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Beschluss

9 W 39/19

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:1211.9W39.19.00
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Leitsätze
1. Einigen sich die Parteien auf eine Abfindung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung, muss bei der Streitwertfestsetzung der abgegoltene Anspruch mit einem prozentualen Abschlag reduziert werden, wenn zum Zeitpunkt der Abfindung ungewiss war, ob der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für den noch nicht entstandenen Anspruch (Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes) in der Zukunft herbeigeführt hätte.(Rn.13) 2. Der prozentuale Abschlag kann mit 50 Prozent abgeschätzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Entstehung des Anspruchs in der Zukunft fehlen.(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Verfahren des Landgerichts (Beschlüsse vom 26.07.2019 und vom 06.09.2019) wie folgt abgeändert: Der Streitwert wird auf 24.054,49 € festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert wird auf 36.754,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einigen sich die Parteien auf eine Abfindung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung, muss bei der Streitwertfestsetzung der abgegoltene Anspruch mit einem prozentualen Abschlag reduziert werden, wenn zum Zeitpunkt der Abfindung ungewiss war, ob der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für den noch nicht entstandenen Anspruch (Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes) in der Zukunft herbeigeführt hätte.(Rn.13) 2. Der prozentuale Abschlag kann mit 50 Prozent abgeschätzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer Entstehung des Anspruchs in der Zukunft fehlen.(Rn.14) Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Verfahren des Landgerichts (Beschlüsse vom 26.07.2019 und vom 06.09.2019) wie folgt abgeändert: Der Streitwert wird auf 24.054,49 € festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert wird auf 36.754,49 € festgesetzt. I. Der Kläger hat nach dem Brand eines Gebäudes Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung gegen die Beklagte geltend gemacht. In einem Vorprozess (Landgericht Offenburg - 4 O 27/17 -) haben sich die Parteien über die Regulierung des Schadens durch die Beklagte teilweise geeinigt. Die Parteien haben festgestellt, dass die Beklagte zu 80 % zur Regulierung der Schäden aus dem Brandereignis vom 30.04.2013 verpflichtet ist. Hinsichtlich des Zeitwertes und des Mietausfalls hat sich die Beklagte zu einer Teilzahlung in Höhe von 45.056,00 € verpflichtet. Im Übrigen haben die Parteien im Vergleich vom 10.10.2017 die Durchführung des bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens vereinbart, mit welchem der Zeitwert des Gebäudes, der zu ersetzende Mietausfallschaden und die Neuwertspitze verbindlich festgelegt werden sollten. Nach Durchführung des Sachverständigenverfahrens hat der Kläger im vorliegenden Verfahren erneut eine Klage gegen die Beklagte über einen Betrag in Höhe von 24.054,49 € zuzüglich Zinsen erhoben. Mit dieser Klage hat der Kläger auf der Grundlage des inzwischen vorliegenden Sachverständigengutachtens restliche Zahlungen für den Zeitwert des Gebäudes und für den Mietausfallschaden verlangt, soweit diese Positionen von der Beklagten noch nicht reguliert wurden. Die Neuwertspitze war nicht Gegenstand der Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.06.2019 haben die Parteien vor dem Landgericht Offenburg das Verfahren durch einen Vergleich beendet. Die Beklagte hat sich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 35.000,00 € verpflichtet. Mit diesem Betrag sollte sowohl die Klageforderung als auch die nicht streitgegenständliche Neuwertspitze abgegolten werden. Mit Beschluss vom 26.07.2019 hat das Landgericht Offenburg den Streitwert auf 24.054,49 € festgesetzt, und den Vergleichsmehrwert auf 91.886,22 €. Der Vergleichsmehrwert ergebe sich - auf der Grundlage des im Sachverständigenverfahren eingeholten Gutachtens - aus der Differenz zwischen dem Neuwertschaden (einschließlich Mehrwertsteuer) und dem Zeitwertschaden (ohne Mehrwertsteuer). Der Betrag entspreche der nicht streitgegenständlichen Neuwertspitze, die durch den Vergleich mit abgegolten wurde. Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Auffassung, der Vergleichsmehrwert sei deutlich geringer anzusetzen. Zum einen habe das Landgericht bei der Wertfestsetzung nicht berücksichtigt, dass aufgrund der früheren Vereinbarung vom 10.10.2017 in jedem Fall nur ein Anspruch des Klägers in Höhe der Quote von 80 % aus der Neuwertspitze in Betracht gekommen wäre. Zum anderen sei ein weiterer Abschlag vorzunehmen, da zum Zeitpunkt des Vergleichs im vorliegenden Rechtsstreit ungewiss gewesen sei, ob der Kläger innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze geschaffen hätte (Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes). Die Abgeltung der Neuwertspitze im Vergleich betreffe mithin einen Anspruch, dessen zukünftige Entstehung noch ungewiss gewesen sei. Mit Beschluss vom 06.09.2019 hat das Landgericht der Beschwerde der Beklagten teilweise abgeholfen und den überschießenden Vergleichswert auf 73.503,98 € festgesetzt. Dabei hat das Landgericht berücksichtigt, dass aufgrund der Vereinbarung vom 10.10.2017 in jedem Fall nur ein Anspruch des Klägers in Höhe von 80 % der im Sachverständigenverfahren ermittelten Neuwertspitze in Betracht gekommen wäre. Eine weitergehende Reduzierung des Vergleichsmehrwerts hat das Landgericht abgelehnt. Es handele sich bei der Beklagten um ein Versicherungsunternehmen; daher habe eine Realisierbarkeit der mit abgegoltenen Neuwertspitze nicht in Zweifel gestanden. Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 €. 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Vergleichsmehrwert beträgt lediglich 36.754,49 €. a) Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, welches die Parteien bei der Abgeltung der nicht rechtshängigen Neuwertspitze im Vergleich vom 06.06.2019 verfolgt haben. b) Wenn in einem gerichtlichen Vergleich ein nicht rechtshängiger streitiger Anspruch abgegolten wird, kommt es für die Wertfestsetzung darauf an, über welchen Anspruch in welcher Höhe, die Parteien außergerichtlich gestritten haben, beziehungsweise, über welchen Anspruch ein Streit der Parteien abzusehen war oder in Betracht gekommen wäre. Für die Wertfestsetzung im vorliegenden Verfahren spielen diese Grundsätze jedoch keine Rolle. Denn bei Abschluss des Vergleiches am 06.06.2019 gab es zum Grund und zur Höhe eines Anspruchs auf Erstattung der Neuwertspitze keinen Streit zwischen den Parteien. Nach Durchführung des Sachverständigenverfahrens stand die Höhe der Neuwertspitze (Differenz zwischen Neuwertschaden und Zeitwertschaden) mit 91.886,22 € fest. Keine der Parteien hatte Bedenken gegen die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens. Außerdem waren sich die Parteien aufgrund des früheren Vergleichs vom 10.10.2017 darüber einig, dass für den Kläger lediglich ein Anspruch in Höhe der vereinbarten Quote von 80 % der Neuwertspitze, also in Höhe von 73.508,98 € in Betracht kommen konnte. Auch über die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dem Grunde nach gab es zwischen den Parteien keine Meinungsverschiedenheiten. Ein Zahlungsanspruch des Klägers war am 06.06.2019 unstreitig (noch) nicht entstanden, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die üblichen Voraussetzungen in der Gebäudeversicherung für die Zahlung der Neuwertspitze, nämlich die Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes, noch nicht herbeigeführt hatte. Die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs hätte ohne den Abschluss des Vergleiches - aus der Sicht beider Parteien - davon abgehangen, ob der Kläger innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist den Wiederaufbau sichergestellt hätte. Die (ungenau formulierte) Regelung in § 4 Abs. 2 des früheren Vergleiches vom 10.10.2017 ist dahingehend zu verstehen, dass die Parteien bei dieser früheren Vereinbarung die Ausschlussfrist auf einen Zeitpunkt 18 Monate ab Ende des vereinbarten Sachverständigenverfahrens verlängert hatten. c) Die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 06.06.2019 betrifft mithin nicht einen streitigen Anspruch, sondern einen „ungewissen“ Anspruch (vgl. zur Unterscheidung zwischen „Streit“ und „Ungewissheit“ die Formulierung in § 779 Abs. 1 BGB), bei dem ein tatsächlicher oder möglicher Streit der Parteien keine Rolle spielte. Wenn allein die übereinstimmende Ungewissheit der Parteien über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs - oder über das Eintreten der Voraussetzungen in der Zukunft - beseitigt werden soll, erscheint es angemessen, für die Wertfestsetzung auf die Wahrscheinlichkeit abzustellen, mit der aus der Perspektive am 06.06.2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Neuwertspitze eintreten konnten. Damit wird das wirtschaftliche Interesse der Parteien an der Regelung abgebildet. Dies entspricht den Grundsätzen der Wertfestsetzung bei der Abgeltung von zukünftigen Schadensfolgen, deren Eintritt ungewiss ist (vgl. beispielsweise LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2018 - 4 Ta 341/18 - zitiert nach juris). Sowohl im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg als auch im Beschwerdeverfahren gibt es keine Ausführungen der Parteien zu der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit dem Kläger voraussichtlich eine Sicherstellung der Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb der vereinbarten Frist gelungen wäre. Auch aus den Vergleichsverhandlungen lässt sich - soweit die Verhandlungen dokumentiert sind - kein Schluss auf eine Einschätzung des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits ziehen. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, das Interesse der Parteien an einer Abgeltung eines Anspruchs auf Zahlung der Neuwertspitze mit 50 % des möglichen Anspruchs zu bewerten. (Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Überlegungen des Bundesgerichtshofs bei der Bewertung des Todesfallrisikos für die Wertfestsetzung bei einer Risikolebensversicherung auf den Todesfall, BGH NJW-RR 1997, 1562.) Für den Vergleichsmehrwert ergibt sich daher folgende Berechnung: Neuwertspitze gemäß Sachverständigengutachten: 91.886,22 € möglicher Anspruch des Klägers 80 %: 73.508,98 € Interesse der Parteien hiervon 50 %: 36.754,49 € 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).