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Beschluss

2 WF 167/14

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:0829.2WF167.14.0A
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Leitsätze
Voraussetzung für die Befugnis des Gerichts gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfe-Unterlagen an den Gegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch muss nicht konkret fällig sein, sodass bei einer zugrundeliegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten kein Auskunftsverlangen des Berechtigten (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) erforderlich ist und auch die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB ist nicht zu beachten. Auch muss der Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens sein, für das Verfahrenskostenhilfe beantragt ist.(Rn.12)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.07.2014 (Az.: 8 F 59/14) wird zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von 60,00 € erhoben; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für die Befugnis des Gerichts gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfe-Unterlagen an den Gegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch muss nicht konkret fällig sein, sodass bei einer zugrundeliegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten kein Auskunftsverlangen des Berechtigten (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) erforderlich ist und auch die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB ist nicht zu beachten. Auch muss der Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens sein, für das Verfahrenskostenhilfe beantragt ist.(Rn.12) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.07.2014 (Az.: 8 F 59/14) wird zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von 60,00 € erhoben; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Bewilligung der Einsichtnahme in seine Verfahrenskostenhilfeunterlagen durch die Antragstellerin. Zwischen den Beteiligten ist unter dem Aktenzeichen 8 F 87/14 vor dem Amtsgericht Karlsruhe ein Verfahren wegen Trennungsunterhalts anhängig. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in diesem Verfahren im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Ihr Antrag ist dem Antragsgegner am 25.07.2014 zugestellt worden; die Antragstellerin hat die Auskunftsstufe bislang nicht für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren Scheidungsantrag eingereicht. In diesem Verfahren hat der Antragsgegner beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, und eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zahlreiche Belege eingereicht, die beim Amtsgericht am 16.05.2014 eingegangen sind. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr Akteneinsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners zu gewähren. Sie hat vorgetragen, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag bei einem Einkommen des Antragsgegners von 3.500,00 € netto nicht nachvollziehbar sei. Der Antragsgegner wohne zudem ihm eigenen Haus. Der Antragsgegner hat einer Akteneinsicht durch die Antragstellerin widersprochen. Er ist der Auffassung, dass ein Einsichtsrecht nicht gegeben sei. Die Akteneinsicht diene dazu, sich Kenntnis über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen, auf die in der hier begehrten Form kein Anspruch bestehe. Er habe im Unterhaltsverfahren 8 F 87/14 sämtliche begehrten Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse erteilt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2014 der Antragstellerin Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeakte des Antragsgegners bewilligt und ausgeführt, dass die Akte gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Antragstellerin zugänglich gemacht werden dürfe, da sie einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch habe. Es komme nicht darauf an, dass dieser Anspruch bereits erfüllt sei, denn die Einschränkung des Datenschutzes diene der Richtigkeitsgewähr der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Gegen den ihm am 14.07.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 28.07.2014 per Telefax eingelegten sofortigen Beschwerde. Er weist nochmals darauf hin, dass er bereits Auskunft erteilt habe. Die Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben im Verfahrenskostenhilfeverfahren sei Sache des Gerichts und nicht der Antragstellerin. Ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Verfahren beantrage, würde sonst ohne Grund schlechter gestellt als in einer Nichtfamiliensache. Die Gewährung von Akteneinsicht könne sich nur auf das Verfahren beziehen, in dem auch der Auskunftsanspruch bestehe. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass der Antragsgegner gerade nicht sämtliche Auskünfte erteilt habe. Mit Schreiben vom 15.07.2014 seien weitere Auskünfte gefordert worden. Der vom Antragsgegner vorgelegte Einkommensteuerbescheid sei aus dem Jahr 2011. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Akte 8 F 87/14 des Amtsgerichts Karlsruhe zu Informationszwecken beigezogen. II. 1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig; insbesondere ist die sofortige Beschwerde statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der vorliegenden Entscheidung des Amtsgerichts um eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergangene Nebenentscheidung handelt. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind allerdings grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar (Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 58 FamFG Rn. 8; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., vor § 38 Rn. 16). Einer Anfechtungsmöglichkeit bedarf es nicht, da die Endentscheidung angefochten und damit auch die Zwischen- und Nebenentscheidungen einer Kontrolle unterzogen werden können. Diese Möglichkeit besteht vorliegend nicht. Aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes und weil die Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeakte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen kann, ist es geboten, die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Naumburg, Bes. vom 20.09.2013, 8 WF 140/13 in FuR 2014, 432; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 125; OLG Koblenz FamRZ 2011, 389). 2. In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO dürfen die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Mit der Vorschrift des § 117 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO hat der Gesetzgeber dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des den Verfahrenskostenhilfeantrag stellenden Beteiligten unter der Voraussetzung, dass zwischen den Beteiligten ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen besteht, grundsätzlich die Befugnis eingeräumt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zuzuleiten. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass es in Fällen, in denen der Gegner auf die Kenntnis der Angaben, die Gegenstand der Erklärung des Antragstellers sind, ohnehin einen zivilrechtlichen Anspruch hat, verfahrensökonomisch erscheine, den Gegner sogleich in das Verfahren einzubeziehen, um etwaige Unrichtigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich erkennen zu können (BT-Drucks. 16/6308 S. 325). Voraussetzung für die Befugnis des Gerichts zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch muss nicht konkret fällig sein, so dass bei einer zugrundeliegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten kein Auskunftsverlangen des Auskunftsberechtigten (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) erforderlich ist, und auch die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB ist nicht zu beachten. Auch muss der Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens sein, für das Verfahrenskostenhilfe beantragt ist (MünchKommZPO/Viefhues, 3. Aufl., § 77 FamFG Rn. 6; OLG Bremen FamRZ 2012, 649 Tz. 8; OLG Koblenz FamRZ 2011, 389 Tz. 9; OLG Naumburg FuR 2014, 432 Tz.10, 12). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat ausdrücklich an. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner die ihm obliegende Auskunftspflicht im Verfahren 8 F 87/14 vollständig erfüllt hat, so dass gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 2 BGB eine erneute Auskunft erst nach Ablauf von zwei Jahren gefordert werden kann. § 1605 BGB ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen, die diesen vor wiederholten und unnötigen Auskunftsersuchen, deren Erfüllung mit einem nicht unbeträchtlichen Arbeitsaufwand verbunden ist, schützen will. Die Vorschrift geht davon, dass binnen zwei Jahren keine wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse auftreten. Dieser Schutzzweck wird vorliegend nicht tangiert. Es geht nicht darum, dass der Antragsgegner nochmals Auskunft zu erteilen hat. Zu einer Offenlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und zu einer Glaubhaftmachung durch Vorlage von Belegen ist er gemäß §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 ZPO ohnehin verpflichtet. Es ist dem Gericht, welches über das Akteneinsichtsbegehren zu befinden hat, in vielen Fällen mangels Kenntnis der Sach- und Rechtslage auch weder möglich noch zumutbar, darüber zu entscheiden, ob der Auskunftsanspruch bereits erfüllt worden ist. Die Prüfung kann sich allenfalls darauf beschränken, ob sich das Begehren auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen im Einzelfall als missbräuchlich darstellt, da ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch offenkundig und eindeutig nicht besteht. Ob der Antragsgegner seiner Auskunftsverpflichtung nachgekommen ist, ist im vorliegenden Fall völlig offen. Die Auffassung des Antragsgegners, dass es allein Aufgabe des Gerichts sei, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu überprüfen, teilt der Gesetzgeber, wie die Begründung des Gesetzesentwurf zu § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO zeigt, nicht. Gerade in den Fällen, in denen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht verfahrensgegenständlich sind, etwa in Sorgerechts- oder Gewaltschutzverfahren, verfügt der Gegner des Hilfesuchenden oftmals über den besseren Einblick in die Einkommens- und Vermögenssituation. Nach der Erfahrung des Senats hat sich beispielsweise nach Anhörung der Gegenseite häufig herausgestellt, dass die im Verfahrenskostenhilfeantrag behaupteten Unterhaltszahlungen nicht oder nicht in voller Höhe erbracht werden. Die Beschwerde des Antragsgegners ist folglich zurückzuweisen. Für das erfolglose Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 1912 des Kostenverzeichnisse (Anlage zum FamGKG ) eine Gebühr von 60,00 € erhoben. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ( § 127 Ab. 4 ZPO).