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Beschluss

9 W 19/14

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:1029.9W19.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Parteiwechsel auf Antragstellerseite im selbstständigen Beweisverfahren ist generell sachdienlich - und daher ohne Zustimmung des Gegners zulässig -, wenn die streitige Forderung, zu deren Voraussetzungen Beweis erhoben werden soll, an den neuen Antragsteller abgetreten wurde.(Rn.21) 2. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO (kein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in den Prozess ohne Zustimmung des Gegners) findet im selbstständigen Beweisverfahren keine Anwendung, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Gegners ersichtlich ist, das dem Parteiwechsel entgegensteht.(Rn.22) 3. Deklaratorische Beschlüsse des Landgerichts im ersten Rechtszug, mit denen festgestellt wird, das Verfahren sei unterbrochen oder sei beendet, sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.(Rn.26) 4. Für eine wirksame Zustellung ist ein Zustellungswille des Gerichts erforderlich. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an einen Prozessbevollmächtigten hat für die von dem Rechtsanwalt vertretene Partei keine Wirkungen - und setzt keine Frist in Lauf -, wenn das Gericht - für die Beteiligten erkennbar - die Entscheidung nicht dieser Partei zustellen will, sondern einer anderen Person, die vom selben Anwalt vertreten wird.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 02.10.2013 - 4 OH 3/12 D - (Feststellung einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO) aufgehoben. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 15.04.2014 - 4 OH 3/12 D - (Feststellung einer Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens) aufgehoben. 3. Das Landgericht Konstanz wird angewiesen, dem selbstständigen Beweisverfahren Fortgang zu geben. 4. Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt M. F. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 15.04.2014 - 4 OH 3/12 D - wird als unzulässig verworfen. 5. Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Parteiwechsel auf Antragstellerseite im selbstständigen Beweisverfahren ist generell sachdienlich - und daher ohne Zustimmung des Gegners zulässig -, wenn die streitige Forderung, zu deren Voraussetzungen Beweis erhoben werden soll, an den neuen Antragsteller abgetreten wurde.(Rn.21) 2. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO (kein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in den Prozess ohne Zustimmung des Gegners) findet im selbstständigen Beweisverfahren keine Anwendung, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Gegners ersichtlich ist, das dem Parteiwechsel entgegensteht.(Rn.22) 3. Deklaratorische Beschlüsse des Landgerichts im ersten Rechtszug, mit denen festgestellt wird, das Verfahren sei unterbrochen oder sei beendet, sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.(Rn.26) 4. Für eine wirksame Zustellung ist ein Zustellungswille des Gerichts erforderlich. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an einen Prozessbevollmächtigten hat für die von dem Rechtsanwalt vertretene Partei keine Wirkungen - und setzt keine Frist in Lauf -, wenn das Gericht - für die Beteiligten erkennbar - die Entscheidung nicht dieser Partei zustellen will, sondern einer anderen Person, die vom selben Anwalt vertreten wird.(Rn.28) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 02.10.2013 - 4 OH 3/12 D - (Feststellung einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO) aufgehoben. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 15.04.2014 - 4 OH 3/12 D - (Feststellung einer Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens) aufgehoben. 3. Das Landgericht Konstanz wird angewiesen, dem selbstständigen Beweisverfahren Fortgang zu geben. 4. Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt M. F. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 15.04.2014 - 4 OH 3/12 D - wird als unzulässig verworfen. 5. Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. I. Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hotels „C.