Urteil
6 U 232/22
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0214.6U232.22.00
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Leitsätze
1. Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ändert nichts daran, dass sich vor den nationalen Gerichten erhobene Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung und wegen Benutzung des Gegenstands seiner Anmeldung nach Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i.V.m. §§ 139 ff PatG und Art. II § 1 IntPatÜbkG richten.(Rn.69)
a) Die Bestimmungen in Art. 56 ff EPGÜ betreffen nur Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts.(Rn.69)
b) In Art. 25 ff EPGÜ kodifiziertes „materielles Recht“ ist nur im Fall einer Anrufung des Einheitlichen Patentgerichts anzuwenden.(Rn.69)
2. Gründe der Einspruchsentscheidung, die nur erläutern, warum das Patent (in gewissem Umfang) Bestand und der Einspruch keinen Erfolg hat, stehen der Beschreibung des Patents nicht gleich; sie sind lediglich als gewichtige sachverständige Stellungnahmen bei der Auslegung des Patentanspruchs im Blick zu behalten. Lediglich Erwägungen der Einspruchsentscheidung, die den Teilwiderruf des Patents im vorrangig verteidigten Patentanspruch begründen, mögen hinsichtlich der Abweichungen, welche die unter Widerruf im Übrigen aufrechterhaltene Anspruchsfassung von der erteilten Fassung aufweist, an die Stelle der Patentbeschreibung oder neben sie treten.(Rn.117)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juli 2022, Az. 2 O 18/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
3. Dieses Urteil und das zu 1. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der in dem zu 1. genannten Urteil ausgesprochenen Verurteilungen unter A.I., IV, V. und VI. (Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000 € und unter A.II. und III. (Auskunft und Rechnungslegung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € sowie die Vollstreckung im Übrigen (Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der betreffenden Vollstreckung Sicherheit in Höhe des insoweit vorgenannten Betrags beziehungsweise in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ändert nichts daran, dass sich vor den nationalen Gerichten erhobene Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents ohne einheitliche Wirkung und wegen Benutzung des Gegenstands seiner Anmeldung nach Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i.V.m. §§ 139 ff PatG und Art. II § 1 IntPatÜbkG richten.(Rn.69) a) Die Bestimmungen in Art. 56 ff EPGÜ betreffen nur Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts.(Rn.69) b) In Art. 25 ff EPGÜ kodifiziertes „materielles Recht“ ist nur im Fall einer Anrufung des Einheitlichen Patentgerichts anzuwenden.(Rn.69) 2. Gründe der Einspruchsentscheidung, die nur erläutern, warum das Patent (in gewissem Umfang) Bestand und der Einspruch keinen Erfolg hat, stehen der Beschreibung des Patents nicht gleich; sie sind lediglich als gewichtige sachverständige Stellungnahmen bei der Auslegung des Patentanspruchs im Blick zu behalten. Lediglich Erwägungen der Einspruchsentscheidung, die den Teilwiderruf des Patents im vorrangig verteidigten Patentanspruch begründen, mögen hinsichtlich der Abweichungen, welche die unter Widerruf im Übrigen aufrechterhaltene Anspruchsfassung von der erteilten Fassung aufweist, an die Stelle der Patentbeschreibung oder neben sie treten.(Rn.117) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juli 2022, Az. 2 O 18/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last. 3. Dieses Urteil und das zu 1. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der in dem zu 1. genannten Urteil ausgesprochenen Verurteilungen unter A.I., IV, V. und VI. (Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000 € und unter A.II. und III. (Auskunft und Rechnungslegung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € sowie die Vollstreckung im Übrigen (Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der betreffenden Vollstreckung Sicherheit in Höhe des insoweit vorgenannten Betrags beziehungsweise in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 2 251 159 (nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Vernichtung, Rückruf sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung und zum Schadenersatz. Die Klage ist in dem beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents. Das Klagepatent betrifft einen Förderbandantrieb für eine Lebensmittelschneidmaschine. Es wurde am 22. Oktober 2008 unter Inanspruchnahme der Prioritäten dreier Patentanmeldungen (ab 22. Oktober 2007) angemeldet. Der Hinweis auf seine Erteilung wurde am 4. Dezember 2019 veröffentlicht. Auf Einspruch der Beklagten wurde das Klagepatent mit Entscheidung des Europäischen Patentamts vom 18. Juli 2022 (Anlage ZV 1 = B 29; nachfolgend EPAE) in der eingeschränkten Fassung des dortigen Hilfsantrags 0 aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden blieb in der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 30. November 2023 (Begründung vom 23. Januar 2024 vorgelegt als Anlage B 35; nachfolgend TBKE, übersetzt als Anlage B 35Ü; siehe auch deren vorläufige Einschätzung, Anlage K 15) ohne Erfolg. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat in der Verfahrenssprache danach folgenden Wortlaut: A food article feed apparatus (120) for conveying food articles in a slicing machine comprising: a first conveyor (992) for moving a first food article toward a cutting plane (2081); a second conveyor (994) for moving a second food article toward the cutting plane (2081); characterized in that said first conveyor (992) is driven by a hollow shaft (1064); said second conveyor (994) is driven by a second shaft (1060); said second shaft independently operating within said hollow shaft; a third conveyor (996) for moving a third food article; a fourth conveyor (998) for moving a fourth food article; said fourth conveyor (998) driven by a second hollow shaft; said third conveyor (996) driven by a second shaft; said second shaft operating within said second hollow shaft; said first conveyor (992) is adjacent to said second conveyor (994); said third conveyor (996) is adjacent to said fourth conveyor (998); said second conveyor (994) is adjacent to said third conveyor (996); said hollow shaft (1064) and said second shaft (1060) extend from a non-adjacent side of said first conveyor (992) to independent drive sources; said second hollow shaft and said second shaft extend from a non-adjacent side of said fourth conveyor (998) to independent drive sources. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift EP 2 251 159 B1 und deren durch die Klägerin vorgelegte Übersetzung (Anlagen K 1 und K 1a) und die Eingaben der Klägerin zum Einspruchsverfahren, die den Änderungen gegenüber der erteilten Fassung zugrunde liegen (teilweise mit Übersetzungen vorgelegt als Anlagen K 8, K 8a, K 9, K 10, K 10a), insbesondere den auch der Einspruchsentscheidung beigefügten Hilfsantrag 0, sowie die vorgenannten Entscheidungen im Einspruchsverfahren verwiesen. Die Beklagte stellt Schneidmaschinen mit der Bezeichnung „[…]“ (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform) her und vermarktet diese in Deutschland oder lässt diese durch weitere Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten vermarkten. Die Ausgestaltung der hier relevanten Elemente der angegriffenen Ausführungsform, insbesondere deren Fördereinrichtung mit Produktauflagenband (product bed conveyor) einschließlich vier Förderbändern oder Spuren (conveyor belts), ergibt sich aus dem als Anlage K 4 vorgelegten sowie den im Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten, der Bedienungsanleitung und einem Video entnommenen Bildern, die durch die Klägerin beschriftet und nachfolgend teilweise wiedergegebenen sind: Das Produktauflageband ist zwischen zwei Positionen (im Betrieb der Schneidmaschine abwechselnd) schwenkbar. In der ersten Position hat es die Funktion, Nahrungsmittel als Anschlag zu stoppen. Anschließend lässt es sich so umschwenkten, dass – worauf der Verletzungsvorwurf sich stützt – die Nahrungsmittelartikel auf das Produktauflageband und – darauf liegend und dadurch transportiert – weiter zur Schneidklinge gelangen