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Beschluss

9 U 117/19

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0604.9U117.19.00
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Leitsätze
1. Ein säurehaltiger Felgenreiniger, der starke Verschmutzungen auf säureunempfindlichen Materialen beseitigen soll, ist nicht schon deshalb ein fehlerhaftes Produkt, weil der bei der Reinigung erzeugte Sprühnebel bei anderen (säureempfindlichen) Fahrzeugteilen zu Korrosion und Verfärbungen führen kann.(Rn.23) 2. Es gibt keinen allgemein anerkannten Sicherheitsstandard, dass ein Reinigungsmittel keine Beschädigungen bei säureempfindlichen Materialien verursachen darf. Der Umstand, dass es auf dem Markt für Felgenreiniger heute auch nicht säurehaltige Reiniger mit gleicher Reinigungswirkung gibt, ändert daran nichts.(Rn.23) 3. Ein säurehaltiger Felgenreiniger muss mit Hinweisen vertrieben werden, welche die Gefahren bei der Anwendung für säureempfindliche Materialien auch einem Laien deutlich vor Augen führen.(Rn.35) 4. Der Verkäufer eines säurehaltigen Felgenreinigers ist nicht verpflichtet, den Käufer über die Vorteile von nicht säurehaltigen Konkurrenzprodukten aufzuklären.(Rn.40)
Tenor
Der Senat erwägt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.08.2019 - 2 O 167/18 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein säurehaltiger Felgenreiniger, der starke Verschmutzungen auf säureunempfindlichen Materialen beseitigen soll, ist nicht schon deshalb ein fehlerhaftes Produkt, weil der bei der Reinigung erzeugte Sprühnebel bei anderen (säureempfindlichen) Fahrzeugteilen zu Korrosion und Verfärbungen führen kann.(Rn.23) 2. Es gibt keinen allgemein anerkannten Sicherheitsstandard, dass ein Reinigungsmittel keine Beschädigungen bei säureempfindlichen Materialien verursachen darf. Der Umstand, dass es auf dem Markt für Felgenreiniger heute auch nicht säurehaltige Reiniger mit gleicher Reinigungswirkung gibt, ändert daran nichts.(Rn.23) 3. Ein säurehaltiger Felgenreiniger muss mit Hinweisen vertrieben werden, welche die Gefahren bei der Anwendung für säureempfindliche Materialien auch einem Laien deutlich vor Augen führen.(Rn.35) 4. Der Verkäufer eines säurehaltigen Felgenreinigers ist nicht verpflichtet, den Käufer über die Vorteile von nicht säurehaltigen Konkurrenzprodukten aufzuklären.(Rn.40) Der Senat erwägt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.08.2019 - 2 O 167/18 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, nachdem die Anwendung eines von der Beklagten vertriebenen Felgenreinigers Schäden an seinem Motorrad verursacht hat. Die Beklagte vertreibt mit einem speziellen Vertriebssystem eine Vielzahl verschiedener Reinigungsmittel. Im Jahr 2017 erwarb die Ehefrau des Klägers bei einer Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten einen Felgenreiniger, den die Beklagte unter ihrem Firmennamen „P. Felgenreiniger“ vertrieb. Den Felgenreiniger wollte der Kläger für die Reinigung der Felgen seines Motorrads nutzen. Vor dem Erwerb hatte die Ehefrau des Klägers die Vertriebsmitarbeiterin gefragt, ob der Felgenreiniger für ein Motorrad Verwendung finden könne. Die Mitarbeiterin der Beklagten hatte dies bejaht. Der Felgenreiniger wurde in einer Plastikflasche mit 500 ml Inhalt vertrieben. Auf der Plastikflasche befand sich ein Sprühkopf, der auf „Spray“ (Sprühen) oder „Beam“ (Punktstrahl) eingestellt werden konnte. Auf der Flasche befanden sich zwei Etiketten mit Anwendungshinweisen. Der Felgenreiniger wurde als „selbsttätig wirksames hochaktives Reinigungsprodukt für extrem starke Verschmutzungen auf Säure unempfindlichen lackierten Alu- und Stahlfelgen sowie Kunststoffradblenden“ beschrieben. Die Anwendung sollte durch Einsprühen der „Felge/Radblende“ aus circa 20 cm Entfernung erfolgen. Nach einer Einwirkung von 2 - 3 Minuten sollte das Reinigungsmittel mit kräftigem Wasserstrahl gründlich abgespült werden. Außerdem gab es