Beschluss
6 W 4/25
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0915.6W4.25.00
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Leitsätze
Betont die Rückgabeaufforderung, die einem Rückruf im Sinn von § 24a Abs. 2 GebrMG (oder entsprechenden Vorschriften wie § 140a Abs. 3 PatG) dienen soll, den Schutzrechtsablauf, so muss sie dem Adressaten das Bewusstsein vermitteln, dass er weiterhin die Vernichtung solcher Erzeugnisse in seinem Besitz oder Eigentum schuldet, die er schon vor Schutzrechtsablauf gebraucht oder zu bestimmten Zwecken besessen hat.(Rn.64)
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Vollstreckungsschuldnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. März 2024, Az. 7 O 94/20 ZV III, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Vollstreckungsschuldnerinnen zur Last.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortigen Beschwerden der Vollstreckungsschuldnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. März 2024, Az. 7 O 94/20 ZV III, werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Vollstreckungsschuldnerinnen zur Last. I. Die Vollstreckungsgläubigerin (nachfolgend: Gläubigerin) begehrt die Verhängung jeweils eines Zwangsgelds und einer Ersatzzwangshaft gegen die Vollstreckungsschuldnerinnen zu 1, zu 2 und zu 3 (nachfolgend: Schuldnerinnen) zur Vollstreckung von Verpflichtungen zum Rückruf nach § 888 ZPO. Die Schuldnerinnen vertrieben als medizinische Geräte zur Druckwellenbehandlung in den nachfolgenden Kombinationen sowie einzeln die folgenden Steuergeräte und Handstücke: · Steuergerät „[...]“ mit Handstück „[...]“; · Steuergerät „[...]“, jeweils mit einem der Handstücke „[...], „[...]“ und „[...“] Auf die darauf gestützte Klage der Gläubigerin wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2009 001 238 U1 (nachfolgend auch: Klagegebrauchsmuster) verurteilte das Landgericht die Schuldnerinnen mit Urteil vom 11. Juni 2021 (7 O 94/20; nachfolgend kurz: Urteil) - vollstreckbare Ausfertigung liegt als Anlage HLZ 7 vor (vgl. Anlagenbd. Gl. AS 65) - unter I. insbesondere dazu, 3. die unter I.1.a) des Urteils bezeichneten Vorrichtungen, nämlich Geräte zum Behandeln des menschlichen oder tierischen Körpers durch eine mechanische Druckwelle mit einer Druckgasversorgungseinrichtung zur Erzeugung von mit einer Frequenz wiederholten Gasdruckpulsen, einem Schlagteil, das durch einen Druckgaspuls der Druckgasversorgungseinrichtung beschleunigt werden kann, einem Prallkörper, der von dem beschleunigten Schlagteil getroffen werden und dabei von diesem einen Impuls zur Erzeugung der Druckwelle übernehmen kann, und einer Einrichtung zum Einstellen eines Druckwertes und einer Einrichtung zum Einstellen der Zeitdauer der Druckgaspulse, welches Gerät dazu ausgelegt ist, dass vorgegebene Zeitdauerwerte für jeweilige Druckwerte entsprechend den eingestellten Druckwerten ausgewählt und eingestellt werden, gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, soweit es sich um Vorrichtungen handelt, die vor Ablauf des Klagegebrauchsmusters am 28. Februar 2019 von den Schuldnerinnen in Verkehr gebracht worden sind. Die dagegen gerichteten Berufungen der Schuldnerinnen wies der Senat mit Urteil vom 9. November 2022 (6 U 182/21) zurück, wobei er das Urteil des Landgerichts für vorläufig vollstreckbar erklärte. Zur Begründung führte er in Übereinstimmung mit dem Landgericht insbesondere aus, die vorgenannten Kombinationen aus Steuergerät und Handstück verwirklichten jeweils die Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters, wobei sie auch die zusätzlichen Merkmale der abhängigen Schutzansprüche 2 und 3 aufwiesen, und hinsichtlich der einzelnen Steuergeräte und Handstücke lägen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestands nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG vor. Das Landgericht habe die Schuldnerinnen insoweit hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen, hinsichtlich derer die Schuldnerinnen - während der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters - Handlungen der in § 11 Abs. 1 GebrMG genannten Art vorgenommen hätten, und betreffend die angegriffenen Mittel, welche die Schuldnerinnen - im selben Zeitraum - im Sinn von § 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen angeboten und geliefert hätten, mit Recht zum Rückruf verurteilt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, ergäben sich die Ansprüche der Klägerin aus § 24a Abs. 2 GebrMG. Mit Blick auf die Verurteilung wandte sich die Schuldnerin zu 1 mit Schreiben vom 4. August 2023 (S WKS 2.9), 10. August 2023 (S WKS 1.6) und 23. August 2023 (S WKS 3.7; im Fall des jeweils ersten Schreibens exemplarisch mit den Anlagen vorgelegt) an Abnehmer der vorbezeichneten Erzeugnisse jeweils einer der Schuldnerinnen. In den Schreiben vom 10. August 2023 führte sie unter Bezugnahme darauf, dass der Adressat Stosswellengeräte von der Schuldnerin zu 1 bezogen habe, insbesondere aus: „Wir müssen Sie über ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mannheim (Az. 7 O 94/20) eines Wettbewerbers gegen die [...] [Schuldnerin zu 1] informieren. Das Urteil behandelt die Verletzung eines am 28.02.2019 abgelaufenen Gebrauchsmusters, die einige bis zu diesem Datum vertriebene [...] Geräte betrifft. Vor diesem Hintergrund ist die [...] [Schuldnerin zu 1] gehalten, einen Rückruf dieser Geräte durchzuführen, und wir müssen Sie daher auffordern, die von Ihnen in [sic] erworbenen und noch bei Ihnen vorhandenen Stosswellengeräte gemäß beigefügter Liste an uns zurückzugeben. Im Falle der Rückgabe erstatten wir Ihnen den aktuellen Zeitwert des jeweiligen Gerätes. Den Zeitwert der einzelnen Geräte entnehmen Sie bitte der beigefügten Liste. Die Kosten der Rücksendung tragen wir ebenfalls. Sollten Sie sich dazu entscheiden, das Angebot anzunehmen oder weitere Fragen zu diesem Schreiben haben, so setzen Sie sich bitte mit (...) in Verbindung.“ Die Schreiben vom 4. August 2023 nahmen bei im Übrigen sinngemäß entsprechendem Inhalt jeweils auf den Erwerb eines Stosswellengeräts bei der Schuldnerin zu 2 sowie deren Verurteilung und Rückrufpflicht Bezug. Die Schreiben vom 23. August 2023 nahmen bei im Übrigen sinngemäß entsprechendem Inhalt jeweils auf den Erwerb eines Stosswellengeräts bei der Schuldnerin zu 3 Bezug. Beide letztgenannte Schreiben forderten jeweils „im Auftrag“ der betreffenden Schuldnerin dazu auf, das Stosswellengerät mit Handstück „an uns“ zurückzugeben. Die Gläubigerin hat geltend gemacht, die von der Schuldnerin zu 1 ausgesprochenen Aufforderungen seien den Schuldnerinnen zu 2 und zu 3 nicht als die geschuldete Handlung zurechenbar, weil ein Rückruf als höchstpersönliche Handlung nur selbst hätte vorgenommen werden können. Darüber hinaus fehle den Rückrufschreiben der erforderliche Nachdruck und die erforderliche Ernsthaftigkeit. Ferner seien diese Aufforderungen nicht gegenüber allen Abnehmern der gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse erklärt worden. Die Gläubigerin hat zur Vollstreckung der oben wiedergegebenen Verurteilung beantragt, gegen die Schuldnerinnen jeweils ein empfindliches Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft zu verhängen, wobei sie die Höhe des Zwangsgelds und die Dauer der Zwangshaft jeweils in das Ermessen des Gerichts gestellt hat und eine etwaige Zwangshaft hinsichtlich der Schuldnerin zu 1 an deren Präsidenten [...], hinsichtlich der Schuldnerin zu 2 an deren Geschäftsführer [...] und hinsichtlich der Schuldnerin zu 3 an Geschäftsführer [...] zu vollziehen sein soll. Der Schuldnerinnen sind dem Antrag entgegengetreten und haben geltend gemacht, die ausgesprochenen Aufforderungen genügten den jeweiligen titulierten Verpflichtungen der Schuldnerinnen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. März 2024 gegen die Schuldnerinnen jeweils ein Zwangsgeld von 5.000 € zur Erzwingung der diesen in dem Urteil jeweils auferlegten Verpflichtungen zum Rückruf verhängt, ersatzweise jeweils für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 € einen Tag Zwangshaft, jeweils zu vollziehen an der im Antrag benannten Person. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt, die titulierte Rückrufverpflichtung sei als unvertretbare Handlung grundsätzlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Die Rückrufschreiben seien inhaltlich unzureichend, um die titulierten Verpflichtungen zu erfüllen. Sie forderten die gebrauchsmusterverletzenden Gegenstände nicht mit dem nötigen Nachdruck zurück. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers würden die Abnehmer der gebrauchsmusterverletzenden Ware nicht vorbehaltlos zur Rückgabe der Verletzungsgegenstände gegen entsprechende Kostenerstattung aufgefordert. Die Rückrufschreiben wiesen die Abnehmer nicht auf die Folgen des Weitervertriebs oder Gebrauchs der gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse für die Abnehmer im Verhältnis zum Schutzrechtsinhaber hin, was grundsätzlich erforderlich sei, wenn - wie hier - das Rückrufschreiben den Abnehmern zu verstehen gebe, dass die Rückgabe eine freiwillige Aktion sei, die in das Belieben der Abnehmer gestellt werde. Dass eine solche Belehrung hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, weil die Abnehmer die erforderlichen gebrauchsmusterrechtlichen Kenntnisse besäßen, könne nicht festgestellt werden. Darüber hinaus seien die Schuldnerinnen dem Einwand der Gläubigerin nicht entgegengetreten, dass der Rückruf nicht gegenüber allen Abnehmern der gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse erfolgt sei. Die Höhe der Zwangsgelder hat das Landgericht damit begründet, dass die Schuldnerinnen wenigstens den Versuch eines Rückrufs unternommen hätten, jedoch - was schwerer wiege - damit mehr als ein halbes Jahr nach Zustellung des Zwangsmittelantrags zugewartet hätten, ohne tragfähige Gründe für die Verzögerung benennen zu können; die Pflicht zur Beachtung des Leistungsbefehls des Urteils habe nicht davon abgehangen, dass sich die Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung habe erteilen lassen. Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Schuldnerinnen, mit denen sie ihr Zurückweisungsbegehren weiterverfolgen. Die Schuldnerinnen machen geltend, sie seien ihren Rückrufverpflichtungen aus dem Urteil vollständig nachgekommen. Es fehle den Rückrufschreiben nicht an der nötigen Ernsthaftigkeit. Auch erweise sich der Vorwurf der Gläubigerin als unzutreffend, die Schuldnerinnen hätten die angegriffenen Ausführungsformen nicht gegenüber allen Abnehmern zurückgerufen. Dabei habe die Schuldnerin zu 1 im Namen der Schuldnerinnen zu 2 und zu 3 den Rückruf erklären können. Die Schuldnerinnen b e a n t r a g e n, den Beschluss vom 27. März 2024, Az. 7 O 94/20 ZV III, aufzuheben und den Zwangsmittelantrag zurückzuweisen. Die Gläubigerin b e a n t r a g t, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen. Die Gläubigerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht hat beschlossen, den sofortigen Beschwerden nicht abzuhelfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ablauf der Schutzdauer des Patents ändere nichts daran, dass das Rückrufschreiben jedenfalls mangels Rechtsfolgenhinweises an die Abnehmer aus den im angefochtenen Beschluss angegebenen Gründen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung inhaltlich unzureichend sei. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, sei der Rückruf auch mangels Nachweises gegenüber der Gläubigerin durch eine Adressliste inhaltlich unzureichend gewesen. Auf die Frage, ob der Rückruf vollständig, insbesondere gegenüber sämtlichen Abnehmern erklärt worden sei, komme es nicht mehr an. II. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO statthaften sofortigen Beschwerden der Schuldnerinnen gegen den Zwangsmittelbeschluss (§ 888 ZPO) sind innerhalb der Frist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie haben aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit des Vollstreckungsantrags einschließlich der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bejaht, worauf verwiesen wird. Insbesondere hat es zutreffend erkannt, dass der Rückruf im Sinn von § 24a Abs. 2 Alt. 1 GebrMG im Allgemeinen keine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung, sondern als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 6 W 30/23, GRUR 2023, 1372, 1373 m.w.N.) und dies insbesondere im Streitfall gilt. 2. Der Zwangsmittelantrag ist begründet, weil der durch die Schuldnerinnen erhobene Erfüllungseinwand nicht durchgreift. a) Eine Erfüllung der titulierten Pflicht ist allerdings im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO beachtlich (vgl. BGHZ 161, 67, 71 ff; BGH, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 8 ff; NJW-RR 2015, 610 Rn. 5; NJW-RR 2023, 66 Rn. 17; Senat, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 W 39/07, InstGE 11, 61; Beschluss vom 9. April 2025 - 6 W 5/25, unveröffentlicht, m.w.N.; siehe BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 15 - Tonerkartuschen). b) Die Schuldnerinnen stützen ihren Erfüllungseinwand jeweils darauf, dass die Schuldnerin zu 1 im August 2023 Abnehmer der jeweiligen Schuldnerin unter Hinweis auf den dortigen Bezug vom Titel erfasster Gegenstände angeschrieben und zu deren Rückgabe aufgefordert hat. Damit haben sie ihre titulierten Verpflichtungen zum Rückruf jeweils nicht erfüllt. aa) Das Landgericht hat offengelassen, allerdings Zweifel daran geäußert, ob den Schuldnerinnen zu 2 und zu 3 die jeweils in deren Auftrag ausgesprochenen Aufforderungen in den Schreiben der Schuldnerin zu 1 in der Weise zuzurechnen sind, dass sie zur Erfüllung der jeweiligen Verurteilung genügen können. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen allerdings entgegen der Ansicht der Gläubigerin keine Bedenken dagegen, dass gegebenenfalls - auch - die Schuldnerinnen zu 2 und zu 3 ihren titulierten Verpflichtungen nachgekommen sein können. (1) Der Rückruf kann grundsätzlich vom Schuldner auch dadurch vorgenommen werden, dass er die dazu erforderlichen Maßnahmen, insbesondere eine Aufforderung zur Rückgabe gegenüber den Abnehmern wie auch deren Abwicklung einschließlich Rücknahme der Verletzungsgegenstände, Erstattungsleistungen und deren Zusage, durch einen Dritten vollziehen lässt. Voraussetzung hierfür ist, dass dieses Vorgehen auf die Abnehmer die Wirkung nachdrücklichen und ernsthaften Bemühens um die Rückerlangung der betreffenden Erzeugnisse unter Hinweis auf deren rechtsverletzenden Charakter entfaltet, das sich aus Sicht der Adressaten als letztlich vom Schuldner ausgehend und gewährleistet darstellt. (a) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Rückruf als unvertretbare Handlung im Sinn von § 888 ZPO einzuordnen ist. Zwar hat das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Juli 2023 - 6 W 30/23, GRUR 2023, 1372, 1373 m.w.N.) darauf hingewiesen, dass eine dem Rückruf gewidmete, aber durch Dritte (einschließlich des Gläubigers) ausgesprochene Aufforderung an die Besitzer der Verletzungsgegenstände nicht in demselben Maß wie eine vom Schuldner persönlich ausgesprochene Aufforderung dazu geeignet ist, die in den Vertriebswegen Beteiligten zu einer Rückgabe der schutzrechtsverletzenden Gegenstände zu veranlassen. In der Erklärung gerade des Schuldners selbst gegenüber dem Rückrufadressaten, zur Rücknahme des Verletzungsgegenstands gegen Kostenerstattung bereit zu sein, liegt nämlich für die Abnehmer neben der Sensibilisierung hinsichtlich der Verletzung ein weiterer wesentlicher Anreiz zur Rückgabe. Dieser ist nicht gleichermaßen durch die bloße Erklärung eines Dritten zu erreichen, wonach der Schuldner hierzu verpflichtet sei, die den Schuldner im Verhältnis zum Rückrufadressaten nicht bindet. Diese Erwägungen hat der Senat indes bezogen auf die Frage angestellt, ob der Rückruf grundsätzlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist, weil er unvertretbar in dem Sinn ist, dass seine Vornahme nicht gemäß § 887 ZPO als vertretbare Handlung durch einen beliebigen Dritten in der Weise erfolgen kann, dass es hierzu genügen würde, namentlich den Gläubiger gerichtlich zu ermächtigen, den Rückruf auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, also vom Gläubiger selbst oder durch einen Dritten im Auftrag des Gläubigers insbesondere die Aufforderung zur Rückgabe an die Abnehmer aussprechen zu lassen. Dass Letzteres nicht denselben Anreiz wie eine vom Schuldner persönlich ausgesprochene Aufforderung bieten würde, Verletzungsgegenstände zurückzugeben, bedeutet indes nicht, dass schlechthin eine Beauftragung Dritter mit der Rückgabeaufforderung und -abwicklung zur Erfüllung der Rückrufpflicht im Sinn von § 24a Abs. 2 Alt. 1 GebrMG und entsprechenden Vorschriften anderer Gesetze ausschiede. Auch sonst bedeutet die Einordnung einer titulierten Pflicht als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO nicht notwendig eine höchstpersönliche Handlungspflicht des Schuldners. So werden insbesondere bei - ebenfalls als unvertretbare Handlungen eingeordneten - Auskünften regelmäßig keine höchstpersönlichen Wissensmitteilungen des Schuldners oder dessen organschaftlichen Vertreters gegenüber dem Gläubiger verlangt; vielmehr wird auch dort eine Auskunft für ausreichend erachtet, die vom Schuldner beauftragte Dritte, etwa beauftragte Beschäftigte oder selbstständige Beauftragte wie insbesondere Rechtsanwälte für den Schuldner als Offenbarung dessen Wissens erteilen. (b) Maßgeblich für die Erfüllung einer Rückrufverpflichtung ist vielmehr, ob - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Vermittlung durch einen Dritten - damit nachdrücklich und ernsthaft die Rückerlangung der betreffenden Erzeugnisse unter Hinweis auf deren rechtsverletzenden Charakter gegenüber den Abnehmern gefördert wird (siehe BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 32 m.w.N. - Produkte zur Wundversorgung). Hierfür genügt aus den dargelegten Gründen regelmäßig nicht eine Rückgabeaufforderung eines beliebigen Dritten, insbesondere des Gläubigers, die - selbst wenn sie sich auf eine gerichtliche Ermächtigung stützen könnte - vom Willen des Schuldners nicht notwendig gedeckt ist, insbesondere wenn sie diesen vielmehr sogar überwinden soll, wie es bei einer Vollstreckung nach § 887 ZPO der Fall wäre. Anders liegt es indes, wenn die Maßnahmen, welche die Besitzer der Verletzungsgegenstände erreichen, objektiv und aus deren Sicht verlässlich vom Schuldner autorisiert sind und sich die Rückabwicklung als auch durch diesen gewährleistet darstellt. Danach kann insbesondere die Aufforderung zur Rückgabe von Verletzungsgegenständen durch Dritte ausgesprochen werden, wenn - auch aus Sicht der Adressaten - feststeht, dass dies einer Anweisung durch den Schuldner entspricht. Entsprechendes gilt für Abwicklungsbeiträge wie insbesondere eine Kostenerstattung und deren Zusage, die einem Beauftragten überlassen werden können, sofern sie aus Sicht der Adressaten auch unter Gewähr des Schuldners garantiert erscheint. Ferner genügt es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Rückrufs, unter anderem die Vernichtung der Verletzungsgegenstände zu erreichen, wenn er von einem Beauftragten vollzogen wird. Auch insoweit ist nur maßgeblich, dass dieser Erfolg ebenso wie bei Rücknahme durch den Schuldner selbst gefördert wird, wozu sich dieser auch eines verlässlichen Dritten bedienen kann. (2) Besondere abweichende Anforderungen sind dem - freilich letztlich maßgeblichen - vorliegenden Urteil nicht zu entnehmen. (3) Danach sind die Rückrufschreiben der Schuldnerin zu 1 vom 4. und 23. August 2023, welche die Erzeugnisse jeweils einer der Schuldnerinnen zu 2 und zu 3 betreffen, diesen letztgenannten Schuldnerinnen in der Weise zuzurechnen, dass sie bei im Übrigen ausreichendem Inhalt und Gegenstand geeignet sind, deren jeweilige Rückrufpflichten zu erfüllen. Sie wurden ausdrücklich „im Auftrag“ der betreffenden Schuldnerin ausgesprochen, an dessen wirklichem Vorliegen zu zweifeln auch weder objektiv noch aus damaliger Sicht der Adressaten Anlass besteht. Auf eine Erklärung „im Namen“ der Schuldnerin kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung nicht an, zumal es ohnehin nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung geht. Auch durften die angeschriebenen Abnehmer davon ausgehen, dass die Rückabwicklung, selbst wenn sie von der Schuldnerin zu 1 unter (nur im eigenen Namen abgegebenen) Versprechen von Rückerstattungen durch dieselbe durchgeführt wird, auch seitens der betreffenden Schuldnerin gewährleistet wird, bei der sie jeweils Verletzungsgegenstände bezogen haben (auch wenn eine rechtsverbindliche Verpflichtung der betreffenden Schuldnerin nicht eingegangen wird). Dies gilt hinsichtlich der Schuldnerin zu 2 insbesondere mit Blick auf die auch aus Sicht der Adressaten schon wegen der Übereinstimmungen in den Firmierungen auf der Hand liegende Konzernverbindung mit der Schuldnerin zu 1. Entsprechendes gilt im Fall der Schuldnerin zu 3 zumindest insbesondere aufgrund der Nennung eines Ansprechpartners bei der Schuldnerin zu 3 und der ersichtlichen Kenntnisse des Urhebers des Schreibens von den betroffenen Absatzgeschäften der Schuldnerin zu 3. Danach konnten die Adressaten davon ausgehen, dass die jeweilige Schuldnerin (zu 2 oder zu 3) die Aufforderung zur Rückgabe und deren Abwicklung autorisiert hat und Vertrauen dafür in Anspruch nimmt, dass die Rückabwicklung einschließlich der angekündigten Kostenerstattung durch die Schuldnerin zu 1 erfolgen wird. Dabei sprach aus Sicht der Abnehmer nichts dafür, dass das Insolvenzrisiko der Schuldnerin zu 1 im Vergleich zu demjenigen der jeweiligen Lieferantin, also der Schuldnerin zu 2 oder zu 3, erhöht gewesen wäre. Danach waren diese Rücknahmeangebote entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unzureichend. Dies gilt jedenfalls nach den Umständen des vorliegenden Falls, wo die Verletzungsgegenstände zu Preisen in Euro im drei- bis vierstelligen Bereich bezogen worden sind und die Rückzahlung nicht etwa durch einen beliebigen Dritten, sondern durch die Schuldnerin zu 1 als Herstellerin versprochen wurde. Auch dass diese ihren Sitz in der Schweiz hat, steht dem, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht entgegen. Ohnehin würden sich die Abnehmer kaum auf eine Rückabwicklung einlassen, wenn sie ernsthaft damit rechnen, in diesem Zusammenhang versprochene Erstattungen gerichtlich und sogar im Weg der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu müssen. Daher fallen Erschwernisse, die sich unter solchen Gesichtspunkten im Fall eines ausländischen Rückabwicklungsbeauftragten ergeben, nicht maßgeblich ins Gewicht. Ein ernsthaft an der Rückabwicklung interessierter Abnehmer wird gegebenenfalls, wenn er dies bevorzugt, zur Sicherung seiner Interessen vor Herausgabe des Verletzungsgegenstands zur Absicherung ein verbindliches Schuldversprechen seines Lieferanten einholen (zumal hier ein Ansprechpartner für Rückfragen angegeben ist) oder hinsichtlich der Kostenerstattung Vorleistung verlangen. bb) Die Schreiben vom August 2023 sind ihrem Gegenstand und Inhalt nach aber nicht ausreichend, um eine wie hier titulierte Rückrufverpflichtung zu erfüllen. (1) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Landgericht habe der Verurteilung entgegen deren Tenor konkrete Vorgaben zur Durchführung des Rückrufs entnommen. (a) Ob die vorgenommene Handlung der Verurteilung genügt, beurteilt sich nicht nach der materiellen Rechtslage, sondern ausschließlich nach den Vorgaben des Vollstreckungstitels zu Inhalt und Umfang der Rückrufpflicht (vgl. BGH, GRUR 2014, 605 Rn. 18 - Flexitanks II; BGH, GRUR 2025, 187 - Rn. 22 m.w.N. - Auslegung eines Vollstreckungstitels; Senat, Beschluss vom am 9. April 2025 - 6 W 5/25 m.w.N., unveröffentlicht). (b) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für das Verständnis des Vollstreckungstitels hat das Landgericht dieser Verpflichtung - bei der gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe (BGH, GRUR 2014, 605 Rn. 18 - Flexitanks II; GRUR 2025, 187 - Rn. 22 m.w.N. - Auslegung eines Vollstreckungstitels; Senat, Beschluss vom am 9. April 2025 - 6 W 5/25 m.w.N., unveröffentlicht) - mit Recht die Anforderungen an den Rückruf entnommen, die auch nach materiellem Recht anerkanntermaßen bei einer Schutzrechtsverletzung im Allgemeinen und insbesondere nach § 24a Abs. 2 Alt. 1 GebrMG bestehen (siehe auch BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 32 f - Produkte zur Wundversorgung). Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen. Mit Recht hat es danach auch im Streitfall angenommen, dass die allgemein anerkannten abstrakten Anforderungen an einen Rückruf schutzrechtsverletzender Erzeugnisse als Inhalt der Verurteilung anzusehen und daher bei der Beurteilung im Vollstreckungsverfahren anzulegen sind. Allerdings kommt in der Entscheidungsformel in Verbindung mit dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen der Verurteilung zum Ausdruck, dass das Urteil den Schuldnerinnen jedenfalls nicht abverlangt, dass sie den danach geschuldeten Rückruf notwendig gerade in der qualifizierten Weise vornehmen, dass er - was dem vollen antragsgemäßen Umfang der Rückrufklage entsprochen hätte - „unter Hinweis auf den gerichtlich (‚Urteil des Landgerichts Mannheim vom …‘) festgestellten schutzrechtverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen“. Denn insoweit hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit es das Rückrufbegehren als über den zugesprochenen Umfang hinausgehend bewertet hat. Die Entscheidungsgründe führen dazu aus, dass dem Verletzer im Tenor keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der von ihm für die Erfüllung der Verpflichtung zu ergreifenden Mittel zu machen seien. Daraus lässt sich ableiten, dass jedenfalls ein Hinweis mit einer Zusage jeweils genau des vorbezeichneten Inhalts nicht die einzige zur Erfüllung geeignete Maßnahme ist und unter den geeigneten Maßnahmen dem Schuldner die Wahl überlassen bleibt. Indes ist dem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht zu entnehmen, dass die Verurteilung hinter solchen generellen Anforderungen zurückbleiben sollte, die für einen Rückruf schutzrechtsverletzender Erzeugnisse allgemein anerkannt sind. Vielmehr liegt der beschränkten Verurteilung lediglich die - zutreffende (siehe Senat, Urteil vom 8. April 2015 - 6 U 92/13, unveröffentlicht; BeckOK-PatR/Fricke, Stand Aug. 2025, PatG § 140a Rn. 48 m.w.N.) - Auffassung zu Grunde, dass der Schuldner in der Ausgestaltung des Rückrufs frei ist, indes anerkanntermaßen jedenfalls nur innerhalb der Grenzen, die sich aus den abstrakten Anforderungen an einen Rückruf ergeben. Dementsprechend überlässt die Verurteilung, indem sie dem Schuldner keine konkreten Vorgaben macht, lediglich diesen allgemeinen Grundsätzen, ob eine von vielen denkbaren konkreten Ausgestaltungen, die im Erkenntnisverfahren nicht sämtlich abschließend beurteilt werden können, dem titulierten Gebot genügt. Insbesondere ist der Verurteilung danach nicht zu entnehmen, dass der geschuldete Rückruf unter allen Umständen schlechthin unabhängig davon erfolgen kann, ob auf den schutzrechtsverletzenden Zustand der Sache hingewiesen und Erstattung von Entgelt und Kosten zugesagt wird. Erst recht lässt sich der Verurteilung in Verbindung mit den zur Auslegung heranzuziehenden Umständen nicht entnehmen, ob es zu ihrer Befolgung unschädlich ist, wenn für den Abnehmer weder aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises noch wenigstens aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich ist, dass der vom Absender mitgeteilte Verletzungsvorwurf gleichermaßen auf sie zutreffe. Mit Recht hat das Landgericht zur Begründung der Nichtabhilfe ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst der abgewiesene Teil des Rückrufbegehrens sich nicht damit befasste, ob ein Rückruf voraussetzt, dass den Adressaten die Rechtsfolgen im Verhältnis zwischen ihnen und dem Schutzrechtsinhaber bekannt sind oder gemacht werden. (2) Die vom Urteil übernommenen allgemein anerkannten Anforderungen an einen Rückruf nach § 24a Abs. 2 Alt. 1 GebrMG hat das Landgericht im Wesentlichen, jedenfalls soweit es hier im Ergebnis darauf ankommt, zutreffend bestimmt. (a) Fehl geht die Rüge der Beschwerde, das Landgericht lege den Rückruftenor insbesondere im Ergebnis (und dann zu Unrecht) so aus, dass die Schuldnerinnen entweder ihren Abnehmern eine unzutreffende Rechtslage hinsichtlich der Freiwilligkeit der Rückgabe vorspiegeln müssten oder einen Rechtsfolgenhinweis erteilen müssten. Wie das Landgericht in den Gründen seiner Entscheidung über die Abhilfe zutreffend ausgeführt hat, hat es die Befolgung der Verurteilung nicht daran gemessen, ob mit der Rückgabeaufforderung gegenüber den Abnehmern ein (durchsetzbarer) Rückgabeanspruch des Rückrufschuldners behauptet wird. Vielmehr hat das Landgericht die bei der Zurückweisung des Erfüllungseinwands angesprochene „Freiwilligkeit“ ersichtlich bezogen auf das (gesetzlich durch eigene Schutzrechtsverletzungen der Abnehmer begründete) Verhältnis zwischen Schutzrechtsinhaber und Rückrufadressat gemeint. Zudem hat es nicht etwa schon mangels Hinweises auf rechtliche Zwänge einen Rechtsfolgenhinweis verlangt, sondern lediglich für den Fall, dass mit Erläuterungen in der Rückrufaufforderung - positiv - der Eindruck von Freiwilligkeit im vorstehenden Sinn erzeugt werde. So ist das Landgericht ausdrücklich von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen, eines Rechtsfolgenhinweises an den Abnehmer bedürfe es im Allgemeinen dann nicht, wenn das Rückrufschreiben keinen - ausdrücklichen oder konkludenten - Hinweis auf die „Freiwilligkeit“ der mit dem Rückruf eingeforderten Rückgabe enthalte oder wenn für den Abnehmer ohne weiteres ersichtlich sei, dass der dem Rückruf zugrundeliegende und ihm vom Absender mitgeteilte Verletzungsvorwurf gleichermaßen auf ihn zutreffe. (b) Das Landgericht hat die allgemein anerkannten Anforderungen an den die Ausgestaltung des Rückrufs gegenüber dessen Adressaten zumindest in der hier im Ergebnis erheblichen Hinsicht zutreffend bestimmt. Die spezialgesetzlichen Rückrufansprüche bezwecken neben der Beseitigung der Folgen einer (fortdauernden) Patentverletzung auch eine general- und spezialpräventive Abschreckungswirkung und haben Sanktionscharakter (vgl. BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor; BGHZ 225, 269 Rn. 65 m.w.N. - FRAND-Einwand I). Ihr generalpräventiver Zweck schützt mittelbar insbesondere das Vernichtungsinteresse des Schutzrechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor). Für diese Ansprüche ist anerkannt, dass sie sich in ihrem konkreten Inhalt nach dem tatsächlich geschehenen Vertrieb sowie nach der Zielsetzung effektiver Maßnahmen zur Entfernung rechtsverletzender Erzeugnisse aus dem Vertriebsweg richten. Ihr Schuldner ist verpflichtet, gegenüber seinen Abnehmern mit Nachdruck und Ernsthaftigkeit sowie unter Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter der Erzeugnisse deren Rückerlangung zu versuchen (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 32 m.w.N. - Produkte zur Wundversorgung). Einen Erfolg des Rückrufs schuldet der Schuldner hingegen nicht (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 33 m.w.N. - Produkte zur Wundversorgung). Die Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtung, also insbesondere die Maßnahmen, die der Information innerhalb der Vertriebswege dienen, um die patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zu entfernen, um also zu verhindern, dass diese Erzeugnisse vom Endabnehmer endgültig erworben werden, ist grundsätzlich Sache des Verletzers und kann vom Verletzten nicht vorgegeben werden. Die für eine Befolgung der Rückrufpflicht zur Wahl des Schuldners stehenden Handlungsoptionen sind allerdings dahin beschränkt, dass es sich um im Einzelfall mit Blick auf die genannte Zielsetzung effektive Maßnahmen handeln muss (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2015 - 6 U 92/13, unveröffentlicht). Ein erfolgversprechendes und damit den vorstehenden Anforderungen an eine effektive Störungsbeseitigung genügendes Bemühen, die Verletzungsgegenstände zurückzuerlangen, ist regelmäßig nur dann zu erkennen, wenn die Erstattung des Kaufpreises oder eines angemessenen Restwerts oder ein sonstiges Äquivalent sowie die Erstattung der mit der Rückgabe verbundenen Kosten angeboten wird und - was einer Rückgabeaufforderung freilich in aller Regel immanent ist - die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, zur Rücknahme der Erzeugnisse bereit zu sein (vgl. Grabinski/Zülch/Tochtermann in Benkard, PatG, 12. Aufl. § 140a Rn. 17a; BeckOK-PatR/Fricke, Stand Aug. 2025, PatG § 140a Rn. 48.1 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. D Rn. 1104; siehe OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 79, 80). Ferner wird in Rechtsprechung und Literatur gefordert, dass der Rückrufschuldner den Grund des Rückrufs (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. D Rn. 1100 f) und zudem die Folgen eines etwaigen Weitervertriebs durch seine Abnehmer darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - I-2 W 9/15, juris Rn. 4; Grabinski/Zülch/Tochtermann in Benkard, PatG, 12. Aufl. § 140a Rn. 17a; Jestaedt in Jaestaedt/Fink/Meiser, DesignG, 7. Aufl., § 43 Rn. 20; Kamlah/Haedicke in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl., § 14. Rn. 381). Nach einer auch vom Landgericht übernommenen und verbreiteten Rechtsauffassung wird dies allerdings dahin eingeschränkt, dass es grundsätzlich keines „Rechtsfolgenhinweises“ an den Rückrufadressaten bedürfe; der Schuldner habe letzteren nur dann darauf hinzuweisen, dass auch dieser Ansprüchen wegen Patentverletzung ausgesetzt sei und mit Entdeckung zu rechnen habe, wenn der Schuldner mit dem Rückgabeverlangen thematisiere, dass dessen Befolgung im freien Belieben des adressierten Abnehmers stehe; hiervon könne dann nur in absoluten Ausnahmefällen dort abgesehen werden, wo der Abnehmer über die aufklärungspflichtigen Umstände bereits aufgrund eigenen Wissens hinreichend im Bilde sei (OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 79, 80; Mes, PatG, 6. Aufl., § 140a Rn. 21; BeckOK-PatR/Fricke, Stand Aug. 2025, PatG § 140a Rn. 48 m.w.N.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. D Rn. 1100, 1102; ähnlich BeckOK-MarkenR/Mittsommer, Stand Juli 2025, MarkenG § 18 Rn. 43). Vorliegend dürfte zumindest den zur Auslegung des Titels heranzuziehenden Umständen nicht ausdrücklich zu entnehmen sein, dass die Verurteilung eine - nicht einhellig anerkannte - Pflicht erfassen soll, unbedingt einen solchen „Rechtsfolgenhinweis“ zu erteilen. Ob eine solche Auslegung des Urteils gleichwohl veranlasst ist, sofern sie möglicherweise zutreffender Auslegung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage entsprechen sollte, kann hier im Ergebnis dahinstehen. Es kann auch offenbleiben, ob überhaupt der gesetzliche Rückrufanspruch - mit der erstgenannten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - allgemein umfasst, stets einen „Rechtsfolgenhinweis“ betreffend einen etwaigen Weitervertrieb durch den Abnehmer zu erteilen. Hierauf kommt es nach dem Inhalt und den Umständen der vorliegenden Rückrufschreiben nicht entscheidend an. (3) Ausgehend von Anforderungen, die nach dem Vorstehenden anerkanntermaßen an einen Rückruf mindestens zu stellen sind, sind die vorliegend versandten Schreiben jedenfalls mit Rücksicht auf die Umstände des Falls ihrem Inhalt nach nicht ausreichend. Sie lassen die gebotene Nachdrücklichkeit und Ernsthaftigkeit des Rückerlangungsbemühens vermissen. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. (a) Die Schreiben der Schuldnerin zu 1 fordern allerdings zur Rückgabe des jeweils betroffenen Geräts auf. Zwar enthalten sie in buchstäblichem Sinn („müssen wir sie [...] auffordern“) lediglich einen Hinweis darauf, dass eine Verpflichtung, ein Zwang oder eine Notwendigkeit bestehe, durch den Urheber des Schreibens, gegebenenfalls im Auftrag der betreffenden Schuldnerin, das Gerät zurückzuverlangen. Es bleibt aber bei vernünftigem Verständnis aus Sicht der Empfänger kein Zweifel daran, dass diese Aufforderung damit auch ausgesprochen wird. (b) Ferner enthalten die Schreiben das Angebot einer Kosten- und anteiligen Kaufpreiserstattung in einer Höhe, an deren Angemessenheit keine Zweifel durch die Gläubigerin geäußert werden oder sonst veranlasst sind. (c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird die geforderte Rückgabe auch nicht positiv in dem Sinn als „freiwillig“ dargestellt, dass es gerade deshalb nach der darauf abstellenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eines Rechtsfolgenhinweises bedürfte. Die Rückgabeaufforderung selbst ist nicht als Bitte formuliert, sondern unbedingt. Dass sie nicht auf eine der Schuldnerin gegenüber bestehende Verpflichtung hinweist, ist unschädlich. Ein dahingehender Hinweis wird nach keiner in Rechtsprechung oder Literatur vertretenen Rechtsansicht gefordert, zumal ein entsprechender Anspruch des Rückrufschuldners gegenüber den Abnehmern regelmäßig nicht besteht. Ein Anspruch auf Rückgabe beim Abnehmer vorhandener Verletzungsgegenstände an den Rückrufschuldner besteht nicht einmal im Verhältnis zwischen dem Verletzten und dem Abnehmer, der dem Verletzten insoweit allenfalls seinerseits auf Vernichtung haftet. Daher ist es auch unschädlich, dass die Schreiben im Gesamtzusammenhang erkennen lassen, dass ihr Adressat rechtlich nicht gehindert sei, eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob er das unterbreitete Rücknahmeangebot annimmt. Eine Suggestion von „Freiwilligkeit“ im Sinn der genannten Rechtsauffassung läge vielmehr darin, dass der Eindruck vermittelt würde, der Adressat des Rückrufs sei im Verhältnis zum Verletzten frei darin, wie er mit den Verletzungsgegenständen verfahren wolle. Derartiges legen die Schreiben indes nicht positiv nahe. (d) Soweit allgemein die Angabe des Grunds des Rückrufs gefordert wird, dürfte dem in den Rückrufschreiben wohl genügt sein. Diese nennen dafür ausdrücklich das rechtskräftige Urteil des Landgerichts. Mit der Formulierung, das Urteil behandele die Verletzung eines Gebrauchsmusters, lassen sie auch eindeutig erkennen, dass die Verurteilung auf der Feststellung dessen Verletzung beruht. Ein Verständnis dahin, in dem Urteil werde womöglich bloß die Frage behandelt und offengelassen, ob eine Verletzung vorliege, liegt mit Blick auf die weitere Erläuterung, dass man „[v]or diesem Hintergrund“ zu einem Rückruf „gehalten“ sei, aus Sicht der Adressaten völlig fern. Auch wird im Zusammenhang nach dem Horizont der Rückrufadressaten - entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung, der das Landgericht bei der Entscheidung über die Abhilfe gefolgt ist - zweifelsfrei klar, dass die Verurteilung insoweit, als sie „einige [...]“-Geräte betreffe, namentlich Verletzungsfeststellungen umfasst und Ansprüche zum Gegenstand hat, die jeweils das konkret an den adressierten Abnehmer gelieferte und bezeichnete Gerät erfassen. Das Landgericht hat sich zur Begründung der Nichtabhilfe auch darauf gestützt, dass weder der Gegenstand des Gebrauchsmusters noch der Verletzungsvorwurf (hinreichend) konkretisiert werden. Dies erschwert den Empfängern zwar eine eigene rechtliche Nachprüfung des Verletzungstatbestands, als dessen Grundlage sich allerdings zumindest aus dem als Anlage beigefügten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen das dort mit Nummer genannte Gebrauchsmuster ergibt. Angesichts dessen, dass die Schreiben sinngemäß hinsichtlich der Beurteilung, der gelieferte Gegenstand falle in den Schutzbereich des Schutzrechts, auf das rechtskräftige Urteil verweisen, scheint zweifelhaft, ob es weiterer Darlegungen zum Schutzrechtsgegenstand und der Verletzungssubsumtion bedurfte, um die Adressaten zu der Einsicht zu bringen, von einer entsprechenden Rechtslage ausgehen zu müssen. (e) Es kann dahinstehen, ob - wie darüber hinaus teilweise grundsätzlich verlangt wird - der Rückrufschuldner mit der Rückgabeaufforderung auch die Folgen gerade eines etwaigen Weitervertriebs durch seine Abnehmer darzustellen hat und ob die vorliegenden Schreiben danach unzulänglich wären. Insbesondere kann offenbleiben, ob ein solcher Hinweis sich zumindest bei dem vorliegenden Ablauf des Schutzrechts vor dem Zeitpunkt des Rückrufs erübrigt (vgl. Kamlah/Haedicke in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl., § 14. Rn. 381), was auch davon abhängen mag, ob es rechtlich nachteilige Folgen für den Abnehmer im Verhältnis zum Verletzten hat, wenn er das - von einem nach Schutzrechtsablauf fortbestehenden (siehe BGHZ 225, 269 Rn. 65, 105 - FRAND-Einwand I; Senat, GRUR 2022, 641, 650 m.w.N.) Vernichtungsanspruch erfasste - Erzeugnis nach Schutzrechtsablauf ohne neue Schutzrechtsverletzung weitervertreibt. (f) Jedenfalls fehlt es dem Rückruf an dem erforderlichen, durch Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter des Erzeugnisses mit Nachdruck versehenen Rückerlangungsbemühen, weil für den adressierten Abnehmer nicht wenigstens in der nach den Umständen des vorliegenden Falls gebotenen Weise deutlich wird, dass (auch) der Abnehmer dem Verletzten die Vernichtung noch in seinem Besitz oder Eigentum befindlicher zurückgerufener Gegenstände schuldet. Dabei kann dahinstehen, ob es für ein ernsthaftes Rückerlangungsbemühen unter dem Gesichtspunkt, den Abnehmer für die eigene Vernichtungshaftung zu sensibilisieren, im Allgemeinen genügt, wenn dem Rückgabeverlangen - wie hier - zu entnehmen ist, dass das zurückgerufene Erzeugnis unter Verletzung des Schutzrechts eines Dritten in den Besitz des Abnehmers gelangt ist. Dafür mag allerdings sprechen, dass ein gewerblicher Abnehmer sich in der Regel in wesentlichen Zügen dessen bewusst ist, dass er ebenso wie der Zurückrufende fremde Schutzrechte wahren muss und bei deren Verletzung dem Schutzrechtsinhaber haftet, insbesondere auf Vernichtung solcher Verletzungsgegenstände, die er gebraucht oder zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens in Besitz genommen hat. Im Streitfall ist indes zu beachten, dass die Rückgabeaufforderung den zum Zeitpunkt der Schreiben bereits (nach Lieferung) eingetretenen Ablauf des Schutzrechts hervorhebt. Zudem war ihm als Anlage, bezeichnet als „Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts Mannheim“, ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen an die Schuldnerin zu 1 beigefügt, in dem erläutert wurde, dass das Landgericht wegen des Ablaufs des Gebrauchsmusters alle geltend gemachten Ansprüche auf Handlungen vor dem Ablauf des 28. Februar 2019 beschränkt habe; Handlungen nach diesem Tag könnten aufgrund des Ablaufs des Gebrauchsmusters keine Ansprüche mehr begründen. Jedenfalls vor diesem Hintergrund genügen die Schreiben mangels Hinweises auf den fortbestehenden Vernichtungsanspruch nicht der Rückrufverpflichtung. Betont die Rückgabeaufforderung, die einem Rückruf im Sinn von § 24a Abs. 2 GebrMG (oder entsprechenden Vorschriften wie § 140a Abs. 3 PatG) dienen soll, den Schutzrechtsablauf, so muss sie dem Adressaten das Bewusstsein vermitteln, dass er weiterhin die Vernichtung solcher Erzeugnisse in seinem Besitz oder Eigentum schuldet, die er schon vor Schutzrechtsablauf gebraucht oder zu bestimmten Zwecken besessen hat. Dies ist mit Rücksicht auf die Hervorhebung des Schutzrechtsablaufs unerlässlich, um dem Gebot zu genügen, dass der Schuldner sich mit Erfolgsaussicht um eine Rückgabe bemüht, um letztlich eine Vernichtung zu fördern. Denn es kann nicht davon ausgegangenen werden, dass ein gewerblicher Abnehmer sich ohne Weiteres dessen bewusst ist, dass er trotz Schutzrechtsablauf derzeit noch Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers ausgesetzt sein kann, die das weitere Schicksal bei ihm noch vorhandener Verletzungsgegenstände betreffen. Dem Gewerbetreibenden ist nicht notwendig bekannt, dass er die einschlägigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen (wie § 24a Abs. 1 Satz 1 GebrMG oder § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG) dahin ausgelegt werden. Selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann - eine Vereitelung des Vernichtungsanspruchs durch Weitervertrieb seitens des Abnehmers diesem keinen Nachteil bringen sollte, beeinträchtigt daher jedenfalls ein Hinweis auf den Schutzrechtsablauf, ohne den Fortbestand des Vernichtungsanspruchs klarzustellen, die Wahrscheinlichkeit, dass der Rückforderung Folge geleistet wird. Ohne Erkenntnis des fortbestehenden Vernichtungsanspruchs fehlt dem Rückrufadressaten die Einsicht, dass ihm, solange es ihm nicht gelingt, sich des Verletzungsgegenstands zu entledigen, zumindest jederzeit eine mit Kosten verbundene Inanspruchnahme auf Vernichtung durch den Verletzten droht, die ihm auch die Möglichkeit nehmen würde, durch die angebotene Rückgabe an den Rückrufenden Kostenerstattung zu erreichen. Eine solche Einsicht fördert die Motivation des Rückrufadressaten, sich des Verletzungsgegenstands unverzüglich durch Annahme des Rücknahmeangebots zu entledigen. Darum muss der Rückrufschuldner sich bemühen. Eine Betonung des Schutzrechtsablaufs ohne Hinweis auf den Vernichtungsanspruch läuft dem zuwider. cc) Nach alledem kann dahinstehen, ob dem Landgericht auch in der Hilfsbegründung zu folgen ist, wonach die titulierte Pflicht als nicht erfüllt anzusehen ist, weil die Schuldnerinnen insbesondere der Gläubigerin keine Adressliste der Adressaten der versandten Schreiben vorgelegt haben. Offenbleiben kann auch, ob eine (vollständige) Erfüllung der Rückrufpflicht - nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - daran scheitert, dass hinsichtlich einzelner Lieferungen womöglich keine Rückgabeaufforderung ergangen ist, worauf sich das Landgericht in der Entscheidung über die Abhilfe nicht mehr gestützt hat. Dementsprechend muss auch nicht erörtert werden, ob schon allein solche Unzulänglichkeiten für sich genommen die Zwangsgelder in der verhängten Höhe rechtfertigen würden. 3. Die Schuldnerinnen erheben keine Einwände gegen die Bemessung der jeweils festgesetzten Zwangsgelder und der bestimmten Zwangsgeldbeträgen entsprechenden Ersatzzwangshaft und gegen die Bestimmung der gegebenenfalls zur Ersatzzwangshaft heranzuziehenden Personen. Die angefochtene Entscheidung ist auch insoweit nicht zu beanstanden. 4. Da es auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung nicht entscheidend ankommt, bedarf es keiner Anhörung der Schuldnerinnen dazu. Im Übrigen hatten die Schuldnerinnen hinreichend Gelegenheit, zu der ihnen am 10. Juni 2024 durch die Gläubigerin übersandten Beschwerdeerwiderung Stellung zu nehmen. 5. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1, § 891 Satz 3 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.