Entscheidung
9 U 137/17
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:1001.9U137.17.00
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Leitsätze
1. Zum Begriff des Gebäudes - und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung - gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist.(Rn.36)
2. Im Übrigen sind die Kosten der Wiederherstellung der Böschung gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.(Rn.39)
Tenor
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22.09.2017 - 2 O 232/15 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff des Gebäudes - und damit zur versicherten Sache in der Gebäudeversicherung - gehört auch der Boden des Grundstücks, soweit der Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Sind die Fundamente eines Gebäudes nach einem Erdrutsch nicht mehr standsicher, hat die Gebäudeversicherung auch die Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, soweit dies für die Standsicherheit der Fundamente notwendig ist.(Rn.36) 2. Im Übrigen sind die Kosten der Wiederherstellung der Böschung gleichzeitig „notwendige Reparaturkosten“ für die Instandsetzung der Gebäudekonstruktion, wenn diese Arbeiten sich als notwendige Vorarbeiten für die Instandsetzung der abgerutschten Wände des Gebäudes darstellen.(Rn.39) Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22.09.2017 - 2 O 232/15 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Gebäudeversicherungsvertrag geltend. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens S. Straße 15 in L.. Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohngebäude und landwirtschaftlichen Nebengebäuden. Entsprechend dem Versicherungsschein vom 02.07.2012 haben die Parteien über die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude einen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach diesem Vertrag sind mitversichert die auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude, nämlich eine Maschinenhalle und ein Gebäude, das als Holzunterstand dient. Es sollten die Wohngebäudeversicherungsbedingungen der Beklagten (WGB S 01/05) gelten. Vereinbart wurden dabei Entschädigungsleistungen der Beklagten auch für sogenannte weitere Elementarschäden, insbesondere sollte der Kläger einen Entschädigungsanspruch haben, wenn versicherte Sachen durch Erdrutsch zerstört oder beschädigt werden (K 2.1.5 WGB S 01/05). Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein vom 02.07.2012 und die beigefügten Versicherungsbedingungen (Anlage K 2) verwiesen. Das Grundstück des Klägers liegt in unmittelbarer Nähe eines Bachlaufs. Am 11.07.2014 rutschten nach Starkregen erhebliche Teile der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Böschung am Rand des Bachlaufes ab. In die Maschinenhalle drangen erhebliche Mengen Erdreichs aus dem höher gelegenen Gelände ein. Ein Teil des Holzunterstandes rutschte mit der Böschung ab; weitere Teile des Holzunterstandes wurden beschädigt. Unstreitig ist eine Reparatur und Wiederherstellung des Holzunterstandes nur möglich, wenn vorher die abgerutschte Böschung in diesem Bereich wiederhergestellt wird. Der Kläger machte nach dem Ereignis vom 11.07.2014 Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag geltend. Die Beklagte zahlte auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 200,00 € am 18.01.2017 insgesamt 8.955,00 € (vgl. das Abrechnungsschreiben in der Anlage K 16). Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei wegen des Erdrutsches vom 11.07.2014 zu wesentlich höheren Entschädigungsleistungen verpflichtet. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, auch die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen, oder ob der Kläger - wenn er den Holzunterstand wiederherstellen will - zunächst die Böschung auf eigene Kosten wiederherstellen muss, und von der Beklagten nur die danach noch erforderlichen Kosten zur Reparatur des Holzunterstandes verlangen kann. Mit Urteil vom 22.09.2017 hat das Landgericht Offenburg den Anträgen des Klägers überwiegend entsprochen und wie folgt entschieden: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.287,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu bezahlen, abzüglich am 18.01.2017 geleisteter 8.955,00 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 577,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2017 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren, nach den Wohngebäudeversicherungsbedingungen der R + V Privatpolice WGB S 01/05 (Anlage K 2) versicherten, ursächlich auf den Erdrutsch vom 11.07.2014 auf dem Anwesen S. Straße 15, L., zurückzuführenden Kosten, insbesondere notwendige Reparaturkosten für die Wiederherstellung des im Gutachten vom 08.12.2016 im Verfahren vor dem Landgericht Offenburg zu Az: 2 O 232/15 näher beschriebenen Brennholzunterstandes, zu erstatten, soweit diese den nach Tenor Ziffer 1 hierfür zugesprochenen Betrag übersteigen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei auch verpflichtet, die Kosten zur Wiederherstellung der Böschung zu ersetzen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass nur das auf dem Grundstück befindliche Nebengebäude als solches, und nicht der Untergrund versichert sei. Denn sie sei verpflichtet, die zur Wiederherstellung des Gebäudes notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen. Ein Wiederaufbau des Holzunterstandes sei ohne Erneuerung der Böschung nicht möglich. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse die vereinbarten Bedingungen so verstehen, dass zu den „notwendigen Reparaturkosten“ des Unterstandes unter diesen Umständen auch die Kosten der Erneuerung der Böschung zu verstehen seien. Auf die Frage, ob und inwieweit der Baugrund als solcher versichert sei, komme es nicht an. Denn es könne nicht sein, dass der Kläger auf Grund des Versicherungsvertrages - ohne Erneuerung der Böschung - nur die Kosten für die Herstellung eines teilweise in der Luft hängenden und nicht standsicheren Gebäudes erhalte. Die Nebenforderung in Höhe von 577,17 € sei berechtigt, da der Kläger gezwungen gewesen sei, ein privates Gutachten zur Standsicherheit seiner Maschinenhalle einzuholen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. „Versicherte Sache“ nach dem Versicherungsvertrag sei nur das Gebäude des Holzunterstandes als solches, und nicht der Grund und Boden, auf dem sich der Holzunterstand befinde. Daher könne der Kläger nur die abstrakten Kosten für eine Wiederherstellung des Holzunterstandes verlangen, während er für mögliche Vorarbeiten am Boden des Grundstücks (Erneuerung der Böschung) selbst verantwortlich bleibe. Da die Standsicherheit eines Gebäudes für die Leistungspflichten der Beklagten nach dem Versicherungsvertrag keine Bedeutung habe, könne der Kläger auch nicht die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Kosten für ein privates Sachverständigengutachten ersetzt verlangen. Im Übrigen stehe einer Erstattungspflicht wegen der Sachverständigenkosten § 85 Abs. 2 VVG entgegen. Die Beklagte beantragt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22.09.2017 abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.791,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu bezahlen, abzüglich am 18.01.2017 geleisteter 8.955,00 €. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren, nach den Wohngebäudeversicherungsbedingungen der R + V Privatpolice WGB S 01/05 (Anlage K 2) versicherten, ursächlich auf den Erdrutsch vom 11.07.2014 auf dem Anwesen S. Straße 15, L., zurückzuführenden Kosten zu erstatten, soweit diese den nach Tenor Nr. 2 hierfür zugesprochenen Betrag übersteigen; ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Wiederherstellung der abgerutschten Böschung (Lichtbilder Anlagen K 3 und K 4). 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Außerdem beantragt der Kläger im Wege der unselbstständigen Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22.09.2017 zu Az: 2 O 232/15 in Tenor Ziffer 1 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57.112,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu bezahlen, abzüglich am 18.01.2017 geleisteter 8.955,00 €. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts gegen die Berufungsangriffe der Beklagten. Entscheidend sei der Begriff der „Reparaturkosten“ in den Versicherungsbedingungen. Auf die Frage, ob der Baugrund selbst teilweise zum Begriff der „versicherten Sache“ zu rechnen sei, komme es nicht an. Ausschlaggebend sei, dass eine Wiederherstellung der versicherten Sache (des Holzunterstandes) nur mit entsprechenden Vorarbeiten am Baugrund (Erneuerung der Böschung) möglich sei. Daher müsse die Entschädigung der Beklagten im vorliegenden Fall auch die notwendigen Arbeiten an der Böschung mit umfassen. Die Anschlussberufung, mit welcher der Kläger, über die Entscheidung des Landgerichts hinaus, insgesamt weitere 1.825,00 € verlangt, stützt er auf Eigenleistungen, welche von ihm nach dem Versicherungsfall unstreitig erbracht wurden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei für diese Eigenleistungen nicht ein Stundensatz von 15,00 € pro Stunde, sondern ein Stundensatz von 40,00 € anzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung kostenfällig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt wegen der Anschlussberufung die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte weist im Übrigen darauf hin, dass nach der erstinstanzlichen Entscheidung von ihr inzwischen zwei weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.836,64 € (1.276,64 € + 7.560,00 €) geleistet wurden. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht auch die notwendigen Kosten für die Erneuerung der Böschung zuerkannt, da ohne die Erneuerung der Böschung eine Reparatur des Holzunterstandes nicht möglich ist. Auch die Zuerkennung der Kosten für das private Sachverständigengutachten, welches der Kläger eingeholt hat, ist nicht zu beanstanden. 1. Dem Kläger steht entsprechend der Entscheidung des Landgerichts eine weitere Entschädigungsleistung in Höhe von 46.332,54 € zu. a) Ziffer 1 der erstinstanzlichen Entscheidung ist berichtigend dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger weitere 46.332,54 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 21.10.2014. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 8.955,00 € für die Zeit vom 21.10.2014 bis zum 18.01.2017 zu zahlen. Die berichtigende Auslegung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen. Die berichtigende Auslegung stellt klar, dass die Zahlung in Höhe von 8.955,00 € vom 18.01.2017 auf die (ursprünglich höhere) Hauptforderung zu verrechnen ist und nicht vorrangig auf die Zinsen (was sich an sich aus der insoweit ungenauen Formulierung „abzüglich geleisteter“ ergeben würde). b) Der Betrag von 46.332,54 € setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: weitere (noch nicht bezahlte) Reparaturkosten (ohne Böschung) für den Holzunterstand: 7.560,00 € Kosten für den teilweisen Rückbau des Holzunterstandes: 1.276,64 € Kosten der Erneuerung der Böschung: 37.495,90 € Summe: 46.332,54 € Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus Ziffer 14.1.3 WGB S 01/05. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Holzunterstand auf dem Grundstück des Klägers durch ein versichertes Ereignis (Erdrutsch) beschädigt wurde. Es handelt sich um Reparaturkosten, die zur Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes (Holzunterstand) notwendig sind. Der für die Entscheidung des Senats maßgebliche Sachverhalt ist unstreitig. c) Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die vom Landgericht ausgeurteilten Teilbeträge von 7.560,00 € (weitere Reparaturkosten für den Holzunterstand ohne Wiederherstellung der Böschung) und in Höhe von 1.276,64 € (Kosten für teilweisen Rückbau) akzeptiert. Das Landgericht hat die Beträge auf der Grundlage eines erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelt, gegen