verschiedene Hinweise zu Gesundheitsgefahren und zur Gefahr von Schäden an säureempfindlichen Materialien (vgl. wegen der Einzelheiten die Anlagen K 3 und B 1). Der Kläger verwendete das Produkt zur Reinigung der Felgen seines Motorrads. Er erzeugte mit dem Sprühkopf einen Sprühnebel, der nicht nur auf die Felgen, sondern auch auf andere Teile des Motorrads geriet. An vielen Metallteilen und Kunststoffteilen des Motorrads entstanden Schäden durch Korrosion bzw. Verfärbungen (vgl. die in der Anlage K 1 vom Kläger vorgelegten Lichtbilder). Der Kläger ließ am 19.07.2017 einen Kostenvoranschlag von einer Motorradwerkstatt für den Austausch der beschädigten Motorradteile erstellen (Anlage K 5). Der Kostenvoranschlag belief sich auf einen Nettobetrag von 11.752,24 €. Mit seiner Klage zum Landgericht hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 11.752,24 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten und zuzüglich Zinsen verlangt. Die Beklagte sei für den Schaden an seinem Motorrad verantwortlich, weil es sich bei dem von ihr vertriebenen Felgenreiniger um ein fehlerhaftes Produkt gehandelt habe. Es sei unvermeidlich, dass bei einem Einsprühen der Felgen mit dem von der Beklagten gelieferten Sprühkopf Sprühnebel auch auf die anderen Teile des Motorrades gelange. Wegen der dadurch an verschiedenen Motorradteilen verursachten Schäden sei das Produkt der Beklagten als Felgenreiniger für ein Motorrad nicht geeignet. Außerdem hat sich der Kläger auf einen Instruktionsfehler berufen, weil vor der Gefahr solcher Schäden bei der Felgenreinigung nicht ausreichend deutlich gewarnt werde. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Vor möglichen Gefahren von Schäden an säureempfindlichen Metall- oder Kunststoffteilen werde in den Anwendungshinweisen des Felgenreinigers ausreichend gewarnt. Die Schäden am Motorrad des Beklagten seien nur dadurch entstanden, dass der Kläger die Anwendungshinweise nicht ausreichend befolgt habe. Das Landgericht hat zur Materialverträglichkeit des Felgenreinigers ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat Versuche durchgeführt mit der Anwendung des Felgenreinigers auf unterschiedliche Materialien. Das Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer Anwendung des Reinigungsmittels auf lackierten Felgen aus Aluminium oder Stahl und auf lackierten Radblenden aus Kunststoff keine Schäden verursacht werden. Bei der Anwendung auf säureempfindlichem Material (unlackiertes Metall, Chrom oder Magnesium sowie unlackierter Kunststoff) können Schäden durch Korrosion oder Verfärbung entstehen. Ursächlich sei die in dem Produkt enthaltene ätzend wirkende Salzsäure. Da Motorräder eine Vielzahl unterschiedlicher freiliegender beschichteter und nicht beschichteter Kunststoffe und Metalle, insbesondere Aluminium, aufwiesen, sei das Produkt der Beklagten zur Reinigung eines Motorrads - mit Ausnahme der Räder - auf Grund der zum Teil hohen Empfindlichkeit der freiliegenden Materialien in der Regel nicht geeignet. Mit Urteil vom 30.08.2019 hat das Landgericht die Klage, gestützt auf das eingeholte Gutachten, abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus den Regelungen im Produkthaftungsgesetz, noch aus unerlaubter Handlung oder aus dem Recht der Gewährleistung. Das Produkt sei zur Reinigung der Felgen eines Motorrads geeignet. In den Anwendungshinweisen werde von der Beklagten ausreichend darauf hingewiesen, auf welche Materialien eines Fahrzeugs das Reinigungsmittel nicht gelangen dürfe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält die Entscheidung des Landgerichts aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen für fehlerhaft. Aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts, dass das Reinigungsmittel zur Anwendung bei einem Motorrad nicht geeignet sei. Denn es sei bei der Erzeugung des erforderlichen Sprühnebels nicht zu verhindern, dass das Reinigungsmittel nicht nur auf die Felgen, sondern auch auf andere Motorradteile gerate, und dort Schäden verursache. Jedenfalls seien die mit dem Produkt verbundenen Gefahren aus den Anwendungshinweisen nicht ausreichend ersichtlich. Aus den Anwendungshinweisen müsse ein Verbraucher schließen, dass eine Felgenreinigung durch Erzeugung von Sprühnebel mit einer Sprüh-Entfernung von 20 cm ungefährlich sei. Dies sei jedoch, wie sich aus den Schäden an vielen Teilen seines Motorrades ergeben habe, unzutreffend. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.08.2019, Az: 2 O 167/18, abzuändern, und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.752,24 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 16.02.2018 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Dem Kläger stehen wegen der entstandenen Schäden an seinem Motorrad Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG liegen nicht vor. Das Produkt weist keinen Konstruktionsfehler auf. Auch ein Instruktionsfehler fällt der Beklagten nicht zur Last. a) Der Kläger ist Eigentümer des beschädigten Motorrads. Die Schäden sind entstanden durch eine Anwendung des Produkts, welches die Beklagte unter ihrem Firmennamen vertreibt. Die Beklagte ist damit Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Der Kläger wäre somit für einen Produkthaftungsanspruch aktiv legitimiert, die Beklagte passiv legitimiert. b) Das Produkt weist keinen Konstruktionsfehler auf. aa) Der Felgenreiniger ist zur Reinigung von Felgen geeignet, und zwar auch bei einem Motorrad (vgl. zum Begriff des Konstruktionsfehlers Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021, § 3 ProdHaftG Rn. 8). Die Materialien, aus denen Felgen hergestellt sind (lackiertes Aluminium, lackierter Stahl sowie lackierter Kunststoff) werden durch Anwendung des stark säurehaltigen Reinigungsmittels nicht beschädigt. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten, das vom Kläger nicht angegriffen wird. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Sachverständige nicht festgestellt, dass das Reinigungsmittel für Motorradfelgen nicht geeignet sei. Er hat lediglich festgestellt, dass der Felgenreiniger bei einem Motorrad nur für eine Reinigung der Räder geeignet sei, nicht jedoch für die Reinigung der übrigen Teile des Motorrades wegen der dort verwendeten unterschiedlichen Materialien mit zum Teil hoher Empfindlichkeit. Das bedeutet, dass eine Reinigung der Felgen des Motorrads möglich ist, wenn bestimmte Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Die Reinigung ist möglich, wenn die Räder ausgebaut sind. Ohne Ausbau der Räder ist eine Reinigung möglich, wenn die restlichen Teile des Motorrads bei der Erzeugung von Sprühnebel abgedeckt werden. Schließlich kann eine Reinigung auch ohne Abdeckung der übrigen Motorradteile erfolgen, wenn der Sprühkopf nicht auf „Spray“, sondern auf „Beam“ (Punktstrahl) gestellt wird. bb) Es trifft zwar zu, dass bei einem Fehlgebrauch des Reinigers (Erzeugung von Sprühnebel ohne Abdecken der übrigen Motorradteile) erhebliche Schäden am Motorrad entstehen können. Solche Schäden würden nicht entstehen beim Einsatz von Felgenreinigern, die säurefrei sind. Zwar sind auch solche Felgenreiniger auf dem Markt. Daraus ergibt sich jedoch kein Fehler für das Produkt der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Denn es gibt unstreitig auch andere Felgenreiniger, die säurehaltig sind. Es gibt keine allgemein anerkannten Standards, dass Reinigungsmittel keine ätzende Wirkung auf bestimmte Materialien haben dürfen. Vielmehr muss ein Verbraucher grundsätzlich mit der Möglichkeit rechnen, dass Reinigungsprodukte, die bei besonders starken Verschmutzungen wirksam sind, säurehaltig sein können, mit möglichen Gefahren für die Gesundheit des Verbrauchers einerseits und für bestimmte Materialien andererseits. Unter Berücksichtigung der üblichen Erwartungen, die bei extremen Verschmutzungen an Reinigungsmittel gestellt werden, bleibt das Produkt der Beklagten nach