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Beschluss

8 U 17/23

OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0313.8U17.23.00
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Leitsätze
Der Anwendbarkeit von § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB steht es nicht entgegen, wenn den widerrufenen Verträgen persönliche Gespräche zwischen den Parteien vorausgingen oder sogar ein schriftliches Angebot vorlag. Denn im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage wurde der Verbraucherschutz erweitert und hierbei gerade darauf verzichtet, als Voraussetzung aufzunehmen, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss „bestimmt“ wurde. Für die Geltung des Widerrufsrechts gem. § 312g Abs. 1 BGB kommt es nunmehr ausschließlich darauf an, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2022 - 14 U 111/21). Entscheidend ist nicht, ob der Verbraucher im konkreten Fall überrumpelt wurde oder nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen.(Rn.5)
Tenor
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.04.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anwendbarkeit von § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB steht es nicht entgegen, wenn den widerrufenen Verträgen persönliche Gespräche zwischen den Parteien vorausgingen oder sogar ein schriftliches Angebot vorlag. Denn im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage wurde der Verbraucherschutz erweitert und hierbei gerade darauf verzichtet, als Voraussetzung aufzunehmen, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss „bestimmt“ wurde. Für die Geltung des Widerrufsrechts gem. § 312g Abs. 1 BGB kommt es nunmehr ausschließlich darauf an, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2022 - 14 U 111/21). Entscheidend ist nicht, ob der Verbraucher im konkreten Fall überrumpelt wurde oder nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen.(Rn.5) 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.04.2023. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. 1. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 1.909,95 € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage des Beklagten zu Recht abgewiesen. Die Berufung zeigt weder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht auf. Der Kläger hat die von dem Beklagten mit Rechnungen vom 06.04.2021 über 719,95 € (Anlage B 6), vom 19.05.2021 über 1.190 € (Anlage B 7) und vom 01.10.2021 über 6.466,46 € (Anlage B 1.2) abgerechneten Bauverträge wirksam gemäß §§ 312b Abs. 1 Nr. 1, 312g Abs. 1 BGB widerrufen. Er hat daher gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 20.09.2013) Anspruch auf Rückzahlung von 1.909,95 €. Dem Beklagten steht hingegen für die mit Rechnung vom 01.10.2021 abgerechneten Leistungen kein Werklohnanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu. a. Bei allen drei genannten Bauverträgen handelt es sich um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gemäß § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die über 719,95 € und über 1.190 € abgerechneten Verträge wurden nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts mündlich auf der Baustelle geschlossen. Der (seitens des Klägers bestrittene) Vertragsschluss über die mit 6.466,46 € abgerechneten Leistungen ist nach dem Sachvortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 01.04.2022, S. 2; I 65), den sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht hat, ebenfalls mündlich auf der Baustelle erfolgt. b. Soweit die Berufung einwendet, ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g BGB bestehe nicht separat bezüglich der Nachträge, diese gehörten untrennbar zu dem (nicht wirksam widerrufenen) Hauptauftrag, kann dem nicht gefolgt werden. Bei einem Nachtrag handelt es sich grundsätzlich um einen vom ursprünglichen Werkvertrag losgelösten Werkvertrag über zusätzliche Leistungen (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 12 U 114/19 –, juris Rn. 35), der selbstständig widerrufen werden kann (Grüneberg/Retzlaff, BGB, § 650l Rn. 2; BeckOGK/Reiter, BGB, § 650l Rn. 49). Dass es sich bei den hier in Rede stehenden Nachträgen auch aus der Sicht des Beklagten um rechtlich selbstständige Verträge über zusätzlich beauftragte Leistungen handelt, kommt darin zum Ausdruck, dass der Beklagte über die Nachtragsleistungen gesonderte Rechnungen erstellt hat. Es geht somit nicht um einen (unzulässigen) Teilwiderruf eines einheitlichen Bauvertrages, sondern um den Widerruf von selbstständigen Bauverträgen. c. Dass den widerrufenen Verträgen persönliche Gespräche zwischen den Parteien vorausgingen und im Falle der mit Rechnung vom 01.10.2021 abgerechneten Leistungen nach dem Vortrag des Beklagten sogar ein schriftliches Angebot vorlag, so dass der Kläger weder „unter psychischen Druck geraten konnte“ noch „einem Überraschungsmoment unterlag“, steht der Anwendbarkeit des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU hat im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage den Verbraucherschutz erweitert und hierbei gerade darauf verzichtet, als Voraussetzung aufzunehmen, dass der Verbraucher zum Vertragsschluss „bestimmt“ wurde. Für die Geltung des Widerrufsrechts des § 312g Abs. 1 BGB kommt es nunmehr ausschließlich darauf an, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i.S.v. § 312b Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt. Entscheidend ist nicht, dass der Verbraucher im konkreten Fall überrumpelt worden war oder nicht in der Lage war, eine hinreichend fundierte Entscheidung zu treffen; das Widerrufsrecht stellt vielmehr ein Schutzinstrument dar, das auf eine typisierte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers abstellt. Maßgeblich ist allein die Vertragsverhandlung oder der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (OLG Celle, Urteil vom 12. Januar 2022 – 14 U 111/21 –, juris Rn. 33; Koch in: Erman, BGB, 16./17. Aufl., § 312b Rn. 1 und 17). d. Das Landgericht hat auch die weiteren Voraussetzungen des Widerrufsrechts zu Recht bejaht. Insbesondere liegt keiner der in § 312g Abs. 2 BGB genannten Ausschlusstatbestände vor und war das Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Ausübung noch nicht gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen. All dies stellt die Berufung auch nicht infrage. e. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, BGHZ 211, 105-123, juris Rn. 18). Dass der von dem Beklagten nicht über das Widerrufsrecht belehrte Kläger Teilabnahmen erklärt und die Rechnungen vom 06.04.2021 über 719,95 € und vom 19.05.2021 über 1.190 € bezahlt hat, lässt die Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Dass die Rückgewähr der von dem Beklagten erbrachten Leistungen nicht möglich ist und der Kläger gleichwohl gemäß § 357 Abs. 8 BGB a.F. (jetzt § 357a Abs. 2 BGB) keinen Wertersatz schuldet, beruht auf einer bewussten Entscheidung des (europäischen) Gesetzgebers. Die bloße Ausnutzung der bestehenden Rechtslage zum eigenen Vorteil stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Dass der Kläger keinerlei schutzwürdiges Eigeninteresse hatte, die Verträge zu widerrufen, hat der Beklagte nicht aufgezeigt. 2. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Gebühren auslöst wie ein Urteil mit Begründung (§ 3 GKG KV Nr. 1220). Wenn jedoch die Berufung zurückgenommen wird, bevor ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nach § 3 GKG KV Nr. 1222 um die Hälfte.