VersAusglG verstößt nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, der selbst kein Verfassungsgrundsatz ist (vgl. u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2012, 11 UF 1132/11, FamRZ 2013, 462).(Rn.13) 2. Die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung wird nach der Gesetzesbegründung den Versorgungsträgern überlassen. Die Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB ist danach nicht zu beanstanden.(Rn.19) 3. Der Halbteilungsgrundsatz erfordert keine Gewährung gleich hoher Rentenbeträge.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 03. Dezember 2012 - 201 F 90/08 - in Absatz 2 der Nummer 1. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 1., der D. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.256,00 Euro bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer …) begründet. Der Beteiligte zu 1, der D., wird verpflichtet, den Betrag von 49.256,00 Euro nebst 5,13 % Zinsen seit 01.04.2008 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Thoma-Str. 19, 76133 Karlsruhe, Versicherungsnummer …, zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beschwerde betrifft die Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer betrieblichen Altersversorgung und den hierbei anzuwendenden Zinssatz für die Berechnung des Barwertes. Die am 24.06.1988 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde auf den am 03.04.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch seit 13.04.2011 rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom gleichen Tage geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. In seiner Auskunft vom 16.12.2010 hatte der Beteiligte zu 1. den Ausgleichswert des bei ihm bestehenden Anrechts des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert mit 37.869,00 Euro bei einem Zinssatz von 6,25 % jährlich angegeben und die externe Teilung des Anrechts begehrt. In dem vom Familiengericht eingeholten Gutachten teilte der Sachverständige Rainer G. die Beanstandung der Antragsgegner hinsichtlich des von dem Beteiligten zu 1. in Ansatz gebrachten Zinssatzes: Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG sei der Zins anzusetzen, der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bei Anwendung des § 253 Abs. 2 HGB maßgebend sei (zwischen 5,15 und 5,25 %). In seiner neuen Auskunft vom 29.03.2012 gab der Beteiligte zu 1. unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,13 % den Ausgleichswert mit 49.256,00 Euro an und beantragte unverändert die externe Teilung des Anrechts. In dem angegriffenen Beschluss vom 03.12.2012 vollzog das Familiengericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten zu 2. und 3. und - hier allein von Interesse - begründete im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 1. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.256,00 Euro bei der Versorgungausgleichskasse, bezogen auf den 31.03.2008 und verpflichtete den Beteiligten zu 1., diesen Betrag nebst 5,13 % Zinsen seit dem 01.04.2008 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Gegen diese Entscheidung über die externe Teilung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, die eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu ihren Lasten rügt. Nach altem Versorgungsausgleichsrecht stünde ihr nach der Auskunft des Beteiligten zu 1. vom 26.06.2008 eine Monatsrente von (1.837,00 : 2 =) 918,00 Euro zu, wohingegen sich bei einem Kapitalbetrag von 49.256,00 Euro nur eine garantierte Rentenleistung von 218,00 Euro ergebe. Der Zinssatz sei erheblich herabzusetzen, so dass die interne Teilung des Anrechts möglich werde, die zu keiner Härte führe, weil auf beide Ehegatten dann derselbe Zins anzuwenden sei. Für den Fall der externen Teilung sei der Kapitalbetrag an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen, da die Antragsgegnerin dort bereits Anwartschaften besitze. Dieser Versorgungsträger habe dem Ausgleich zugestimmt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Familiengerichts vom 03.12.2012 in Absatz 2 der Nummer 1 aufzuheben und das Anrecht bei dem Beteiligten zu 1. unter Berücksichtigung von Billigkeitsgrundsätzen zu ermitteln und im Wege der internen Teilung auszugleichen, hilfsweise in Abänderung des Beschlusses vom 03.12.2012 den Kapitalbetrag nebst Zinsen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zahlen zu lassen. Der Beteiligte zu 1. verteidigt die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, die zulässig auf das Anrecht bei den Beteiligten zu 1. beschränkt ist (BGH FamRZ 2011, 547), ist nicht begründet. Das Familiengericht hat zutreffend das Anrecht des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 1. auf dessen Verlangen gemäß §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ausgeglichen. Der Kapitalbetrag von 49.256,00 Euro übersteigt die in § 17 VersAusglG in Bezug genommene Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum Ende der Ehezeit von 63.600,00 Euro nicht. Nach Auffassung des Senats verstößt die gesetzliche Regelung des § 17 VersAusglG nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, weshalb kein Anlass für eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG besteht. Diese Frage ist allerdings umstritten (Jaeger, FamRZ 2010, 1714; Deutscher Anwaltsverein FamRZ 2013, 928; Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags, FamRZ 2013, 1277; 2014, 357; OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023 m.w.N.; Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721 m.w.N.). Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung (OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Bremen FamRZ 2012, 637; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Bamberg, FamRZ 2013, 1581; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 760; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368), der sich der Senat anschließt, verneint einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz, der selbst kein Verfassungsgrundsatz ist: Zwar sind die ehezeitbezogenen Versorgungswerte entsprechend der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält; nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BVerfG FamRZ 1993, 161; FamRZ 2006, 1000). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 17 VersAusglG allerdings zu Gunsten der Träger der betrieblichen Altersversorgung eingeführt (BT-Drucks. 16/10144, 60). Er hat die höhere Wertgrenze für die interne Teilung damit gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber hier die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen müsse. Das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der systeminternen Teilhabe habe deshalb zurückzustehen, bleibe aber insoweit gewahrt, als er nach § 15 VersAusglG über die Zielversorgung entscheiden könne. Der Gesetzgeber hat auf Grund dieser sachbezogenen Erwägungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum wahrgenommen (ebenso mit ausführlicher Begründung OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1368). Eine Korrektur des vom Sachverständigen vorgeschlagenen und vom Versorgungsträger übernommenen Rechnungszinses (5,13 %) ist nicht veranlasst und belastet die Beschwerdeführerin nicht unverhältnismäßig. Das Gesetz regelt die Bewertung des Ausgleichswerts des betroffenen Anrechts in § 45 Abs. 1 VersAusglG, der seinerseits auf die §§ 2, 4 Abs. 5 BetrAVG verweist. Nach § 4 Abs. 5 BetrAVG erfolgt die Berechnung eines Barwerts (Kapitalwerts) nach den Rechnungsgrundlagen sowie den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Die Höhe des hierbei anzuwendenden Rechnungszinses ist im Gesetz nicht festgelegt worden. Nach der Gesetzesbegründung wird die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung den Versorgungsträgern überlassen (BT-Drucks. 16/10144, 85). Die vom Sachverständigen G. vorgeschlagene und vom Beteiligten zu 1. sodann auch übernommene Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB (sog. „BilMoG-Zinssatz“) ist danach nicht zu beanstanden; insbesondere ist weder behauptet noch erkennbar, dass dieser Zinssatz gegen die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verstoßen würde. Vielmehr ist es sogar naheliegend, für der Ermittlung des Barwerts und die bilanzielle Bewertung (Rückstellung gem. § 253 Abs. 2 HGB) denselben Zinssatz zu Grunde zu legen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 85). Eine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke, die eine Veränderung des vom Versorgungsträger gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde, liegt nicht vor. Der Halbteilungsgrundsatz erfordert keine Gewährung gleich hoher Rentenbeträge, da eine Halbteilung nicht nur durch die Halbierung des ehezeitlichen Rentenbetrags erfolgen, sondern auch durch Halbierung des ehezeitlichen Deckungskapitals erreicht werden kann (BT-Drucks. 16/10144, 56). Dass sich sodann aus diesem Kapitalbetrag in der Ausgangsversorgung einerseits, in der Zielversorgung andererseits je nach deren Ausgestaltung und Wertentwicklung unterschiedliche Rentenbeträge ergeben können, ist notwendige Folge der vom Gesetzgeber in §§ 17, 14 Abs. 2, 45 VersAusglG zugelassenen externen Teilung durch Halbierung des Deckungskapitals. Diese Erwägungen, die auch die Grundrechtspositionen der Versorgungsträger aus Art. 2 Abs. 1 GG berücksichtigen, sind sachbezogene Gründe, die im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber zukommt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Der zum Vollzug der externen Teilung an den von der Beschwerdeführerin gewählten Zielversorgungsträger, der eine angemessene Versorgung gewährleistet und der dieser Teilungsform zustimmt, zu zahlende Ausgleichswert ist zu verzinsen. Maßgeblicher Zinssatz ist, vorbehaltlich der Prüfung der Angemessenheit, grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (BGH FamRZ 2013, 773). Dieser Rechnungszins beträgt hier - wie vorstehend ausgeführt - 5,13 %. Bedenken gegen die Angemessenheit dieses Zinssatzes bestehen nicht. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Erörterung entscheiden, weil nur Rechtsfragen zu entscheiden sind, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und von einer mündlichen Erörterung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Das von der Beschwerdeführerin beantragte Ruhen des Verfahrens konnte nicht angeordnet werden, da der Beteiligte zu 1. dem widersprochen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Wegen der unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen.