Beschluss
9 U 135/15
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:0905.9U135.15.0A
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Leitsätze
1. Wenn parkende Fahrzeuge teilweise über die Grenze eines Parkplatzgrundstücks hinaus geraten, wird das Eigentum am Nachbargrundstück gestört. Der Nachbar kann Unterlassung verlangen; auf die Frage, ob ihm konkrete Nachteile bei der Nutzung des eigenen Grundstücks entstehen, kommt es nicht an.(Rn.20)
2. Gehen die Störungen von parkenden Fahrzeugen auf einem Hotelparkplatz aus, kann der Nachbar den Grundstückseigentümer, der den Parkplatz an den Hotelbetreiber vermietet hat, als mittelbaren Handlungsstörer in Anspruch nehmen.(Rn.21)
3. Eine bewegliche Kette an der Grundstücksgrenze ist in der Regel nicht geeignet, zu verhindern, dass parkende Fahrzeuge die Kette verschieben und ein Stück auf das Nachbargrundstück geraten.(Rn.27)
4. Im Einzelfall kann sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Durchführung baulicher Maßnahmen ergeben, wenn nur auf diese Weise zukünftige Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zuverlässig verhindert werden können.(Rn.22)
Tenor
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.05.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn parkende Fahrzeuge teilweise über die Grenze eines Parkplatzgrundstücks hinaus geraten, wird das Eigentum am Nachbargrundstück gestört. Der Nachbar kann Unterlassung verlangen; auf die Frage, ob ihm konkrete Nachteile bei der Nutzung des eigenen Grundstücks entstehen, kommt es nicht an.(Rn.20) 2. Gehen die Störungen von parkenden Fahrzeugen auf einem Hotelparkplatz aus, kann der Nachbar den Grundstückseigentümer, der den Parkplatz an den Hotelbetreiber vermietet hat, als mittelbaren Handlungsstörer in Anspruch nehmen.(Rn.21) 3. Eine bewegliche Kette an der Grundstücksgrenze ist in der Regel nicht geeignet, zu verhindern, dass parkende Fahrzeuge die Kette verschieben und ein Stück auf das Nachbargrundstück geraten.(Rn.27) 4. Im Einzelfall kann sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Durchführung baulicher Maßnahmen ergeben, wenn nur auf diese Weise zukünftige Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zuverlässig verhindert werden können.(Rn.22) Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27.05.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in U.. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlSt.-Nr. .../...; die Beklagten sind Miteigentümer der benachbarten Grundstücke FlSt.-Nr. .../... und FlSt.-Nr. .../.... Die Klägerin hat ihr Grundstück an den Betreiber eines Hotels vermietet. Auf dem Grundstück befinden sich Parkplätze für Gäste des Hotels. Auf den Grundstücken der Beklagten befindet sich eine Garage und eine Fläche, die als Zufahrt zur Garage genutzt wird. Die Pkw-Stellplätze auf dem klägerischen Grundstück befinden sich unmittelbar an der Grenze zu den beiden Nachbargrundstücken. In der Vergangenheit ist es unstreitig vorgekommen, dass Hotelgäste ihre Fahrzeuge so dicht an die Grundstücksgrenze stellten, dass die Fahrzeuge (mit einem Teil der Frontpartie oder einem Teil des Hecks) auf die Nachbargrundstücke hinüberragten. Im Jahr 2012 spannte die Klägerin im Bereich der Grundstücksgrenze eine rot-weiße Kette. Diese sollte verhindern, dass geparkte Fahrzeuge von Hotelgästen teilweise in den Bereich der Nachbargrundstücke gerieten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kette (nahe der Grundstücksgrenze) einerseits auf dem Grundstück der Klägerin oder andererseits auf den Grundstücken der Beklagten verläuft. Zwischen den Parteien ist außerdem streitig, ob auch in der Zeit nach dem Anbringen der Kette noch Fahrzeuge vom klägerischen Grundstück teilweise auf die Nachbargrundstücke geraten sind. Im Verfahren vor dem Landgericht haben die Parteien wechselseitig verschiedene Ansprüche gegeneinander geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.05.2015 über die Anträge der Parteien - soweit im Berufungsverfahren noch relevant - wie folgt entschieden: 1. … 2. … 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die Beeinträchtigung des Grundstücks FlSt.-Nr. .../... durch Pflanzen, die auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../..., jeweils U., wachsen, entstanden ist. 4. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, die Rasengittersteine, die im Bereich der Grenze zum Grundstück FlSt.-Nr. .../.. auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... senkrecht aufgestellt sind, wieder fachgerecht zurück zu legen. 5. … 6. … 7. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, geeignete bauliche, gärtnerische oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Fahrzeuge, welche auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../..., U., parken, versehentlich oder absichtlich, auch zum Teil auf den angrenzenden Grundstücken FlSt.-Nr. .../... und FlSt.