welches die Beklagte keine Einwendungen erhoben hat. Die Beträge ergeben sich aus der Differenz zwischen den vom Sachverständigen ermittelten notwendigen Reparaturkosten und den auf die entsprechenden Schadenspositionen geleisteten vorgerichtlichen Teilzahlungen der Beklagten. d) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Beklagte für die Wiederherstellung der Böschung 37.495,90 € zu zahlen hat. Der Betrag setzt sich zusammen zum einen aus einem Teilbetrag in Höhe von 3.581,50 €, den der Kläger entsprechend einer vorgelegten Rechnung für Arbeiten an der Böschung aufgewendet hat. Der Betrag ist im Berufungsverfahren unstreitig. Hinzu kommen weitere 33.914,40 € netto, die noch zusätzlich aufgewendet werden müssen, um die Böschung zu erneuern. Dieser Betrag ergibt sich, entsprechend den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. (Anlage K 5). Unstreitig sind die Kosten notwendig, um eine standsichere Wiederherstellung des Holzunterstandes zu ermöglichen. Es handelt sich um von der Beklagten zu ersetzende „notwendige Reparaturkosten“ im Sinne von Ziffer 14.1.3 WGB S 01/05. aa) „Versicherte Sache“ ist vorliegend der Holzunterstand. Zum Begriff des „Gebäudes“ (vgl. Ziffer 14.1.3 WGB S 01/05) gehört im vorliegenden Fall auch der Boden des Grundstücks, soweit dieser Boden notwendige Bedingung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Maßgeblich für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ist grundsätzlich die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. Armbrüster, in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, Einleitung Rn. 260). Zum Gebäude gehört im allgemeinen Sprachgebrauch auch die Standsicherheit des Gebäudes. Ein Gebäude, bei dem die Fundamente nicht mehr standsicher sind, ist im allgemeinen Sprachgebrauch beschädigt. Für dieses Verständnis kommt es nicht darauf an, ob (erste Alternative) ein Teil des Fundaments weggebrochen oder verschwunden ist, oder ob (zweite Alternative) der Lastabtrag der Fundamente reduziert wurde, weil ein Teil des Bodens unter dem Gebäude nach einem Erdrutsch nicht mehr vorhanden ist. Eine Wiederherstellung des Untergrundes gehört zur notwendigen Reparatur, um das Gebäude wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, nämlich dem Gebäude wieder die notwendige Standsicherheit zu verleihen. Aus dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergibt sich, dass auch der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. K. von einem solchen Begriff des „Gebäudes“ ausgegangen ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die „Gebäudebeeinträchtigung“ des Brennholzunterstandes beschrieben. Die „Gebäudebeeinträchtigung“ hat er - unabhängig von den abgerutschten Teilen des Holzunterstandes - im Standsicherheitsverlust der Fundamente und im „Schaden am Fundament“ gesehen. Die Wiederherstellung der Gründung des Holzunterstandes ist auch im Sprachgebrauch des Sachverständigen ein wesentlicher Teil der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes, wozu ein ordnungsgemäßer Lastabtrag der Fundamente gehört. Dass demgegenüber die Oberfläche des Grundstücks - soweit sie für die Standsicherheit des Gebäudes keine Rolle spielt - nicht zur versicherten Sache gehört, ist ohne Bedeutung. Denn es geht vorliegend nicht um eine Wiederherstellung der Grundstücksoberfläche, sondern um eine Wiederherstellung eines Teilbereichs des Geländes nur insoweit, als der Boden des Grundstücks eine wesentliche Funktion für die Gründung des Gebäudes hat. bb) Dem Kläger stehen die für die Erneuerung der Böschung erforderlichen Kosten im Übrigen auch dann zu, wenn man - entgegen der Auffassung des Senats (siehe oben) - den für die Standsicherheit des Gebäudes erforderlichen Grund und Boden als nicht zur Sache gehörig ansehen würde. Denn dem versicherten Gebäude wurde vorliegend nicht nur ein Teil des für die Standsicherheit erforderlichen Bodens entzogen. Vielmehr wurde das Gebäude auch dadurch