Urteil
9 U 13/15
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:0503.9U13.15.0A
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Leitsätze
Die plötzliche Bedrohung mit einer Schusswaffe kann ein Schmerzensgeld von 5.000 € rechtfertigen. (Hier: Todesangst während des Geschehens; posttraumatische Belastungsstörung mit längerer psychotherapeutischer Behandlung; 2 ½ Monate Arbeitsunfähigkeit).(Rn.16)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.11.2014 - AB 3 O 66/14 - wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.11.2014 wird wie folgt berichtigt:
a) Die Bezeichnung des Urteils im Kopf lautet richtig:
Schlussurteil
(statt: Urteil).
b) Das Urteil wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 2 des Tenors wie folgt richtig lautet:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 54,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 571,44 € seit dem 26.11.2013.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die plötzliche Bedrohung mit einer Schusswaffe kann ein Schmerzensgeld von 5.000 € rechtfertigen. (Hier: Todesangst während des Geschehens; posttraumatische Belastungsstörung mit längerer psychotherapeutischer Behandlung; 2 ½ Monate Arbeitsunfähigkeit).(Rn.16) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.11.2014 - AB 3 O 66/14 - wird zurückgewiesen. 2. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.11.2014 wird wie folgt berichtigt: a) Die Bezeichnung des Urteils im Kopf lautet richtig: Schlussurteil (statt: Urteil). b) Das Urteil wird dahingehend berichtigt, dass Ziffer 2 des Tenors wie folgt richtig lautet: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 54,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 571,44 € seit dem 26.11.2013. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist als Zugbegleiter bei der Deutschen Bahn AG tätig. Am 14.01.2013 kontrollierte er in einem ICE in der Nähe von Wolfsburg den Beklagten, der sich als Fahrgast im Zug befand. Der Beklagte, der damals an einer Psychose litt, zog plötzlich eine Schusswaffe aus der Tasche und hielt sie dem Kläger mit den Worten vor das Gesicht: „Ich will nach Hause“. Der Kläger hatte in diesem Moment Todesangst. Er erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung, musste sich in psychotherapeutische Behandlung begeben und war längere Zeit arbeitsunfähig krank. Vor dem Landgericht hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € verlangt nebst Zinsen, Verdienstausfall und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nach einem Teil-Anerkenntnis des Beklagten hat das Landgericht den Beklagten mit Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 12.09.2014 wie folgt verurteilt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.817,57 € sowie weitere 517,44 € zu zahlen. Der Betrag von 5.817,57 € setzte sich aus 5.000,00 € Schmerzensgeld und 817,57 € Verdienstausfall zusammen. Bei dem Betrag von 517,44 € handelte es sich um vorgerichtliche Anwaltskosten. Im Schlussurteil vom 21.11.2014 hat das Landgericht dem Kläger weitere Zinsen und restliche vorgerichtliche Kosten zuerkannt. Wegen des Schmerzensgeldantrags hat das Landgericht die weitergehende Klage abgewiesen, soweit die Forderung des Klägers den anerkannten Betrag von 5.000,00 € überstieg. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe das Gewicht der vom Beklagten begangenen unerlaubten Handlung und die gesundheitlichen Folgen für den Kläger nicht ausreichend berücksichtigt. Der Kläger zitiert Beispielsfälle in der Rechtsprechung, in denen bei vergleichbaren Sachverhalten höhere Schmerzensgeldbeträge zuerkannt worden seien. Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände sei ein Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 7.500,00 € angemessen, so dass der Beklagte - über den im Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 12.09.2014 zuerkannten Betrag hinaus - weitere 2.500,00 € zu zahlen habe. Der Kläger beantragt: 1. Unter Abänderung des am 07.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz - 3 O 66/14 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 236,69 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit dem vom Landgericht zuerkannten Betrag von 5.000,00 € seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers durch das Geschehen vom 14.01.2013 ausreichend abgegolten. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat durch den Einzelrichter im Termin vom 12.04.2016 beide Parteien informatorisch angehört. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht - über den in erster Instanz zuerkannten Betrag hinaus - ein weitergehendes Schmerzensgeld nicht zu. 1. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers beruht auf §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 241 Abs. 1 StGB, 253 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat den Kläger mit vorgehaltener Schusswaffe am 14.01.2013 bedroht. Die Tat hatte für den Kläger erhebliche gesundheitliche Folgen. Dem Ausgleich dieser Folgen dient das Schmerzensgeld. Dabei erscheint dem Senat jedoch, auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Umstände, der vom Landgericht zuerkannte Betrag in Höhe von 5.000,00 € ausreichend. a) Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind die Umstände der Tat und das Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Die vorsätzliche Bedrohung mit einer Schusswaffe ist eine schwerwiegende Straftat. Der Umstand, dass der Beklagte damals an einer Psychose litt, ändert daran grundsätzlich nichts. Der Kläger wurde in Todesangst versetzt. b) Die gesundheitlichen Folgen, die sich für den Kläger aus dem Geschehen ergaben, ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und sind unstreitig. Der Kläger war bis zum 01.04.2013 arbeitsunfähig krank. Er musste sich zweieinhalb Monate in psychotherapeutische Behandlung begeben. Es bestand eine erhebliche posttraumatische Belastungsstörung. Das Lebensgefühl des Klägers und sein Verhalten gegenüber anderen Menschen sind auch heute noch in gewissem Umfang verändert. c) Das Landgericht hat nach Auffassung des Senats die für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände im Urteil vom 21.11.2014 ausreichend gewürdigt. Auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird insoweit verwiesen. Bei der Festlegung der Schmerzensgeldhöhe handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Gerichts. Der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag lässt sich daher nie auf eine bestimmte rechnerische Art und Weise festlegen. Auch wenn sich die Gerichte üblicherweise in gewissem Umfang daran orientieren, welche Schmerzensgeldbeträge von anderen Gerichten in ähnlichen Fällen festgesetzt wurden, sind Vergleichsfälle nur begrenzt für das Schmerzensgeld maßgeblich. Entscheidend bleibt letztlich eine individuelle Bewertung der Umstände des Einzelfalls durch das jeweilige Gericht. Für das Schmerzensgeld erscheint dem Senat wesentlich, dass bei dem Kläger durch das Geschehen vom 14.01.2013 keine dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen und keine erheblichen dauerhaften Auswirkungen auf seine Lebensführung verblieben sind. In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall von manchen anderen Fällen, in denen eine Bedrohung oder eine anderweitige psychische Ausnahmesituation zu dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen bzw. zu dauerhaften Auswirkungen auf das Leben des Geschädigten geführt hat. Insoweit kann beispielsweise verwiesen werden auf Vergleichsfälle (mit unterschiedlichen Schmerzensgeldbeträgen) in der Fallsammlung von Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2016. Unterschiedliche Schmerzensgeldbeträge bei erheblichen psychischen Folgen nach einer Ausnahmesituation gab es in dieser Fallsammlung beispielsweise in den Fällen Nr. 3029, 3030, 3033, 3038, 3039, 3104. Ein Vergleich des vorliegenden Falles mit den zitierten Fällen lässt die vom Landgericht vorgenommene Bewertung mit einem Schmerzensgeldbetrag von 5.000,00 € ausreichend erscheinen. 2. Da dem Kläger ein weitergehender Schmerzensgeldbetrag nicht zusteht, kommt auch ein zusätzlicher Anspruch auf Anwaltskosten, die sich nach der Höhe der Hauptforderung richten, nicht in Betracht. 3. Der Senat hat von Amts wegen das erstinstanzliche Urteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Die Entscheidung des Landgerichts war der Sache nach ein Schlussurteil, so dass dies entsprechend im Kopf des Urteils zu vermerken ist. Bei der Zuerkennung von Anwaltskosten ist dem Landgericht insoweit ein Versehen unterlaufen, als bei dem ausgeurteilten Kostenbetrag unberücksichtigt geblieben ist, dass im Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 12.09.2014 bereits ein Betrag von 517,44 € berücksichtigt wurde. Dass die Tenorierung im Schlussurteil vom 21.11.2014 auf einem Versehen beruht, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.