können (gezeigt in Duplik, S. 59 bis 61 = AS I 225 bis 227). Wie im nachfolgenden Bild gezeigt werden die erste Spur durch eine Hohlwelle (dort orange) und die zweite Spur durch eine innerhalb dieser Hohlwelle angeordneten Welle (dort „Zweite Welle“, grün) angetrieben. Entsprechend werden die vierte Spur durch eine weitere Hohlwelle und die dritte Spur durch eine in dieser weiteren Hohlwelle angeordnete weitere Welle angetrieben. Die erste und zweite Spur antreibenden (Hohl-)wellen erstrecken sich in den an die erste Spur angrenzenden, die vierte und dritte Spur antreibenden (Hohl-)wellen sich in den an die vierte Spur axial zu diesen Wellen angrenzenden jeweiligen Raum außerhalb des Förderbereichs. Dort erreichen sie jeweils ein Getriebe, welches jedenfalls einen Antriebsriemen umfasst, der jeweils mit einem auf der betroffenen Seite der Anordnung befindlichen Antriebsmotor verbunden ist. Die Hohlwellen und Wellen werden jeweils über unterschiedliche Kupplungsteile separat angetrieben. Die nachstehende Abbildung zeigt durch ein seitliches Plexiglas-Fenster den Antrieb der ersten und zweiten Spur mittels Antriebsriemen. Eine entsprechende Anordnung befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der angegriffenen Ausführungsform als Antrieb der dritten und vierten Spur: Wie in der nachfolgend eingeblendeten Darstellung (CAD-Zeichnung) durch die Beklagte gezeigt ist, sind die Motoren, die jeweils einen der Förderer (mittelbar) antreiben, von den (Hohl-)Wellen um die Länge der jeweiligen Antriebsriemen radial beabstandet: Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe wegen Herstellung und Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform die streitgegenständlichen Patentverletzungsansprüche gegen die Beklagte. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der durch die Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung wortsinngemäß. Das Anspruchsmerkmal einer Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung beschränke den Schutz nicht auf eine Zwangsführung des Nahrungsmittelartikels, sondern nur auf einen Gegenstand, der als ein Teil einer Schneidmaschine dem Transport von Nahrungsmitteln diene. Die anspruchsgemäßen Förderer seien nicht notwendig ausschließlich obere Förderer, sondern könnten untere oder obere Förderer sein. Nach dem Anspruchsmerkmal „erstrecken“ müssten die Antriebsquellen die zugehörigen Hohlwellen und Wellen nicht direkt und unmittelbar antreiben, sondern könnten diese auch über zwischengeschaltete Antriebsriemen antreiben, solange die Antriebsquellen auf der jeweiligen Seite der Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung angeordnet seien. Denn dieses Merkmal sei räumlich dahin zu verstehen, dass die Hohlwellenanordnungen nach links und rechts führten, wo die Antriebsquellen lägen, mithin an beiden Seiten der Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung die entsprechenden Antriebsquellen für jeweils zwei Förderer angeordnet sein müssten. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt – nach Anpassung der Klageanträge an die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Patentanspruchs 1 und Klagerücknahme in einem Teil des Antrags zur Verurteilung zu Entfernung aus den Vertriebswegen sowie eines Antrags auf Urteilsbekanntmachung (AS I 691 f) – beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, eine Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung zum Transportieren von Nahrungsmitteln in einer Schneidmaschine, aufweisend: einen ersten Förderer zum Bewegen eines ersten Nahrungsmittels in Richtung zu einer Schneidebene; einen zweiten Förderer zum Bewegen eines zweiten Nahrungsmittels in Richtung zu der Schneidebene; der erste Förderer ist von einer Hohlwelle angetrieben; der zweite Förderer ist von einer zweiten Welle angetrieben; die zweite Welle wird unabhängig innerhalb der Hohlwelle betrieben; einen dritten Förderer zum Bewegen eines dritten Nahrungsmittels; einen vierten Förderer zum Bewegen eines vierten Nahrungsmittels; wobei der vierte Förderer von einer zweiten Hohlwelle angetrieben ist; der dritte Förderer ist von einer zweiten Welle angetrieben; die zweite Welle wird innerhalb der zweiten Hohlwelle betrieben; der erste Förderer ist benachbart zu dem zweiten Förderer; der dritte Förderer ist benachbart zu dem vierten Förderer ist; der zweite Förderer ist benachbart zu dem dritten Förderer ist; die Hohlwelle und die zweite Welle erstrecken sich von einer nicht benachbarten Seite des ersten Förderers zu unabhängigen Antriebsquellen; die zweite Hohlwelle und die zweite Welle erstrecken sich von einer nicht benachbarten Seite des vierten Förderers zu unabhängigen Antriebsquellen, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; (unabhängiger Anspruch 1 von EP ‘159 gemäß Hilfsantrag 0) II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe 1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, 3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, höchst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und wobei die Aufstellung mit den Daten der Auskunft in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist; III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe 1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind, 2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei von der Beklagten die Angaben zu 5. nur für die Zeit seit dem 4. Januar 2020 zu machen sind; und wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist und wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist; IV. die Beklagte zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß I. zu vernichten; V. die Beklagte zu verurteilen, die zu I. bezeichneten, seit dem 4. Dezember 2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; VI. die Beklagte zu verurteilen, die zu I. bezeichneten, seit dem 4. Dezember 2019 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen; VII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu leisten für die zu I. bezeichneten und zwischen dem 4. Dezember 2019 bis 3. Januar 2020 begangenen Handlungen, 2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten und seit dem 4. Januar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgebracht, die angegriffene Ausführungsform sei vom aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 nicht erfasst. Ihr Produktauflageband sei keine Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung im Sinn des Patentanspruchs, bei der untere Förderer mit unabhängig angetriebenen Endlosförderbändern, Greifer, die im Zusammenhang mit diesen Endlosförderbändern eingesetzt würden, sowie obere Förderer mit Endlosförderbändern allesamt im Maschinenaufbau oberhalb der Hubtischanordnung und zuführseitig vor der Schneidebene angeordnet sein müssten. Ferner fehle es an patentgemäßen Hohlwellen, weil ein patentgemäßer Hohlwellenantrieb sich (ausschließlich) auf den Antrieb des ersten und zweiten oberen Förderers innerhalb der Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung beziehe. Schließlich genüge es nicht der patentgemäßen Vorgabe zur Anordnung der Antriebsquellen – als welche nur Antriebsmotoren, nicht aber Antriebsriemen in Betracht kämen – und der dahingehenden Erstreckung der Antriebsquellen, dass die Wellen des kurzen Produktauflagebands der angegriffenen Ausführungsform lediglich in Richtung der mittels Antriebsriemen angetriebenen Antriebsrollen erstreckten und die Antriebsmotoren in Antriebsriemenlänge beabstandet und (achs)versetzt unter den Antriebswellen angeordnet seien. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, gemäß den Klageanträgen mit Ausnahme der Vorgabe elektronischer Form in den jeweils letzten Absätzen der Klageanträge zu II. und zu III., insoweit unter Klageabweisung im Übrigen, erkannt. Zur Begründung der Verurteilung hat es ausgeführt, die Klage sei auch im Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich insoweit nach Art. 2 Abs. 2, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1, 2 PatG, § 33 Abs. 1 PatG, § 140b Abs. 1 PatG und § 242 PatG sowie § 140a Abs. 1, 3 PatG. Die angegriffene Ausführungsform sei nach der Lehre des Klagepatents in der durch die Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung beschaffen. Diese fordere weder im Klagepatentanspruch nicht genannte Komponenten neben einer Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung noch eine Zwangsführung der Lebensmittel. Die anspruchsgemäßen Förderer müssten keine „oberen Förderer“ sein. Für ein patentgemäßes „zu […] Antriebsquellen erstrecken“ der (Hohl-)Wellen genüge es, dass sich diese zur nicht benachbarten Seite des jeweiligen Förderers zu den Getriebekomponenten der dort befindlichen Antriebsquelle erstreckten. Wollte man ein Getriebe als der Antriebsquelle zugehörig ansehen, so wäre dessen Wahl in das Belieben des Fachmanns gestellt und jedenfalls nicht auf die im Ausführungsbeispiel beschriebenen Getriebeelemente beschränkt. Ordnete man die Getriebekomponenten der Antriebsquelle nicht zu, so genügte es, wenn die (Hohl-)Wellen das Gehäuse der Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung in einer Weise durchdrängen, dass sie auf dieser Seite durch Getriebekomponenten mit den dort befindlichen Antriebsmotoren (als Antriebsquellen in entsprechend engem Sinn) verbunden seien. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche mit ihrer Ausgestaltung, wie sie die Klägerin nicht bestrittenen darstelle, sämtliche Merkmale des so ausgelegten Klagepatents. Es liege keine unzulässige Rechtsausübung mit Blick auf die etwaigen Aussagen der Klägerin im Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung „GEA GigaSlicer“ vor, wonach Antriebsriemen keine Antriebsquellen darstellten und die patentgemäße Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung eine sogenannte Zwangsführung von oben und unten durch Förderbänder erfordere. Gegen die Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte macht geltend, die Annahme des Landgerichts, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Lehre des Patentanspruchs, beruhe auf dessen unzutreffender Auslegung. Die Beklagte b e a n t r a g t, das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juli 2022, Az. 2 O 18/21, aufzuheben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche bestehen nach Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 Satz 1 PatG, wobei die beantragte Ordnungsmittelandrohung nach § 890 ZPO gerechtfertigt ist, § 139 Abs. 2 PatG und § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜbkG (insoweit nicht nach der vom Landgericht zitierten, inhaltlich allerdings entsprechenden Vorschrift in § 33 Abs. 1 PatG, vgl. BGHZ 159, 221 [juris Rn. 40 ff] - Drehzahlermittlung), § 140b Abs. 1, 3 PatG und in zu Gewohnheitsrecht erstarkter Anwendung von § 242 BGB. Daran, dass diese materiell-rechtlichen Vorschriften im Streitfall maßgeblich sind, ändert auch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichts, das durch das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in das nationale Recht transformiert worden ist und nach Art. 3 Buchst. c EPGÜ für das Klagepatent grundsätzlich, namentlich unbeschadet des Art. 83 EPGÜ, gilt. Dessen Bestimmungen in Art. 56 ff EPGÜ betreffen nur Befugnisse für „das Gericht“, also das Einheitliche Patentgericht (Art. 2 Buchst. a EPGÜ). Soweit das Übereinkommen daneben in Art. 25 ff EPGÜ „materielles Recht“ kodifizieren mag (siehe Überschrift zu Kapitel V. des I. Teils), ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass dieses „materielle Recht“ aus Art. 25 ff EPGÜ nur im Fall einer Anrufung des Einheitlichen Patentgerichts anzuwenden ist, für den diese Regelungen allein gelten (siehe Art. 24 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ; im Ergebnis ebenso etwa Bopp in Bopp/Kircher, EurPatentprozess-HdB, 2. Aufl., § 9 Rn. 67 ff mwN zum Streitstand). Im Übrigen würde eine Anwendung der Art. 25 ff EPGÜ zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung des Streitfalls führen. Die Ansprüche ergeben sich aufgrund des Sachverhalts, dass die Beklagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform Handlungen im Sinn von § 9 PatG in Bezug auf den Gegenstand des Klagepatents vorgenommen hat, und sind keinen durchgreifenden Einwendungen oder Einreden der Beklagten ausgesetzt. Der entsprechenden – auf im angefochtenen Urteil unbeanstandet festgestellten und unstreitigen Tatsachen beruhenden – Beurteilung des Landgerichts hält die Berufung ohne Erfolg lediglich entgegen, die angegriffene Ausführungsform falle nicht in den Schutzbereich des Patentanspruchs. Das angefochtene Urteil beruht insbesondere insoweit nicht auf einer Rechtsverletzung. 1. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung der Einspruchsentscheidung schützt eine Nahrungsmittelzuführvorrichtung zum Transportieren von Nahrungsmitteln in einer Schneidmaschine. a) Die Beschreibung des Klagepatents (Abschnitte [0001] ff) erläutert die im Stand der Technik bekannte Verwendung von (Hochgeschwindigkeits-)Schneidmaschinen, um Lebensmittellaibe insbesondere in Scheiben zu schneiden. Sie verweist auf die US-Patente 5,628,237 und 5,974,925, wodurch der Oberbegriff des Anspruchs 1 der Klagepatentanmeldung offenbart sei, und eine unter der Bezeichnung FX180® erhältliche Maschine (Abschnitt [0003]). Die Maschine FX180® kann nach der Beschreibung der Klagepatentschrift (Abschnitte [0004] f) insbesondere als automatisch beladene, kontinuierliche Zufuhrmaschine konfiguriert werden. In diesem Fall treiben nebeneinander angeordnete obere und untere Fördererpaare Lebensmittel in die Schneidebene. Alternativ kann diese Maschine als automatisch beladene, rückseitige Klemm- oder Greifermaschine konfiguriert werden. Die Beschreibung erläutert eine derartige Konfiguration anhand der Maschine gemäß S`237 und eines weiteres Patents EP 0 713 753. Dabei ließen sich zwei Lebensmittel auf einem Hubtisch durch einen Laibschiebemechanismus seitlich zusammen in die Schneidposition bewegen, durch einen Abstandsmechanismus zueinander beabstanden und dann durch zwei Laibgreifer erfassen und zu der Schneidebene vorschieben, woraufhin der Laibschiebemechanismus für den nächsten Ladezyklus zurückfahre. b) Ausgehend hiervon bezeichnet es die Beschreibung des Klagepatents (Abschnitt [0007]) als – ersichtlich unter Produktivitätsgesichtspunkten (vgl. Abschnitt [0010]) – wünschenswert, bis zu vier oder mehr Lebensmittelartikel – simultan (vgl. Abschnitt [0012]) – mit unabhängigen Zufuhr- und Wiegemöglichkeiten zu schneiden, mit hygienischen und betrieblichen Verbesserungen. Die – in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich formulierte – Aufgabe der Erfindung gemäß dem hier geltend gemachten Patentanspruch ist es, die Ausgestaltung einer in derartigen Schneidmaschinen einsetzbaren Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung so zu verbessern, dass sich gegenüber dem Stand der Technik ein Effizienzgewinn unter dem Gesichtspunkt der unabhängigen Zufuhr- und Wiegemöglichkeit mehrerer Lebensmittelartikel und Verbesserungen hinsichtlich der Hygiene und des Betriebs ergeben. c) Diese Aufgabe soll durch eine Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 in der nach dem Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung gelöst werden, unter deren Verwendung sich eine hinsichtlich der genannten Ziele vorteilhafte Hochgeschwindigkeitsschneidvorrichtung und Wiege- und Klassifizierungsfördererkombination verwirklichen lasse (vgl. Klagepatentschrift, Abschnitt [0010]). aa) Zur sprachlichen Einordnung des Patentanspruchs ist vorab darauf hinzuweisen, dass dieser – neben einer Hohlwelle und einer zweiten Hohlwelle – an zwei Stellen (Merkmale 1.2.2 und 1.3.1) – jeweils identisch mit unbestimmtem Artikel – eine zweite Welle („a second shaft“) einführt, auf den im weiteren Anspruchswortlaut Bezug genommen wird („said second shaft“). Die Beklagte hat im Einspruchsverfahren die Auffassung vertreten, darunter sei nur ein einziger zweiter Schaft zu verstehen, womit die beanspruchte Lehre indes unausführbar sei. Schon die Einspruchsabteilung (EPAE 17 f) ist dem mit Recht nicht gefolgt. Sie ist vielmehr zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Fachmann aufgrund der Beschreibung (Abschnitte [0069] ff) und der Figuren (Fig. 21 ff) versteht, dass die beanspruchte Vorrichtung zwei verschiedene zweite Wellen umfasst, nämlich die eine, innerhalb der (ersten) Hohlwelle angeordnete zweite Welle mit dem Bezugszeichen 1060 und die andere, innerhalb der zweiten Hohlwelle angeordnete zweite Welle ohne Bezugszeichen. Sinngemäß sind also mit der Einspruchsabteilung die der zweiten Hohlwelle bzw. dem dritten Förderer zugeordneten Erwähnungen einer bzw. der zweiten Welle als „zweite zweite Welle“ zu verstehen. Dies entspricht auch dem Verständnis der Beschwerdekammer (Anlage K 15, S. 17 unter 15.2). bb) Dies vorausgeschickt lässt sich die Lehre des Patentanspruchs mit dem Landgericht wie folgt in deutscher Übersetzung (Wortlaut der englischen Verfahrenssprache in eckigen Klammern) gliedern, die hier – nur zur Verdeutlichung des sonst potentiell missverständlichen Gehalts des Anspruchswortlauts – mit Einfügungen in geschwungenen Klammern ergänzt ist, die das zutreffende Verständnis betreffend die jeweiligen Begriffe „second shaft“ verdeutlichen: 1. Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung (120) zum Transportieren [food article feed apparatus for conveying] von Nahrungsmitteln in einer Schneidmaschine, aufweisend: 1.1 einen ersten Förderer [conveyor] (992) zum Bewegen eines ersten Nahrungsmittels in Richtung zu einer Schneidebene (2081); 1.1.1 wobei der erste Förderer (992) von einer Hohlwelle (1064) angetrieben ist; 1.1.2 wobei der erste Förderer (992) benachbart zu dem zweiten Förderer (994) ist; 1.2 einen zweiten Förderer zum Bewegen eines zweiten Nahrungsmittels in Richtung zu der Schneidebene (2081); 1.2.1 wobei der zweite Förderer benachbart zu dem dritten Förderer (996) ist; 1.2.2 wobei der zweite Förderer (994) von einer zweiten Welle (1060) angetrieben ist, und 1.2.3 die zweite Welle unabhängig innerhalb der Hohlwelle betrieben wird; 1.2.4 wobei sich die Hohlwelle (1064) und die zweite Welle (1060) von einer nicht benachbarten Seite des ersten Förderers (992) zu unabhängigen Antriebsquellen erstrecken; [said hollow shaft (1064) and said second shaft (1060) extend from a non-adjacent side of said first conveyor (992) to independent drive sources] 1.3 einen dritten Förderer (996) zum Bewegen eines dritten Nahrungsmittels; 1.3.1 wobei der dritte Förderer (996) von einer {zweiten} zweiten Welle angetrieben ist; 1.3.2 wobei der dritte Förderer (996) benachbart zu dem vierten Förderer (998) ist; 1.4 einen vierten Förderer (998) zum Bewegen eines vierten Nahrungsmittels; 1.4.1 wobei der vierte Förderer (998) von einer zweiten Hohlwelle angetrieben ist, und 1.4.2 die {zweite} zweite Welle innerhalb der zweiten Hohlwelle betrieben wird; 1.4.3 wobei sich die zweite Hohlwelle und die {zweite} zweite Welle von einer nicht benachbarten Seite des vierten Förderers (998) zu unabhängigen Antriebsquellen erstrecken. [said second hollow shaft and said second shaft extend from a non-adjacent side of said fourth conveyor (998) to independent drive sources] Schon der sprachlichen Erläuterung bedürfen auch die Angaben einer jeweils „nicht benachbarten Seite“ („non-adjacent side“) des ersten und des vierten Förderers in den Merkmalen 1.2.4 und 1.4.3. Als Seite eines Förderers, die in diesem Sinn nicht benachbart ist, meint der Patentanspruch diejenige Seite dieses Förderers, die demjenigen Raum axial außerhalb des Bereichs dieses Förderers zugewandt ist, die dem zu diesem Förderer „benachbarten“ Förderer abgewandt ist, also etwa im Fall des Merkmals 1.2.4 die dem zweiten Förderer abgewandte, äußere Seite des ersten Förderers. Soweit diese Merkmale zugleich ein Erstrecken (weg) „von“ („from“) dieser nicht benachbarten Seite (hin) „zu […] Antriebsquellen“ („to drive sources“) lehren, ist damit zumindest gemeint, dass die (Hohl-)Wellen über ihre axial von dieser Seite des betreffenden Förderers weg von demselben (und weiter weg vom jeweils benachbarten Förderer) gerichteten Erstreckung mit den Antriebsquellen in Verbindung stehen, also nicht etwa durch den Förderbereich des besagten Förderers (und zudem gar des benachbarten Förderers) hindurch auf der anderen Seite den Antrieb erreichen. Insoweit sind die Parteien sich auch einig. cc) Die Klagepatentschrift veranschaulicht diese Lehre beispielhaft mit der nachfolgend eingeblendeten Figur 21, die einen Schnitt entlang einer die Achse der (Hohl-)Wellen umfassenden Ebene zeigt, und den Figuren 22 und 23, die Schnitte entlang der in Figur 21 mit 22-22 und 23-23 angezeigten Ebenen 22 und 23 durch zwei der Servomotoren (1090, 1092) und deren jeweilige Verbindungen zur zweiten Welle (1060) und zur Hohlwelle (1064) zeigen: Zur erleichterten Identifizierung einzelner Bauteile hat die Beklagte den folgenden kolorierten Ausschnitt der Figur 21 vorgelegt, in dem die Hohlwelle gelb, die zweite Welle grün und die Motoren orange hervorgehoben sind. Unter anderem die Figuren 1 und 2 zeigen, wie sich eine erfindungsgemäße Nahrungsmittelzufuhreinrichtung (120) in eine Kombination von Schneidvorrichtung und Wiege- und Klassifizierungsförderer einbinden lässt. 2. Die anspruchsgemäße Lehre wird in der angegriffenen Ausführungsform durch deren Fördereinrichtung, wie sie oben dargestellt ist, verwirklicht. Dies hat das Landgericht aufgrund seiner – auch hier zugrunde zu legenden – tatsächlichen Feststellungen und ohne Rechtsfehler gefundenen Auslegung des Klagepatents zutreffend erkannt. Soweit die Berufung eine Subsumtion der angegriffenen Ausführungsform unter den Patentanspruch durch das Landgericht vermisst, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts und im Übrigen den vorliegenden Feststellungen des Berufungsurteils, die dem unbestrittenen Klagevorbringen entsprechen, dass die angegriffene Ausführung sämtliche Merkmale aufweist, die nach der vom Landgericht gefundenen Patentauslegung den Schutzbereich des Patentanspruchs kennzeichnen. Die Berufung führt auch nicht an, dass in erster Instanz abweichender Vortrag gehalten worden sei, bringt keine erheblichen neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel betreffend die Tatsachenfeststellung zur angegriffenen Ausführungsform sowie den darauf bezogenen Benutzungshandlungen vor und macht auch nicht geltend, dass und inwiefern sich die angegriffene Ausführungsform entgegen der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts nicht unter den vom Landgericht angenommenen Schutzbereich des Klagepatents subsumieren ließe. Die Berufung macht vielmehr letztlich konkret nur geltend, die Bestimmung des Schutzbereichs durch das Landgericht sei fehlerhaft und hierauf beruhe die damit begründete Annahme der Patentverwirklichung. Der Patentanspruch sei in einer Weise auszulegen, wonach er – was der Berufung zuzugestehen ist und auch die Berufungserwiderung nicht anders sieht – die (unstreitige) Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform nicht erfassen würde. Damit hat sie keinen Erfolg, weil die von der Berufung geforderte Auslegung verfehlt ist und die rechtliche Nachprüfung im Berufungsverfahren auch im Übrigen keinen durchgreifenden Fehler in der Bestimmung des Schutzbereichs ergibt, auf die das angefochtene Urteil gestützt ist. a) Der Schutzbereich des Patents wird durch die Patentansprüche in der Fassung der maßgeblichen Verfahrenssprache bestimmt (Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 EPÜ). Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch nach Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Bei der für die Beurteilung der Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 22 - Wärmetauscher; GRUR 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 - Ultraschallwandler). Dabei ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist, wobei allerdings ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet ist (vgl. BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung). Entscheidend ist zumindest im Zweifel die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (vgl. BGHZ 194, 107 Rn. 27 - Polymerschaum). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht mit Recht erkannt, dass der Patentanspruch und insbesondere das Merkmal 1, das eine Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung zum Transportieren von Nahrungsmitteln in einer Schneidmaschine angibt, keine Zwangsführung mit zusammen auf das Transportgut wirkenden oberen und unteren Förderern oder Greifern erfordert. Vielmehr kommt unter diesem Gesichtspunkt zumindest jede Fördereinrichtung in Betracht, die geeignet ist, in einer Schneidmaschine Nahrungsmittel in den Schneidbereich zu bewegen. Insbesondere genügt daher eine Fördereinrichtung, bei der – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – lediglich die auf die Masse des beförderten Nahrungsmittels wirkende Schwerkraft und die durch die Berührung von Förderband und darauf aufliegendem Nahrungsmittel erzeugte Reibung dazu führen, dass Letzteres mit der Bewegung des Förderbands in einer Schneidmaschine transportiert und somit dem Schneidbereich zugeführt werden kann. aa) Der von der Berufung herangezogene Wortlaut des Patentanspruchs spricht nicht für die von der Beklagten geforderte Auslegung. Merkmale wie Greifer, obere Förderer oder eine Zwangsführung nennt der Patentanspruch nicht. Sie sind auch nicht implizit dem Merkmal 1 zu entnehmen. Das gilt insbesondere, soweit die Berufung den Begriffsbestandteil „Zufuhr“ der deutschen Übersetzung in den Mittelpunkt stellt. Diesem ist keine Beschränkung auf eine in bestimmten Achsen kraftschlüssige „Führung“ zu entnehmen. Vielmehr kommt danach sprachlich jede Einrichtung in Betracht, die das Gut „fahren“ kann. Abgesehen davon ist für die Bestimmung des Schutzbereichs ohnehin vom Wortlaut in der Verfahrenssprache auszugehen, wonach ein „food article feed apparatus for conveying […]“ gelehrt wird. Maßgeblich ist mithin insoweit der Begriffsbestandteil „feed“, der schon sprachlich keinen Bezug zum Konzept einer Führung hat, auf das die Beklagte den Patentanspruch (zudem unter qualifiziertem Verständnis) beschränken will. Vielmehr ist der begriffliche Sinngehalt dieses Merkmals so weit, dass darunter beliebige Einrichtungen fallen können, die eine Schneidmaschine „füttern“. Dafür genügt es, wenn sie das zu schneidende Nahrungsmittel zumindest von außerhalb des Schneidebereichs in den Schneidebereich verbringen. Diesem weiten Verständnis entspricht auch der im Merkmal 1 definierte technische Zweck der geschützten Vorrichtung, der lediglich darin liegt, Nahrungsmittel in einer Schneidmaschine zu transportieren („for conveying“). Insoweit werden keine Ziele formuliert, die mit besonderen Anforderungen an die Fixierung des Nahrungsmittels während des Transports einhergingen, etwa wie beim von der Berufung geforderten Einspannen zwischen unteren und oberen Förderern oder Erfassen durch Greifer. bb) Auch die im Gesamtzusammenhang der erfindungsgemäßen Merkmale damit bezweckten Wirkungen veranlassen kein engeres Verständnis. Die Berufung führt im Ansatz zutreffend an, die Erfindung diene einer genauen, unabhängigen Zuführung von Nahrungsmitteln. Eine Fixierung des Nahrungsmittels gerade durch die beanspruchte Zufuhrvorrichtung mittels von gegenüberliegenden Seiten zusammenwirkender Förderer oder durch Greifer mag dafür besonders vorteilhaft sein. Erforderlich ist eine solche – im Anspruchswortlaut nicht angelegte – Konfiguration zur Erreichung der erfindungsgemäßen Wirkung indes nicht, so etwa wenn der Förderweg der Zufuhrvorrichtung – anders als bei der nur beispielhaften Hubtischanordnung in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift – ohne erhebliches Gefälle ausgerichtet ist. Dies gilt insbesondere, soweit die Berufung erläutert, Greifer leisteten im Zusammenspiel mit unteren und oberen Förderern eine sichere Zuführung gegen Ende des Schneidvorgangs, wenn der noch aufzuschneidende Teil des Nahrungsmittels bereits so kurz sei, dass er allein durch obere und untere Förderbänder nicht mehr ausreichend geführt und gegen die auf das Nahrungsmittel wirkenden Messerkräfte gehalten werden könne. Die Fixierung und Führung (und erst recht deren Ausgestaltung) in der Schneidmaschine während des Schneidvorgangs ist nicht Gegenstand dessen, was die im Anspruch angegebene Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung mit den dort formulierten Merkmalen und nach der Aufgabenstellung notwendig leisten soll. Vielmehr überlässt das Klagepatent es dem Fachmann bei der Nutzung der Erfindung, wie die Nahrungsmittel während des Schneidens davor bewahrt werden, dass sie aufgrund der vom Messer ausgeübten Kraft von der für sie vorgesehenen Bahn abweichen. Abgesehen davon ist ein Greifen des Nahrungsmittels nach der überzeugenden Einschätzung der Einspruchsabteilung (EPAE 14) für eine zweckentsprechende Anwendung der Erfindung gerade nicht bei allen Nahrungsmitteln erforderlich, sondern etwa bei Teig entbehrlich. Die Einspruchsabteilung (EPAE 13 f) hat daher – worauf auch das Landgericht mit Recht hingewiesen hat – in der Entgegenhaltung D10 (Anlage B 5) einen Unterschied zu einer patentgemäßen Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung gerade nicht darin erkannt, dass diese eine Fördereinrichtung ohne Greifer oder obere Förderer zeigt, sondern diese insoweit vielmehr prima facie für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der Lehre des Klagepatents relevant erachtet. Diese Beurteilung wird in den Ausführungen der Beschwerdekammer bestätigt (Anlage K 15, S. 11 unter 11.3.3; TBKE 16 f unter 3.3.5). cc) Entgegen der Ansicht der Berufung stützen auch die Beschreibung und die Figuren des Klagepatents keine andere Auslegung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. (1) Insbesondere die Darstellung einer Schneidmaschine in den Figuren (etwa Fig. 1 und 2) und einer darin verwendeten Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung (120), wie sie etwa in Figur 21 in den Abschnitten [0059] ff der Klagepatentschrift als patentgemäß beschrieben wird und der dort sowohl der untere Förderer (530 mit den Förderbändern 802, 804, 806, 808) als Greifer (894, siehe Fig. 20) und die oberen Zuführförderer (992, 994, 996, 998) zugerechnet werden mögen, beschränkt den Schutz nicht auf diese beispielhafte Ausgestaltung mit all jenen Elementen. Der Patentanspruch hat im Grundsatz Vorrang gegenüber der Beschreibung; ein in der Beschreibung aufgeführtes Ausführungsbeispiel erlaubt daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2017, 152 Rn. 21 - Zungenbett). Dies gilt auch hier. Der Patentanspruch lehrt eine Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung mit vier Förderern, nicht hingegen die zuvor angesprochenen Besonderheiten der beispielhaften Ausgestaltung. Dementsprechend ging ersichtlich auch die Technische Beschwerdekammer in ihrer vorläufigen Beurteilung (Anlage K 15, S. 19 ff unter 18.) davon aus, dass der Schutzbereich des im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Patentanspruchs über den Gegenstand des konkreten Ausführungsbeispiels hinausgeht, wie es entsprechend im Prioritätsdokument US 999961 (dort als P1 bezeichnet) offenbart ist. (2) Ohne Erfolg verweist die Berufung auf die in Abschnitt [0012] beschriebene Wirkung, dass ein Nahrungsmittelzufuhrmechanismus („food article feed mechanism“) für eine genaue Zuführung durch den Einsatz von servo-angetriebenen und gesteuerten Zuführbändern und Greifern sorge. Allerdings ist insoweit bei der Patentauslegung die Funktion der Beschreibung zu beachten, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; vgl. BGH, GRUR 2021, 1167 Rn. 21 mwN - Ultraschallwandler). Der Berufung ist zuzugeben, dass die zitierte Passage (in der Zusammenfassung der Erfindung durch die Beschreibung) für sich genommen als eine Erläuterung der allgemeinen Lehre der Erfindung erscheinen könnte. Als Beschränkung der Erfindung verstanden stünde sie aber, was die Anwesenheit von Greifern angeht, in Widerspruch zum vorrangigen Patentanspruch, der solche Mittel gerade nicht lehrt, was indes aus Sicht des Fachmanns zu erwarten wäre, sollten diese Mittel ein notwendiger Bestandteil der Erfindung sein. Ein nicht hinnehmbarer Widerspruch zwischen dem hier gefundenen (weiten) Verständnis des Anspruchsbegriffs „food article feed apparatus“ des Patentanspruchs und Abschnitt [0012] der Beschreibung ergibt sich schon deshalb nicht, weil Letzterer sich auch dahin verstehen lässt, dass dort lediglich eine bevorzugte Möglichkeit für eine sich im Rahmen der allgemeinen Lehre bewegende Ausführung und deren besondere Vorteile beschrieben werden. Abgesehen davon fehlt es an einem Widerspruch zum Patentanspruch auch deshalb, weil – wie die Berufungserwiderung mit Recht anmerkt – Abschnitt [0012] begrifflich abweichend einen Mechanismus („food article feed mechanism“; siehe auch Abschnitt [0011], [0017]) anspricht, an dessen Verwirklichung über die anspruchsgemäße Vorrichtung (Apparat; „food article feed apparatus“) oder deren anspruchsnotwendige Merkmale hinaus weitere Elemente beteiligt sein mögen. Dass in der Beschreibung nach Abschnitt [0088] gerade das im Patentanspruch der Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung zugewiesen Bezugszeichen (120) dem Zuführmechanismus („feed mechanism“) zugeordnet ist, ist mangels Beschränkung der Erfindung auf dieses Ausführungsbeispiel unerheblich. dd) Die von der Berufung angeführte Äußerung des Patentanwalts der Klägerin in der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung rechtfertigt ebenfalls keine Beschränkung des Schutzbereichs auf Vorrichtungen mit Greifmechanismus oder Zwangsführung. (1) Allerdings können Äußerungen des Anmelders oder des Prüfers im Erteilungsverfahren als Indiz dafür herangezogen werden können, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht, allerdings nur, soweit sie ein Hinweis auf das Verständnis des Fachmanns sind, sich also nicht in einer Rechtsauffassung erschöpfen (vgl. BGHZ 211, 1 Rn. 39, 44 mwN - Pemetrexed). Ferner gilt, dass der Inhalt der Ursprungsunterlagen oder der Veröffentlichung der Anmeldung bei der Auslegung außer Betracht bleibt. Weder darf der Patentanspruch – zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung – nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden (BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente; siehe BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 49 - Faserstoffbahn), noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegenübergestellt werden (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente). Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die „Anspruchsgeschichte“ zur weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente; siehe auch BGHZ 208, 182 Rn. 36 mwN - Glasfasern II). Dies gilt auch für Vorgänge im Rahmen des Einspruchsverfahrens (Senat, Urteil vom 13. September 2023 - 6 U 28/21, unveröffentlicht; siehe BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I). (2) Dabei kann im Streitfall dahinstehen, ob zudem die hier in Rede stehenden Teile der Gründe der – im Beschwerdeverfahren bestätigten – Einspruchsentscheidung der Beschreibung des Patents gleichstehen. Dies wäre allerdings zumindest für solche Gründe, die nur erläutern, warum das Patent (in gewissem Umfang) Bestand und der Einspruch keinen Erfolg hat, nicht der Fall (siehe BGH, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken; entsprechend zur Bedeutung der Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren für die Auslegung nach § 14 PatG: BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit). Die in den Entscheidungsgründen des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens über den Gegenstand der Erfindung angestellten Erwägungen sind dann lediglich gewichtige sachverständige Stellungnahmen, die bei der Auslegung des Patentanspruchs im Blick zu behalten sind (vgl. BGH, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken). Indes begründen die hier angeführten Erwägungen der Einspruchsentscheidung den Teilwiderruf des Klagepatents im erteilten und im Einspruchsverfahren vorrangig verteidigten Patentanspruch. Insoweit mögen entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeitsklage gegen ein deutsches Patent (BGH, GRUR 1979, 308, 309 - Auspuffkanal für Schaltgase; Hall/Nobbe in Benkard PatG, 12. Aufl., § 84 Rn. 16; Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 84 Rn. 51 mwN; Kubis/Konertz in BeckOK-PatR, Stand Okt. 2023, PatG § 84 Rn. 16) hinsichtlich der Abweichungen, welche die unter Widerruf im Übrigen aufrechterhaltene Anspruchsfassung von der erteilten Fassung aufweist, die darauf gerichteten Entscheidungsgründe an die Stelle der Patentbeschreibung oder neben sie treten. Soweit die Gründe der Einspruchsentscheidung der Beschreibung gleichstehen mögen, wäre es bei der Auslegung eines Patentanspruchs zu berücksichtigen, wenn sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht (BGH, GRUR 2022, 1731 Rn. 22 - Brenngutkühlung; vgl. BGH, GRUR 2022, 1129 Rn. 47 f - Verbundelement; siehe BGH, GRUR 2021, 701 Rn. 21 f - Scheibenbremse; GRUR 2023, 47 Rn. 23 - Scheibenbremse II). Wird etwa in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (BGH, GRUR 2019, 491 Rn. 19 - Scheinwerferbelüftungssystem). Entsprechendes gilt, wenn in der Beschreibung des Patents ein bekannter Stand der Technik als nachteilhaft bezeichnet und ein im Patentanspruch vorgesehenes Merkmal als Mittel hervorgehoben wird, um diesen Nachteil zu überwinden (BGH, GRUR 2021, 945 Rn. 22 - Schnellwechseldorn). (3) Die Berufung weist mit Recht darauf hin, dass die in der Einspruchsentscheidung (EPAE 13) referierte Argumentation der Klägerin gegen die Relevanz der Entgegenhaltung D10 (Anlage B 5) nur dahin verstanden werden kann, dass die Klägerin dort geltend gemacht hat, die Entgegenhaltung offenbare u.a. nicht ein von ihr für erforderlich gehaltenes Merkmal der patentgemäßen Lehre, wonach die Nahrungsmittel gegriffen oder in die Schneidebene zwangsgeführt werden müssten, wofür es nicht genüge, wenn sie nur lose auf dem Förderer gehalten würden („[…] proprietor argued […] that D10 is not prima facie relevant because it is not suitable as a food article feeding apparatus since the food articles are not gripped or force fed into the cutting plane, but merely held ‚loose‘ on the conveyor […]“) . Soweit die Berufungserwiderung apodiktisch meint, eine dahingehende Einschränkung ergebe sich nicht aus den Äußerungen des Patentanwalts der Klägerin während der Einspruchsverhandlung, widerspricht dies zumindest der dortigen Argumentation der Patentinhaberin (hiesigen Klägerin). Allerdings ist auch festzustellen, dass die Einspruchsabteilung dieser Argumentation ausdrücklich entgegengetreten ist (EPAE 14); die Beschwerdekammer (Anlage K 15, S. 11 unter 11.3.3; TBKE 16 f unter 3.3.5) hat sich der Begründung der Einspruchsentscheidung angeschlossen (dazu bereits oben). (4) Nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen führt dieser Vorgang des Erteilungsverfahrens nicht dazu, dass das Patent in dem dort vom Patentinhaber womöglich argumentierten Sinn auszulegen wäre. (a) Ein Indiz gegen das nach der Patentschrift vielmehr gebotene Auslegungsergebnis kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in einer (ersichtlich prozesstaktisch motovierten) Argumentation des Patentanwalts des Patentinhabers erkannt werden, die von der anschließenden Entscheidung über den Einspruch ausdrücklich verworfen worden ist. Im Übrigen unterliegt die anhand der Patentschrift zu gewinnende Auslegung hier keinen Zweifeln, zu deren Aufklärung auf die Genese des Patentanspruchs im Einspruchsverfahren zurückzugreifen wäre. (b) Ferner liegt keine – einer Beschreibung etwa gleichstehende – Begründung der Einspruchsentscheidung im Sinn der von der Berufung vertretenen Abgrenzung von der D10 vor. Denn jedenfalls nach der von der Beschwerdekammer bestätigten ausdrücklichen Beurteilung der Einspruchsentscheidung wird in dem Oberbegriff einer Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung gerade kein Merkmal gesehen, das zur Abgrenzung von Stand der Technik wie dem der D10 dient. (5) Das Landgericht hat auch mit Recht ausgeführt, dass die hier in Rede stehende Argumentation des Patentinhabers vor der Einspruchsabteilung, die ohnehin nur das letzte von mehreren selbständigen Argumenten gegen die Relevanz der D10 war, auch nicht als eine konkludente Beschränkung des Patentschutzes durch die Patentinhaberin aufgefasst werden kann, als die sie auch von der Einspruchsabteilung nicht verstanden worden ist (die vielmehr in diesem Punkt gerade keinen über die Offenbarung der D10 hinausgehenden Gehalt der mit dem Hilfsantrag 0 verteidigten Lehre gesehen hat). ee) Auch die weiteren Ausführungen, mit denen die Berufung darlegen will, weshalb das von der Klägerin als patentgemäßer Gegenstand identifizierte Element der angegriffenen Ausführungsform keine Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung im Sinn des Merkmals 1 sei, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. (1) Ob sich – wie die Beklagte für die angegriffene Ausführungsform geltend macht – in einer Schneidmaschine andere Bauteile finden lassen, die einer patentgemäßen Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung (insbesondere in Gestalt des Ausführungsbeispiels des Klagepatents) nahekommen, ist unerheblich. Für die Patentverwirklichung kommt es insoweit allein darauf an, dass jedenfalls (auch) der in Rede stehende Gegenstand die räumlich-körperlichen Merkmale einer Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung besitzt. Nach dem Merkmal 1 muss die Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung eine solche zum Transportieren (for conveying) von Nahrungsmitteln in einer Schneidmaschine sein. Solche Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteil eines Schutzanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGHZ 176, 311 Rn. 17 mwN - Tintenpatrone I; BGHZ 225, 269 Rn. 31 - FRAND-Einwand). Der Schutz eines Erzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben (BGHZ 176, 311 Rn. 17 mwN - Tintenpatrone I). Da der auf diese Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand somit unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2022, 982 Rn. 50 - SRS-Zuordnung), kommt es nicht darauf an, ob das als Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung in den Blick genommene Element in einer Schneidmaschine so eingesetzt wird, dass es in Abgrenzung zu anderen Elementen der Schneidmaschine innerhalb derselben tatsächlich gerade die besondere Rolle spielt, die nach Ansicht der Beklagten in der Nahrungsmittelzufuhr liegen soll. Der Patentanspruch verlangt auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Erfindung ferner nicht, dass die anspruchsgemäße Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung geeignet ist, den gesamten Transportweg bis zur Schneidebene zu bewirken und schließt folglich nicht aus, dass es zur praktisch gut geeigneten Verwirklichung einer Schneidmaschine neben der patentgemäßen Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung weiterer im Transportpfad vorgelagerter (gegebenenfalls nicht patentgemäß ausgestalteter) Transportvorrichtungen bedarf, bevor der weitere Transportweg zur Schneidebene durch die patentgemäße Vorrichtung übernommen werden kann. Abgesehen davon enthält die Lehre des Patentanspruchs ohnehin keine Beschränkung des darin angesprochenen Zufuhr- und Transportvorgangs auf eine bestimmte Stellung innerhalb des dem Schneidvorgang vorgelagerten Zufuhrpfads oder eine bestimmte Ausgestaltung der Führung. Ob – was allerdings nach Auffassung des Senats nicht zuträfe (siehe auch Beschwerdekammer, Anlage K 15, S. 10 f. unter 11.3.2; TBKE 15 f unter 3.3.3, 3.3.4) – der Zusatz „in einer Schneidmaschine“ nicht mehr als Teil der Zweckangabe, sondern dahin zu verstehen ist, dass nur eine tatsächlich in eine Schneidmaschine eingebundene Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung geschützt sei, ist im Streitfall unerheblich. Denn das hier in Rede stehende, von der Beklagten als „kurzes Produktauflagenband“ bezeichnete Element ist jedenfalls Bestandteil der Schneidmaschine in der angegriffenen Ausführungsform. (2) Ebenso unschädlich für die Patentverwirklichung ist dementsprechend, wenn das als patentgemäß in Rede stehende Bauteil in einer Schneidmaschine so verwendet wird, dass es im Ergebnis (auch) eine Funktion ausübt, die in dem Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift durch ein dort von der Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung unterschiedenes Bauteil erfüllt wird, etwa indem es – wie die Berufung für die angegriffene Ausführungsform geltend machen – im Ergebnis „vordinglich als beweglicher Produktanschlag“ dient, was unabdingbar sei und wofür das Ausführungsbeispiel ein Lebensmitteltor („Food Article Gate“, Abschnitte [0083], Fig. 26) aufweist. Insbesondere ist unerheblich, ob ein Maschinenbestandteil (wie die hier als patentgemäß angesehene Fördereinrichtung mit dem „kurzen Produktauflagenband“) sich auch als Lebensmitteltor oder Nahrungsmittelartikel-Aufhalteschranke ansehen lässt, wie die Klägerin in einem anderen Rechtsstreit geltend machen mag. c) Die Lehre des Patentanspruchs erfasst mit Rücksicht auf das Erfordernis von Förderern nach Merkmalen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 solche Ausführungsformen, bei denen – wie im Fall der hier angegriffenen – lediglich „untere“ Förderer das Nahrungsmittel einseitig kontaktieren, das darauf aufgrund der Schwerkraft aufliegt. Noch zutreffend geht die Berufung davon aus, dass der Patentanspruch den darin gelehrten Antrieb von (Hohl-)Wellen einer (näher) definierten Komponente innerhalb der Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung zuordnet, nämlich den in den angegebenen Merkmalen genannten Förderern; sie allein bilden selbstverständlich noch nicht die Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung, sondern sind Teil derselben. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die anspruchsgemäße Lehre damit aber nicht auf eine Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung beschränkt, bei der die (patentgemäß angetriebenen) Förderer gerade in Gestalt von „oberen“ Förderern vorliegen. aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt der Anspruchswortlaut keine Anhaltspunkte für ein auf „obere“ Förderer beschränktes Verständnis der Erfindung. bb) Zu Unrecht wendet sich die Berufung dagegen, dass das Landgericht – in Einklang mit den bereits ausgeführten Auslegungsmaßstäben – auch dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 21 und der Beschreibung und Abschnitten [0059] ff der Patentschrift keine derartige Beschränkung entnommen hat. Lediglich beispielhaft ist dort eine Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung gezeigt, bei der die anspruchsgemäßen Antriebsmerkmale an vier oberen Förderern (mit den im Patentanspruch für die Förderer benutzten Bezugszeichen 992, 994, 996, 998) ausgebildet sind (Abschnitte [0069] ff), während eine abweichende Ausgestaltung des Antriebs (nämlich jeweils eine Antriebswelle, z.B. 828) für die vier unteren Förderbänder (802, 804, 806, 808) eines „unteren Förderers“ (530) gezeigt wird (Abschnitte [0059] ff, Fig. 14), die den oberen Förderern jeweils in der Normalen zur Förderebene gegenüberliegenden. Ohne Erfolg bleibt insbesondere der Einwand der Berufung, es handele sich dabei um die einzige Offenbarung der beanspruchten technischen Lehre, deren interessierende Merkmale ausschließlich an oberen Förderbändern beschrieben seien. Auch der Umstand, dass sich Beschreibung und Ausführungsbeispiel(e) damit ausschließlich auf eine besondere Ausführung beziehen, schränkt den Schutzbereich, der sich aus dem allgemeiner gefassten Sinngehalt der anspruchsgemäßen Lehre ergibt, nicht ein, insbesondere wenn der Beschreibung wie hier eine Begrenzung des Schutzes auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (siehe BGH, GRUR 2007, 309 Rn. 17 - Schussfädentransport). cc) Die Funktion, die den anspruchsgemäßen Merkmalen der Förderer für sich genommen und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs, insbesondere der Ausgestaltung deren Antriebs, zukommt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Darstellung der Berufung hat das Landgericht nicht angenommen, dass nach der Klagepatentschrift keine technisch sinnvollen Gründe für die Anordnung der (Hohl-)Wellen in den oberen Förderern der Zufuhrvorrichtung bestünden. Es hat lediglich zutreffend erkannt, dass solche Gründe nicht für eine eingeschränkte Auslegung sprechen. Dagegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. (1) Die Berufung weist zwar zutreffend auf die besonderen Vorteile hin, welche die patentgemäße Ausgestaltung bei der im Ausführungsbeispiel gezeigten Ausgestaltung im Bereich der oberen Förderer hat. Indem die erfindungsgemäße Ausbildung aller vier (Hohl-)-Wellen dort in der Achse der hinteren Antriebsrollen (1010, 1038) der oberen Förderer erfolgt (anders als beim dortigen unteren Förderer mit jeweils beabstandeten Antriebsachsen), sind diese um dieselbe so verschwenkbar, dass die