Urteil
8 U 152/15
OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0302.8U152.15.0A
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Leitsätze
1a. Der mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragte Architekt muss die ihm übergebenen Pläne auf solche Mängel untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.(Rn.26)
1b. Gibt ein übergebener Bauplan die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wieder, so muss ihm dies grundsätzlich auffallen. Übersieht er einen solchen Fehler schuldhaft, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz, wenn nach dem fehlerhaften Plan gebaut worden ist.(Rn.27)
2. Der Besteller muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er dem - nur bauaufsichtsführenden - Architekten einen mangelhaften Plan zur Verfügung gestellt hat.(Rn.38)
a. Er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen. Nichts anderes gilt, wenn den fehlerhaften Plan nicht ein (eingetragener) Architekt, sondern eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person (hier: der Lieferant der Produktionsstraße) gefertigt hat.(Rn.39)
b. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur braucht die ihm übergebenen Baupläne grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit außerhalb der mit diesen Ingenieursleistungen verbundenen Fragen zu überprüfen. Insbesondere muss er nicht überprüfen, ob die darin vorgegebene Anordnung der Fundamente für den späteren Produktionsablauf sinnvoll ist.(Rn.37)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.09.2015 (9 O 126/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.543,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 14.07.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 44% und die Beklagte 56% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der mit der Bauleitung einer zu errichtenden Produktionsstraße beauftragte Architekt muss die ihm übergebenen Pläne auf solche Mängel untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.(Rn.26) 1b. Gibt ein übergebener Bauplan die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wieder, so muss ihm dies grundsätzlich auffallen. Übersieht er einen solchen Fehler schuldhaft, so haftet er dem Besteller auf Schadensersatz, wenn nach dem fehlerhaften Plan gebaut worden ist.(Rn.27) 2. Der Besteller muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er dem - nur bauaufsichtsführenden - Architekten einen mangelhaften Plan zur Verfügung gestellt hat.(Rn.38) a. Er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen. Nichts anderes gilt, wenn den fehlerhaften Plan nicht ein (eingetragener) Architekt, sondern eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person (hier: der Lieferant der Produktionsstraße) gefertigt hat.(Rn.39) b. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur braucht die ihm übergebenen Baupläne grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit außerhalb der mit diesen Ingenieursleistungen verbundenen Fragen zu überprüfen. Insbesondere muss er nicht überprüfen, ob die darin vorgegebene Anordnung der Fundamente für den späteren Produktionsablauf sinnvoll ist.(Rn.37) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.09.2015 (9 O 126/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.543,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 14.07.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 44% und die Beklagte 56% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. III. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht restliches Architekten- und Ingenieurhonorar geltend. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, in welcher Höhe der in seiner Entstehung unstreitige Resthonoraranspruch durch Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung der Beklagten erloschen ist. Mit schriftlichem Vertrag vom 26.04.2010 (K 1) beauftragte die Beklagte den Kläger „als Generalunternehmer“ mit Architekten- und Ingenieurleistungen betreffend die von der Beklagten geplante Produktionsstraße nebst Maschinenfundamente in Halle 102 auf deren Betriebsgelände in Mannheim. Die dem Kläger übertragenen Architektenleistungen umfassten ausschließlich die Ausschreibung nebst Auswertung sowie die Bauleitung für das Bauvorhaben. Zum Leistungsumfang der von ihm zu erbringenden Ingenieurleistungen - von denen die Stahlkonstruktion der Kranbahn ausdrücklich ausgenommen war - gehörten u.a. die Tragwerksplanung sowie die Fertigung der Schal- und Bewehrungspläne. Als Subunternehmerin beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro L. + Sch., Beratende Ingenieure (fortan: L. + Sch.) u.a. mit der Erstellung des Schalplans für die Fundamente der Lackieranlage. Mit der Lieferung und Montage der Lackieranlage, die aus einer Reinigungs-, Lackier- und Trockenkabine besteht, beauftragte die Beklagte die Herstellerfirma L. Luft- und Trockentechnik GmbH (fortan: L.). Diese fertigte für die Beklagte den aus drei Blättern im Maßstab 1:25 bestehenden „Fundamentplan vorab“ vom 30.07.2010 (K 7). In diesem Plan sind die Lackieranlage und die zugehörigen Fundamente spiegelverkehrt eingezeichnet. Würde danach gebaut, so würden Fundamente für die falsche Produktionsausrichtung Trocknen-Lackieren-Reinigen (anstatt umgekehrt) erstellt werden. Die Beklagte, deren Mitarbeiter diesen Fehler zunächst nicht bemerkten, übergab diesen Plan dem Kläger, der ihn beanstandungslos an L. + Sch. weiterleitete. In der Folge sind in dem von L. + Sch. gefertigten Schalplan vom 31.08.2010 (S-02) die Fundamente der Lackieranlage spiegelverkehrt eingezeichnet. Der Kläger, dem der obengenannte Fehler bis dahin nicht aufgefallen war, übergab den Schalplan der Beklagten bzw. der von dieser beauftragten Baufirma C. Lu. Bauunternehmung GmbH (fortan: Lu.). Nachdem Lu. anhand der vorgenannten Pläne bereits ein Fundament und zwei Schächte überwiegend hergestellt hatte, wurde der Fehler von Mitarbeitern der Beklagten bemerkt. Der Bau wurde gestoppt. Die Beklagte schaltete einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt ein. Anschließend ließ die Beklagte durch Lu. die fehlerhaften Bauarbeiten anhand überarbeiteter Pläne korrigieren. Für die vorgenannten Maßnahmen wendete die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 50.818,65 EUR netto auf. Mit Rechnung vom 31.05.2011 (K 2) rechnete der Kläger - unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen - seine Leistungen für das obengenannte Bauvorhaben und für ein weiteres in Halle 110 ab. Auf den Schlussrechnungsbetrag von 72.958,90 EUR zahlte die Beklagte am 14.07.2011 15.023,75 EUR an den Kläger. Gegen die Resthonorarforderung erklärte sie vorprozessual die Aufrechnung mit einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in gleicher Höhe. Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme der auf Zahlung von 57.953,15 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 12.216,37 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Wegen dessen tatsächlicher Feststellungen, soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von dem Kläger mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Der Kläger bringt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe bei der Auslegung des Architektenvertrages und der Bestimmung der vom Kläger darin übernommenen Pflichten nicht gehörig zwischen Architekten- und Ingenieurleistungen unterschieden. Der Kläger habe keine Planungsverantwortung für die Fundamente übernommen. Dies folge weder daraus, dass ihm nach dem Wortlaut des Architektenvertrages die einzelnen Leistungen „als Generalunternehmer“ übertragen worden seien, noch daraus, dass der ihm von der Beklagten übergebene „Fundamentplan vorab“ seitens L. gegenüber der Beklagten als Entwurfsvorschlag bezeichnet worden sei. Vielmehr sei L. planerisch für den Lackierbereich und damit auch für die Anordnung der Fundamente zuständig gewesen. Dem Kläger könne daher allenfalls eine Verletzung der Bedenkenanmeldepflicht angelastet werden. Die Beklagte treffe allerdings ein - an sich überwiegendes - Mitverschulden. Denn die Beklagte bzw. L., deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe durch die Übergabe des fehlerhaften Fundamentplanes die eigentliche Ursache gesetzt. Da das Verschulden des Objektüberwachers nach der Rechtsprechung nicht bagatellisiert werden dürfe und zur Minimierung des Prozessrisikos, habe sich der Kläger entschlossen, von einem hälftigen Mitverursachungsanteil auszugehen. Der Kläger beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die bereits ausgeurteilten 12.216,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2011 hieraus weitere 20.327,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.07.2011 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und bringt im Wesentlichen vor: Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass L. nicht für die vollständige und abschließende Planung des Lackierbereichs verantwortlich gewesen sei, sondern lediglich Vorgaben für die Anordnung der Teilbereiche zueinander und zur Ausgestaltung der Fundamente der Lackieranlage gemacht habe, die dann der Kläger gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in einen detaillierten Schal- und Bewehrungsplan und die Planung für die Fertigungsstraße habe übernehmen sollen. Die Vorgaben von L. hätten insbesondere nicht die Frage betroffen, wie die Lackieranlage in der Fertigungsstraße oder in der Halle zu platzieren sei, und damit auch nicht die Frage, wie die Fundamente, zu denen Vorgaben der L. erfolgt seien, in der Fertigungsstraße oder in der Halle anzuordnen seien. Die Planung von L. habe sich darauf bezogen, welche Fundamente benötigt werden. Aufgabe des Klägers sei es gewesen, diese Angaben, die insoweit vollständig und richtig gewesen seien, als Fachmann eigenständig in einen Schal- und Bewehrungsplan zu übernehmen. L. habe lediglich das zutreffend dimensionierte Fundament in einen falschen Bezug zu Festpunkten in der Halle gesetzt, in dem sie diese Festpunkte falsch bezeichnet habe. Es sei die ureigenste Aufgabe des Klägers gewesen, die Positionierung der Fundamente innerhalb der von ihm zu planenden Produktionsstraße zu bestimmen und, wenn und soweit er Angaben Dritter zur Positionierung der Fundamente innerhalb der von ihm zu planenden Produktionsstraße übernommen habe, diese Angaben mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Ein etwaiges Verschulden von L. sei der Beklagten im Ergebnis nicht zuzurechnen. Soweit das Landgericht ein Mitverschulden der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter selbst angenommen habe, habe es die Quote (10%) zu Lasten der Beklagten nicht zu niedrig bemessen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger restliches Architekten- und Ingenieurhonorar in Höhe von 32.543,82 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 631 Abs. 1 BGB, § 7 HOAI (2009) in Verbindung mit dem schriftlichen „Architektenvertrag“ vom 26.04.2010 (K 1). 1. Die Klageforderung in Höhe von 57.953,15 EUR ist in ihrer Entstehung unstreitig. 2. Diese Forderung ist durch die vorprozessual erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem dieser gegen den Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch (den das Landgericht im Ergebnis dem Grunde nach zutreffend bejaht hat) in Gesamthöhe von 25.409,33 EUR netto erloschen (§ 389 BGB). Der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger ergibt sich unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der Bauüberwachungspflicht aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. a. In dem obengenannten „Architektenvertrag“, der insgesamt - also auch, soweit der Kläger darin die Tragwerksplanung übernommen hatte (vgl. BGHZ 197, 252 Rn. 11) - als Werkvertrag zu qualifizieren ist (vgl. BGHZ 82, 100, juris Rn. 22 ff.), wurde der Kläger u.a. mit der Bauleitung für das Bauvorhaben (Architektenleistung) beauftragt (Nr. 2a des Vertrages). Der bauleitende bzw. bauüberwachende Architekt schuldet dem Besteller die Verwirklichung des plangerechten und mangelfreien Bauwerks. Dazu gehört auch in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen die Prüfung der ihm vorgelegten Pläne, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen (BGHZ 179, 55 Rn. 38). Der Umfang und die Intensität der Prüfungspflicht in Bezug auf Pläne Dritter oder des Bauherrn hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich hat der bauüberwachende Architekt die ihm vorgelegten Pläne auf solche Mängel zu untersuchen, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind. Von einem bauüberwachenden Architekten kann regelmäßig erwartet werden, dass er in der Lage ist, die ihm vorgelegten Pläne darauf zu überprüfen, ob sie den geplanten oder bereits schon bestehenden tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. b. Nach diesen Maßstäben verletzte der Kläger seine Bauüberwachungspflicht, weil er nicht bemerkte, dass der ihm von der Beklagten übergebene, von L. für diese gefertigte (aus drei Blättern bestehende) Fundamentplan vom 30.07.2010 (K 7) spiegelverkehrt war, mit diesem Plan also keine mangelfreien Schalpläne und Fundamente für die Lackieranlage erstellt werden konnten. Er durfte diesen Plan nicht - ohne auf diesen Fehler hinzuweisen und auf eine Korrektur hinzuwirken - an die Statikerin (seine Subunternehmerin L. + Sch.) weitergeben, weil diese den Schalplan für die Fundamente auf der Grundlage des Fundamentplanes zu fertigen hatte. Der Kläger hätte den (folglich) ebenfalls spiegelverkehrten Schalplan vom 31.08.2010 (S-02) nicht an die Beklagte bzw. an die von dieser beauftragten Baufirma (Lu.) zur Fertigung der Fundamente weiterleiten dürfen, weil damit nicht fehlerfrei gebaut werden konnte. c. Da sich die vorgenannte Pflichtverletzung im Bauwerk realisiert hatte (ein Teil der Fundamentarbeiten war bereits nach dem fehlerhaften Schalplan gefertigt worden), lag ein Mangelfolgeschaden i. S. von § 280 Abs. 1 BGB vor. Denn der Schaden konnte durch Nacherfüllung der geschuldeten Bauüberwachung nicht mehr beseitigt werden. Einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (§§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) bedurfte es somit nicht. d. Der Kläger handelte schuldhaft. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hat er nicht geführt (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). aa. Der Kläger hat sich erstinstanzlich u.a. noch damit verteidigt, für ihn sei die Fehlerhaftigkeit des Fundamentplanes von L. nicht erkennbar gewesen; ein bauüberwachender Architekt müsse nicht über Spezialwissen darüber verfügen, wie eine Lackieranlage im Einzelnen funktioniere. bb. Das bleibt ohne Erfolg. Denn die Tatsache, dass der Fundamentplan (K 7) spiegelverkehrt war, hätte dem Kläger auch ohne ein solches Spezialwissen auffallen müssen. Die Bauüberwachungspflicht des Klägers erstreckte sich auf die gesamte Produktionsstraße in Halle 102, einschließlich der Maschinenfundamente (s. „Architektenvertrag“ vom 26.04.2010 K 1). Die Werkstraße bestand - beginnend vom Halleneingangstor - aus acht Stationen in folgender Reihenfolge: Bereitstellungsplatz, Montageplatz, Radialbohranlage, Druckprobenplatz, Reinigungskabine, Spritzkabine, Trockner und Verpackungsplatz. Für jede der an diesen Stationen vorgesehenen Maschinen waren gesonderte Fundamente zu errichten. Der hier in Frage stehende Fundamentplan (K 7) betraf die Reinigungs-, Spritz- und Trockenkabinen. Als mit der Ausschreibung und der Bauüberwachung beauftragtem Architekten mussten dem Kläger die obengenannten Umstände, insbesondere die vorgegebene Reihenfolge des geplanten Arbeitsablaufs, bekannt sein. Denn diese Kenntnisse waren zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgabe, nämlich der plangerechten Verwirklichung der Produktionsstraße, unabdingbar. Hatte er die entsprechenden Kenntnisse nicht, so hätte er sich diese - etwa durch Anforderung weiterer Pläne oder Befragung des planenden Mitarbeiters der Beklagten - verschaffen müssen. Seinen Angaben zufolge (Protokoll vom 25.10.2012, S. 8, I 75) war dem Kläger immerhin die Produktionsausrichtung klar. Aufgrund der im Fundamentplan angegebenen Zahlenachsen („4“ und „3“) und des dort eingezeichneten Bezugspunktes ergibt sich die Ausrichtung der gesamten Lackieranlage und damit die räumliche Anordnung der geplanten Fundamente innerhalb der Produktionshalle. Das bedeutet zugleich, dass der Fundamentplan (K 7) die Reihenfolge der Lackieranlage innerhalb der vorgegebenen Arbeitsausrichtung fälschlich mit „Trocken“, „Lackieren“ und „Reinigen“, also spiegelverkehrt wiedergibt. Diesen Fehler hätte der Kläger erkennen müssen. Ein Architekt, der die Bauleitung für eine solche Produktionsstraße übernimmt, muss wissen, dass ein Industriegut zunächst gereinigt, dann lackiert und anschließend die aufgebrachte Beschichtung getrocknet werden muss. Auch ohne Spezialkenntnisse über Lackieranlagen muss ein Architekt wissen, dass der umgekehrte Ablauf keine sinnvolle Reihenfolge darstellen kann (so auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige, Gutachten vom 13.03.2014, Seite 30; Ergänzungsgutachten vom 26.03.2015, Seite 19). e. Hingegen trifft den Kläger kein Planungsverschulden, wie das Landgericht offenbar (auch) meint. aa. Der Kläger wurde nicht als objektplanender Architekt beauftragt. Er schuldete der Beklagten insoweit keinerlei Planungsleistungen. Vielmehr war es Sache der Beklagten, die für die Errichtung der Werkstraße erforderlichen Pläne selbst zu fertigen oder von Dritten erstellen zu lassen. Etwaige Fehler in der Ausschreibung wirft die Beklagte dem Kläger nicht vor. bb. Auch eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der Tragwerksplanung ist dem Kläger oder dessen Subunternehmerin nicht anzulasten. Zwar ist der vom Kläger geschuldete und von dessen Subunternehmerin gefertigte Schalplan für die Fundamente der Lackieranlage (S-02) fehlerhaft (spiegelverkehrt). Dieser Umstand beruht jedoch nicht auf einer fehlerhaften Tragwerksplanung, sondern beruht er auf dem fehlerhaften Fundamentplan (K 7) und darauf, dass der Kläger dies im Rahmen seiner Bauleitertätigkeit nicht bemerkte (siehe oben). Hierfür hat der Kläger aber „nur“ unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner Bauüberwachungspflicht einzustehen. Im Rahmen der Tragwerksplanung hatte der Kläger die Aufgabe, eine standsichere Konstruktion zu planen und diese auch rechnerisch nachzuweisen. Hingegen musste er insoweit nicht dafür Sorge tragen, dass die vorgegebene gestalterische Planung den Gebrauchsanforderungen der Beklagten gerecht wird. Die ihm zur Erstellung der Tragwerksplanung übergebenen Baupläne brauchte er grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit außerhalb der mit diesen Ingenieursleistungen (insbesondere des Standsicherheitsnachweises und der Schal- und Bewehrungspläne) verbundenen Fragen zu überprüfen (vgl. OLG Köln, BauR 1968, 714 f.). In seiner Eigenschaft als Tragwerksplaner musste er nicht überprüfen, ob die vorgegebene Anordnung der Fundamente für den späteren Produktionsablauf sinnvoll war oder nicht. Deshalb trifft auch die vom Kläger mit der Fertigung des Schalplans beauftragte Subunternehmerin (L. + Sch.) kein Planungsverschulden, dass sich der Kläger nach § 278 BGB wie eigenes zurechnen lassen müsste. f. Die Beklagte muss sich jedoch ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil sie dem Kläger einen mangelhaften Fundamentplan zur Verfügung stellte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 15 f.) muss sich die Beklagte insoweit das Verschulden von L. gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Interesse des Bestellers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse i. S. eines Verschuldens gegen sich selbst. Nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB muss er sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat (BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36; BGH BauR 2016, 1943, juris Rn. 14). Nichts anderes gilt, wenn die fraglichen Pläne nicht ein (eingetragener) Architekt, sondern eine sonstige vom Besteller beauftragte planende Person gefertigt hat. Hingegen trifft den Besteller kein Mitverschulden wegen fehlerhafter Pläne, die er einem von ihm beauftragten Architekten zur Verfügung gestellt hat, wenn Letzterer die Erstellung dieser Pläne als eigene Leistung schuldet. Dann kann der Architekt nicht erwarten, dass der Besteller ihm zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Planungsleistungen zutreffende Pläne zur Verfügung stellt (BGH a.a.O., Rn. 18 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 - 19 U 100/09 -, juris Rn. 65). bb. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann der Kläger der Beklagten mit Erfolg den Einwand eines Mitverschuldens entgegenhalten. (1) Der Kläger hatte (nur) die Ausschreibung und die Bauüberwachung vertraglich übernommen. Gerade auch zu diesem Zweck wurde ihm der Fundamentplan (K 7) von der Beklagten übergeben. Der Kläger konnte insoweit erwarten, dass ihm von der Beklagten fehlerfreie Planunterlagen übergeben wurden. Tatsächlich war der Fundamentplan spiegelverkehrt (s. oben). Da die Beklagte die Lieferantin L. mit der Erstellung des Fundamentplanes (K 7) beauftragt hatte, muss sie sich deren Verschulden im Rahmen der Erfüllung ihrer Obliegenheit gemäß §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zurechnen lassen. (2) Der Kläger schuldete den Fundamentplan nicht als eigene Architektenleistung. Die (wohl) gegenteilige Auffassung des Landgerichts (LGU 16) ist unzutreffend. Der Kläger war nicht als planender Architekt beauftragt (siehe Vertrag vom 26.04.2010 a.a.O.). Zwar schuldete er - als Ingenieursleistung - die Tragwerksplanung und hatte für die Fundamente insbesondere auch den Schalplan zu erstellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigte er wiederum einen fehlerfreien Fundamentplan, den nicht er zu fertigen hatte, sondern der von der Beklagten zu stellen war und von dieser auch gestellt wurde. g. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu einer Haftung des Klägers von jedenfalls nicht mehr als 50%. Dem Berufungsbegehren liegt die Annahme einer hälftigen Mithaftung der Beklagten zugrunde. aa. Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten im obengenannten Sinne vor, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Abwägung der Umstände des Falles ab, wobei insbesondere auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen ist und erst in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens. Es kommt für die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGHZ 179, 55 Rn. 32). bb. Nach diesen Maßstäben scheidet jedenfalls eine Mithaftung der Beklagten von weniger als 50% aus. Der von der Beklagten an den Kläger übergebene Fundamentplan (K 7) war die wesentliche Ursache für den ihr entstandenen Schaden. Der Fundamentplan ist spiegelverkehrt. Deshalb ist auch der hierauf aufbauende Schalplan vom 31.08.2010 spiegelverkehrt. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die anhand dieser Pläne gefertigten Fundamente umgebaut werden mussten. Die vom Kläger gesetzte Ursache beruht darauf, dass er den obengenannten Fehler in den Plänen im Rahmen der Bauüberwachung weder bei Übergabe des Fundamentplanes an die Statikerin (Subunternehmerin) noch bei Weiterleitung des Schalplanes an die Beklagte bzw. die von ihr beauftragte Bauunternehmerin und auch nicht bei Baubeginn (bis zur Entdeckung des Fehlers durch Mitarbeiter der Beklagten) bemerkte. Dem gegenüber fällt der Umstand, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter den Fehler zunächst nicht bemerkten, nicht nennenswert ins Gewicht. Denn mit der Prüfung des übergebenen Planes auf Fehler hatte die Beklagte den Kläger (im Rahmen der Bauüberwachung) beauftragt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerkschaden nicht vernachlässigt, sondern muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Eine andere Beurteilung würde tendenziell dazu führen, dass der bauaufsichtsführende Architekt (nahezu) haftungsfrei wäre, was der Bedeutung seiner Verpflichtung nicht gerecht würde. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des aufsichtsführenden Architekten wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefälle in Betracht kommen (BGHZ 179, 55 Rn. 39). Ob und gegebenenfalls mit welchem Unterschied das Gewicht des Planungsfehlers der Beklagten im Verhältnis zum festgestellten Bauaufsichtsfehler des Klägers, der den Planungsmangel infolge einfacher Fahrlässigkeit übersehen hat, überwiegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn im Streitfall wiegt der Planungsfehler jedenfalls nicht weniger schwer als die festgestellte fehlerhafte Bauüberwachung. h. Die Höhe des der Beklagten durch die Pflichtverletzung des Klägers entstandenen Schadens, der sich aus den von Lu. in Rechnung gestellten Mehrarbeiten (47.548,75 EUR), Gutachterkosten (1.790,00 EUR) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.479,80 EUR) zusammensetzt, beträgt insgesamt 50.818,65 EUR netto. Die dem zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts stehen im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. Unter Berücksichtigung des jedenfalls hälftig bestehenden Mitverschuldens der Beklagten hat diese wirksam in Höhe von 25.409,33 EUR netto die Aufrechnung gegen die Resthonorarforderung des Klägers erklärt. Die hierauf entfallende Mehrwertsteuer bringt die zum Vorsteuerabzug berechtigte Beklagte zu Recht nicht in Ansatz. Nach allem steht dem Kläger ein restliches Honorar gegen die Beklagte in Höhe von (57.953,15 EUR - 25.409,33 EUR =) 32.543,82 EUR nebst (nach Grund, Zeitpunkt und Höhe unstreitiger) Zinsen zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.