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Beschluss

5 WF 157/13

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:0123.5WF157.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 RVG-VV kann auch entstehen, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt nach außen erkennbar aufgetreten ist, insbesondere einen verfahrenseinleitenden Antrag eingereicht hat. Das setzt allerdings voraus, dass der Mandant einen Auftrag erteilt und der Anwalt entsprechende Tätigkeit entfaltet hat.(Rn.24) 2. Scheitert in einem Termin nach § 155 Abs. 2 FamFG eine einvernehmlich Regelung und wird deshalb auf Wunsch eines Elternteils eine Überbrückungsregelung besprochen und eine solche nach Erstreckung von Verfahrenskostenhilfe auch vereinbart, kann von einem konkludent erteilten zusätzlichen Auftrag an den Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen werden.(Rn.26) 3. Diese Besprechung in einem Termin nach § 155 Abs. 2 FamFG dient der Vermeidung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens. Für das Entstehen auch der Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV ist es irrelevant, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren noch nicht eingeleitet worden ist.(Rn.28) 4. Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV setzt zumindest eine konkrete Teileinigung voraus. Eine solche liegt nicht vor, wenn für die unmittelbar folgenden zwei Umgangskontakte lediglich festgestellt wird, dass es derzeit einer vorläufigen Regelung über eine Abänderung nicht bedurfte und für die daran anschließende Zeit lediglich verschiedene Regelungsmöglichkeiten in den Raum gestellt wurden. Ob nach neuem Verfahrensrecht an der früheren Rechtsprechung festgehalten werden kann, dass Umgangsregelungen für einen bestimmten Zeitraum als Zwischenlösung keine Einigungsgebühr rechtfertigen, bleibt offen.(Rn.30)
Tenor
1) Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 24.07.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Offenburg vom 19.04.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der dem Rechtsanwalt Dr. ... aus der Staatskasse zu zahlende Vorschuss auf die Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 835,98 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird sein Antrag zurückgewiesen. b) Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 RVG-VV kann auch entstehen, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt nach außen erkennbar aufgetreten ist, insbesondere einen verfahrenseinleitenden Antrag eingereicht hat. Das setzt allerdings voraus, dass der Mandant einen Auftrag erteilt und der Anwalt entsprechende Tätigkeit entfaltet hat.(Rn.24) 2. Scheitert in einem Termin nach § 155 Abs. 2 FamFG eine einvernehmlich Regelung und wird deshalb auf Wunsch eines Elternteils eine Überbrückungsregelung besprochen und eine solche nach Erstreckung von Verfahrenskostenhilfe auch vereinbart, kann von einem konkludent erteilten zusätzlichen Auftrag an den Verfahrensbevollmächtigten ausgegangen werden.(Rn.26) 3. Diese Besprechung in einem Termin nach § 155 Abs. 2 FamFG dient der Vermeidung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens. Für das Entstehen auch der Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV ist es irrelevant, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren noch nicht eingeleitet worden ist.(Rn.28) 4. Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV setzt zumindest eine konkrete Teileinigung voraus. Eine solche liegt nicht vor, wenn für die unmittelbar folgenden zwei Umgangskontakte lediglich festgestellt wird, dass es derzeit einer vorläufigen Regelung über eine Abänderung nicht bedurfte und für die daran anschließende Zeit lediglich verschiedene Regelungsmöglichkeiten in den Raum gestellt wurden. Ob nach neuem Verfahrensrecht an der früheren Rechtsprechung festgehalten werden kann, dass Umgangsregelungen für einen bestimmten Zeitraum als Zwischenlösung keine Einigungsgebühr rechtfertigen, bleibt offen.(Rn.30) 1) Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 24.07.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Offenburg vom 19.04.