“ in M.. Das Hotel wurde im Auftrag der Antragsgegner von der früheren Antragstellerin, der M. GmbH, in den Jahren 2010 und 2011 umgebaut. Über einen restlichen Werklohn in Höhe von 609.894,58 € entstand zwischen den Beteiligten Streit. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2012 beantragte die frühere Antragstellerin beim Landgericht Konstanz die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. Ein Sachverständiger solle die tatsächlichen Grundlagen der streitigen Schlussrechnung vom 20.07.2011 klären (Umfang der erbrachten Leistungen und Ortsüblichkeit der Preise). Am 22.08.2012 erließ das Landgericht Konstanz antragsgemäß einen Beschluss, mit dem die Einholung eines schriftlichen Gutachtens angeordnet wurde. Zum Sachverständigen wurde Dipl.-Ing. R. B. in A. bestimmt. Am 20.12.2012 wurden die Akten nach Einzahlung des vom Gericht angeforderten Kostenvorschusses an den Sachverständigen übersandt. Mit Schreiben vom 10.01.2013 äußerte der Sachverständige gegenüber dem Gericht Bedenken gegen den Gutachtenauftrag. Angesichts des Umfangs der streitigen Abrechnung sei seine Aufgabe als Sachverständiger nur dann wirtschaftlich lösbar, wenn die Anzahl der zu beurteilenden Positionen unter Bezeichnung der streitgegenständlichen Aspekte eingegrenzt werde. Es seien zudem entsprechende Fachgutachter von ihm hinzuzuziehen. Im Übrigen reiche der eingezahlte Kostenvorschuss nicht aus. Eine Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf die Bedenken des Gutachters (im Sinne einer Aufrechterhaltung des Gutachtenauftrags oder im Sinne einer Abänderung des Gutachtenauftrags) ist bis jetzt nicht erfolgt. Dementsprechend hat der Sachverständige seine Tätigkeit bis heute nicht aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 19.02.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der früheren Antragstellerin dem Landgericht mit, dass diese die Werklohnforderung, deren Grundlagen durch das Beweissicherungsverfahren geklärt werden sollten, an Herrn W. K. abgetreten habe. Die Abtretung war Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung vom 09.11.2012 (AS. 137/139). Der Prozessbevollmächtigte führte im Schriftsatz vom 19.02.2013 weiter aus: „Um entsprechende Berichtigung des Rubrums wird ersucht. Das selbstständige Beweisverfahren möge fortgeführt werden.“ Mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 04.03.2013 wurde über das Vermögen der früheren Antragstellerin, der M. GmbH, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der weitere Beschwerdeführer, Rechtsanwalt M. F., bestimmt. In der Folgezeit entstanden zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten, wer auf Antragstellerseite am Beweissicherungsverfahren beteiligt war, und wer ggfs. auf Antragstellerseite befugt sei, das Verfahren weiterzuführen. Mit Verfügung vom 03.09.2013 fragte das Landgericht beim Insolvenzverwalter der früheren Antragstellerin an, ob dieser das Beweissicherungsverfahren fortführen werde. Der Insolvenzverwalter erwiderte mit Schreiben vom 25.09.2013 (AS. 233), dass er selbst in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht beabsichtige, das Beweissicherungsverfahren fortzuführen. Er sei jedoch an einer Fortführung des Verfahrens durch den neuen Antragsteller W. K. interessiert. Die Abtretung der Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin an den neuen Antragsteller werde von ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht angefochten. Es gebe eine Vereinbarung mit dem neuen Antragsteller (Zessionar der Forderung), wonach dieser im Falle einer Realisierung der Forderung einen Anteil von 50 % an die Insolvenzmasse abführen werde. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 02.10.2013 festgestellt, dass das Beweissicherungsverfahren „gemäß § 240 ZPO unterbrochen“ sei. Die M. GmbH habe mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Verfügungsbefugnis über die Forderung gegen die Antragsgegner verloren. Das Beweissicherungsverfahren könne nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Da dieser eine Fortführung nicht beabsichtige, sei das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Auf die Abtretung der Werklohnforderung durch die Gemeinschuldnerin an den Zessionar W. K. komme es aus Rechtsgründen nicht an. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2014 erklärte der Insolvenzverwalter, er nehme das Beweissicherungsverfahren „nach § 85 InsO“ auf. Gleichzeitig beantragte er, dem Verfahren nunmehr Fortgang zu geben. Das Landgericht Konstanz hat mit Beschluss vom 15.04.2014 die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens festgestellt und zur Begründung auf den früheren Beschluss vom 02.10.2013 verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters (weiterer Beschwerdeführer) vom 29.04.2014. Er ist der Auffassung, das Beweissicherungsverfahren sei auf seinen Antrag fortzusetzen. Die Antragsgegner sind dem Rechtsmittel entgegengetreten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 06.06.2014 dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Nach einem Hinweis des Senats hat der Zessionar der Werklohnforderung, W. K., mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2014 sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 02.10.2013 und vom 15.04.2014 eingelegt. Er ist der Auffassung, er sei als Antragsteller am Beweissicherungsverfahren beteiligt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Beweissicherungsverfahren weder unterbrochen noch beendet. Die Antragsgegner sind auch der sofortigen Beschwerde des Zessionars W. K. entgegengetreten. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Zessionars W. K. (neuer Antragsteller) ist begründet. Die Beschlüsse des Landgerichts Konstanz vom 02.10.2013 und vom 15.04.2014 sind aufzuheben. Das Beweissicherungsverfahren ist vom Landgericht fortzusetzen. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 02.10.2013 ist zulässig. a) Der Zessionar W. K. ist als Antragsteller Beteiligter des Beweissicherungsverfahrens und daher zur Beschwerde befugt. aa) Der Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 19.02.2013 enthält der Sache nach die Erklärung eines Parteiwechsels. Aus dem Hinweis auf eine Berichtigung des Rubrums ergibt sich das Ziel des Schriftsatzes, dass nunmehr der Zessionar der Werklohnforderung, W. K., Antragsteller des Beweissicherungsverfahrens sein sollte. Für eine „Berichtigung des Rubrums“ war allerdings kein Raum. Denn bei der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens im Juli 2012 gab es kein Versehen bei der Antragstellerbezeichnung. Vielmehr sollte ursprünglich die Zedentin, die M. GmbH, Antragstellerin sein. Da ein Antragstellerwechsel auf Grund der Abtretung der Werklohnforderung gewollt war, ist der Schriftsatz vom 19.02.2013 - sinngemäß - als gewillkürter Parteiwechsel auszulegen. (Vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen in derartigen Fällen Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, vor § 50 ZPO, RdNr. 6 und 13.) bb) Der Prozessbevollmächtigte hatte im Verfahren bisher die ursprüngliche Antragstellerin, die M. GmbH, vertreten. Der Schriftsatz vom 19.02.2013 ist dahingehend zu verstehen, dass damit gleichzeitig die Vertretung des Zessionars, W. K., vom Prozessbevollmächtigten angezeigt wurde, da ansonsten die „Berichtigung des Rubrums“ keinen Sinn ergeben hätte. Die Parteiwechselerklärung des Prozessbevollmächtigten war sowohl für die Zedentin als auch für den Zessionar wirksam. Denn der Prozessbevollmächtigte war auch vom Zessionar bevollmächtigt. Dies wird durch die später vorgelegte Vollmacht (AS. 157) dokumentiert. cc) Die Insolvenz der früheren Antragstellerin hindert die Wirksamkeit der Parteiwechselerklärung vom 19.02.2013 nicht. Denn das Insolvenzverfahren ist erst mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 04.03.2013 (AS. 351) eröffnet worden. Die frühere Antragstellerin war vor diesem Zeitpunkt nicht gehindert, durch ihren Prozessbevollmächtigten den Parteiwechsel erklären zu lassen. dd) Auf den Parteiwechsel im selbstständigen Beweisverfahren ist § 263 ZPO entsprechend anwendbar. Nach der Abtretung der dem Beweissicherungsverfahren zugrunde liegenden Werklohnforderung war der Parteiwechsel sachdienlich; denn