Beschluss
8 U 82/21
OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:1922:0420.8U82.21.00
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Leitsätze
1. Zu den fehlenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bei einem Audi Q 3 EA 288 SCR EU 6, insbesondere bei Geltendmachung einer "Fahrkurve".
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2022 - 24 U 112/21 - hindert eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO bei allein tatrichterlich abweichender Würdigung nicht.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.02.2021 – 4 O 268/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 38.083,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den fehlenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bei einem Audi Q 3 EA 288 SCR EU 6, insbesondere bei Geltendmachung einer "Fahrkurve". 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2022 - 24 U 112/21 - hindert eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO bei allein tatrichterlich abweichender Würdigung nicht. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.02.2021 – 4 O 268/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 38.083,40 € festgesetzt. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend, der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor in dem von ihm bei einem Dritten käuflich erworbenen Fahrzeug Weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Der Kläger kaufte am 27.05.2015 das Neufahrzeug Audi Q3 (FIN ... ) zu einem Kaufpreis von 46.000 €. Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors (EA288 2.0 l TDI, 135 kW, SCR EU 6) ist die Beklagte. Mit Anwaltsschreiben vom 03.09.2020 machte der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend, der in dem Fahrzeug verbaute Motor verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen wie in dem EA189-Motor. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 17.09.2020 auf, den entrichteten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an ihn zu zahlen. Mit seiner im Oktober 2020 zugestellten Klage hat er zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 38.486,67 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.960,90 € freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, soweit diese mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, des Parteivorbringens im Einzelnen, der Entscheidungsgründe und der weiteren erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das von dem Kläger mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Der Kläger bringt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe unrichtigerweise sowohl einen Anspruch aus § 826 BGB als auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verneint. Das Landgericht sei der fehlerhaften Auffassung, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Prüfstandserkennung und AdBlue-Dosierung mit der Folge, dass lediglich auf dem Prüfstand die gesetzlichen NOx-Grenzwerte eingehalten werden) vorgetragen. Es verneine zu Unrecht die Sittenwidrigkeit des vorhandenen Thermofensters. Die Beklagte habe insoweit vorsätzlich und in Kenntnis ihrer Repräsentanten gehandelt. Davon sei (auch) deshalb auszugehen, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die Täuschungsabsicht der Beklagten lasse sich unschwer aus der vorgelegten „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinie & Freigabeverfahren EA288“ erkennen. Die Beklagte lasse die unzulässigen Funktionen in den EA288-Fahrzeugen heimlich ausbedaten, was dazu geführt habe, dass diese Fahrzeuge ab Mitte 2016 verhältnismäßig positive Testergebnisse erzielten. Das bedeute, dass ursprünglich dieselbe unzulässige Abschalteinrichtung wie in dem EA189-Motor verbaut worden sei. Aus dem in Kopie vorgelegten Schreiben vom 14.04.2021 (AHK II 1), dem auf der Homepage der Deutschen Umwelthilfe veröffentlichten – erst noch auszuwertenden – 2000-seitigen Aktenmaterial, den als Anlage in Kopie vorgelegten Präsentationsunterlagen vom 02.10.2015 (AHK I 85) und dem in Kopie vorgelegten „F.-Memo“ vom 02.10.2015 (AKH II 92) ergebe sich, dass in dem streitgegenständlichen Motor eine Umschaltstrategie zum Einsatz komme wie bei dem EA189-Motor. Anhaltspunkte hierfür würden auch die vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte bieten. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des am 12.02.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, Az.: 4 O 268/20, zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 38.083,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 2.960,90 € freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zwar zulässig, der Senat ist jedoch einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Senat auf den Beschluss vom 17.03.2022. Die Stellungnahme im Schriftsatz vom 08.04.2022 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen: 1. Der Hinweis der Stellungnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10.03.2022 - 24 U 112/21 - hindert eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht. Insbesondere liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat stellt in dem oben genannten Beschluss keinen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in der zitierten Entscheidung des OLG Köln tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht. Mit den von der Stellungnahme insoweit wörtlich zitierten Gründen wird die Rechtsauffassung des OLG Köln dargelegt, wonach es für die Beurteilung der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht auf eine Grenzwertrelevanz ankomme. Einen hiervon abweichenden, geschweige denn tragenden Rechtssatz enthält der Senatsbeschluss vom 17.03.2022 nicht. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass sich der Senat auf der Grundlage seiner tatrichterlichen Feststellungen keine Überzeugung davon zu bilden vermag, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, obwohl die AGR-Rate prüfstandsbezogen auch bei optimal betriebswarmem SCR-Katalysator hochgehalten wird, sowie für den weiteren Umstand, dass der Senat auch keine Überzeugung von dem erforderlichen Schädigungsvorsatz gewinnen konnte. In beiden Fällen, also sowohl bei den Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 826 BGB als auch bei denen des subjektiven, geht es um tatrichterliche Würdigungen des zugrundeliegenden Sachverhalts, die nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein können (vergleiche etwa BGH, Beschluss vom 21.03.2022 – VIa ZR 334/21 –, Rn. 13). 2. Das neue Vorbringen der Stellungnahme, das KBA wisse offenbar bis heute nicht, dass die AGR-Rate nur auf dem Prüfstand hochgehalten werde, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil sich aus der Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 gegenteiliges ergibt. 3. Mit dem ebenfalls neuen Vorbringen, der SCR-Katalysator sei bei Außentemperaturen von -7 °C nicht nach spätestens 400 Sekunden betriebsbereit, zeigt die Stellungnahme ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten (etwa durch Verwendung einer Umschaltlogik oder sonstigen Schummelsoftware) nicht auf. 4. Ansonsten enthält die Stellungnahme keine Gesichtspunkte, die der Senat nicht schon bedacht hätte. Es hat daher bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.