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Beschluss

9 W 26/18

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:1128.9W26.18.00
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Leitsätze
Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG. Über Versorgungsansprüche von Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen haben die Arbeitsgerichte zu entscheiden.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2018 - 14 O 97/18 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. ist eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG. Über Versorgungsansprüche von Mitarbeitern der Mitgliedsunternehmen haben die Arbeitsgerichte zu entscheiden.(Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2018 - 14 O 97/18 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger war vom 01.09.1972 bis zum 30.09.2007 als Bankkaufmann bei der D. Bank AG beschäftigt. Während dieser Zeit wurden vom Arbeitgeber und vom Kläger regelmäßige Beiträge an den Beklagten entrichtet, zur Finanzierung einer Rente bei Erreichung der Altersgrenze und im Fall der Berufsunfähigkeit. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers ist ein Mitgliedsunternehmen des Beklagten, bei dem es sich um eine branchenspezifische Pensionskasse (BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G.) handelt. Zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber einerseits und dem Beklagten andererseits wurde im Jahr 1972 - entsprechend den Versicherungsbedingungen des Beklagten - ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag begründet. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der D. Bank AG führte der Kläger diesen Versicherungsvertrag als alleiniger Versicherungsnehmer fort. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit seien nicht gegeben. Außerdem hat der Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht beantragt. Der Kläger ist der Zuständigkeitsrüge entgegengetreten. Mit Beschluss vom 12.07.2018 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als unzulässig erklärt, und das Verfahren an das zuständige Arbeitsgericht Freiburg verwiesen. Die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Ziffer 4 b Arbeitsgerichtsgesetz. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, entgegen der Entscheidung des Landgerichts sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 4 b Arbeitsgerichtsgesetz bestehe nicht. Der Beklagte sei keine „Sozialeinrichtung des privaten Rechts“ im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm. Außerdem gehe es um eine Streitigkeit, die nicht in einem rechtlichen oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend um versicherungsrechtliche Fragen gehe, bei denen im Hinblick auf die entsprechende Erfahrung von einer größeren Sachkompetenz der allgemeinen Zivilgerichte auszugehen sei. Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.09.2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 17 a Abs. 2 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das zuständige Arbeitsgericht Freiburg verwiesen. Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Ziffer 4 b Arbeitsgerichtsgesetz. 1. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine „Sozialeinrichtung des privaten Rechts“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 4 b Arbeitsgerichtsgesetz. Der Senat folgt in rechtlicher Hinsicht den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 22.06.2001 (Versicherungsrecht 2003, 1194) und vom 26.06.2018 - 6 W 36/18 -, zitiert nach Juris. Die beiden Entscheidungen des Kammergerichts Berlin betrafen gleichartige Klagen gegen den Beklagten. a) Für den Begriff „Sozialeinrichtung“ ist die satzungsgemäße Aufgabe des Beklagten entscheidend. Aus der vorgelegten Satzung des Beklagten (Anlage B 1) ergibt sich, dass ausschließlicher Zweck des Beklagten die soziale Absicherung (durch Rentenleistungen) der Angestellten von Banken ist, die als Mitglieder dem Beklagten angehören. Für den arbeitsrechtlichen Begriff der „Sozialeinrichtungen des privaten Rechts“ ist wesentlich, dass der Beklagte ausschließlich von den Arbeitgebern der betreffenden Branche organisiert und finanziert wird. b) Für den Begriff der „Sozialeinrichtungen“ in § 2 Abs. 1 Ziffer 4 b Arbeitsgerichtsgesetz kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte als Pensionskasse nicht nur für ein einzelnes Unternehmen oder für einen einzelnen Konzern zuständig ist, sondern dass sich eine große Zahl von Unternehmen derselben Branche (Bankgewerbe) als Träger des Beklagten zusammengeschlossen haben. Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 Ziffer 4 b Arbeitsgerichtsgesetz enthält keine Beschränkung des Begriffs „Sozialeinrichtung“ auf einen bestimmten Konzern. Aus der Formulierung in § 87 Abs. 1 Ziffer 8 Betriebsverfassungsgesetz ist zu schließen, dass der Begriff „Sozialeinrichtung“ nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers nicht auf ein Unternehmen oder auf einen Konzern beschränkt ist. Denn dann wäre die einschränkende Formulierung in § 87 Abs. 1 Ziffer 8 Betriebsverfassungsgesetz (“deren Wirkungsbereich ... beschränkt ist“) für den speziellen Bereich der Mitbestimmung nicht erforderlich (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 26.06.2018, a. a. O.; anders wohl BAG NZA 2015, 221; vgl. zu dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch die kritische Kommentierung von Matthießen, jurisPR-ArbR 9/2014 Anm. 5). c) In der Praxis erfolgt eine betriebliche Altersversorgung vielfach auch dadurch, dass Unternehmen für ihre Mitarbeiter eine Direktversicherung bei einem privaten Versicherer abschließen. Rentenansprüche gegen einen solchen Direktversicherer fallen nicht unter § 2 Abs. 1 Ziffer 4 b Arbeitsgerichtsgesetz. Entgegen der Auffassung des Klägers unterscheidet sich der Beklagte jedoch wesentlich von einem privaten Lebensversicherer, der Direktversicherungen für Arbeitgeber anbietet. Diese Unterschiede bestätigen den Charakter des Beklagten als „Sozialeinrichtung des privaten Rechts“. aa) Für den Beklagten als „Sozialeinrichtung des privaten Rechts“ ist wesentlich, dass er Versicherungsverträge ausschließlich für Angestellte seiner Mitgliedsunternehmen anbietet. Daher werden in allen Versicherungsverträgen sowohl die Angestellten als auch die Banken als Arbeitgeber Versicherungsnehmer, und damit Vertragspartner des Beklagten. Der Arbeitgeber scheidet als Versicherungsnehmer aus dem Vertragsverhältnis nur dann aus, wenn der Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmens die Versicherung freiwillig fortsetzt. bb) Der Beklagte unterscheidet sich auch im Umgang mit seinen finanziellen Mitteln wesentlich von einem normalen privaten Versicherungsunternehmen, das u. a. betriebliche Direktversicherungen anbietet. Denn der Beklagte wird nicht als gewinnorientiertes Unternehmen geführt; es gibt keine Kapitaleigner, an die Gewinne abgeführt werden. Dem Zweck der Sozialeinrichtung entspricht es, dass Verwaltungskosten gering gehalten werden, und dass beispielsweise keine Vergütung an Vermittler für den Abschluss von Versicherungsverträgen gewährt wird. 2. Die geltend gemachten Ansprüche stehen auch in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Begründung des Versicherungsverhältnisses ein wesentliches Element der arbeitsrechtlichen Beziehung zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber, der D. Bank AG, war. Die Beiträge des Arbeitgebers zur sozialen Absicherung des Klägers, die an den Beklagten abgeführt wurden, waren ein Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Dienste des Klägers. Die arbeitsvertragliche Grundlage des Versicherungsverhältnisses rechtfertigt die Zuordnung des Rechtsstreits zur Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Zuordnung zur Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitnehmer verfahrensrechtlich privilegiert. Das Prozesskostenrisiko ist für einen Arbeitnehmer in der ersten Instanz - verglichen mit den Regelungen in der Zivilprozessordnung - geringer. Außerdem besteht vor den Arbeitsgerichten kein Anwaltszwang für den Arbeitnehmer. Es geht bei der Abgrenzung der Zuständigkeitsregelung in § 2 Abs. 1 Ziffer 4 b Arbeitsgerichtsgesetz - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um die Frage, welches Gericht für eine bestimmte Streitigkeit eventuell eine größere Sachkompetenz besitzen könnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Zulassung der Beschwerde zum Bundesgerichtshof beruht auf § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG. Die für die Entscheidung des Senats maßgebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Der Senat weicht in den Gründen dieser Entscheidung von den Gründen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.12.2013 (NZA 2014, 221) ab.