im Hinblick auf die Zession hatte sich das rechtliche Interesse an der Durchführung des Verfahrens auf das Verhältnis zwischen dem Zessionar und den Antragsgegnern verlagert. Die spätere Insolvenz der Zedentin steht einem rechtlichen Interesse des Zessionars nicht entgegen, da der Insolvenzverwalter auf eine Anfechtung der Zession verzichtet hat. Da der Parteiwechsel auf Antragstellerseite sachdienlich ist, kommt es auf eine Einwilligung der Antragsgegner gemäß § 263 ZPO nicht an. ee) § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO (kein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in den Prozess ohne Zustimmung des Gegners) steht dem Parteiwechsel nicht entgegen. Auf die fehlende Zustimmung der Antragsgegner kommt es nicht an. Denn § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf einen Parteiwechsel im Beweissicherungsverfahren nicht anzuwenden. Die gesetzliche Regelung betrifft gemäß § 265 Abs. 1 ZPO Fälle, in denen ein „streitbefangener Anspruch“ abgetreten wird. Der abgetretene Anspruch - die Restwerklohnforderung gegen die Antragsgegner - ist jedoch nicht Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens. Vielmehr ist Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nur die Erhebung von Beweisen, die zur Klärung eines nicht streitbefangenen Anspruchs dienen sollen. Ein Zustimmungserfordernis nach der Zession des Werklohnanspruchs käme im Beweissicherungsverfahren mithin nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegen würden. Dies ist jedoch - jedenfalls für den vorliegenden Fall - nicht anzunehmen. Die Interessenlage der Parteien im Beweissicherungsverfahren ist mit der Interessenlage der Beteiligten bei einer Zahlungsklage, wenn während des Rechtstreits eine Zession erfolgt, nicht vergleichbar. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, NJW-RR 2012, 224) bei einer analogen Anwendung von § 265 ZPO im Beweissicherungsverfahren auch von einem Zustimmungserfordernis im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeht, handelt es sich um ein obiter dictum, welchem der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht folgt. Die entsprechende Anwendung von §§ 265, 325 ZPO in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs war geprägt davon, dass es im Fall des BGH darum ging, nach der Zession einer Forderung eine doppelte Anhängigkeit von Beweissicherungsverfahren zu vermeiden. Vielmehr sollte der Antragsgegner den Zessionar, der ein zweites Beweissicherungsverfahren durchführen wollte, im Hinblick auf §§ 265, 325 ZPO auf ein früheres Verfahren verweisen können, welches bereits der Zedent eingeleitet hatte. Um ein solches Problem geht es vorliegend jedoch nicht. Einer analogen Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO - Zustimmungserfordernis der Antragsgegner - steht entgegen, dass kein schützenswertes Interesse der Antragsgegner ersichtlich ist, den Parteiwechsel auf Antragstellerseite zu verhindern. Die unmittelbare Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Klageverfahren berücksichtigt, dass der Beklagte unter Umständen ein Interesse daran haben kann, das Verfahren gegen den Zedenten fortzusetzen, um sich bestimmte Rechtskraftwirkungen gegen diesen zu erhalten. Ein solches Interesse der Antragsgegner ist im Beweissicherungsverfahren im Verhältnis zur Zedentin nicht ersichtlich und von den Antragsgegnern auch nicht geltend gemacht. Es sind keine Bindungswirkungen nach dem Parteiwechsel ersichtlich, die sich in irgendeiner Weise nachteilig für die Antragsgegner auswirken könnten. (Vgl. zu Bindungswirkungen nach gewillkürtem Parteiwechsel Roth, NJW 1988, 2977 ff..) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Parteiwechsels auf Antragstellerseite noch kein Beweis erhoben war. Es gibt im Beweissicherungsverfahren kein Hindernis, eine bereits getroffene Beweisanordnung des Gerichts zu ändern, wenn dies auf Antrag einer Partei im Hinblick auf den Parteiwechsel geboten erscheint. Es kann daher dahinstehen, ob unter bestimmten Voraussetzungen im Beweissicherungsverfahren ein Zustimmungserfordernis in analoger Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Betracht kommen könnte, wenn das Verfahren - etwa nach vollständiger Durchführung der Beweisaufnahme - bereits weiter fortgeschritten wäre. ff) Der zulässig erklärte Parteiwechsel hat eine Änderung der Parteien auf Antragstellerseite mit Zugang des Schriftsatzes vom 19.02.2013 an die Gegenseite bewirkt. Mithin ist das Beweissicherungsverfahren ab diesem Zeitpunkt vom Landgericht mit einem unzutreffenden Rubrum weitergeführt worden. Nur W. K. (Zessionar) ist Antragsteller. Weder die M. GmbH (frühere Antragstellerin) noch der Insolvenzverwalter sind Verfahrensbeteiligte nach dem Parteiwechsel. Die unzutreffende rechtliche Bewertung des Landgerichts hat auf die Frage, wer tatsächlich Antragsteller des Verfahrens ist, keinen Einfluss. b) Der Beschluss des Landgerichts vom 02.10.2013 (Feststellung der Unterbrechung) unterliegt der sofortigen Beschwerde. Eine Feststellung der Unterbrechungswirkung stellt zwar nur eine Meinungsäußerung des Gerichts dar, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2003 - 8 W 58/03 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 11.12.2003 - VII ZB 14/03 -, zitiert nach Juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, Band III, 22. Auflage 2005, vor § 239 ZPO, RdNr. 6). Das Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht wäre daher auch ohne Rechtsmittel des Antragstellers auf seinen Antrag fortzusetzen, wenn eine Unterbrechung tatsächlich nicht eingetreten ist. In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass ein Beschluss, der eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO fehlerhaft feststellt, unabhängig von den Wirkungen dieses Beschlusses von den Verfahrensbeteiligten angefochten werden kann (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 50; Roth a.a.O., § 252 ZPO, RdNr. 3). Denn nur auf diese Weise haben die Beteiligten eine sichere Möglichkeit, für eine Fortsetzung des nicht unterbrochenen Verfahrens zu sorgen. c) Die am 26.08.2014 eingelegte Beschwerde war nicht verfristet. Denn für das Rechtsmittel lief keine Frist, welche der Antragsteller hätte wahren müssen. Die Voraussetzungen für die Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Landgerichts vom 02.10.2013 dem Antragsteller nicht zugestellt worden ist. Auch die Frist von fünf Monaten gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet keine Anwendung. Zwar gilt diese Frist nicht nur bei der Verkündung eines Beschlusses, sondern auch bei einer anderweitigen Bekanntgabe (vgl. Zöller/Heßler a.a.O., § 569 ZPO, RdNr. 4). Es fehlt jedoch an einer Bekanntgabe, die einen Lauf der Fünf-Monats-Frist hätte in Gang setzen können. Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Entscheidung vom 02.10.2013 erhalten hat, ändert nichts. Das Landgericht hat den Beschluss vom 02.10.2013 den „PV“ (also den Parteivertretern) formlos bekannt gemacht. Aus den vorausgegangenen Verfügungen des Landgerichts und aus dem Inhalt des Beschlusses vom 02.10.2013 ergibt sich, dass das Gericht nur die frühere Antragstellerin, die M. GmbH, als Beteiligte betrachtet hat und nicht den tatsächlichen Antragsteller (siehe oben), den Zessionar W. K.. Von Seiten des Gerichts war daher eine Bekanntgabe nur an die M. GmbH gewollt, die damals vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, wie der Antragsteller W. K.. Mithin hat der Prozessbevollmächtigte die Entscheidung auch nur für diese Mandantin entgegengenommen und nicht für den (richtigen) Antragsteller W. K.. Da ein Bekanntgabewille des Gerichts - auch aus der Sicht der Beteiligten - sich nur auf die frühere Antragstellerin, die Zedentin, bezog, ist eine Bekanntgabe, die eine Frist hätte auslösen können, an den Antragsteller W. K. nicht erfolgt. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller W. K. auf Grund der Verfahrensweise des Landgerichts bis zum Beschluss vom 02.10.2013 keinen Anlass hatte, mit einer Entscheidung des Landgerichts zu rechnen, die ihn betreffen könnte, nachdem er vom Landgericht nicht als Beteiligter angesehen wurde. (Vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, NJW-RR 2012, 179; vgl. im Übrigen zum ähnlichen prozessualen Problem des Zustellungswillens eines Gerichts bei der Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 189 ZPO Zöller/Stöber a.a.O., § 189 ZPO, RdNr. 2.) 2. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist auch begründet. a) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unmittelbar an das Oberlandesgericht gerichtet. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne Abhilfeverfahren zu entscheiden (vgl. Zöller/Heßler a.a.O., § 572 ZPO, RdNr. 4). b) Der Beschluss des Landgerichts vom 02.10.2013 ist aufzuheben, da eine Unterbrechung des Beweissicherungsverfahrens entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht stattgefunden hat. Dies ergibt sich daraus, dass die M. GmbH nicht mehr Antragstellerin des Verfahrens war. Nachdem die M. GmbH durch den Parteiwechsel aus dem Verfahren ausgeschieden war, konnte die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.03.2013 keine Auswirkungen auf das Verfahren mehr haben. Auf die Frage, ob ein Beweissicherungsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen werden kann (vgl. dazu BGH, NJW 2011, 749), kommt es mithin nicht an. 3. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist auch insoweit zulässig und begründet, als er sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.04.2014 - Feststellung der Beendigung des Verfahrens - wendet. a) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. aa) Der Antragsteller ist als Verfahrensbeteiligter zur Einlegung des Rechtsmittels befugt (vgl. die Ausführungen oben 1. a). bb) Auch der Beschluss vom 15.04.2014 ist - unabhängig von der Frage der materiellen Rechtskraft - für den Antragsteller grundsätzlich anfechtbar. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit das Landgericht auch ohne Rechtsmittel verpflichtet gewesen wäre, das Beweissicherungsverfahren auf Antrag des Antragstellers fortzusetzen. Denn nach der Feststellung der Beendigung des Verfahrens mit Beschluss vom 15.04.2014 hatte der Antragsteller nur mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde eine sichere Möglichkeit, für eine Fortsetzung des Verfahrens zu sorgen. Für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gelten die selben Erwägungen wie bei einer Entscheidung, mit der eine Unterbrechung des Verfahrens fehlerhaft festgestellt wird (dazu siehe oben 1. b). cc) Das Rechtsmittel ist nicht verfristet. Denn auch im Hinblick auf die Entscheidung vom 15.04.2014 lief für den Antragsteller keine Beschwerdefrist. Es ist zwar eine Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 17.04.2014 erfolgt. Die Zustellung sollte nach dem Willen des Gerichts - für die Beteiligten ersichtlich - jedoch nicht an den Antragsteller erfolgen, sondern allein an die M. GmbH, die vom Landgericht - unzutreffend - als Antragstellerin behandelt wurde (vgl. die entsprechenden Erwägungen oben zur Bekanntgabe der Entscheidung vom 02.10.2013). Da ein Wille des Gerichts, die Entscheidung an den Antragsteller zuzustellen, nicht vorhanden war, kommt eine Heilung des Mangels gemäß § 189 ZPO nicht in Betracht (vgl. Zöller/Stöber a.a.O., § 189 ZPO, RdNr. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen) . b) Auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.04.2014 ist begründet. Das selbstständige Beweisverfahren ist aus den oben angeführten Gründen nicht beendet. Es ist - im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und den beiden Antragsgegnern - fortzusetzen. 4. Gemäß § 572 Abs. 3 ZPO hat der Senat angeordnet, dass das Beweissicherungsverfahren vom Landgericht fortzusetzen ist. Dabei obliegt es dem Landgericht, darüber zu entscheiden, wie auf die Anregungen bzw. Einwendungen des Sachverständigen in dessen Schreiben vom 10.01.2013 zu reagieren ist. 5. Das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.04.2014 ist hingegen unzulässig. Der Insolvenzverwalter ist am Beweissicherungsverfahren nicht beteiligt (siehe oben). Er ist auch anderweitig nicht beschwert. 6. Die Nichterhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren beruht auf der Anmerkung zu KV 1812, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.