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der dem Rechtsanwalt Dr. ... aus der Staatskasse zu zahlende Vorschuss auf die Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 835,98 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird sein Antrag zurückgewiesen. b) Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin macht im vorliegenden Verfahren die Festsetzung seines Vorschusses auf Verfahrenskostenhilfe geltend. Der Antragsteller und die mittlerweile verstorbene Antragsgegnerin sind die Eltern des am 15.06.2010 geborenen Kindes L. W. Das Kind lebt beim Kindesvater. Mit Datum vom 10.07.2012 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über den Umgang der Kindesmutter, der einmal wöchentlich für die Dauer von ca. 1 Stunde stattfinden sollte, wobei der Kindesvater oder seine Mutter anwesend sein sollten. Außerdem war vereinbart, dass die Kindesmutter während des Umgangs keinen Alkohol konsumieren und auch nicht stark alkoholisiert sein sollte. Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.11.2012 begehrte der Kindesvater eine Abänderung der Umgangsvereinbarung dahingehend, dass der Umgang 14-tägig in Begleitung des Jugendamts stattfinden solle. Am 15.01.2013 fand eine persönliche Anhörung der jeweils anwaltlich vertretenen Kindeseltern vor dem Familiengericht Offenburg statt. Darin erörterte das Familiengericht mit den beteiligten Eltern und ihren Rechtsanwälten das weitere Vorgehen, insbesondere, dass die Einholung eines kindespsychologischen Gutachtens etwa drei Monate dauern würde und sich die Frage stelle, wie der Zwischenraum zu überbrücken sei. Anschließend findet sich folgender Eintrag im Protokoll: Nach weiterer Erörterung vereinbaren die Eltern folgendes, wobei die Vereinbarung den Charakter einer einstweiligen Anordnung wegen der Vorläufigkeit haben soll und beide Beteiligten fürsorglich die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf diese Vereinbarung beantragen: Der Umgang der Antragsgegnerin mit L. soll weiterhin im betreuten Rahmen stattfinden. Der Antragsteller wird die nächsten beiden Umgangstermine noch begleiten. Für die Zeit danach muss eine andere Begleitungsmöglichkeit gefunden werden. Hierfür stehen im Raum der Kinderschutzbund sowie - in begrenztem Umfang - die Begleitung durch einen vom Gericht evtl. noch zu bestellenden Verfahrensbeistand. Die Umgänge sollen im Abstand von jeweils einer bis zwei Wochen stattfinden, je nach Kapazität der Begleitungsperson. Die Dauer soll wie bisher bei ca. einer Stunde liegen. Anschließend erging Beschluss, nach dem beiden Eltern ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und diese Bewilligung auf die geschlossene Vereinbarung erstreckt wird. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt. Für die geschlossene Vereinbarung wird ein Wert von 1.500,- EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 15.01.2013 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Festsetzung eines Vorschusses gem. § 47 RVG wie folgt: zzgl. Mehrwertsteuer ergab sich eine Endsumme von 960,93 EUR 1,3 Verfahrensgebühr aus 3.000,- EUR = 245,70 EUR 0,8 Verfahrensgebühr aus 1.500,- EUR = 84,00 EUR 1,2 Terminsgebühr aus 3.000,- EUR = 226,80 EUR 1,2 Terminsgebühr aus 1.500,- EUR = 126,00 EUR 1,0 Einigungsgebühr aus 1.500,- EUR = 105,00 EUR Post und Telekommunikation = 20,00 EUR Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Beteiligten hätten im Hauptsachetermin gebeten, eine Einigung über die nicht rechtshängige einstweilige Anordnung zu Protokoll zu nehmen. Die Terminsgebühr aus 1.500,- EUR sei aufgrund der Mitwirkung an einer auf die Vermeidung eines Gerichtsverfahrens gerichteten Besprechung entstanden. Im Festsetzungsverfahren hat die Vertreterin der Staatskasse mit Schreiben vom 27.02.2013 Stellung genommen und ist der Festsetzung der 0,8 Verfahrensgebühr, der 1,2 Terminsgebühr aus 1.500,- EUR und der 1,0 Einigungsgebühr entgegen getreten. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen, da es sich nur um eine vorläufige Regelung handele. Mit Beschluss vom 19.04.2013 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg den zu zahlenden Vorschuss auf die Verfahrenskostenhilfevergütung auf 586,08 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie lediglich die 1,3 Verfahrensgebühr aus 3.000,- EUR und die 1,2 Terminsgebühr aus 3.000,- EUR sowie die Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer. Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.05.2013 Erinnerung ein und begehrte antragsgemäße Festsetzung. Die Vertreterin der Staatskasse ist mit Schreiben vom 10.05.2013 der Erinnerung entgegen getreten. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung mit Beschluss vom 17.05.2013 nicht ab und legte die Sache dem Abteilungsrichter vor. Am 14.07.2013 verstarb die Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 24.07.2013 änderte das Amtsgericht - Familiengericht - Offenburg durch den Abteilungsrichter den Beschluss der Rechtspflegerin vom 19.04.2013 dahin ab, dass der Vorschuss antragsgemäß auf 960,93 EUR festgesetzt wird. Zweck der Vereinbarung sei die Erledigung eines noch nicht anhängigen einstweiligen Anordnungsverfahrens gewesen. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag traf es eine Kostenentscheidung, da Erledigung eingetreten sei. Gegen den Festsetzungsbeschluss richtet sich das mit Schreiben vom 08.08.2013 eingelegte Rechtsmittel der Staatskasse, mit dem Festsetzung des Vorschusses auf 586,08 EUR begehrt wird. Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Rechtsmittel der Vertreterin der Staatskasse ist als Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es ist in der Sache allerdings nur teilweise begründet. Zusätzlich zu der im vorliegenden Verfahren aus dem Wert von 3.000 EUR entstandenen Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr sind im Hinblick auf die diskutierte vorläufige Regelung eine weitere Verfahrensgebühr und eine weitere Terminsgebühr entstanden, nicht aber eine Einigungsgebühr. 1) Aus dem zusätzlichen Verfahrenswert von 1.500 EUR ist eine Verfahrensgebühr angefallen. Nach Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen Gebühren grundsätzlich für gerichtliche Verfahren, nach Abs. 2 die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Wie sich aus Nr. 3101 VV RVG ergibt, kann eine (allerdings ermäßigte) Verfahrensgebühr auch dann entstehen, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt nach außen erkennbar aufgetreten ist, insb. den verfahrenseinleitenden Antrag eingereicht hat. Anders als von der Bezirksrevisorin angenommen, ist die Anhängigkeit des entsprechenden Verfahrens nicht erforderlich. Allerdings setzt das Entstehen einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, 3101 VV RVG in jedem Fall voraus, dass ein entsprechender Auftrag an den Rechtsanwalt ergangen ist und dieser in Ausführung des Auftrags eine Tätigkeit auch tatsächlich entfaltet (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., Nr. 3101 VV RVG Rn. 1 m.w.N.). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend auszugehen. Ausweislich des Protokolls vom 15.01.2013 hat der Richter die Frage angesprochen, wie der Zeitraum von drei Monaten überbrückt werden könnte, bis das kinderpsychologische Gutachten vorliege. Zwar ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, in welcher Weise die Beteiligten, insbesondere der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, überhaupt die Möglichkeit einer Regelung durch das Gericht diskutiert haben. Immerhin hat die durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertretene Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin regelmäßigen Umgang mit dem Kind wünsche. Es wurde dann zwischen den anwaltlich vertretenen Beteiligten schließlich auch eine Vereinbarung getroffen, die einzelne Aspekte einer vorläufigen Regelung enthält. Damit ist von einem konkludent erteilten zusätzlichen Auftrag an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und einer entsprechenden Tätigkeit auszugehen, zumal die Antragsgegnerin noch vor Abschluss der Vereinbarung die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe für die Vereinbarung beantragt hatte und dies gleich im Anschluss an deren Abschluss auch bewilligt wurde (vgl. zum Ganzen auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Anhang II Rn. 53). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall - wenn auch nur graduell - von der Situation, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Gericht angesprochen wird, sich aber ohne Erörterung ergibt, dass eine solche nicht nötig ist (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 55). 