Urteil
9 U 62/19
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0511.9U62.19.00
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Leitsätze
1. Der Betreiber eines Supermarkts ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Kunden vor einem Sturz auf glattem oder rutschigen Boden zu bewahren. Dazu gehört bei einem größeren Supermarkt auch die Verhinderung von Nässe im Flur vor den Kundentoiletten.(Rn.15)
2. Steht fest, dass eine Kundin in einem Bereich stürzt, in dem der Boden zum Unfallzeitpunkt nass war, ist im Wege eines Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die Nässe für den Sturz ursächlich war.(Rn.17)
3. Nässe auf dem Flur vor den Kundentoiletten ist ein objektiv pflichtwidriger Zustand. Daher muss der Betreiber des Supermarkts beweisen, dass alles Erforderliche im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht getan wurde. Das betrifft zum einen die Organisation von regelmäßigen Kontrollen des Bodens und zum anderen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen am Unfalltag.(Rn.19)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15.03.2019 - 4 O 116/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.06.2018.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Supermarkts ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Kunden vor einem Sturz auf glattem oder rutschigen Boden zu bewahren. Dazu gehört bei einem größeren Supermarkt auch die Verhinderung von Nässe im Flur vor den Kundentoiletten.(Rn.15) 2. Steht fest, dass eine Kundin in einem Bereich stürzt, in dem der Boden zum Unfallzeitpunkt nass war, ist im Wege eines Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die Nässe für den Sturz ursächlich war.(Rn.17) 3. Nässe auf dem Flur vor den Kundentoiletten ist ein objektiv pflichtwidriger Zustand. Daher muss der Betreiber des Supermarkts beweisen, dass alles Erforderliche im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht getan wurde. Das betrifft zum einen die Organisation von regelmäßigen Kontrollen des Bodens und zum anderen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen am Unfalltag.(Rn.19) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15.03.2019 - 4 O 116/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.06.2018. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht wegen eines Sturzes in einem von der Beklagten in Rheinfelden betriebenen Supermarkt. Die Klägerin, die im Jahr 2018 als Außendienstmitarbeiterin für einen Vertrieb von Telefondienstleistungsverträgen tätig war, begab sich am 14.05.2018 gegen 12:00 Uhr in den Supermarkt der Beklagten in .... Die Klägerin kaufte für sich ein Getränk. Sie besuchte, ebenso wie mehrere ihrer Kollegen, die zum Supermarkt gehörende Kundentoilette. Die Klägerin hat vorgetragen: Im Flur vor dem Eingang zur Damentoilette sei der Boden nass gewesen. Die Nässe habe sie wegen der schlechten Beleuchtung des Flurs nicht bemerkt. Beim Verlassen des Vorraums der Damentoilette sei sie wegen der Nässe ausgerutscht und gestürzt. Sie sei mit dem rechten Fuß umgeknickt und habe sofort heftige Schmerzen im Fuß verspürt. Sie habe eine Außenbanddistorsion des rechten oberen Sprunggelenks erlitten, so dass sie sechs Wochen lang nur mit Krücken mühsam gehen konnte und längere Zeit unter erheblichen Schmerzen gelitten habe. Erst im Laufe des September 2018 seien die Schwellung des Fußes und die Schmerzen soweit zurückgegangen, dass sie den Fuß wieder normal belasten konnte. Sie hat die Auffassung vertreten, für die unfallursächliche Nässe im Flur vor der Damentoilette sei die Beklagte verantwortlich. Sie sei ihrer Verkehrssicherungspflicht in dem betreffenden Bereich nicht nachgekommen. Daher sei sie zur Zahlung von Schadensersatz (Verdienstausfall) und Schmerzensgeld verpflichtet; die Klägerin hat einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt. Unter Berücksichtigung der Unfallfolgen müsse sich ein angemessenes Schmerzensgeld jedenfalls in einer Größenordnung von 2.000,00 € bewegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Den von der Klägerin vorgetragenen Unfallablauf hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls sei sie für einen etwaigen nässebedingten