seiner Konzeption nicht unter dem gebotenen Sicherheitsstandard (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 3 ProdHaftG Rn. 8). Auf die Frage, ob es von anderen Herstellern Felgenreiniger mit gleicher Reinigungswirkung gibt, die keine Säure enthalten, kommt es nicht an. c) Auch ein Instruktionsfehler im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG liegt nicht vor. aa) Der Hersteller eines Produkts ist verpflichtet, Verbraucher vor Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen, und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Dabei richten sich die Anforderungen im Einzelnen nach den gefährdeten Rechtsgütern und der Größe der Gefahr (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 3 ProdHaftG Rn. 11). Dazu kann der Hinweis auf die Gefahr von Verätzungen beim Umgang mit säurehaltigen Materialien gehören (vgl. für Reinigungsmittel OLG Celle, VersR 1985, 949; für Frischbeton OLG Bamberg, VersR 2010, 403). Der Hinweis auf solche Gefahren soll zum einen dem Anwender eine Entscheidung ermöglichen, ob er sich für das Produkt entscheidet, und zum anderen bei einer Anwendung des Produkts für die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sorgen. bb) Das Produkt der Beklagten ist zum einen mit möglichen Gesundheitsgefahren für den Anwender verbunden, wenn er in Hautkontakt mit dem Reinigungsmittel gerät, oder wenn er etwa Sprühnebel einatmet. Diese Gesundheitsgefahren spielen vorliegend keine Rolle. Das Produkt ist außerdem mit möglichen Gefahren bei seiner Anwendung für Gegenstände im Eigentum des Anwenders verbunden, wenn das Reinigungsmittel auf Materialien gerät, für welche es nicht geeignet ist. Da Fahrzeuge, insbesondere Motorräder, eine Vielzahl von Bauteilen aufweisen, die - anders als die Felgen - säureempfindlich sind, ist bei der Darbietung des Produkts auf diese Gefahren hinzuweisen. cc) Das Produkt der Beklagten enthält auf den Etiketten (vgl. die Anlagen B 1 und 3) die folgenden Gefahrenhinweise: - Auf der Flasche befindet sich ein Piktogramm, welches üblicherweise als Symbol für „Ätzwirkung“ verwendet wird. - Mit dem Begriff „Felgenreiniger“ wird angegeben, dass das Produkt nur für die Reinigung von Felgen gedacht ist, und grundsätzlich nicht für andere Fahrzeugteile. - Die Materialien, für welche das Produkt nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten geeignet ist, sind zutreffend angegeben mit „lackierten Alu- und Stahlfelgen sowie Kunststoffradblenden“. - Es findet sich ein Hinweis, dass das Produkt gegenüber Metallen korrosiv sein kann. - Ausdrücklich wird „erhitztes, beschädigtes oder säureempfindliches Material (unlackiertes Metall, Chrom oder Magnesium)“ von einer Anwendung ausgeschlossen. - Bei einer Anwendung soll das Reinigungsmittel nur 2 - 3 Minuten einwirken und anschließend gründlich abgespült werden. - Es wird hingewiesen darauf, dass stets die Reinigungs- und Pflegeempfehlungen des Herstellers (des Fahrzeugs) beachtet werden sollen. Außerdem wird empfohlen, das Reinigungsmittel „im Zweifel an verdeckter Stelle“ auszutesten. dd) Durch die dargestellten Hinweise ist die Beklagte ihrer Instruktionspflicht als Herstellerin ausreichend nachgekommen (vgl. zu den Anforderungen an Gefahrenhinweise bei Reinigungsmitteln OLG Hamm, VersR 1984, 243; OLG Celle, VersR 1985, 49). Durch die Hinweise wird für jeden Laien ausreichend deutlich, dass die Gefahr von Sachschäden groß ist, wenn das Produkt der Beklagten versehentlich auf Fahrzeugteile gerät, die aus säureempfindlichem Material bestehen. Dass ein Motorrad nicht nur aus säureunempfindlichen lackierten Alu- und Stahlteilen sowie lackierten Kunststoffteilen besteht, ist jedem Motorradbesitzer bekannt. Für den Anwender wird durch die Hinweise deutlich, dass der von der Beklagten vertriebene Felgenreiniger nur dann sinnvoll angewendet werden kann, wenn bei der Felgenreinigung ein Kontakt des Reinigungsmittels mit anderen Fahrzeugteilen ausgeschlossen