-Nr. .../..., U., abgestellt werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, die Widerklage der Beklagten sei nicht begründet. Mit dem Anbringen der Kette, welche auf dem klägerischen Grundstück gespannt sei, werde zuverlässig verhindert, dass Fahrzeuge auf die Nachbargrundstücke geraten könnten. Seit dem Anbringen der Kette habe es keine Verletzung des Eigentums der Beklagten mehr gegeben. Daher scheide ein Unterlassungsanspruch der Beklagten aus. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Konstanz (M 4 O 186/13) vom 27.05.2015 abzuändern und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts, soweit ihrem Widerklageantrag entsprochen wurde. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die Kette nicht auf dem klägerischen Grundstück angebracht, sondern verlaufe neben der Grundstücksgrenze auf den Grundstücken der Beklagten. Die Kette sei zur Verhinderung von Eigentumsverletzungen zudem ungeeignet, da sie von den abgestellten Fahrzeugen zur Seite gedrückt werde. Dementsprechend habe es auch nach dem Anbringen der Kette immer wieder Eigentumsverletzungen gegeben. Mit Schriftsatz vom 20.10.2015 wenden sich die Beklagten im Übrigen im Wege einer Anschlussberufung gegen ihre Verurteilung entsprechend Ziffer 3 und 4 der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin tritt der Anschlussberufung entgegen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Nach vorläufiger Auffassung des Senats hat das Landgericht zu Recht die Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag der Beklagten verurteilt. Die Klägerin ist gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass auf ihrem Grundstück abgestellte Fahrzeuge nicht zum Teil auf die angrenzenden Grundstücke der Beklagten geraten. 1. Die Beklagten sind berechtigt, über ihre Grundstücke frei zu verfügen, insbesondere Dritte von einer Benutzung der Grundstücke auszuschließen. Wenn parkende Fahrzeuge von Hotelgästen vom klägerischen Grundstück auf die Grundstücke der Beklagten geraten, handelt es sich um eine Eigentumsstörung, gegen welche sich die Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zur Wehr setzen können. Für den Anspruch der Beklagten spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuge nur zu einem geringen Teil die Grundstücksgrenze überfahren; es kommt auch nicht darauf an, welche konkreten Nachteile den Beklagten beim Befahren und Benutzen der eigenen Grundstücke entstehen. 2. Die Klägerin ist als mittelbarer Handlungsstörer für einen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB passiv legitimiert (vgl. zum Begriff des mittelbaren Handlungsstörers Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 1004 BGB, RdNr. 18). Unmittelbare Störer sind die jeweiligen Fahrzeugführer. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin passiv legitimiert, da sie es unterlassen hat, die Nutzer ihres vermieteten Grundstücks von einem die Nachbarn störenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten. Entscheidend ist dabei, dass nur die Klägerin als Grundstückseigentümerin in der Lage ist, durch bauliche Maßnahmen an der Grundstücksgrenze dafür zu sorgen, dass Hotelgäste mit ihren Fahrzeugen nicht über die Grenze zu den Nachbargrundstücken hinausgeraten (vgl. zur Passivlegitimation des mittelbaren Handlungsstörers in derartigen Fällen Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1004 BGB, RdNr. 122 ff.). 3. Die Tenorierung in der erstinstanzlichen Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Zwar folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel nur eine abstrakt zu formulierende Unterlassungspflicht des Störers, weil es grundsätzlich diesem überlassen bleiben muss, auf welche Weise er weitere Störungen in der Zukunft verhindern will. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn im konkreten Fall feststeht, dass nur bestimmte Maßnahmen des Störers zukünftige Beeinträchtigungen des Nachbarn verhindern können. In einem derartigen Fall ist es gerechtfertigt, den Störer bereits im Erkenntnisverfahren zur Durchführung der konkreten Maßnahmen zu verurteilen (vgl. BGH, NJW 2004, 1035). So liegt der Fall hier. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (teilweise durchgehende Flächen zwischen den beiden Grundstücken) würde es nicht ausreichen, wenn die Klägerin nur durch Anweisungen gegenüber dem Mieter oder gegenüber den Hotelgästen versuchen würde, Störungen des Eigentums des Beklagten zu verhindern. Es ist erforderlich, dass die Klägerin bestimmte Maßnahmen trifft, die das Landgericht zutreffend mit „bauliche, gärtnerische oder sonstige Maßnahmen“ umschrieben hat. Die Auswahl einer geeigneten Maßnahme bleibt der Klägerin überlassen. Ob eine von der Klägerin in der Zukunft getroffene Maßnahme ausreichend ist, um Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zuverlässig zu verhindern, wird ggfs. im Vollstreckungsverfahren zu