Sturz der Klägerin nicht verantwortlich. Denn die Toiletten und der Zugang zu den Toiletten würden von den Mitarbeitern des Supermarkts regelmäßig in einem stündlichen Abstand kontrolliert. Dies sei auch am Unfalltag geschehen. Bei der letzten Kontrolle vor dem Unfall sei der Fußboden trocken gewesen. Wenn der Boden innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der letzten Kontrolle aus unbekannten Gründen nass geworden sei, könne die Beklagte dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Einen Sturz einer Kundin wegen Feuchtigkeit oder Nässe habe es im Supermarkt der Beklagten in der Vergangenheit noch nie gegeben. Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klägerin angehört und mehrere Zeugen zu dem vorgetragenen Unfall vernommen. Mit Urteil vom 15.03.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Haftung der Beklagten scheide schon aus Rechtsgründen aus. Für den Bereich des Flurs, in dem die Klägerin gestürzt sei, habe eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht bestanden. Während im Verkaufsbereich des Supermarkts, insbesondere in der Obst- und Gemüseabteilung, generell eine Pflicht bestehe, für eine Beseitigung von Rutschgefahren durch Obst- und Gemüsereste zu sorgen, gebe es eine entsprechende Kontrollpflicht für den Fußboden im Bereich von Kundentoiletten nicht. Denn dort bestehe aus verschiedenen Gründen eine geringere Gefährdungssituation als im Verkaufsbereich des Supermarkts. Das Landgericht hat die Entscheidung außerdem hilfsweise die Klageabweisung auf tatsächliche Gründe gestützt. Den Sachvortrag der Beklagten, wonach die Toiletten und der Flur vor den Toiletten stündlich kontrolliert worden sei, habe die beweispflichtige Klägerin nicht widerlegt. Daher sei die Klage auch aus Beweislastgründen abzuweisen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe eine Verkehrssicherungspflicht im Supermarkt der Beklagten auch für den Bereich der Toiletten. Diese würden relativ häufig von Kunden genutzt, zumal zum Supermarkt auch ein Backshop mit einem Café-Gastronomie-Bereich gehöre. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen; das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung die Beweislast der Beklagten verkannt. Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens (Verdienstausfall) abgewiesen hat, nimmt die Klägerin diese Abweisung hin. Wegen des Schmerzensgeldes hält sie an ihrem erstinstanzlichen Antrag fest und beantragt: Unter Aufhebung des am 15.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Freiburg, Az: 4 O 116/18, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.06.2018 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Nach der Aussage der erstinstanzlich vernommenen Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin ..., sei davon auszugehen, dass der Toilettenbereich im Supermarkt mindestens viermal täglich kontrolliert werde. Es sei davon auszugehen, dass auch am Unfalltag bis zur Mittagszeit mindestens einmal eine Kontrolle durch einen Mitarbeiter stattgefunden habe. Da es in der Vergangenheit keine Stürze von Kunden im Bereich der Toilette und des Toilettenzugangs gegeben habe, seien keine Umstände ersichtlich, welche die Beklagte zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen hätten veranlassen müssen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat im Termin vom 09.04.2021 die Klägerin erneut informatorisch angehört und die Vernehmung der Zeugen ... und ... wiederholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 09.04.2021 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € verpflichtet. 1. Der Anspruch der Klägerin beruht auf §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB. Die Klägerin ist am 14.05.2018 gegen 12:00 Uhr im Supermarkt der Beklagten im Flur vor der Damentoilette auf Nässe ausgerutscht und gestürzt. Sie hat sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Der Beklagten oblagen im Supermarkt Verkehrssicherungspflichten zum Schutz ihrer Kunden vor Gefahren. Im Verhältnis zur Klägerin handelte es sich dabei um Schutzpflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat am Unfalltag ihre Schutzpflichten verletzt. Die Pflichtverletzung der Beklagten war ursächlich für die Nässe im Flur, für den Sturz der Klägerin und die daraus resultierenden Verletzungen. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, im Bereich ihres Supermarkts alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Kunden vor einem Sturz auf glattem oder rutschigem Boden zu bewahren. Im Innenbereich eines Supermarkts gehört dazu die Verhinderung von Nässe auf dem Boden. Denn Nässe auf dem Fußboden kann nach allgemeiner Erfahrung ein Ausrutschen und Stürzen verursachen. Nässe auf dem Fußboden in den Räumen eines Kaufhauses oder in einem Supermarkt ist gefährlich, weil ein Besucher, der den Supermarkt betritt, damit normalerweise nicht rechnet und dem Fußboden im Geschäft keine besondere Aufmerksamkeit zuwendet. An die Pflichten eines Geschäftsinhabers zur Verhinderung von Nässe auf dem Fußboden sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, NJW 1994, 2617). Entgegen der Auffassung des Landgerichts erstrecken sich die Verkehrssicherungspflichten der Beklagten in ihrem Supermarkt in Rheinfelden auch auf den Boden des Flurs vor den Türen zu den Toilettenräumen. Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren von Kunden sind in diesem Bereich für den Inhaber eines Supermarktes ebenso zumutbar wie im Verkaufsbereich. Denn zum einen ist Nässe im Flur vor den Toiletten nicht weniger gefährlich als in den Verkaufsräumen. Auch im Flur vor den Toiletten rechnet ein Kunde normalerweise nicht mit einer besonderen Rutschgefahr. Zum anderen ist der Besuch einer Toilette im Supermarkt der Beklagten durch eine Kundin kein seltenes Ausnahmeereignis. Vielmehr muss die Beklagte mit einer regelmäßigen Nutzung der Kundentoiletten rechnen, was entsprechende Kontroll- und Vorsichtsmaßnahmen notwendig und zumutbar erscheinen lässt. Die Bedeutung der Kundentoiletten für den Betrieb der Beklagten ergibt sich aus der Größe des Supermarkts. Es handelt sich um einen Supermarkt mit 70 Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von 2.300 m². Zudem gehört zu dem Supermarkt ein mit dem Backstand verbundener Gastronomiebereich, der zum Zeitpunkt des Unfalls 35 Sitzplätze hatte. Die Zeugin ..., Mitarbeiterin der Beklagten, hat bei ihrer Vernehmung im Senatstermin darauf hingewiesen, in den Toiletten - vor allem in der Herrentoilette - habe es in der Vergangenheit oft Nässe auf dem Boden gegeben, wobei mutwillige Handlungen von Jugendlichen eine Rolle gespielt hätten. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht hatte die Beklagte daher Anlass, die Kundentoiletten regelmäßig zu kontrollieren, und dabei auch auf Nässe nicht nur in den Toilettenräumen, sondern auch auf dem Boden des Flures zu achten, um Nässe gegebenenfalls zu beseitigen. Von einer grundsätzlichen rechtlichen Verpflichtung, Nässe im Bereich der Kundentoiletten regelmäßig zu kontrollieren und zu beseitigen, ist daher auch die Beklagte in ihren Schriftsätzen vor dem Landgericht - anders als das Landgericht im Urteil vom 15.03.2019 - zutreffend ausgegangen. 3. Im Flur vor der Damentoilette war der Boden am 14.05.2018 zum Unfallzeitpunkt nass. Die Klägerin ist im Bereich dieser Nässe nach dem Verlassen der Damentoilette ausgerutscht und gestürzt. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Senatstermin und aus den Angaben der beiden Zeugen. Der Sachvortrag wird insbesondere indirekt bestätigt durch die Angaben der Zeugin ... (Mitarbeiterin der Beklagten). Diese hat dargestellt, wie der Unfall von der Klägerin und ihren Kollegen unmittelbar nach dem Geschehen im Supermarkt gemeldet wurde. Die Zeugin hat außerdem bestätigt, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall mit einem Eisbeutel versorgt wurde zur Linderung der Schwellung des Fußes. Sie hat bestätigt, dass zur fraglichen Zeit Nässe auf dem Boden des Flurs vorhanden war, die nach dem Unfall von einer anderen Mitarbeiterin des Supermarkts beseitigt wurde. Aus dem Umstand, dass die Klägerin im Bereich der Nässe gestürzt ist, folgt im Wege eines Anscheinsbeweises, dass die Nässe für den Sturz ursächlich war. Nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen ... steht fest, dass jedenfalls so viel Feuchtigkeit auf dem Boden war, dass ein Ausrutschen auf feuchtem Boden möglich wurde. (Vgl. zum Anscheinsbeweis für die Ursache eines Sturzes auf einem feuchten Fußboden BGH, NJW 1994, 2617, 2618.) 