beschädigt, dass Teile des Holzunterstandes abstürzten und das Dach erheblich beschädigt wurde. Die Auswirkungen auf die Gebäudekonstruktion durch den Erdrutsch waren derart, dass nach dem eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten nach der Erneuerung der Böschung noch mehr als 16.000,00 € erforderlich sind, um den Holzunterstand durch Reparaturmaßnahmen wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Es ist außer Streit, dass diese Reparaturmaßnahmen an der eigentlichen Gebäudekonstruktion ohne vorherige Erneuerung der Böschung nicht ausgeführt werden können. Eine Reparatur der eigentlichen Gebäudekonstruktion (Wände, Stützen, Tragekonstruktion für das Dach) ist nur möglich, wenn vorher die Tragfähigkeit des Untergrundes durch eine Erneuerung der Böschung wiederhergestellt wird. Für das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers gehören die Kosten für die Arbeiten an der Böschung auch dann zu den „notwendigen Reparaturkosten“, wenn man den Begriff des „Gebäudes“ auf die Bauelemente der Gebäudekonstruktion - ohne Berücksichtigung des Untergrundes - beschränken würde. aaa) Für den Versicherungsnehmer liegt der Zweck des Versicherungsvertrages darin, dass das Nebengebäude (Holzunterstand) nach einem Versicherungsfall auf Kosten der Beklagten so wiederhergestellt wird, wie es vorher bestand. Zu den „notwendigen Reparaturkosten“ im Sinne von Ziffer 14.1.3 WGB S 01/05 müssen daher auch die Kosten von Vorarbeiten gehören, ohne welche die eigentliche Reparatur der Gebäudekonstruktion nicht möglich ist. Notwendige Reparaturkosten sind daher auch Aufwendungen für Bewegungen von Bodenmaterial (Erneuerung der Böschung), ohne welche eine Reparatur der Gebäudekonstruktion nicht durchgeführt werden kann. (Vgl. in diesem Zusammenhang zu den notwendigen Reparaturkosten an einem Gebäude nach einem Erdrutsch auch OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2017 - 10 U 811/16 -, Rn. 100 ff., zitiert nach Juris.) bbb) Dass die Kosten für die erforderlichen Bodenarbeiten vorliegend zu den Reparaturkosten zählen müssen, verdeutlicht eine Kontrollüberlegung: Das versicherte Nebengebäude würde sich technisch grundsätzlich auch ohne Arbeiten an der Böschung durch baulich-konstruktive Maßnahmen wiederherstellen lassen, wenn man mit entsprechendem Aufwand weitergehende Fundamente - die tief ins Erdreich reichen müssten - herstellen würde. (Vgl. zu dieser Erwägung in technischer Hinsicht auch den Hinweis des ursprünglich zuständigen Einzelrichters des Landgerichts Offenburg im Beschluss vom 25.01.2016 unter II. 1.) Die Beklagte ist nach dem Versicherungsvertrag grundsätzlich verpflichtet, die Kosten von baulichen Maßnahmen zur Reparatur eines versicherten Gebäudes auch dann zu tragen, wenn eine Wiederherstellung des Gebäudes aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in gleicher Art wie früher erfolgen kann, sondern nur noch in besserer Art und Güte (vgl. BGH, Versicherungsrecht 2008, 816, 817). Die Beklagte hat nach Sinn und Zweck der Gebäudeversicherung die notwendigen Reparaturkosten auch dann zu tragen, wenn die baulichen Maßnahmen für die Wiederherstellung aufgrund des Erdrutsches (Versicherungsfall) wesentlich aufwändiger geworden sind, als sie es beim Neubau waren. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass eine Wiederherstellung der Böschung wirtschaftlich sinnvoller ist, als eine neue technisch aufwändige Fundamentierung des Holzunterstandes im teilweise abgerutschten Gelände. Es entspricht daher den Interessen beider Parteien, dass zu den „notwendigen Reparaturkosten“ im Sinne von Ziffer 14.1.3 WGB S 01/05 auch die Kosten von Bodenbewegungen gehören müssen, wenn die Bodenbewegungen (Erneuerung der Böschung) offensichtlich wirtschaftlich sinnvoller sind, als eine theoretisch denkbare aufwändige (neue) Fundamentierung des Holzunterstandes im abgerutschten Gelände. e) Da die Kosten der Erneuerung der Böschung als notwendige Reparaturkosten