klären sein. 4. Der Anspruch der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine Wiederholungsgefahr weiterer Beeinträchtigungen ihres Grundstücks für die Zukunft besteht. Eine solche Wiederholungsgefahr hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es in der Vergangenheit zu Eigentumsstörungen im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Fahrer von geparkten Fahrzeugen auf dem klägerischen Grundstück gekommen ist. Die rechtswidrigen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit begründen die - für den Anspruch ausreichende - tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Palandt/Bassenge a.a.O., § 1004 BGB, RdNr. 32). b) Es spielt für den Anspruch der Beklagten keine Rolle, ob geparkte Fahrzeuge in der Vergangenheit nur auf das Grundstück FlSt.-Nr. .../... oder auch auf das Grundstück FlSt.-Nr. .../... geraten sind. Aus Eigentumsverletzungen auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... ergibt sich eine Wiederholungsgefahr auch für das unmittelbar angrenzende Grundstück FlSt.-Nr. .../... . Denn es geht - wie aus dem Sachvortrag der Parteien und aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich - um gleichartige Verhältnisse an der Grundstücksgrenze zu beiden Nachbargrundstücken. Bei Fahrzeugen, die auf dem klägerischen Grundstück an der Grenze zu FlSt.-Nr. .../... geparkt werden, bestehen auf Grund der örtlichen Verhältnisse die gleichen Risiken einer Grenzverletzung wie bei den Stellplätzen an der Grenze zu FlSt.-Nr. .../... . c) Die für den Anspruch der Beklagten erhebliche Wiederholungsgefahr ist von der Klägerin nicht durch das Anbringen einer Kette im Bereich der Grundstücksgrenze beseitigt worden. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kette nicht geeignet ist, zukünftige Eigentumsbeeinträchtigungen zuverlässig zu verhindern. Entscheidend ist, dass die Kette so beweglich ist, dass sie von Fahrzeugen, die auf dem klägerischen Grundstück abgestellt werden, leicht zur Seite geschoben werden kann. Durch die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder (vgl. insbesondere die Bilder in der Anlage B 6) ist dokumentiert, dass die Kette kein Hindernis für Fahrzeuge darstellt und dass es schon öfters vorgekommen ist, dass Fahrzeuge die Kette tatsächlich ein Stück zur Seite geschoben haben. Da die Kette als Maßnahme zur Verhinderung von Eigentumsstörungen auf dem Nachbargrundstück ungeeignet ist, besteht der Anspruch der Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter. d) Entgegen der Auffassung der Klägerin spielt es keine Rolle, ob die Kette ein gewisses Stück neben der Grenze auf dem klägerischen Grundstück angebracht wurde. Aus den vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass die Kette - wenn sie auf dem Grundstück der Klägerin verlaufen sollte - sich nur wenige Zentimeter neben der Grenze befinden kann. Durch die Kette kann daher - wenn man den Sachvortrag der Klägerin als richtig unterstellt - weder verhindert werden, dass die Kette durch Fahrzeuge über den geringen Grenzabstand hinaus in den Bereich des Grundstücks der Beklagten verschoben wird; noch kann durch die Kette verhindert werden, dass Fahrzeuge mit einem Teil (Stoßfänger, Motorhaube etc.) unter der Kette durch auf das Nachbargrundstück geraten. e) Es spielt für den Anspruch der Beklagten auch keine Rolle, ob es in der Zeit nach Anbringen der Kette noch zu Eigentumsverletzungen gekommen ist. Es ist daher auch nicht erforderlich, anhand eines Augenscheins und einer Analyse der von den Beklagten vorgelegten Lichtbildern festzustellen, ob diese Lichtbilder Eigentumsverletzungen nach Anbringen der Kette dokumentieren, oder ob die auf den Lichtbildern abgebildeten Fahrzeuge zwar die Kette verschoben haben, aber dabei noch nicht über die Grenze hinausgeraten sind. Für die Wiederholungsgefahr ist es ausreichend, dass es jedenfalls vor Anbringen der Kette zu Eigentumsstörungen gekommen ist, und dass die angebrachte Kette - da als Maßnahme zur sicheren Beseitigung weiterer Störungen ungeeignet (siehe oben) - die festzustellende Wiederholungsgefahr nicht beseitigen konnte (siehe oben). f) Es bleibt der Klägerin überlassen, welche Maßnahmen sie zur Verhinderung zukünftiger Eigentumsstörungen ergreift. Das von den Beklagten vorgeschlagene „Mäuerchen“ kommt sicher in Betracht. Es kann jedoch dahinstehen, welche Alternativen zur Verfügung stehen. Beispielsweise ist im Erkenntnisverfahren nicht zu prüfen, ob eine - ausreichend stabile - Kette in Betracht kommen würde, wenn dabei - anders als gegenwärtig - ein größerer Abstand (z. B. ein Meter) zur Grundstücksgrenze eingehalten werden würde. 5. Eine Entscheidung über die Anschlussberufung der Beklagten wird voraussichtlich nicht erforderlich sein. Denn bei einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wird die unselbstständige Anschließung ihre Wirkung verlieren (§ 524 Abs. 4 ZPO).