Urteil
7 U 182/16
OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0215.7U182.16.00
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Leitsätze
1. Besteht der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Amnioninfektionssyndroms, so handelt es sich bei einem behandlungsfehlerhaften Unterlassen, rechtzeitig die Voraussetzungen für eine extrauterine Behandlung durch einen Kaiserschnitt zu schaffen, nicht um einen Befunderhebungsfehler.(Rn.9)
2. Hinsichtlich der Frage, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein Gynäkologe verpflichtet ist, einen Pädiater bzw. Neonatologen über die anstehende Geburt zu informieren, ist auf den gynäkologischen Standard abzustellen und nicht der neonatologische Standard maßgeblich.(Rn.20)
(Rn.21)
(Rn.22)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. September 2016 - 5 O 459/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Amnioninfektionssyndroms, so handelt es sich bei einem behandlungsfehlerhaften Unterlassen, rechtzeitig die Voraussetzungen für eine extrauterine Behandlung durch einen Kaiserschnitt zu schaffen, nicht um einen Befunderhebungsfehler.(Rn.9) 2. Hinsichtlich der Frage, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein Gynäkologe verpflichtet ist, einen Pädiater bzw. Neonatologen über die anstehende Geburt zu informieren, ist auf den gynäkologischen Standard abzustellen und nicht der neonatologische Standard maßgeblich.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.22) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. September 2016 - 5 O 459/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht mit der Klage wegen von ihr behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt in dem von der Beklagten zu 1 betriebenen Klinikum Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Arzthaftung geltend. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018 (II 99 f.). Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018 (II 99-109) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landgerichts weder aus Vertrag gem. §§ 280, 611, 253, 249 BGB noch aus deliktischer Haftung gem. §§ 823 Abs. 1, 253, 249 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie die begehrte Feststellung. A) Die Beklagten haften der Klägerin nicht wegen Behandlungsfehlern. Zwar gelingt der Klägerin der Nachweis eines fehlerhaften Behandlungsgeschehens. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beeinträchtigungen, mit denen sie ihre Forderungen begründet, darauf beruhen. Beweiserleichterungen kommen ihr nicht zu Gute. 1. Die Begründung des Landgerichts trägt die Verurteilung der Beklagten nicht. a) Es handelt sich nicht um einen Befunderhebungsfehler, wenn die Beklagte zu 2 es behandlungsfehlerhaft unterließ, spätestens ab 19:00 Uhr die Voraussetzungen für eine extrauterine Behandlung der Klägerin durch einen Kaiserschnitt zu schaffen. Die vom Landgericht geforderte extrauterine Befundung war an der Klägerin zum Einen noch nicht möglich, solange sie nicht geboren war. Eine Fehlbeurteilung bei der Frage, ob es aus medizinischen Gründen geboten war, die natürliche Geburt der Klägerin durch eine Sectio zu beenden, stellt jedoch keinen Befunderhebungsfehler dar. Der Kern des Vorwurfs geht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht dahin, Befunde nicht oder nicht rechtzeitig erhoben zu haben, sondern bei begründetem Verdacht auf Vorliegen eines Amnioninfektionssyndrom (fortan: AIS) nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Behandlung der Klägerin, insbesondere auch ihre medizinisch gebotene unmittelbare antibiotische Versorgung, geschaffen zu haben. Damit steht im Vordergrund der Vorwurf, die Voraussetzungen für die Einleitung der gebotenen Therapie nicht rechtzeitig geschaffen zu haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Befunderhebungsfehler. b) Das Landgericht ist im