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Urteil

8 U 98/19

OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:1027.8U98.19.00
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Leitsätze
Haften Besteller, Hauptunternehmer und Subunternehmer einem Dritten als Gesamtschuldner für infolge der Bauausführung entstandene Schäden und haben Haupt- und Subunternehmer im Verhältnis zum Besteller den Schaden allein zu tragen, so haften sie dem Besteller, der den Dritten befriedigt hat, weiter als Gesamtschuldner für die ganze Schadenssumme und nicht nur als Teilschuldner in Höhe ihres Ausgleichspflichtanteils.(Rn.38)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.07.2019 – 10 O 88 / 17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 95.123,84 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 81.246,66 € seit 28.02.2017, aus weiteren 1.666,95 € seit 20.03.2017, aus weiteren 12.032,23 € seit 08.05.2017 und aus weiteren 178,00 € seit 24.05.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.646,59 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 27.10.2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Regelung des Schadensfalls Vertiefung des Grundstücks Z...straße 91, ... M... entstehen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin, die Berufung der Beklagten zu 1 und die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden den Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haften Besteller, Hauptunternehmer und Subunternehmer einem Dritten als Gesamtschuldner für infolge der Bauausführung entstandene Schäden und haben Haupt- und Subunternehmer im Verhältnis zum Besteller den Schaden allein zu tragen, so haften sie dem Besteller, der den Dritten befriedigt hat, weiter als Gesamtschuldner für die ganze Schadenssumme und nicht nur als Teilschuldner in Höhe ihres Ausgleichspflichtanteils.(Rn.38) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.07.2019 – 10 O 88 / 17 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 95.123,84 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 81.246,66 € seit 28.02.2017, aus weiteren 1.666,95 € seit 20.03.2017, aus weiteren 12.032,23 € seit 08.05.2017 und aus weiteren 178,00 € seit 24.05.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.646,59 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 27.10.2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Regelung des Schadensfalls Vertiefung des Grundstücks Z...straße 91, ... M... entstehen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin, die Berufung der Beklagten zu 1 und die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden den Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) auf Erstattung von Aufwendungen nebst Zinsen und Kosten, die sie für ihren Versicherungsnehmer aufgrund einer Schadensversicherung erbrachte, in Anspruch. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Regulierung des Schadens entstehen. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer von ... (Versicherungsnehmer). Dieser beauftragte 2013 die Beklagte zu 1 als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines teilunterkellerten Wohnhauses auf seinem Grundstück, Z... Straße ... in M.... Die Beklagte zu 2 führte im Auftrag der Beklagten zu 1 zwischen März und April 2013 die Aushubarbeiten aus. Infolge der Aushubarbeiten kam es zu Vertiefungs- und Setzungsschäden am Nachbargebäude, Z... Straße ..., der Frau ... (Nachbarin). Das Landgericht Mannheim (10 O 83/13) verurteilte deshalb den Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Leistung von Schadensersatz an die Nachbarin. Darüber hinaus stellte es fest, dass die Verurteilten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Nachbarin jeden weiteren Vertiefungsschaden zu ersetzen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hatte den Beklagten im dortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 11.03.2014, zugestellt am 18.03.2014, jeweils den Streit im Hinblick auf Regressansprüche verkündet. Die Klägerin erbrachte an die Nachbarin Schadenersatzleistungen. Bis zur Klageerhebung tätigte sie Regulierungsaufwendungen in Gesamthöhe von 99.770,43 € (zu den einzelnen Positionen siehe Klageschrift Seite 10). Das Landgericht gab der Zahlungsklage und der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1 zu 75 % und gegen die Beklagte zu 2 zu 25 % statt. Es ist der Auffassung, dass die Beklagten im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB der Klägerin nicht als Gesamtschuldner haften, sondern nur anteilig mit ihrer Haftungsquote im Innenverhältnis aller Gesamtschuldner zueinander (Kläger: 0 %, Beklagte zu 1: 75 %, Beklagte zu 2: 25 %). Wegen der tatsächlichen Feststellungen - soweit sie mit den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen – und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von der Klägerin und der Beklagten zu 1 mit der Berufung und von der Beklagten zu 2 mit der Anschlussberufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Beklagten ihr im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB ergebe sich bereits aus § 840 Abs. 3 BGB. Darüber hinaus habe das Landgericht die Rechtsfigur der Haftungseinheit verkannt und zudem übersehen, dass die Beklagte zu 1 ihrem Versicherungsnehmer ohne weiteres aus Vertrag hafte. Die Klägerin beantragt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.07.2019 (nicht: 21.06.2019) – 10 O 88/17 – im Kostenpunkt aufgehoben und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 99.770,43 € zu zahlen nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 81.246,66 € seit 28.02.2017, aus weiteren 1.666,95 € seit 20.03.2017, aus weiteren 12.032,23 € seit 08.05.2017, aus weiteren 178,00 € seit 24.05.2017 und aus weiteren 4.646,59 € seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.706,66 € zu zahlen nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Regulierung des Schadensfalles Vertiefung des Grundstücks Z...straße ..., ... M... entstehen. 4. Die Berufung der Beklagten zu 1 und die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 werden zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1 beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.07.2019 wird aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 werden zurückgewiesen. Die Beklagte zu 2 beantragt: 1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen. 2. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.07.2019 wird aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen. Die Beklagte zu 1 bringt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Hauptursache der eingetretenen Vertiefungsschäden seien die regelwidrigen Aushubarbeiten der Beklagten zu 2 gewesen. Das Landgericht hätte zu einer ausschließlichen Haftung der Beklagten zu 2 kommen müssen, wobei sich die Beklagte zu 2 nicht darauf berufen könne, sie sei nicht beaufsichtigt worden. Das Landgericht hätte zu dem Beweisergebnis kommen müssen, dass von Seiten der Beklagten zu 1 die ausdrückliche Weisung bestanden habe, einen Streifen von zwei Metern zum Nachbargrundstück stehen zu lassen. Die Beklagte zu 1 sei nicht über den anweisungs- und regelwidrigen Aushub durch die Beklagte zu 2 informiert worden. Sie habe daher die Bauleitung nicht entsprechend ausüben können, zumal der Aushub auch an einem Samstag erfolgt sei. Das Landgericht ignoriere auch den Vortrag, wonach es sich bei der Auswahl der Beklagten zu 2 gerade um eine Fachfirma gehandelt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Versicherungsnehmer der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrages zur Mitversicherung der Beklagten zu 1 verpflichtet gewesen. Darüber hinaus habe der Zeuge ... bestätigt, dass auch eine dahingehende mündliche Abrede bestanden habe. Da der Versicherungsnehmer der Klägerin eine solche Versicherung nicht abgeschlossen habe, könne er keinen Regress bei der Beklagten zu 1 nehmen. Die Beklagte zu 2 bringt zur Begründung ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen vor: Dem Versicherungsnehmer der Klägerin sei ein Planungsverschulden vorzuwerfen. Er habe die Beklagte zu 1 mit der Planung beauftragt. Die Beklagte zu 1 sei damit Erfüllungsgehilfin des Versicherungsnehmers der Klägerin. Dieser habe daher für die unterbliebene Planung von Unterfangungen durch die Beklagte zu 1 einzustehen. Dem Versicherungsnehmer der Klägerin sei auch vorzuwerfen, dass er keinen Standsicherheitsnachweis gemäß § 13 LBO, § 10 LBVVO erbracht habe. Das Landgericht hätte die Bauüberwachungsfehler der Beklagten zu 1 höher bewerten müssen als geschehen. Darüber hinaus bestehe deshalb kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die Beklagte zu 2, weil der schadensursächliche Aushub von der Beklagten zu 1 durchgeführt worden sei. Außerdem