4. Die Beklagte hat am 14.05.2018 ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Kunden im Bereich der Toiletten verletzt. a) Die Nässe auf dem Fußboden vor der Damentoilette war ein objektiv pflichtwidriger Zustand. Denn die Beklagte war auf Grund ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Gefahrenstelle durch Nässe auf dem Fußboden zu verhindern. In einem solchen Fall findet eine Umkehr der Beweislast statt. Die Beklagte muss beweisen, dass sie alles Erforderliche im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten getan hat (vgl. grundlegend BGH, NJW 1962, 31; OLG Hamm, VersR 1983, 43; OLG Köln, VersR 1999, 861). Das betrifft zum einen die Organisation der regelmäßigen Kontrollen im Hause der Beklagten, und zum anderen die ordnungsgemäße tatsächliche Durchführung am Vormittag des Unfalltags. b) Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Toiletten seien - auch am Unfalltag - regelmäßig stündlich kontrolliert worden, wobei die einzelnen Kontrollen in einem Kontrollzettel auf den Toiletten vermerkt worden seien. Es kann dahinstehen, ob eine stündliche Kontrolle für den Toilettenbereich - einschließlich des Zugangs zur Toilette - im Hinblick auf den Grad der Gefährdung von Kunden einerseits und die Zumutbarkeit für die Beklagte andererseits rechtlich zwingend geboten war. Da Kunden sich im Bereich der Toiletten deutlich weniger aufhalten, als beispielsweise im Supermarkt im Bereich des Obst- und Gemüsestandes, wird man an die Intensität erforderlicher Kontrollen nicht dieselben Anforderungen stellen können, wie beispielsweise in der Obst- und Gemüseabteilung. Unter den gegebenen Umständen (vgl. die Ausführungen oben zur Frequenz von Kundenbesuchen auf den Toiletten) hält der Senat jedenfalls mindestens zweistündige regelmäßige Kontrollen des Toilettenbereichs im Hinblick auf mögliche Nässe auf dem Boden für geboten (vgl. zu den höheren Anforderungen in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts OLG Karlsruhe - 7. Zivilsenats - VersR 2005, 420). c) Es ist zweifelhaft, ob die Organisation der Beklagten in ihrem Supermarkt den Anforderungen an ihre Verkehrssicherungspflicht entspricht. Die Beklagte hat zwar eine regelmäßige Kontrolle der Toiletten, einschließlich der Böden, in regelmäßigen Zeitabständen von jeweils einer Stunde vorgetragen. Die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin ..., hat dies jedoch nicht bestätigt. Vielmehr seien Kontrollen und die notwendige Reinigung oder Trocknung des Fußbodens davon abhängig, wann und inwieweit Mitarbeiterinnen des Supermarkts im Hinblick auf den jeweiligen Kundenverkehrs Zeit hätten. Die an sich vorgesehene Dokumentation auf den Kontrollzetteln in den Toiletten (mit Eintragungen für stündliche Kontrollen) finde aus Zeitgründen oft nicht statt. Die Frage, ob Kontrolle und Reinigung der Kundentoiletten im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht ausreichend organisiert sind, kann vorliegend allerdings dahinstehen. d) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass am Unfalltag die gebotenen Kontrollen - mindestens in zweistündigem Abstand - stattgefunden haben. Das ist für den Anspruch der Klägerin entscheidend. Die Zeugin ... konnte keine Angaben dazu machen, welcher Mitarbeiter wann und wie oft den Toilettenbereich kontrolliert hat. Einen anderen Beweis hat die Beklagte nicht angetreten. Eine schriftliche Dokumentation, welche der Beklagten eventuell eine Beweisführung ermöglichen oder erleichtern könnte, liegt nicht vor. Der auf den Toiletten ausgehängte Stundenzettel ist für den 14.05.2018 nach den Angaben der Beklagten nicht mehr vorhanden. e) Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, von der aus Beweislastgründen auszugehen ist, war für die Nässe auf dem Boden des Flurs zum Unfallzeitpunkt (und den Sturz der Klägerin) ursächlich. Auch insoweit gelten zu Gunsten der Klägerin die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Die Pflichtverletzung der Beklagten wäre