Übrigen seiner Verpflichtung, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen in den Ausführungen des Sachverständigen von Amts wegen nachzugehen (vgl. BGH, NJW 2016, 639 ff., Tz. 6 m.w.N., juris), nicht vollständig nachgekommen. Es hat das von den Beklagten mit Schriftsatz vom 01.06.2016 (I 893) vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vorgelegte Gutachten des privaten Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 22.04.2016 (AH III, 1-35) nicht gewürdigt. Dessen Ausführungen stehen hinsichtlich der Bewertung des Behandlungsgeschehens als fehlerhaft in Widerspruch zu denjenigen der gerichtlichen Sachverständigen, ohne dass das Landgericht - wie die Berufung zutreffend rügt - dem näher nachgegangen ist. 2. Zu Recht hat das Landgericht allerdings einen Behandlungsfehler darin gesehen, dass die Klägerin am 22.04.2007 nicht jedenfalls bis 20:40 Uhr mittels einer Sectio entbunden wurde. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat ausgeführt (vgl. Gutachten vom 20.01.2013, S. 11/12, I 329/331), gegen 17:00 Uhr habe man von einem beginnenden AIS ausgehen müssen. Unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt gültigen S1-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe habe danach eine zügige Entbindung unter antibiotischer Therapie durchgeführt werden sollen. Eine Sectio solle nur dann empfohlen werden, wenn nicht mit einer schnellen Geburt zu rechnen sei. Die Mutter der Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits unter der Geburt befunden und eine intravenöse Antibiose erhalten. Zu diesem Zeitpunkt liege kein Behandlungsfehler vor. Zwischen 18:20 Uhr und 18:33 Uhr sei es jedoch zu einer deutlichen Tachykardie des Feten gekommen mit einer Baseline von 160 Schlägen/Minute bei eingeengtem CTG, welches im Laufe der nächsten Stunden hinsichtlich Oszillation und Fluktuation weiter verloren habe, also an Pathologie zugenommen habe. Parallel dazu sei die Körpertemperatur der Mutter angestiegen. Das immer stärker eingeengte tachykarde CTG des Feten und die Temperaturkurve der Mutter seien eindeutige Anzeichen dafür gewesen, die Geburt frühzeitig operativ zu beenden. Dementsprechend sehe er auch in dem weiteren Verlauf der Geburt einen Behandlungsfehler in der fehlenden Indikation zur sectio bei fortschreitender Pathologie einerseits und fehlender Abklärung des pathologischen CTG`s z. B. durch eine Mikroblutuntersuchung (MBU) anderseits. Bei seiner Anhörung hat er daran festgehalten (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2014, S. 9 ff, I 619 ff.), dass jedenfalls um 19:00 Uhr wegen der Veränderungen im CTG und des Temperaturanstiegs bei der Mutter die Indikation für einen Kaiserschnitt bestanden habe und der in der Leitlinie genannte Zeitraum von 12 Stunden zwischen der Diagnose eines AIS und der Geburt hier deshalb nicht mehr relevant gewesen sei. Ergänzend hat er dargelegt (S. 11/12, I 623/625), die Baseline des CTG sei in einem Bereich von 170 Schlägen und damit an der Grenze zum pathologischen Bereich gewesen, der ab 170 Schläge pro Minute beginne. Auch die Veränderungen der Fluktuation und Oszillation hätten eine kontinuierliche Verschlechterung der Situation gezeigt. Es habe jedoch gegen 19:00 Uhr keine Indikation für einen Notkaiserschnitt bestanden (S. 10, I 621). Man habe zu diesem Zeitpunkt die Zeit gehabt, um mit einer Patientin das zu diskutieren. Eine Indikation für einen Notkaiserschnitt gebe es dann, wenn ein CTG silent sei (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2014, S. 13, I 627). Hier habe jedoch nur ein eingeengtes CTG vorgelegen. Hier hätte er einen Kaiserschnitt binnen eines Zeitfensters von einer halben Stunde gefordert. Daran hat er bei seiner Anhörung vor dem Senat auch unter Vorhalt des Gutachtens des privaten Sachverständigen Prof. Dr. Sch. überzeugend festgehalten (Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 2/3, II 101/103). Er hat im Einzelnen dargelegt, dass und warum er in Abweichung zu Prof. Dr. Sch. es zwischen 19:00 Uhr und jedenfalls 20.10 Uhr im Hinblick auf das CTG und den klinischen Befund der Kindsmutter für medizinisch geboten erachtet, dass der Entschluss zu einer Geburtsbeendigung mittels sectio hätte getroffen werden müssen. Danach zeigte das CTG in diesem Zeitraum reaktionspflichtige Auffälligkeiten, die in Verbindung mit dem klinischen Befund der Kindsmutter die Stellung der Indikation zum Kaiserschnitt geboten. Das CTG hatte sich um 19:30 Uhr gegenüber demjenigen zwei Stunden zuvor deutlich insbesondere hinsichtlich der Bandbreite verschlechtert. Es sei - so der Sachverständige weiter - unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinie von einem pathologischen CTG auszugehen, wenn sich das suspekte CTG über einen Zeitraum von vierzig Minuten erstrecke. Der Umstand, dass die Baseline des CTG um 21.10 Uhr bei 150 bpm [Schläge pro Minute] gewesen war, vermag nach den Darlegungen des Sachverständigen an seiner Beurteilung nichts zu ändern. Denn dass sich das CTG zu einer späteren Zeit wieder verbessern würde, war nicht vorhersehbar. Im Übrigen war das CTG nach der Dezeleration um 20:10 Uhr weiter eingeschränkt und hatte sich jedenfalls nicht soweit verbessert, dass man die zuvor bereits gebotene Entscheidung zur sectio wieder revidiert hätte. Eine frühere Indikation zur Sectio war allerdings unter Berücksichtigung der o.g. S1 Leitlinie auch nicht im Hinblick auf den Geburtsfortschritt geboten. Der Sachverständige hat dazu bereits im ersten Rechtszug ausgeführt, er sehe einen völlig normalen Geburtsfortschritt bei einer Erstgebärenden, auch nach 19:00 Uhr. Um 18:30 Uhr sei der Muttermund um 6 cm eröffnet gewesen, um 21:05 Uhr dann vollständig. Auch die Austreibungsphase von 21:05 Uhr bis 23:16 Uhr habe im normalen Bereich gelegen (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2014, S. 12, I 625). Daran hat er bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend festgehalten (Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 3, II 103) und ergänzend ausgeführt, er könne nicht nachvollziehen, wieso in dem Arztbrief der Beklagten vom 25.04.2007 (AH I, 65/67, K9) von einem protahierten Geburtsverlauf die Rede sei. Davon sei auszugehen, wenn sich in einem Zeitraum von 2-3 Stunden keine Veränderungen am Muttermund zeigten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Auch der bei einer Erstgebärenden vorkommende Umstand, dass sich der Höhenstand des Kopfes des Kindes über einen längeren Zeitraum nicht verändert hatte, und die Tatsache, dass wenig Druck in der Wehe zu verzeichnen war (vgl. die Wiedergabe der Dokumentation im Gutachten, S. 4 ff., I 315 ff.), ändern nach den Angaben des Sachverständigen an der Einschätzung hinsichtlich der Indikation zur Sectio nichts. Auf Letzteres wurde behandlungsgerecht durch den Versuch reagiert, die Wehen zu verstärken. 3. Das Unterlassen einer Mikroblutuntersuchung (MBU) ist nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten zu begründen. a) Ein Verstoß des Arztes gegen die Pflicht zur medizinisch gebotenen Erhebung und Sicherung von Befunden lässt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten auf ein positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich war. Ein solcher Verstoß kann darüber hinaus auch für die Kausalitätsfrage beweiserleichternde Bedeutung gewinnen, nämlich dann, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2013, VI ZR 527/12, Tz. 14 m.w.N., juris; VersR 1996, 633, 634; VersR 1999, 1241, 1243; NJW 1999, 860, 861; VersR 2004, 645, 647; 790, 791, Senat, VersR 2008, 545, Tz. 17). b) Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich einer MBU, die man nach den Darlegungen des Sachverständigen vor der letztendlich gebotenen Indikation zur Sectio noch hätte vornehmen können, jedoch nicht vor. Denn nach seinen Ausführungen ist zu vermuten, dass eine solche Untersuchung, die nicht das AIS, sondern eine kindliche Asphyxie beurteilt, keinen pathologischen Befund erbracht hätte (Gutachten vom 20.01.2013, S. 13, I 333, Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 2, II 101). 4. Ein Befunderhebungsfehler wegen eines unterbliebenen Anschlusses einer Pulsoxymetrie und Vergewisserung über die Sättigung durch die Gynäkologen ist zu verneinen. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. H. dies aus neonatologischer Sicht gefordert (Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 5, II 107; vgl. auch: Gutachten vom 27.12.2013, S. 17, I 491). Er hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass er dies nicht als gynäkologischen Maßstab fordere. Prof. Dr. S. hat ausgeführt (Sitzungsniederschrift, a.a.O.), dies habe nicht dem - insoweit maßgeblichen - gynäkologischen Facharztstandard entsprochen. 5. Zu Recht rügt die Berufung, dass das Landgericht einen Behandlungsfehler insoweit bejaht hat, als nicht hinreichend rechtzeitig durch die Gynäkologen eine Information und Hinzuziehung eines qualifizierten Kinderarztes oder Neonatologen erfolgt und eine sofortige Untersuchung der Klägerin nach ihrer Geburt durch einen solchen unterblieben sei. a) Das Landgericht hat zu Unrecht insoweit allgemein auf den neonatologischen Standard abgestellt. Maßgeblich war der fachärztliche gynäkologische Standard. aa) Der ärztliche Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, NJW 2016, 713 f., Tz. 8 m.w.N., juris). Soweit eine Behandlung mehrere Fachbereiche berührt, kommt es darauf an, welchem Fachbereich die konkrete Beweisfrage zuzuordnen ist (BGH, NJW 2016, 3785 ff., Tz. 13, juris; BGH, VersR 2009, 257 f., juris Tz. 18 m.w.N.; OLG Oldenburg, GesR 2016, 522 ff., juris Tz. 46). bb) Danach war hier hinsichtlich der Frage, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Gynäkologen verpflichtet waren, einen Pädiater bzw. Neonatologen über die anstehende Geburt zu informieren, auf den gynäkologischen Standard abzustellen und nicht der vom Landgericht herangezogene neonatologische Standard maßgeblich. b) Der Senat hat deshalb den gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. S. ergänzend dazu befragt. Danach steht ein Behandlungsfehler nicht zur Überzeugung des Senats fest. Der Sachverständige hält bereits nach seinen Ausführungen im ersten Rechtszug die Anwesenheit eines Neonatologen im Kreissaal bei der Geburt der Klägerin nicht für erforderlich (Gutachten vom 20.01.2013, S. 14-16, I 335-339). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er nach Durchsicht der Literatur nicht habe feststellen können (S. 14, I 335), dass dies bei der Geburt eines Kindes mit V. a. AIS empfohlen werde. Zwar hat Prof. Dr. H. als neonatologischer Sachverständiger dargelegt (Gutachten vom 27.12.2013, S. 15-18, I 487-493), der Abgang von grünem Fruchtwasser, eine bedrohliche mütterliche Situation mit klinischen und laborchemischen Hinweisen auf eine manifeste Infektion sowie das stark veränderte CTG seien als Alarmsymptome einer Neugeborenen-Sepsis zu werten und erforderten die unmittelbare Übernahme der Verantwortung durch einen qualifizierten Kinderarzt in Ausbildung mit neonatologischer Qualifikation oder bevorzugt eines ausgebildeten Neonatologen. Die Alarmierung müsse jedenfalls so rechtzeitig sein, dass dieser innerhalb der ersten Minuten nach der Geburt anwesend sein könne. Eine Delegation der ersten Untersuchung an die Hebamme und/oder den Gynäkologen sei in solchen Hochrisikofällen unzulässig. Angesichts der eindeutigen Alarmsymptome sei selbst bei einem normalen APGAR-Wert und einem normalen Nabelschnur-pH-Wert bis zum Beweis des Gegenteils von einer Infektion auszugehen gewesen und eine sofortige Verlegung in eine Kinderklinik geboten gewesen. Es sei unverständlich, weshalb nicht unmittelbar nach der Entbindung ein qualifizierter Kinderarzt oder Neonatologe eine sofortige Untersuchung vorgenommen habe, sondern stattdessen ein Eintreffen innerhalb von 20 Minuten anvisiert wurde. Wenn eine anderweitige dringliche Verpflichtung des diensthabenden Arztes vorgelegen habe, könne es angesichts der räumlichen Nähe der Neonatologie vertretbar sein, die Verantwortung für das Neugeborene an die Hebamme und die Gynäkologin zu delegieren; aber auch nur dann, wenn der Kinderarzt dann bei einem echten Notfall innerhalb von drei Minuten im Kreissaal sei. Die Dokumentation der physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten sei unzureichend, um eine adäquate Einschätzung der klinischen Situation der Patientin zweifelsfrei belegen zu können. Anders als Prof. Dr. S. sei er davon überzeugt, dass es auch ohne Hinweis aus einer Leitlinie sowohl dem erfahrenen Gynäkologen als auch der Hebamme klar sein müsse, dass die Geburt hier auch zu einer Situation hätte führen können, die unmittelbar eine Reanimation oder zumindest eine differenzierte neonatologische Unterstützung der gestörten Vitalfunktionen hätte erfordern können. Daran hat er bei seiner Anhörung (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2014, S. 16, ff., I 633 ff.) im Wesentlichen festgehalten und ergänzend ausgeführt (S. 19, I 639), man habe in Betracht ziehen müssen, dass hier der APGAR-Wert auch 4,3 oder weniger habe sein können. Bereits bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der gynäkologische Sachverständige Prof. Dr. S. indes in Kenntnis der abweichenden Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. H., wonach es sogar unverständlich war, dass nicht unmittelbar nach der Entbindung ein qualifizierter Kinderarzt oder Neonatologe eine sofortige Untersuchung vorgenommen hat, an seiner o.g. Auffassung festgehalten und ergänzend ausgeführt (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2014, S. 13 ff., I 627 ff.), es habe sich keine lebensbedrohende Situation für das Kind in Bezug auf Herzschlag oder Atmung gezeigt und ob die Antibiose eine viertel Stunde eher oder später eingeleitet werde, sei unerheblich. Angesichts der APGAR-Werte, des guten Hautkolorits und des Umstands, dass sich das Kind normal bewegt habe, sei es auch nicht fehlerhaft gewesen, dass die Klägerin nicht postpartal sofort von einem Neonatologen untersucht worden sei. Weiter hat er dargelegt (a.a.O., S. 19, I 639), was die Information der Kinderklinik betreffe, wie sie Prof. Dr. H. fordere, sei dies aus seiner Sicht der Optimalzustand, hier sei jedoch zu beurteilen, ob ein Behandlungsfehler vorläge. Die Handhabung sei hier indes ausreichend gewesen. Auch bei seiner Anhörung vor dem Senat ist der Sachverständige mit überzeugender Begründung bei seiner Auffassung geblieben (Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 4/5, II 105/107), dass aus der - hier nach dem o.g. maßgeblichen - Sicht des Gynäkologen zwar geboten war, das Kind in jeden Fall einem Neonatologen vorzustellen, aber jedenfalls unter Berücksichtigung dessen, dass die Neonatologie unmittelbar angrenzend untergebracht war, eine postnatale Hinzuziehung des Neonatologen ausreichend war. Regelmäßig warte man erstmal ab, wie sich das Kind nach der Geburt darstelle und entscheide dann, zu welchem Zeitpunkt man mit ihm zum Neonatologen gehe. Wenn es dem Kind dann schlecht gehe, gehe man direkt zum Neonatologen, wenn es ihm gut gehe, lasse man es zunächst an der Seite der Mutter, damit zwischen den beiden eine Beziehung aufgebaut werden könne, und gehe dann zum Neonatologen. Auch, dass die Neonatologen hier nicht vorab informiert worden seien, begründe - so der Sachverständige weiter - keinen Behandlungsfehler. Eine solche Verständigung sei zwar wünschenswert, aber nicht behandlungsfehlerhaft. Es handele sich um eine Grauzone, ab welchem Grad man von einem neonatologischen Notfall ausgehen müsse. Es sei kein genereller Standard, dass bei einem AIS mit grünem Fruchtwasser vorab ein Neonatologe informiert werden müsse. Danach ist nicht ersichtlich, dass nach dem maßgeblichen gynäkologischen Standard eine frühere Benachrichtigung oder Hinzuziehung der Neonatologen geboten war. Auch der Sachverständige Prof. Dr. H. hat letztendlich ausgeführt (Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 4, II 105), er habe nicht feststellen können, ob die gynäkologische Abteilung davon ausgegangen sei, dass man mit einem neonatologischen Notfall habe rechnen müssen, bei dem die Organisation so sein müsse, dass die Neonatologen schon vor der Geburt informiert werden müssten, um rechtzeitig ein Bett vorbereiten zu können und selbst zu entscheiden, ob sie das Kind unmittelbar nach der Geburt untersuchten. Hier hätte - so Prof. Dr. H. weiter - ein Neonatolge die Klägerin sofort auf die neonatologische Station verlegt und sofort eine Infusion und ein Antibiotikum gegeben. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. war es jedoch nach dem insoweit maßgeblichen gynäkologischen Standard vertretbar, nicht von einem derartigen neonatologischen Notfall auszugehen. Tendenzen, die Frage zugunsten der Beklagten sachfremd aus Gründen der Kollegialität zu beurteilen, sind bei dem Sachverständigen nicht ersichtlich. So hat er entgegen dem privaten Gutachter der Beklagten Prof. Dr. Sch. und dem im Senatstermin vom 17.01.2018 anwesenden Chefarzt der Gynäkologie der Beklagten zu 1 Prof. Dr. X. einen Behandlungsfehler hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Vornahme einer sectio bejaht. Auch von einem Organisationsfehler kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Zwar macht sich nach allgemeinem Grundsatz eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen (BGH, Urteil vom 16.08.2016, VI ZR 634/15, Tz. 12, juris; Beschluss vom 16.06.2015 - VI ZB 332/14, Tz. 6/11, juris; Beschluss vom 19.08.2014 - VI ZR 308/13, Tz. 6, juris) und Prof. Dr. H. hat im ersten Rechtszug den Informationsfluss zwischen den Gynäkologen und den Neonatologen bemängelt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 28.11.2014, S. 18, I 637). Dieser beruhte jedoch auf der abweichenden Einschätzung der Dringlichkeit, einen Neonatologen zu benachrichtigen und hinzuzuziehen, durch die Gynäkologen, die nach dem insoweit maßgeblichen gynäkologischen Standard vertretbar war. Hinreichende Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1, die auch die Einhaltung des neonatologischen Standards schuldete, ergeben sich aus den Darlegungen der Sachverständigen dagegen nicht. 6. Einen Behandlungsfehler durch die Kinderärzte bzw. Neonatologen hat der Sachverständige Prof. Dr. H. überzeugend verneint. Er hat zwar beanstandet, dass die Gynäkologen die Kinderärzte bzw. Neonatogen nicht vorab informiert und nicht früher hinzugezogen haben. Dagegen haben letztere nach ihrer Benachrichtigung sachgerecht reagiert. Ein schnelleres Erscheinen war im Hinblick auf die Information durch die Gynäkologen nicht geboten (vgl. Sitzungsniederschriften vom 28.11.2014, S. 18, I 637; vom 17.01.2018, S. 4, II 105). Die Behandlung durch die Kinderärzte nach der Übernahme der Klägerin war nicht zu beanstanden (vgl. Sitzungsniederschrift a.a.O., S. 16 f., I 633 f.). 7. Die Beklagten haften jedoch nicht, weil der Klägerin der Nachweis der Kausalität des fehlerhaften Behandlungsgeschehens zu den von ihr geklagten Beeinträchtigungen nicht gelingt und ihr Beweiserleichterungen nicht zur Seite stehen. a) Nach den auch den Senat überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Kausalität kann selbst bei Berücksichtigung des Beweismaßes gemäß § 287 ZPO nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei einer Beendigung der natürlichen Geburt durch eine Sectio ab 19:00 Uhr die von der Klägerin geklagten Beeinträchtigungen vermieden worden wären (vgl. Urteil S. 14-17, I 967-973). Der Senat nimmt nach eigener Prüfung auf diese Ausführungen zustimmend Bezug. b) Deshalb kommt es entscheidend auf die Frage an, ob wegen eines grob fehlerhaften Behandlungsgeschehens die Beweislast hinsichtlich der Kausalität bezogen auf den Primärschaden umgekehrt ist. Dies ist auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat zu verneinen. aa) Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers hat nach ständiger Rechtsprechung die Folge, dass sich die Beweislast für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden umkehrt, die sonst der Patient zu tragen hat (BGH, NJW 2012, 2653 f., Tz. 6, juris; VersR 2005, 228, 229; 2004, 909; NJW 1983, 333, 334), wenn der grobe Behandlungsfehler generell geeignet war, den konkreten Schaden herbeizuführen. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, NJW 2008, 1304; VersR 2005, a.a.O.). Als grober Behandlungsfehler ist ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 1983, 2080; NJW 1992, 754 f.; NJW 1995, 778; NJW 1996, 2428 NJW 2012, 227 f., Tz. 8, juris). Es kommt also darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt (vgl. BGH, NJW 1992, 754 f.). Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird oder sonst eindeutig gebotene Maßnahmen zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken unterlassen werden und besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können (vgl. BGH, NJW 1983, 2080 f.). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein derartiger grober Behandlungsfehler nicht vor. Einen groben Behandlungsfehler hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Einleitung der Sectio hat der für die Beantwortung dieser Frage maßgebliche Sachverständige Prof. Dr. S. überzeugend verneint (Gutachten, S. 13, I 333), weil durch die Erhöhung der Dosis des Wehen fördernden Oxytocin versucht worden sei, die Geburt schneller zu beenden und die Mutter unter antibiotischer Therapie gestanden habe. Das Vorgehen weise eine gewisse klinisch-medizinische Rationale auf. Diese Darlegungen hat er bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt (Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 3, II 103) und ergänzend nach Vorhalt der Ausführungen von Prof. Dr. H. (Gutachten vom 27.12.2013, S. 9, I 475) und Prof. Dr. K. (Gutachten vom 20.10.2015, S. 3, I 763) ausgeführt, dass aus der - maßgeblichen - gynäkologischen Sicht davon auszugehen gewesen sei, dass ein der Mutter gegebenes Antibiotikum auch bei dem Kind ankomme. Auch der Umstand, dass bereits am 18.04.2007 bei der Kindsmutter Enterokokken in einem Befund nachgewiesen worden seien (vgl. Gutachten Prof. Dr. K. vom 20.10.2015, S. 3, I 763), ändere an der Beurteilung nichts, denn diese seien ein Bestandteil des von den Behandlern erkannten AIS. Das gesamte Vorgehen wie die Temperaturmessungen, die Verordnung fiebersenkender Mittel und die Antibiotikagabe lege nahe, dass diese um eine Infektion gewusst hätten, die auf das Kind habe übergehen können. Die Beklagte zu 2 hat dazu glaubhaft bestätigt, dass sie ein AIS in Betracht gezogen hätte (S. 4, II 105). Den Gynäkologen der Beklagten ist danach auch kein Diagnosefehler - erst recht kein fundamentaler Diagnosefehler - unterlaufen. c) Auch im Hinblick auf Dokumentationsmängel greift zu Gunsten der Klägerin keine Beweiserleichterung ein. aa) Die unterbliebene, unvollständige oder nur lückenhafte Dokumentation bildet grundsätzlich keine eigenständige Anspruchsgrundlage und führt auch nicht unmittelbar zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Primärschaden. Jedoch kann aus der Tatsache einer fehlenden, mangelhaften oder unvollständigen Dokumentation einer aus medizinischen Gründen aufzuzeichnenden Maßnahme bis zum Beweis des Gegenteils durch die Behandlungsseite darauf zu schließen sein, dass diese Maßnahme unterblieben ist bzw. vom Arzt nicht getroffen wurde (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., D 394 f. m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze kann mit indizieller Bedeutung aus einem Dokumentationsmangel eine Beweiserleichterung für den Patienten dahingehend hergeleitet werden, es bestehe die Vermutung, dass die nichtdokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen worden sei (BGH, NJW 2015, 411 ff., Tz. 21, juris; BGH, VersR 1995 f., juris Tz. 13). bb) Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. H. die Beschreibung der physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten bei der Klägerin als unzureichend beanstandet (Gutachten vom 27.12.2013, S. 17, I 491; Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 5, II 107). Aus der maßgeblichen gynäkologischen Sicht war die Dokumentation hier jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. ausreichend. Im Übrigen wurden die vom Sachverständigen Prof. Dr. H. vermissten Angaben deshalb nicht dokumentiert, weil sie nicht durchgeführt wurden, was nach dem oben Gesagten nach dem insoweit maßgeblichen gynäkologischen Standard keinen Behandlungsfehler darstellt. B) Die Klägerin erbringt nicht den ihr obliegenden Beweis, dass eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht über die Behandlungsalternative einer Sectio für die von ihr geklagten Beeinträchtigungen ursächlich war. 1. Die Mutter der Klägerin war zwar unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2014, S. 10, I 621; Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 6, II 109) gegen 19:00 Uhr wegen der Veränderungen im CTG über die Möglichkeit der Geburtsbeendigung durch Sectio als Behandlungsalternative aufzuklären (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 591 ff., Tz.6 m.w.N., juris). 2. Der Klägerin gelingt jedoch nicht der ihr obliegende Beweis, dass diese Aufklärungspflichtverletzung für die Beeinträchtigungen, mit denen sie ihre Forderungen begründet, ursächlich war. a) Die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalverlauf liegt auch dann, wenn der Vorwurf des Patienten dahin geht, der Behandler habe die Aufklärung über eine mögliche Behandlungsalternative unterlassen, beim Patienten. Denn sie folgt auch dann den allgemein geltenden Grundsätzen und richtet sich nicht nach den Grundsätzen über den hypothetischen Kausalverlauf (BGH, VersR 2015, 1293 ff., Tz. 9, juris; BGH, NJW 2012, 850 f. Tz. 10 ff., juris; OLG Köln, MedR 2013, 47 ff., Juris Tz. 37; Senat, AHRS 2498/319, juris Tz. 24). Danach ist eine Unterlassung (hier der entsprechenden Aufklärung) nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Für den Einwand der hypothetischen Kausalität bei rechtmäßigem Alternativverhalten, der in der Darlegungs- und Beweislast der Behandlerseite liegt, ist erst Raum, wenn feststeht, dass das vom Schädiger zu verantwortende Verhalten kausal geworden ist. b) Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität gelingt der Klägerin jedoch nach dem oben Gesagten auch unter Berücksichtigung des Beweismaßes des § 287 ZPO nicht der ihr obliegende Beweis, dass die von ihr geklagten Leiden durch eine nach den Ausführungen des Sachverständigen ca. eine halbe Stunde nach 19 Uhr vorzunehmende Sectio ganz oder teilweise verhindert worden wären. Auch der Sachverständige Prof. Dr. S. hat, wenn es auch insoweit nicht entscheidend auf die Beurteilung durch den Gynäkologen ankommt, bei seiner Anhörung vor dem Senat ergänzend ausgeführt (Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 6, II 109), es sei nicht wissenschaftlich belegbar, dass der Schaden geringer gewesen wäre, wenn die Geburt drei Stunden früher stattgefunden hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.