sei die Beklagte zu 2 nicht zur Herstellung eines Verbaus oder einer Unterfangung verpflichtet gewesen. Eine Verletzung der Prüf- und Bedenkenhinweispflicht sei der Beklagten zu 2 nicht vorzuwerfen, weil sie als Bauunternehmen für Erdaushubarbeiten die Gefahr nicht habe erkennen können. Im Übrigen müsse sich der Versicherungsnehmer der Klägerin auch die Sowiesokosten einer ordnungsgemäßen Unterfangung anrechnen lassen, was auch bei der Quotelung im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander zu berücksichtigen sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufungen und die Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin 95.123,84 € zu zahlen. Weitere 4.646,59 € kann sie von der Beklagten zu 1 ersetzt verlangen. Darüber hinaus sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin sämtliche weiteren Schadensregulierungsaufwendungen zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit dem Vertiefungsschaden am Hausgrundstück Z... Straße ... entstehen. Die in der Rechnung vom 12.01.2017 (K 18) näher bezeichneten Rechtsanwaltskosten, die sie dem Versicherungsnehmer erstattete, kann sie von der Beklagten zu 2 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattet verlangen. Die mit Klageantrag Nr. 2 begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (2.706,66 €) kann die Klägerin von beiden Beklagten nicht ersetzt verlangen. Die Berufung der Beklagten zu 1 und die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 sind unbegründet. I. Zur Berufung der Klägerin, Hauptsache 1. Im hiesigen Verfahren ist davon auszugehen, dass der geschädigten Nachbarin Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner zustanden und auch eine gesamtschuldnerische Haftung für künftige Vertiefungsschäden besteht, wobei sich die Haftung des Versicherungsnehmers der Klägerin verschuldensunabhängig analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt und die Haftung der Beklagten auf §§ 823 Abs. 2, 909 BGB beruht. Soweit die Beklagte zu 2 mit ihrer Anschlussberufung dem entgegenhält, sie habe keine schadensursächlichen Aushubarbeiten getätigt, kann sie damit im vorliegenden Prozess aufgrund der Wirkung der Streitverkündung des Versicherungsnehmers der Klägerin im Vorprozess (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) nicht gehört werden. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (LGU 7), denen die Anschlussberufung nichts entgegensetzt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Da die Klägerin für den Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat, kann sie grundsätzlich gemäß § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 VVG von den Beklagten Gesamtschuldnerausgleich verlangen. Entsprechendes gilt für den Feststellungsantrag. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haften die Beklagten der Klägerin (zu 100 %) als Gesamtschuldner und nicht nur nach Quoten (75 % + 25 %). a) Das Landgericht (LGU 8f.) ist der Auffassung, die Beklagten hafteten im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB der Klägerin nicht als Gesamtschuldner, sondern nur nach Haftungsquoten im Innenverhältnis. Ein zur Gesamtschuld führender Ausnahmefall liege nicht vor, weil zwischen den Beklagten keine Haftungseinheit bestehe. Dem stehe auch der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Diese Bestimmung ordne lediglich an, dass in bestimmten Konstellationen ein oder mehrere Schädiger allein verantwortlich sein sollen, während ein anderer nicht haften solle. Wie der Ausgleich vorzunehmen sei, sei dort nicht geregelt. Das hält der berufungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. b) Richtig ist allerdings, dass gemäß § 426 BGB mehrere Ausgleichspflichtige im Innenverhältnis grundsätzlich nur anteilig haftbar sind. Dieser Grundsatz gilt aber nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Absatz 1 S. 2 letzter Halbsatz BGB). Die anderweitige Bestimmung kann sich aus einer vertraglichen Beziehung der Gesamtschuldner untereinander oder aus Gesetz, etwa der analogen Anwendung des § 254 BGB ergeben. Ergibt sich danach, dass ein Gesamtschuldner von der Ausgleichspflicht gänzlich frei bleibt, sind ihm die übrigen ausgleichspflichtigen Personen als Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflichtet, wenn er wegen seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger Ersatz verlangt. Denn der Ausgleichsanspruch stellt sich in einem solchen Fall als ein Ersatzanspruch dar. Es ist dann Sache der für den Ersatzanspruch gesamtschuldnerisch Haftenden, sich wegen ihrer Inanspruchnahme durch den nicht ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner untereinander auseinanderzusetzen (vergleiche RGZ 87, 64, 67, juris; BGHZ 17, 214, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 03.12.1964 – II ZR 172/62 –, juris unter IV; Böttcher in Erman, BGB, 15. Aufl., § 426 Rn. 24 m.w.N.). c) Das Landgericht (LGU 9f.) ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 254 BGB im Innenverhältnis von der Haftung gänzlich frei bleibt (Haftungsquote von 0 %). Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zu demselben Ergebnis und nimmt auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beklagten sind der Klägerin somit als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, mit welcher Quote die Beklagten in ihrem Verhältnis untereinander haften, wobei nach bisherigem Sach- und Streitstand eher eine hälftige Teilung sachgerecht sein dürfte. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn einer der Beklagten ebenfalls von der Ausgleichspflicht gänzlich befreit wäre. Das ist aber nicht der Fall (siehe hierzu noch weiter unten). d) Ob zwischen den Beklagten darüber hinaus eine so genannte Haftungseinheit mit der Folge besteht, dass sie im Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB so zu behandeln sind, als wären sie eine Person, weshalb sie für die gemeinsame Quote (100 %) als Gesamtschuldner haften, kann nach allem dahingestellt bleiben (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 17.12.2009 – VII ZR 172/08 –, juris Rn. 23, 24: Haftungseinheit „aus rechtlichen Gründen“ in einem vergleichbaren Fall bejaht; BGH, Urteil vom 25.04.1989 – VI ZR 146/88 –, juris Rn. 15, 16: Haftungseinheit „aus tatsächlichen Gründen“ bejaht). e) Unstreitig hat die Klägerin für ihren Versicherungsnehmer insgesamt 95.123,84 € an die geschädigte Nachbarin bezahlt. Die Beklagten sind nach obigen Ausführungen gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin diese und sämtliche weiteren Schadensregulierungsaufwendungen zu ersetzen. f) Die mit der Klage weiter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers der Klägerin i.H.v. 4.646,59 € (K 18) kann die Klägerin nur von der Beklagten zu 1 ersetzt verlangen. 1) Insoweit besteht keine Ausgleichspflicht der Beklagten nach § 426 Abs. 1 BGB. Denn diese Anwaltskosten sind dem Versicherungsnehmer der Klägerin, aber nicht der Nachbarin entstanden. Die Nachbarin hat diese Kosten weder „ersetzt“ verlangt, noch sonst von der Klägerin „ersetzt“ erhalten. 2) Die Klägerin kann jedoch diese Kosten von der Beklagten zu 1 ersetzt verlangen. Diese hat sich gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht und haftet diesem gegenüber in voller Höhe. Die von der Beklagten zu 1 dem Versicherungsnehmer der Klägerin nach dem Bauvertrag geschuldete Baugrube wies einen Sachmangel auf, weil sie pflichtwidrig so errichtet wurde, dass ein Stützverlust des Nachbargrundstücks eintrat. Hierdurch ist es zu Schäden am Nachbargrundstück gekommen, für die der Versicherungsnehmer der Klägerin der Nachbarin verschuldensunabhängig haftet. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung war entbehrlich, weil der beim Versicherungsnehmer der Klägerin eingetretene Vermögensschaden durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden kann. Das (Mit-)Verschulden der von der Beklagten zu 1 als Nachunternehmer eingesetzten Beklagten zu 2 muss sich die Beklagte zu 1 im Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer der Klägerin gemäß § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. 3) Der auf Ersatz der (außergerichtlichen) Prozesskosten des Vorprozesses gerichtete Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ist gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Macht der Versicherer außer der eigentlichen Versicherungsleistung Aufwendungen für den Versicherungsnehmer, deretwegen dem Versicherungsnehmer - wie hier - ein Ersatzanspruch zusteht, greift § 86 VVG auch insoweit ein (vergleiche Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 86 Rn. 33). Die für den Übergang erforderliche Kongruenz mit dem Haftpflichtschaden (vergleiche dazu Armbrüster, aaO Rn. 13) ist gegeben. Denn (solche) Prozesskosten sind in der Haftpflichtversicherung Teil der Hauptleistung (vergleiche Armbrüster, aaO Rn. 33). Unstreitig hat die Klägerin die vorgenannten Rechtsanwaltskosten gezahlt. II. Zur Berufung der Klägerin, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, 2.706,66 € 1. Das Landgericht (LGU 16 f.) hat die Klage hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Weder seien die Voraussetzungen des Verzuges dargetan, noch liege eine Pflichtverletzung der Beklagten vor, die kausal für die zugrunde liegende vorgerichtliche Beauftragung des Klägervertreters gewesen sei. 2. Die Berufung (BB 6f.) macht geltend, die Beklagte zu 1 habe gegenüber der Klägerin eine Pflichtverletzung begangen, weil sie auf das Schreiben der Klägerin vom 28.10.2013 (K24) nicht reagiert, insbesondere ihre Betriebshaftpflichtversicherung nicht bekannt gegeben habe. 3. Damit kann die Berufung keinen Erfolg haben. Der Anspruchsübergang auf die Klägerin des mit der hiesigen Klage verfolgten Ersatzanspruchs, aus dem die Klägerin ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet, fand erst im Jahre 2017 statt. Dass sich die Beklagte zu 1 mit der Befriedigung der übergegangenen Ersatzforderung in Verzug befand, bevor der Klägervertreter von der Klägerin mit der Verfolgung des Ersatzanspruchs beauftragt wurde, ist nicht dargetan. Zur „Freistellung“ war die Beklagte zu 1 der Klägerin nicht verpflichtet, weil der Anspruch aus § 86 VVG nur besteht, „soweit der Versicherer den Schaden ersetzt“ (vergleiche Armbrüster, aaO. Rn. 7 unter Hw. auf BGH, VersR 1989, 730). Die Beauftragung des hiesigen Klägervertreters im Jahre 2013 erfolgte zur Abwehr der von der Nachbarin geltend gemachten Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1 der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet war, auf das Schreiben vom 28.10.2013 zu reagieren, würde eine darin gleichwohl liegende Pflichtverletzung nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung des im Jahre 2017 übergegangenen Ausgleichsanspruchs stehen. Warum die Beklagte zu 2 für die der Klägerin angeblich entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haften soll, wird in der Berufungsbegründungsschrift nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. III. Zur Berufung der Beklagten zu 1 1. Die Berufung (BB3 ff.) macht geltend, das Landgericht hätte zu einer ausschließlichen Haftung der Beklagten zu 2 kommen müssen, da diese den Aushub anweisungs- und regelwidrig vorgenommen und die Beklagte zu 1 zudem nicht über den Aushubtermin unterrichtet habe. Das bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil sich die Beklagte zu 1 gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin gemäß § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat und insoweit das Verschulden der Beklagten zu 2 wie eigenes gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss (s.o.). Der dem Versicherungsnehmer der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 zustehende Schadensersatzanspruch ist auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Nachbarin gerichtet. Im Umfang der bereits an die Nachbarin geleisteten Zahlungen hat sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt. 2. Die Berufung (BB 6f.) rügt ferner, entgegen den Feststellungen des Landgerichts sei der Versicherungsnehmer der Klägerin gemäß § 10 des Bauvertrages verpflichtet gewesen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, in der die Beklagte zu 1 mitversichert gewesen wäre. Im Übrigen habe der Zeuge ... bestätigt, dass eine dahingehende mündliche Vereinbarung zustandegekommen sei und deshalb dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein Nachlass von 12.000,00 € gewährt worden sei. Da der Versicherungsnehmer der Klägerin diese Versicherung nicht abgeschlossen habe, könne er bei der Beklagten zu 1 keinen Regress nehmen. All das bleibt aus den fortgeltenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (LGU 13 unten ff.) ohne Erfolg. Die gegenteilige (ungewöhnliche) Auslegung des Bauvertrages durch die Beklagte zu 1 teilt der Senat nicht. Auch die behauptete mündliche Abrede ist (bei weitem) nicht bewiesen. Die Berufung verschweigt die Aussage des Zeugen ... . Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Vortrag der Beklagten zu 1 nicht so recht verständlich ist, soweit für den Abschluss der Versicherung ein Nachlass von 12.000,00 € gewährt worden sein soll. Dieser Betrag entspricht einem vielfachen der gegebenenfalls aufzuwendenden Versicherungsprämie. IV. Zur Anschlussberufung der Beklagten zu 2 1. Die Anschlussberufung macht geltend, die schadensursächliche Vertiefung habe (allein) die Beklagte zu 1 vorgenommen. Das bleibt ohne Erfolg. Zwar greift die Bindungswirkung der Streitverkündung im Vorprozess nicht, soweit es um die Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis geht. Den Entscheidungsgründen im Urteil aus dem Vorprozess ist hierzu (mangels Entscheidungserheblichkeit) nichts zu entnehmen. Im Urteil des Vorprozesses (S. 19) wird aber die Feststellung getroffen, dass die (dortige und hiesige) Beklagte zu 2 Vertiefungen vornahm, die adäquat kausal zu dem festgestellten Stützverlust auf dem Grundstück der Nachbarin führten. Aufgrund der Wirkung der Streitverkündung ist es der Beklagten zu 2 verwehrt, hier zu behaupten, sie selbst habe keine schadensursächliche Vertiefung vorgenommen. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 im Vorprozess im Termin am 30.09.2016 selbst angegeben, die Beklagte zu 2 habe die Aushubarbeiten jedenfalls bis zur Baueinstellung durch das Baurechtsamt am 03.05.2013 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits eine unzulässige Vertiefung im Sinne von § 909 BGB vor. Darüber hinaus waren zu diesem Zeitpunkt schon erhebliche Schäden am Gebäude der Nachbarin eingetreten. 2. Soweit die Beklagte zu 2 dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein Planungsmitverschulden (§ 254 BGB) vorwirft, geht dies fehl. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 ist die Beklagte zu 1 nicht Erfüllungsgehilfin des Versicherungsnehmers der Klägerin. Der Versicherungsnehmer der Klägerin schuldete weder der Beklagten zu 1 noch der Beklagten zu 2, zu der er kein Vertragsverhältnis unterhielt, Pläne. 3. Auch eine Anrechnungspflicht von Sowiesokosten – wie die Anschlussberufung meint - besteht nicht. Die Beklagte zu 1 und der Versicherungsnehmer der Klägerin schlossen einen Pauschalpreisvertrag, in welchem die mangelfreie Herstellung einer Baugrube enthalten war. Soweit sich die Beklagte zu 2 insoweit auf ihr Angebot vom 01.02.2013 (Anl. B5) und den darin enthaltenen Passus „Verbau/Unterfangung bauseits, kein Angebot!“ bezieht, übersieht sie, dass damit nur das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 betroffen ist. Abgesehen hiervon kommt eine Kürzung des Anspruchs nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung (Sowiesokosten) schon im Ansatz nicht in Betracht. Sowiesokosten sind die Kosten solcher Maßnahmen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer geworden wäre. Hier geht es aber nicht um Kosten der Mangelbeseitigung (Errichtung einer sicheren Baugrube), sondern um Mangelfolgeschäden (Schäden am Nachbargrundstück), für die der Versicherungsnehmer der Klägerin der Nachbarin gegenüber einzustehen hat und insoweit Freistellung von der Beklagten zu 1 verlangen kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU 13) wird verwiesen. 4. Die Ausführungen der Beklagten zu 2 zum Standsicherheitsnachweis (§ 13 LBO, § 10 LBOVVO) führen nicht zur Annahme einer gänzlichen Haftungsfreistellung der Beklagten zu 2 im Innenverhältnis der Gesamtschuldner. Daraus ergibt sich ferner nicht, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin – entgegen obiger Ausführungen – ein (anzurechnendes) Mitverschulden träfe. Der Versicherungsnehmer der Klägerin durfte sich darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1 die Standsicherheit der Nachbargebäude und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks im Rahmen der Aushubarbeiten nicht gefährdet. Der Versicherungsnehmer der Klägerin genügte insoweit seiner öffentlich-rechtlicher Pflichten durch Benennung der Person, die er mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises beauftragt hatte. Dass er dem nicht nachkam, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen würde ein solches Versäumnis vollständig hinter den Verursachungsbeiträgen der Beklagten zurücktreten. 5. Soweit die Anschlussberufung auf Bauüberwachungsfehler der Beklagten zu 1 hinweist, kann dies die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2 gemäß § 426 BGB nicht infrage stellen (s.o.). Auf die Haftungsquote der Beklagten untereinander kommt es nicht an (s.o.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.