zwar dann nicht ursächlich geworden, wenn - ungeachtet der aus Beweislastgründen festgestellten Pflichtverletzung - jedenfalls kurz vor dem Sturz eine Kontrolle des Fußbodens in trockenem Zustand stattgefunden hätte, mit der Konsequenz, dass der Fußboden in diesem Fall - für die Beklagte unvorhersehbar und nicht beherrschbar - unmittelbar nach der Kontrolle nass geworden wäre. Auch insoweit kommt der Klägerin im Rahmen der Frage der Kausalität ein Anscheinsbeweis zugute. (Vgl. zur Beweislast bei dieser Frage OLG Hamm, VersR 1983, 43; OLG Köln, VersR 1999, 861; OLG Karlsruhe - 7. Zivilsenat -, VersR 2005, 420; BGH, NJW 1994, 2617.) Die zitierten Entscheidungen nehmen teilweise eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Geschädigten an. Für den vorliegenden Fall kann der Unterschied zwischen einer Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis und einer Umkehr der Beweislast dahinstehen. Denn weder hat die Beklagte bewiesen, dass eine ausreichende Kontrolle des Bodens auf Nässe kurz vor dem Toilettenbesuch der Klägerin stattgefunden hat, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, wann die letzte Kontrolle vor dem Unfall stattgefunden hat. 5. Der Senat hält im Hinblick auf die Auswirkungen des Unfalls für die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € gemäß § 253 Abs. 2 BGB für angemessen. Der Senat hat dabei auch die üblicherweise in ähnlichen Fällen von anderen Gerichten zuerkannten Schmerzensgeldbeträge berücksichtigt (vgl. insbesondere Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, Schmerzensgeldbeträge 2021). Die Feststellungen zu den für das Schmerzensgeld maßgeblichen Beeinträchtigungen der Klägerin beruhen auf den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) und auf den glaubhaften Angaben der Klägerin. Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts. Diese war mit erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verbunden. Der Fuß wurde zunächst mit einer Schiene ruhiggestellt, sodann für zwei Wochen mit einem Gips-Verband. Sechs Wochen lang konnte die Klägerin nur mit Krücken gehen. Für die Zeit vom 14.05.2018 bis zum 16.06.2018 war die Klägerin arbeitsunfähig. Sie war auch in der Zeit danach in der Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Außendienst, bei dem sie zu Fuß von Haus zu Haus gehen musste, deutlich eingeschränkt. Erst im Laufe des September 2018 ließen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen soweit nach, dass sie den Fuß wieder vollständig normal belasten konnte. 6. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) gemindert. Die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Mitverschulden sind von der Beklagten zu beweisen. Es sind keine Umstände festgestellt, im Sinne eines unvorsichtigen Verhaltens der Klägerin, die den Vorwurf des Mitverschuldens rechtfertigen könnten. Die Klägerin hat unwiderlegt die Nässe auf dem Boden im Flur vor der Toilette nicht gesehen (im Gegensatz zur Nässe im Toilettenvorraum, welche für sie erkennbar war). Die Sichtverhältnisse waren im Flur nach den Angaben der Klägerin und des Zeugen ... ungünstig. Im Flur vor dem Eingang zur Damentoilette bestand für die Klägerin kein Anlass, eine besondere Aufmerksamkeit auf den Boden wegen möglicher Nässe zu richten. Ob und inwieweit Kunden eines Supermarkts sich in der Obst- und Gemüseabteilung nur mit einer besonderen Vorsicht bewegen sollten (so beispielsweise OLG Hamm, VersR 1983, 43) kann dahinstehen; denn in einem zu den Toiletten führenden Flur ist nicht in ähnlicher Weise mit Verunreinigungen des Bodens zu rechnen wie in der Obst- und Gemüseabteilung des Supermarkts. 7. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin zu gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 8. Die Kostenentscheidung beruht für das Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Der Umstand, dass das zuerkannte Schmerzensgeld von 1.500,00 € hinter der Vorstellung der Klägerin von 2.000,00 € zurückbleibt, führt nicht zu einer Kostenquote. Die Verteilung der Kosten im Verfahren des Landgerichts beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. 10. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.