2) Entsprechend gilt für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Diese entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 3 RVG nicht nur für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen (S. 1), sondern auch für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, wenn diese auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (S. 1 und 3 Nr. 2). Wie oben dargelegt, hat der Verfahrensbevollmächtigte an einer Besprechung mitgewirkt, die der Vermeidung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens diente. Insofern ist auch für das Entstehen der Terminsgebühr irrelevant, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren vorliegend nicht eingeleitet worden ist. 3) Allerdings ist keine Einigungsgebühr entstanden, auch nicht aus einem Teilverfahrenswert in Höhe von 1.500,- EUR. Gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei lassen Zwischenlösungen eine Einigungsgebühr nicht entstehen, wenn dadurch lediglich ein prozessualer Schwebezustand geschaffen werden soll. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung Regelungen enthält, die auch für den Fall der endgültigen Lösung ihre Gültigkeit behalten sollen, oder ob es sich um eine Zwischenlösung handelt, die für sich noch keine Beilegung des Verfahrens oder eines Teils von ihm darstellt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.1998 - 18 WF 9/98 - Juris Rn. 3 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2003 - 10 WF 59/02 - Juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2008 - 4 WF 122/08 - Juris Rn. 6; Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 5. Aufl., VV 1000 Rn. 120). Auf der Grundlage des altem Rechts sollte dies nach einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung auch gelten für Vereinbarungen, die den Umgang mit einem Kind für einen bestimmten Zeitraum abschließend regeln (vgl. die Nachweise oben; dagegen Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1000 VV Rn. 166). Dies war (auch) damit begründet worden, dass nach altem Recht einstweilige Regelungen im Umgangsverfahren gerichtskosten- und anwaltsgebührenfrei waren (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 4; OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 6). Es kann dahin stehen, ob dies unter Geltung des neuen Rechts (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG und § 17 Nr. 4 lit. b RVG), das einstweilige Anordnungen im Umgangsverfahren als selbständige und kostenpflichtige Verfahren behandelt, noch Bestand haben kann. Denn im vorliegenden Fall ist selbst eine vorläufige Einigung nicht gegeben. Wie sich aus dem Protokoll vom 15.01.2013 ergibt, erklärte sich der Antragsteller lediglich bereit, die nächsten beiden Umgangstermine noch zu begleiten, so wie es in der Umgangsvereinbarung vom 10.07.2012 geregelt war, deren Abänderung er begehrte. Für die Zeit danach wird lediglich in Grundzügen eine Regelung angesprochen. Dabei ist aber weder festgeschrieben, in Begleitung welcher Person, noch in welchem genauen zeitlichen Rhythmus die Umgangskontakte stattfinden sollten. Insofern wurde für die unmittelbar folgenden zwei Umgangskontakte lediglich festgestellt, dass es derzeit einer vorläufigen Regelung über eine Abänderung nicht bedurfte und für die daran anschließende Zeit lediglich verschiedene Regelungsmöglichkeiten in den Raum gestellt. Daher ist im vorliegenden Fall keine vorläufige Einigung und auch keine vorläufige Teileinigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG erfolgt. Die getroffene Vereinbarung enthält keinerlei konkrete Regelung, nicht einmal für eine Übergangszeit. Insofern geht es ins Leere, dass das Familiengericht dieser Vereinbarung „den Charakter einer einstweiligen Anordnung wegen der Vorläufigkeit“ zusprechen wollte und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für beide Beteiligte auf die geschlossene Vereinbarung erstreckt hat. Eine Kostenentscheidung ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG nicht veranlasst. Die Entscheidung ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG unanfechtbar.