ersatzfähig sind, kann dahinstehen, ob und inwieweit diese Kosten gleichzeitig - wie der Kläger geltend macht - auch als Bewegungs- oder Schutzkosten (Ziffer 2.1.2 WGB S 01/05) oder als Kosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens (Ziffer 2.1.3 WGB S 01/05) ersatzfähig sind, beziehungsweise ersatzfähig wären. (Vgl. zur möglichen Überschneidung von Reparaturkosten und versicherten Kosten in der Gebäudeversicherung beispielsweise Johannsen in Bruck/Möller, VVG, Band 7, 9. Auflage 2012, § 7 VGB 2008 Rn. 2.) f) Die zuerkannten Zinsen aus der Hauptforderung stehen dem Kläger zu gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 577,00 € zu erstatten. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus Ziffer 2.1.3 WGB S 01/05 (Kosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens in der Gebäudeversicherung). Der Kläger hat den Gutachtenauftrag an den Sachverständigen Dr. M. nicht erteilt, um seine Ansprüche gegen die Beklagte beziffern zu können. Vielmehr ging es - wie sich aus dem vorgelegten Gutachten in der Anlage K 15 ergibt - ausschließlich um die Frage der Standsicherheit der Maschinenhalle nach dem Versicherungsfall. Der Kläger war nach dem Versicherungsfall (Erdrutsch) gegenüber der Beklagten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die eingetretenen Schäden sich nicht durch weitere Rutschungen vergrößerten. Ob und inwieweit das Abrutschen der Böschung eine unmittelbare Gefahr für die Maschinenhalle darstellte, konnte der Kläger nur durch Einholung eines Gutachtens beurteilen. Es war - was sich auch später an anderer Stelle des Grundstücks bestätigt hat - mit der Möglichkeit einer kurzfristigen Fortsetzung der Böschungsrutschungen zu rechnen. Ob der Maschinenhalle kurzfristig eine Gefahr drohte, konnte der Kläger nur durch Einholung eines Gutachtens beurteilen. Wenn es nachträglich - bei einem Fortschreiten der Böschungserosion - zu weiteren Schäden an der Maschinenhalle gekommen wäre, hätte sich die Leistungspflicht der Beklagten erhöhen können. Unter diesen Umständen durfte der Kläger die Einholung des Gutachtens für „sachgerecht“ im Sinne von Ziffer 2.1.3 WGB S 01/05 halten, zumal der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. K. in seinem Gutachten vom 30.07.2014 keine konkrete Aussage zur Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen für die Maschinenhalle getroffen hatte. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten für das von ihm eingeholte Gutachten sind unter diesen Umständen ersatzfähig, unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens, und unabhängig auch von der Frage welche Entscheidungen der Kläger anschließend nach Einholung des Gutachtens getroffen hat. Da es nicht um Kosten zur Ermittlung des Schadens geht, findet § 85 Abs. 2 VVG keine Anwendung. Die vom Landgericht zuerkannten Zinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Auch die Feststellung in Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils (Ersatzpflicht für weitere Kosten, die auf Grund des Versicherungsfalles vom 11.07.2014 anfallen) ist nicht zu beanstanden. Es besteht ein Feststellungsinteresse, weil der Kläger die notwendigen Kosten bisher noch nicht abschließend beziffern konnte. Außerdem werden von der Beklagten Mehrwertsteuerbeträge geschuldet, wenn und soweit der Kläger Arbeiten durchführen lässt, die bisher nur abstrakt mit Nettobeträgen geltend gemacht wurden (vgl. zur Mehrwertsteuer Ziffer 14.3 WGB S 01/05). 4. Im Fall einer Berufungsrücknahme oder im Fall einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wird die unselbstständige Anschlussberufung ihre Wirkung verlieren (§ 524 Abs. 4 ZPO). Der Senat weist darauf hin, dass über einen möglichen Erfolg der Anschlussberufung bei einer Entscheidung nach mündlicher Verhandlung noch keine abschließende Beratung stattgefunden hat. Möglicherweise wären dabei die Erwägungen in BGH, NJW RR 2013, 1252 und OLG Braunschweig RuS 2017, 192 zu berücksichtigen.