ist. ee) Es trifft zwar zu, dass die Hinweise der Beklagten auf ihrem Produkt ein Einsprühen von Felge und Radblende aus circa 20 cm Entfernung empfehlen. Daraus konnte der Kläger jedoch nicht schließen, dass die Erzeugung von Sprühnebel - ohne sonstige Vorsichtsmaßnahmen - keine Schäden an seinem Motorrad verursachen würde. Dass sich die Wirkung eines Sprühnebels räumlich nicht exakt auf den Bereich einer Motorradfelge begrenzten lässt, ist für jeden Anwender offenkundig. Im Hinblick auf die gleichzeitigen erheblichen Gefahrenhinweise kann die Empfehlung auf das Einsprühen vom Anwender nur so verstanden werden, dass er bei einem Motorrad entweder abgesehen von der Felge alle anderen Fahrzeugteile abdecken muss, oder dass er diese Reinigung nur bei ausgebauten Rädern vornehmen darf, es sei denn er verwendet bei dem Sprühkopf die Einstellung „Beam“ (Punktstrahl). Die Gefahrenhinweise sind auf dem Produkt der Beklagten auch optisch ausreichend deutlich angebracht, so dass ein Missverständnis für den Anwender nach Auffassung des Senats ausgeschlossen ist, wenn er die Hinweise auf der Flasche vor der Anwendung liest. Unter den gegebenen Umständen war ein zusätzlicher Hinweis auf ein Abdecken der anderen Motorradteile oder einen Ausbau der Räder nicht erforderlich. Ob man bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren - um die es vorliegend nicht geht - noch höhere Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit von Warnhinweisen stellen müsste (vgl. zu den Anforderungen an die Instruktionspflicht des Herstellers bei möglichen Gesundheitsgefahren BGH, NJW 1992, 560), kann dahinstehen. 2. Da das von der Beklagten vertriebene Produkt keinen Fehler im Sinne von § 3 ProdHaftG aufweist, kommt auch eine Pflichtverletzung als Grundlage für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (vgl. zur Konkurrenz der Anspruchsgrundlagen Palandt/Sprau, a. a. O., vor § 1 ProdHaftG Rn. 7; § 15 ProdHaftG Rn. 7). 3. Dem Kläger steht auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht zu. a) Es ist zweifelhaft, ob der Kläger für einen eventuellen vertraglichen Schadensersatzanspruch aktiv legitimiert wäre. Denn das von ihm verwendete Produkt wurde nicht von ihm selbst, sondern von seiner Ehefrau gekauft. Ein vertraglicher Anspruch würde voraussetzen, dass s sich bei diesem Kaufvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte handelte (vgl. zu den dogmatischen Voraussetzungen Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 328 BGB Rn. 13 ff.; für den Fall eines Kaufvertrages OLG Hamm, VersR 1977, 842). Die Frage kann vorliegend dahinstehen. Denn auch bei unterstellter Aktivlegitimation kommt ein vertraglicher Anspruch nicht in Betracht. b) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 437 Ziffer 3 BGB sind nicht gegeben. Denn das von der Ehefrau des Klägers erworbene Reinigungsmittel wies keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf. Das Reinigungsmittel war für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, nämlich für die Reinigung von stark verschmutzten Felgen, geeignet (siehe oben). Unstreitig hatte die Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrages eine Eignung für die Reinigung von Motorradfelgen bestätigt, so dass es sich bei der Anwendung auf Motorradfelgen um eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Ziffer 1 BGB handelte. Das Produkt war nicht nur für die Reinigung von Pkw-Felgen, sondern auch für die Reinigung von Motorrad-Felgen geeignet (siehe oben). Dass Produkte anderer Hersteller (ohne Säure) für den vorgesehenen Verwendungszweck möglicherweise besser geeignet gewesen wären, ändert nichts. Denn die Beklagte war vor Abschluss des Kaufvertrages nicht verpflichtet, die Ehefrau des Klägers über die Vor- und Nachteile verschiedener Produkte anderer Hersteller zu beraten. 4. Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, kann er auch keine Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen.