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Beschluss

6 U 24/24

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0716.6U24.24.00
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Leitsätze
1. Eine Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG setzt kumulativ voraus, dass die Zuwiderhandlung die Interessen von Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maß beeinträchtigt und dass der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.(Rn.29) 2. Die Interessenbeeinträchtigung im Sinn von § 13a Abs. 3 UWG ist anhand der in § 13a Abs. 1 Nr. 1 UWG genannten Gesichtspunkte der Art, des Ausmaßes und der Folgen der Zuwiderhandlung vorzunehmen. Dabei korrespondiert das Maß, in dem eine Zuwiderhandlung die Interessen der Marktteilnehmer beeinträchtigt, aber auch mit § 13a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UWG entsprechenden Kriterien wie etwa der Größe und Marktstärke des Schuldners oder der Wiederholungswahrscheinlichkeit.(Rn.34) a) Daher ist die Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG auch davon abhängig, inwieweit die Höhe einer bereits zuvor verwirkten Vertragsstrafe sich als ungenügend erwiesen hat, um den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.(Rn.37) b) Eine unerhebliche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist.(Rn.47)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. März 2024, Az.: 14 O 41/23 KfH, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.500 € festzusetzen. 3. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG setzt kumulativ voraus, dass die Zuwiderhandlung die Interessen von Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maß beeinträchtigt und dass der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.(Rn.29) 2. Die Interessenbeeinträchtigung im Sinn von § 13a Abs. 3 UWG ist anhand der in § 13a Abs. 1 Nr. 1 UWG genannten Gesichtspunkte der Art, des Ausmaßes und der Folgen der Zuwiderhandlung vorzunehmen. Dabei korrespondiert das Maß, in dem eine Zuwiderhandlung die Interessen der Marktteilnehmer beeinträchtigt, aber auch mit § 13a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UWG entsprechenden Kriterien wie etwa der Größe und Marktstärke des Schuldners oder der Wiederholungswahrscheinlichkeit.(Rn.34) a) Daher ist die Beschränkung der Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 3 UWG auch davon abhängig, inwieweit die Höhe einer bereits zuvor verwirkten Vertragsstrafe sich als ungenügend erwiesen hat, um den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.(Rn.37) b) Eine unerhebliche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist.(Rn.47) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. März 2024, Az.: 14 O 41/23 KfH, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.500 € festzusetzen. 3. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. I. Der als qualifizierte Einrichtung in die Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von der Beklagten, die ein Autohaus in X betreibt, die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung, die auf Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs eingegangen wurde. Die Beklagte verstieß wiederholt gegen die Vorschriften der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV). Aus gegenüber dem Kläger deswegen abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen verwirkte sie mehrere Vertragsstrafen, darunter zuletzt Anfang März 2020 in Höhe von 6.000 € wegen eines Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVK. Die Beklagte verpflichtete sich anlässlich dieses fünften vom Kläger beanstandeten Verstoßes unter dem 11. März 2020 erneut strafbewehrt zu einer Unterlassung, nämlich „unter Übernahme einer·für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung an die Deutsche Umwelthilfe e.V. zu zahlenden Konventionalstrafe in Höhe von 8.500,00 € es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr elektronisches Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische .oder optische Speichermedien für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu erstellen, erstellen zu lassen, zu verbreiten oder auf andere Weise zu verwenden und nicht sicherzustellen, dass in diesem Werbematerial Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2- Emissionen des/der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden, so wie geschehen auf der Internetseite https://]...] am 5. März 2020.“ Am 10. Februar 2023 warb die Beklagte in ihrem Internetauftritt unter www.[...].de in der Rubrik „Gebrauchtfahrzeuge“ für zwei Neufahrzeuge, ohne die Werte des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen anzugeben, und für drei weitere Neufahrzeuge in der Weise, dass diesbezügliche Angaben erst nach Anklicken weiterer Detailseiten abruf- und einsehbar waren. Der Kläger hat geltend gemacht, die mit der Werbung vom 10. Februar 2023 verwirkte Vertragsstrafe sei in Höhe von 8.500 € geschuldet. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgebracht, wegen § 13a Abs. 3 UWG sei keine oder allenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 € geschuldet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, gemäß dem Klageantrag mit Zinsbeginn am 10. Oktober 2023 erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe unstreitig gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen und dem Grunde nach die Vertragsstrafe verwirkt. Eine Herabsetzung der vereinbarten Höhe nach § 13a Abs. 3 UWG komme bereits auf Grund des Umstands nicht in Betracht, dass es sich vorliegend um den sechsten Verstoß handele. Bei mehreren Verstößen gegen jeweils neu mit Vertragsstrafen abgesicherten Unterlassungserklärungen könne sich der Schuldner von vornherein nicht auf eine Herabsetzung der Vertragsstrafe berufen. Dem Gläubiger müsse vielmehr die Möglichkeit verbleiben, seine Vertragsstrafe bei jedem Verstoß zu erhöhen. Gehe man zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass der Erstverstoß mit 1.000 € zu ahnden gewesen wäre, begegne es auch im Hinblick auf § 343 BGB keinen Bedenken, den mittlerweile sechsten Verstoß mit 8.500 € zu sanktionieren, umso mehr, als sich die Beklagte auch von der letzten Vertragsstrafe mit 6.000 € nicht von weiteren Verstößen habe abhalten lassen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie eine Ermäßigung der Verurteilung auf einen Betrag der Hauptforderung von 1.000 € erstrebt. Die Beklagte macht geltend, das Landgericht setze sich in seiner Begründung nicht mit den Besonderheiten und der Ausnahme von § 13a Abs. 3 UWG auseinander, sondern verweise lediglich auf die allgemeinen Grundsätze aus § 13 Abs. 1, 2 UWG. Sein Schluss, dass § 13a Abs. 3 UWG bei wiederholten Verstößen keine Abwendung finden könne, widerspreche dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung. Nach den Grundsätzen gemäß § 13a Abs. 3 UWG liege hier lediglich ein Wettbewerbsverstoß geringerer Intensität vor, der unproblematisch „hinter“ die Voraussetzungen dieser Vorschrift falle. Das völlige Fehlen von Angaben zum Verbrauch eines Fahrzeuges könne keinen Verbraucher wesentlich täuschen, da für jeden offensichtlich sei, dass diese Angaben schlicht vergessen worden seien; auch sei der angesprochene Kundenkreis durch die unbedeutende Größe der Beklagten nicht relevant für einen „massiven“ Wettbewerbsverstoß. Eine Verurteilung der Beklagten über den Betrag in Höhe von 1.000 € hinaus könne daher nicht erfolgen. Die Beklagte b e a n t r a g t, das landgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.000 € nebst anteiligen Zinsen verurteilt worden ist. Der Kläger b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO scheint geboten. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung mangels Begründetheit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Die Berufung wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagte mit der Werbung vom 10. Februar 2023 eine Vertragsstrafe auf der Grundlage des Vertragsstrafeversprechens vom 11. März 2020 gegenüber dem Kläger verwirkt hat. Diese Beurteilung trifft auch zu. a) Die dortigen Angaben genügten entgegen der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung nicht § 5 Abs. 1, 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Abschnitt I, Nr. 1, 2, Abschnitt II Nr. 2, 3 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung. b) Aufgrund der Zuwiderhandlung ist nach dem Unterlassungsvertrag eine Vertragsstrafe zu leisten. Bedenken gegen das Bestehen dieser Verpflichtung dem Grunde nach lassen sich im Streitfall nicht aus § 13a Abs. 3 UWG (etwa i.V.m. § 134 BGB) ableiten. Dass eine Vertragsstrafe von mehr als 1.000 € vereinbart ist, lässt zumindest die Wirksamkeit der vor dem 2. Dezember 2020 zustande gekommenen Vertragsstrafevereinbarung als solche unberührt. Diese ist zumindest insoweit wegen der Überleitungsvorschrift in § 15a Abs. 2 UWG nicht an den Beschränkungen nach § 13a Abs. 3 UWG zu messen. Etwas anderes macht der Kläger jedenfalls mit der Berufung nicht mehr geltend, mit der er sich auch nur gegen eine über 1.000 € hinausgehende Zahlungspflicht wendet. 2. Ohne Aussicht auf Erfolg beanstandet die Berufung, dass das Landgericht eine auf § 13a Abs. 3 UWG gestützte Beschränkung der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf 1.000 € abgelehnt hat. a) Die Berufungserwiderung weist darauf hin, dass insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, diese Vorschrift sei schon wegen der Überleitungsvorschrift in § 15a Abs. 2 UWG nicht anzuwenden auf eine Vertragsstrafe, die – wie hier – nach einem Versprechen verwirkt sei, welches auf eine vor dem 2. Dezember 2020 zugegangene Abmahnung hin abgegebenen worden sei (so OLG Brandenburg, Urteil vom 20. April 2021 - 6 U 72/19, juris Rn. 22 [insoweit nicht bei GewArch 2021, 336]; GRUR 2022, 1685, 1690; OLG Koblenz, WRP 2021, 677, 687; Hofmann in Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Auflage, § 15a Rn. 3; möglicherweise auch BeckOK-UWG/Scholz, Stand April 2024, UWG § 15a Rn. 11). Es kann offenbleiben, ob ihr zu folgen ist. b) Selbst gemessen an dem – zu Gunsten der Berufung unterstellt intertemporal anwendbaren – Maßstab in § 13a Abs. 3 UWG ist die geschuldete Vertragsstrafe nicht auf einen Betrag unterhalb der vertraglichen Bezifferung in Höhe von 8.500 € beschränkt. aa) In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass Vertragsstrafen eine Höhe von 1.000 € nicht überschreiten dürfen, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Für diese Beschränkung müssen die jeweils in eigenen Konditionalsätzen („wenn […]“, „und wenn […]“) bestimmten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies entspricht schon der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 19/12084, S. 34), welche die gesetzliche Deckung deshalb für sachgemäß erachtet, weil eine erhebliche Abschreckungswirkung, welche die Verwirkung einer Vertragsstrafe auf kleine Gewerbetreibende ausüben könne, bei einfach gelagerten Fällen unverhältnismäßig sein könne. Jedenfalls deckt sich dieses Verständnis des Gesetzeswortlauts mit der Begründung der Empfehlung zur letztlich beschlossenen Fassung (BT-Drucks. 19/22238, S. 18), wonach die Deckelung auf Unternehmen beschränkt sein soll, die aufgrund ihrer relativ geringen Größe bei der rechtskonformen Gestaltung ihres Internetauftritts oft besonderen Schwierigkeiten begegneten. Mithin sollen weder die unerhebliche Interessenbeeinträchtigung noch die genannte Zahl der Mitarbeiter jeweils für sich genommen zur Deckelung hinreichend sein. bb) Die Voraussetzungen dieser Beschränkung liegen hier nicht vor. Zwar steht außer Streit, dass die Beklagte die persönlichen Voraussetzungen der Mitarbeiteranzahl erfüllt. Die Deckelung scheitert aber an der Qualität der Zuwiderhandlung hinsichtlich der Interessenbeeinträchtigung von Marktteilnehmern. (1) Die Berufungserwiderung meint, eine Unerheblichkeit der Beeinträchtigung von Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern im Sinn von § 13a Abs. 3 UWG scheide aus, wenn der Schuldner eine Pflicht zur Angabe wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG verletze, wenn der Verbraucher diese benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet sei, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies kann wiederum dahingestellt bleiben. (2) Das Landgericht hat jedenfalls mit weitgehend zutreffenden Erwägungen und im Ergebnis ohne Verletzung des Rechts erkannt, dass nach den Umständen des vorliegenden Falls die Voraussetzungen für eine Beschränkung nach § 13a Abs. 3 UWG nicht erfüllt sind, weil die Zuwiderhandlung nicht unerheblich im Sinn dieser Vorschrift ist. (a) Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. (aa) Damit soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs „bei einfach gelagerten Fällen“ die Vertragsstrafe auf 1.000 € gedeckelt sein, weil die erhebliche Abschreckungswirkung der Vertragsstrafe auf kleine Gewerbetreibende dann unverhältnismäßig sein könne (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 34). Maßgeblich ist danach nicht, ob der Sachverhalt einschließlich etwaiger (zu unterlassender) Zuwiderhandlungen einfach (im Sinn von unschwierig) festzustellen und rechtlich zu beurteilen ist, sondern ob eine oder mehrere unschwer wiegende Zuwiderhandlungen in Rede stehen. Dieses Gewicht der Zuwiderhandlung bemisst sich für die Zwecke nach § 13a Abs. 3 UWG im Ergebnis anhand der Auswirkungen auf die Verbraucher, Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer. Maßgeblich ist schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut letztlich allein, ob eine Zuwiderhandlung deren Interessen in nur unerheblichem Maß beeinträchtigt (siehe auch BT-Drucks. 19/12084, S. 34). Allerdings ist diese Bewertung der Interessenbeeinträchtigung anhand der Art, des Ausmaßes und der Folgen der Zuwiderhandlung vorzunehmen, und zwar anhand des konkreten Einzelfalls (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 34). (aa) Danach sind ausdrücklich bestimmte Umstände in den Blick zu nehmen, welche auch zu den in § 13a Abs. 1 UWG aufgezählten Gesichtspunkten gehören, die bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe zu berücksichtigen sind, nämlich diejenigen nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UWG. Hingegen sind die weiteren Gesichtspunkte, die für die Angemessenheit der Vertragsstrafe gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UWG zu berücksichtigen sind, als Kriterien für die Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung im Sinn von § 13a Abs. 3 UWG nicht gesondert erwähnt. Unabhängig davon korrespondiert das Maß, in dem eine Zuwiderhandlung die Interessen der Marktteilnehmer beeinträchtigt, aber auch mit solchen weiteren Kriterien wie etwa der Größe und Marktstärke des Schuldners. Davon geht auch die Begründung des Gesetzesentwurfs aus. Eine unerhebliche Beeinträchtigung liegt danach etwa jedenfalls dann nicht vor, wenn angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 34). (bb) Entsprechend kann auch eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung die Art, das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung in einer Weise prägen, die für die Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer relevant ist. Ein solche liegt insbesondere bei besonderem Wiederholungsinteresse oder besonderer Gleichgültigkeit des Schuldners vor, die sich etwa in – regelmäßig dann auch in besonderem Maß schuldhaften – mehrfachen, auch durch bisherige Vertragsstrafen nicht verhinderten Wiederholungen zeigen. Die Beeinträchtigung der von § 13a Abs. 3 UWG angesprochenen Interessen kann daher umso größer sein, je höher die Wiederholungswahrscheinlichkeit der Zuwiderhandlung nach ihren Umständen im Einzelfall erscheint. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis, dass zu den Umständen, welche die Art eines Verstoßes unter dem Blickwinkel des Lauterkeitsrechts kennzeichnen, insbesondere dessen Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen gehören (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; GRUR 2017, 212 Rn. 8 - Finanzsanierungen). Diese hängt auch von der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Beeinträchtigung ab (siehe Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 4.5), zudem etwa vom Verschuldensgrad (siehe BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 mwN - Einkaufskühltasche). Die Vorschrift in § 13a Abs. 3 UWG ändert zudem für die von dieser Vorschrift erfassten Fälle grundsätzlich nichts an dem doppelten Zweck der strafbewehrten Unterwerfung, nicht nur dem Gläubiger durch einen pauschalierten Ersatz eine vereinfachte Schadloshaltung zu ermöglichen (siehe dazu BGH, GRUR 1994, 146, 148 - Vertragsstrafebemessung; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13a Rn. 2 mwN), sondern insbesondere den Schuldner durch eine verhaltenssteuernden Vertragsstrafendrohung von zukünftigen Verstößen abzuhalten (siehe dazu BGHZ 235, 222 Rn. 41 mwN - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13a Rn. 2 mwN). Um als Druckmittel zu wirken, muss gewährleistet sein, dass die Vertragsstrafe so hoch sein wird, dass ein Verstoß sich für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13a Rn. 8 mwN). Naturgemäß sind in diesem Zusammenhang daher „die Zuwiderhandlung“ und deren Art, Ausmaß und Folgen für die Interessen der Marktteilnehmer im Sinn von § 13a Abs. 3 UWG auch unter diesem spezialpräventiven Aspekt nach den Umständen des Einzelfalls zu würdigen. Daher ist eine Beschränkung der Höhe der Vertragsstrafe, die im Fall einer – im Zeitpunkt des Vertragsstrafeversprechens noch ausstehenden (künftigen, siehe MünchKommUWG/Krbetschek, 3. Aufl., § 13a Rn. 55 mwN; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., UWG § 13a Rn. 8 mwN) – „Zuwiderhandlung“ im Sinn von § 13a Abs. 3 UWG geschuldet ist, auch davon abhängig, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchem Umfang einmalige oder gar mehrmalige Wiederholungen des Verhaltens drohen, das den Anlass zu der Unterwerfung gegeben hat. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend sinngemäß ausgeführt hat, ist die Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer daher auch danach zu beurteilen, inwieweit die Höhe einer bereits zuvor verwirkten Vertragsstrafe sich als ungenügend erwiesen hat, um den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten. Schon gar nicht soll oder darf die Beschränkung nach § 13a UWG – wie das Landgericht weiter zutreffend erkannt hat – dazu führen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgrund eines zu niedrigen effektiven Haftungsrisikos als Mittel des Schuldners ausschiede, die Wiederholungsgefahr im Sinn von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auszuschließen und den Gläubiger ohne Titel in seinem bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu sichern. Dies würde auch nicht den Interessen kleiner Gewerbetreibender entsprechen, welche die Vorschrift objektiv und nach der Begründung des Gesetzesentwurfs vor unverhältnismäßigen Belastungen durch das Lauterkeitsrecht schützen will. Denn der Gläubiger müsste dann zur Sicherung seines vom Gesetz eingeräumten Unterlassungsanspruchs einen Vollstreckungstitel erwirken (beispielsweise zusätzlich zu einem auch dann immerhin in Höhe von 1.000 € zulässigen Vertragsstrafeversprechen), was für den Schuldner mit (gegebenenfalls weiterem) Kostenaufwand verbunden wäre. Jedenfalls jenseits der Fälle nach § 13a Abs. 2 UWG (siehe dazu BT-Drucks. 19/12084, S. 33 f), in denen die Wiederholungsgefahr mangels Zulässigkeit einer Strafbewehrung möglicherweise nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (so OLG Nürnberg, GRUR 2023, 1038, 1042 f [unter irrtümlicher Nennung von § 13a Abs. 4, womit ersichtlich § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 UWG gemeint ist]; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13a Rn. 19 f; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., Stand Juni 2024, § 13a Rn. 18; aA OLG Schleswig, WRP 2021, 950, 952 f; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 13a Rn. 18, jeweils mwN zum Meinungsstand), ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber dem Schuldner die Möglichkeit nehmen wollte, den Streit außergerichtlich beizulegen, indem er eine Vertragsstrafe versprechen kann, deren Höhe hinreichend der Gefahr von Wiederholungen entgegenwirkt. Die Berücksichtigung der Wiederholungswahrscheinlichkeit entspricht auch dem Ziel des Gesetzesentwurfs, bei einfach gelagerten Fällen eine unverhältnismäßige Abschreckungswirkung auf kleine Gewerbetreibende auszuschließen. Ob die von der drohenden Höhe der Vertragsstrafe ausgehende Abschreckung außer Verhältnis zur Schwere einer Zuwiderhandlung steht, hängt gerade auch davon ab, welches Maß an Abschreckung im konkreten Fall erforderlich ist, um den Schuldner hinreichend zur Unterlassung anzuhalten. Insoweit besteht im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs der „nicht nur unerheblichen“ Interessenbeeinträchtigung eine Wechselwirkung zwischen der Intensität der Wiederholungsgefahr und der von § 13a Abs. 3 UWG bezweckten Beschränkung auf das Verhältnismäßige. All dies widerspricht auch nicht der in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach im Anwendungsbereich von § 13a Abs. 3 UWG kein Raum für eine bisherige Praxis sei, wonach der Gläubiger bei einem erneuten Verstoß durch den Schuldner die Vereinbarung einer höheren Vertragsstrafe verlangen könne (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 13a Rn. 24; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., Stand Juni 2024, § 13a Rn. 12 mwN). Wollte man dem folgen, wäre damit lediglich gesagt, dass § 13a Abs. 3 UWG einem allein auf den Umstand der Wiederholung gestützten Automatismus der Vertragsstrafenerhöhung entgegenstünde, wie ihn auch die Berufung ablehnt. Unabhängig davon gehört eine deutlich gewordene besondere Wiederholungsneigung des Schuldners zumindest zu den umfassend zu berücksichtigenden Umständen des Falls, die Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer bestimmen. (cc) Die Prüfung der Zuwiderhandlung auf eine Interessenbeeinträchtigung im Sinn von § 13a Abs. 3 UWG unterscheidet sich allerdings insbesondere von einer Prüfung einer Handlung nach § 3 Abs. 2, § 3a UWG darauf, ob diese (bloß) geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen beziehungsweise die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Im Rahmen von § 13a Abs. 3 UWG kommt es darüber hinaus nämlich darauf an, in welchem Maß eine Beeinträchtigung der dort genannten Interessen durch die zu betrachtende Zuwiderhandlung vollendet wird. Die in § 13a Abs. 3 UWG geforderte konkrete Prüfung kann ergeben, dass ein Rechtsverstoß zwar zur spürbaren Beeinträchtigung solcher Interessen geeignet ist, diese aber im konkreten Fall letztlich nur in unerheblichem Maß eintritt, so dass die Vertragsstrafe gedeckelt ist (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 34). Eine unerhebliche Beeinträchtigung soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs beispielsweise im Einzelfall auch vorliegen können, obwohl es um eine Zuwiderhandlung in der Weise geht, dass dem Verbraucher eine Information entgegen unionsrechtlichen Verordnungen oder Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing vorenthalten wird, die nach § 5a Abs. 4 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nun § 5b Abs. 4 UWG) als wesentlich im Sinn von § 5a Abs. 2 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nun § 5a Abs. 1 UWG) gilt. Dies steht aber der oben dargestellten Auslegung des Merkmals der Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer nicht entgegen. (b) Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falls, die Art, Ausmaß und Folgen einer Zuwiderhandlung betreffen, wie sie beim Vertragsstrafeversprechen drohte und nunmehr erfolgt ist, sind die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern hier in mehr als nur unerheblichen Maß beeinträchtigt. (aa) Ob dies mit dem Landgericht allein oder im Wesentlichen daraus geschlossen werden kann, dass es sich um den sechsten gleichartigen Gesetzesverstoß und eine wiederholte Zuwiderhandlung der Beklagten gegen eine strafbewehrte Unterlassungspflicht handelte und insbesondere eine zuvor in Höhe von 6.000 € verwirkte Vertragsstrafe die Beklagte von der vorliegenden Zuwiderhandlung nicht abgehalten hat, kann dahinstehen. Nach den obigen Maßstäben fallen diese Umstände allerdings zumindest erheblich ins Gewicht und sprechen deutlich dafür, dass mit einer solchen Zuwiderhandlung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der in Rede stehenden Interessen der Markteilnehmer einhergeht. (bb) Darauf kommt es indes im Streitfall auch nicht entscheidend an. Die Gesamtwürdigung des Einzelfalls führt zwar insbesondere mit Rücksicht darauf, welche Höhe der Vertragsstrafe wegen früherer Zuwiderhandlungen und gemessen an den seinerzeit drohenden Vertragsstrafen nunmehr zur Verhaltenssteuerung erforderlich schien, dazu, dass die hier zu prüfende Zuwiderhandlung die Interessen der Marktteilnehmer mehr als unerheblich beeinträchtigt. Dieses Ergebnis folgt aber auch schon unabhängig davon aus den weiteren, nachfolgend gewürdigten Umständen des Falls. Gegen eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer spricht nämlich maßgeblich ebenfalls, dass angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Beklagten eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist. Als in einer Großstadt ansässiges Autohaus erreicht sie schon mit der hier sanktionierten Werbemaßnahme auf ihrer Homepage eine Vielzahl von potentiell konkret an den Angeboten der Beklagten interessierten Verbrauchern. Mit dem Argument, der „angesprochene Kundenkreis“ sei durch die „unbedeutende Größe der Beklagten nicht relevant für einen ‚massiven‘ Wettbewerbsverstoß“, vermag diese daher nicht durchzudringen. Damit verkennt die Berufung im Übrigen bereits den Ausnahmecharakter der Regelung in § 13a Abs. 3 UWG, die nicht etwa zur Vermeidung einer Deckelung die Feststellung einer Zuwiderhandlung von erheblichem, besonderen oder gar massivem Gewicht fordert, sondern umgekehrt als „Bagatellklausel“ (Bornkamm/Feddersen Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13a Rn. 9) die Höhe der Vertragsstrafe bei Interessenbeeinträchtigung von „nur unerheblichem Maße“ beschränkt. Zudem liegt kein punktueller Verstoß vor, sondern die Angaben der Beklagten genügten hinsichtlich mehrerer gleichzeitig beworbener Fahrzeuge nicht der vertraglichen Unterlassungspflicht, was ein strukturelles Sorgfaltsdefizit im Unternehmen der Beklagten offenbart, mag das Fehlen der Angaben auch auf einfacher Nachlässigkeiten bei der Bedienung einer Software oder technischen Unzulänglichkeiten derselben („Häkchen“ aufgrund eines Softwarefehlers nicht gesetzt) beruhen, wie die Beklagte geltend macht. Zumindest insoweit ist auch die mehrfache Wiederholung gleichartiger Gesetzesverstöße der Beklagten zu beachten, deren zu erwartende Fortsetzung zu einer weiteren Kumulation der erreichten und beeinträchtigten Verbraucher führt. Das Interesse des jeweiligen Betrachters der Werbung an der Einhaltung der Vorgaben der Verordnung betreffend die Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen ist auch entgegen der Ansicht der Berufung nicht unbedeutend und wird durch deren Fehlen tatsächlich nicht unerheblich beeinträchtigt. Der Mangel der ordnungsgemäßen Information erschwert die Beurteilung des Fahrzeugs unter diesen für die Marktentscheidung wesentlichen Gesichtspunkten und insbesondere den Vergleich mit anderen Fahrzeugen. Dies wird vielfach tatsächlich dazu führen, dass der Verbraucher sich mit dem Angebot der Beklagten näher befasst, obwohl er dies im Fall unmittelbar angegebener Verbrauchs- und Emissionswerte, die ihm im Vergleich zu denen anderer Fahrzeuge ungünstig erscheinen können, nicht getan hätte. Diese Beeinträchtigung seiner Interessen überschreitet die Grenze der Unerheblichkeit nicht erst dann, wenn dies zu einem andernfalls unterlassenen Kaufentschluss führt. Auch wenn der Verbraucher nach näherer Befassung noch rechtzeitig vor Vertragsschluss die betreffenden Werte zur Kenntnis nimmt, ist sein Interesse, seine Kaufentscheidung durch einen transparenten Marktauftritt der Fahrzeuganbieter vorzubereiten, bereits mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist danach – auch unabhängig von der Frage, ob die Abschreckungswirkung nach vorangegangenen Zuwiderhandlungen eine Erhöhung gegenüber den früher versprochenen Strafbeträgen erforderte – kein Fall gegeben, welcher der Beschränkung nach § 13a Abs. 3 UWG unterfällt. 3. Sonstige Einwendungen gegen die Höhe der Vertragsstrafe sind nicht erhoben und auch nicht gegeben. Insbesondere ist die vereinbarte Höhe aus den vorgenannten Gründen nicht unangemessen im Sinn von § 13a Abs. 4 UWG. Die Vertragsstrafe, welche von der Beklagten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) im Betrieb ihres Handelsgewerbes versprochen ist, kann gemäß § 348 BGB auch nicht auf Grund der Vorschriften in § 343 BGB herabgesetzt werden. III. Der Senat regt an, die Berufung zurückzunehmen. Im Fall einer Zurückweisung – auch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung – würden 4,0 Gerichtsgebühren anfallen. Diese können durch Rücknahme der Berufung auf die Hälfte reduziert werden.