Antriebsmotoren (1090, 1092) im Wesentlichen ortsfest bleiben können. Eine – hierdurch vorteilhaft erreichbare – Verschwenkbarkeit jedes der oberen Förderer kann unabhängig von der anderer Förderer sein (wie im Ausführungsbeispiel). Dies wiederum ermöglicht es, die vorderen Umlenkrollen (1134, 1136, 1137, 1138) der oberen Förderer vertikal unabhängig voneinander durch Verschwenkbarkeit um eine gemeinsame Achse beweglich zu gestalten, um trotz unterschiedlichen Produkthöhen mittels eines Pneumatikzylinders (1130) jeweils den gleichen, notwendigen Druck auf die Produkte für eine Zwangsführung von oben aufzubringen (vgl. Abschnitte [0081] f). (2) Weder der Anspruchswortlaut noch die übrige Patentschrift geben dem Fachmann aber Anlass zu der Annahme, die Wirkung der Merkmale der Förderer oder die Erfindung insgesamt läge zwingend darin, gerade diese bevorzugte, zur Anpassung des Klemmdrucks dienende Verschwenkbarkeit einer oberen Fördereinheit zu erreichen. Das gilt schon deshalb, weil sich dieselben oder ähnliche Vorteile auch durch eine umgekehrte Ausbildung von unterem und oberem Förderer erreichen lassen, bei der der obere Förderer ortsfest und die unteren Förderer um die gemeinsame Achse aller Antriebsrollen verschwenkbar ausgebildet werden. Zudem kann auch eine Verschwenkbarkeit eines alleinigen und als unterer Förderers ausgebildeten Förderers (ohne einspannende Zwangsführung) Vorteile haben und vorteilhaft mit der anspruchsgemäßen (Hohl-)Wellenanordnung erreicht werden. Im Übrigen geht das Ausführungsbeispiel über die anspruchsgemäßen Merkmale schon insoweit hinaus, als dort alle vier (Hohl-)Wellen in derselben Achse liegen, was sich im Patentanspruch nur für jeweils einander zugeordnete Hohlwelle und zweite Welle des ersten und des zweiten Förderers einerseits und des dritten und des vierten Förderers andererseits angelegt ist (zumindest näherungsweise). Zum Verhältnis der Achsen der ersten Hohlwelle oder der zweiten Welle zu den Achsen der zweiten Hohlwelle oder der zweiten zweiten Welle äußert sich der Patentanspruch nicht. Abgesehen davon lehren weder der Patentanspruch noch die Beschreibung überhaupt eine Verschwenkbarkeit der im Patentanspruch adressierten Förderer als notwendige Wirkung der Erfindung. Vielmehr zielt die Erfindung allgemein auf eine Verbesserung durch eine unabhängige Zufuhrmöglichkeit für mindestens vier Nahrungsmittel ab. Dabei mag sie die im Patentanspruch gelehrte räumliche Anordnung von (Hohl-)Wellen und deren Erstreckung zu Antriebsquellen so wählen, dass sie in günstiger Weise offen dafür ist, eine um die Ache der (Hohl-)Wellen verschwenkbare Ausgestaltung vorzunehmen, ohne indes die Ausnutzung dieser vorteilhaften Möglichkeit zu verlangen. Im Übrigen würden weitergehende Ziele, die allein der Beschreibung zu entnehmen wären, keine beschränkende Auslegung rechtfertigen. Denn selbst bei einer weitreichenden Zielvorgabe in den einleitenden Bemerkungen der Beschreibung darf nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Patent eine optimale Verwirklichung dieser Ziele fordert (siehe BGH, GRUR 2021, 942 Rn. 31 - Anhängerkupplung II). (3) Auch unter funktionaler Betrachtung des Zusammenwirkens mit den übrigen Merkmalen der Erfindung sind nicht ausschließlich obere Förderer in Betracht zu ziehen. Vielmehr kommt es danach auf das Vorhandensein von vier separat anzutreibenden Mitteln dar, deren Bewegung einen entsprechenden Transport der Nahrungsmittel bewirkt. Dies kann insbesondere durch Förderbänder geschehen, auf denen das Transportgut mit seiner Schwerkraft aufliegt und deren Bewegung es aufgrund der damit einhergehenden Reibungskraft folgt. d) Schließlich unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform nicht dadurch, dass deren Wellen erst über Antriebsriemen mit den Antriebsmotoren verbunden sind, vom Gegenstand des Patentanspruchs unter dem Gesichtspunkt des in den Merkmalen 1.2.4 und 1.4.3 geforderten Erstreckens der (Hohl-)Wellen jeweils von einer nicht benachbarten Seite des ersten und des vierten Förderers zu unabhängigen Antriebsquellen. Auch insoweit trifft die Auslegung, mit der die Berufung dem Verletzungsvorwurf entgegentritt, nicht zu. Vielmehr genügt es zur Verwirklichung dieser Merkmale auch, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – je zwei Antriebsmotoren auf der „Außenseite“ (vgl. TBKE 25 unter 8.6.2) der Vorrichtung angeordnet sind, die an die beiden von ihnen angetriebenen Förderer angrenzt, und dort jeweils über Getriebeteile (namentlich Antriebsriemen) mit den jeweils auf dieser „Außenseite“ vorstehenden (Hohl-)Welle verbunden sind. Hierauf hat das Landgericht seine zutreffende Beurteilung gestützt. aa) Zu Unrecht macht die Berufung geltend, des Landgericht habe die Merkmale in einer Weise ausgelegt, wonach der Motor (in dem allein die Berufung die merkmalsgemäße Antriebsquelle sieht) in völlig beliebiger räumlicher Beziehung zu den (Hohl-)Wellen angeordnet werden könne, solange er mit diesen in irgendeiner Weise verbunden sei. Eine solche Auslegung hat das Landgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Berufung rügt verkürzend insbesondere bestimmte Passagen des angefochtenen Urteils (LGU 20 Abs. 4, einleitend bei c), LGU 23 Abs. 3) als fehlerhaft. Diese geben die vom Landgericht zugrunde gelegte Auslegung unvollkommen und missverständlich wieder, insbesondere soweit dort – arguendo – zwischen Antriebswelle und Getriebe unterschieden und keine Anforderungen an die Lage der in solchem engen Sinn verstandenen Antriebsquelle, also des Motors formuliert werden. Auf ein derart weites Verständnis ist die angefochtene Entscheidung zumindest nicht gestützt. Das Landgericht hat bei seinen erst tragenden anschließenden Ausführungen vielmehr gerade offen gelassen, ob ein Getriebe als der Antriebsquelle zugehörig anzusehen ist. Es hat sein Verständnis der in Rede stehenden Merkmale dahin zusammengefasst, dass ein patentgemäßes Erstrecken zu den Antriebsquellen (jedenfalls dann) vorliege, wenn sich Hohlwelle bzw. zweite Welle auf der nicht benachbarten Seite des jeweiligen Förderers zu den Getriebekomponenten der dort befindlichen Antriebsquelle erstreckten (LGU 23, letzter Abs.; Hervorhebung hinzugefügt), dem Merkmal also durchaus auch Anforderungen an die Lage des Motors relativ zu den (Hol-)Wellen entnommen. Die Beklagte hat diese Beurteilung mit ihrem der Berufungsverhandlung vorausgegangenen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zutreffend sinngemäß dahin umschrieben, dass das Landgericht es also als zur Verwirklichung dieser Merkmale ausreichend angesehen hat, wenn die (Hohl-)Wellen auf der betreffenden „nicht benachbarten“ Seite lediglich einen Antriebsriemen erreichen, sofern sich auf dieser Seite auch ein Antriebsmotor befindet, wenn auch radial von der Wellenachse beabstandet. Dies erkennt letztlich auch die Berufung, die dies als (ebenfalls) fehlerhaft rügt. bb) Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit nicht auf einer Verletzung des Rechts. (1) Das Landgericht hat das zuletzt dargestellte Auslegungsergebnis wahlweise einerseits ausgehend von der Prämisse gewonnen, dass die Getriebekomponenten wie ein Antriebsriemen entgegen der Ansicht der Beklagten als Bestandteil der Antriebsquelle im Sinn des Patentanspruchs anzusehen seien (so dass es selbst bei engem Verständnis der räumlichen Komponente des Merkmals „erstrecken“ auf eine unmittelbare Erstreckung der Wellen bis zum Motor nicht mehr ankäme, weil diese räumliche Komponente – auch im engen Sinn – bezogen auf die Antriebsriemen der angegriffenen Ausführungsform erfüllt wäre). Andererseits hat es sich auf die alternative Prämisse (von der Berufung als „Nachsatz“ bezeichnet) gestützt, dass die Getriebekomponenten nicht der Antriebsquelle im Sinn des Patentanspruchs zuzuordnen seien (so dass es auf die vom Landgericht sodann bejahte Auslegungsfrage ankäme, ob es der räumlichen Komponente „erstrecken“ schon genügt, wenn die Wellen sich auf diejenige Seite erstrecken, auf der auch der Motor angeordnet ist). (2) Dies ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. (a) Auch der Senat muss nicht entscheiden muss, ob Getriebekomponenten der anspruchsgemäßen Antriebsquelle (drive source) zugerechnet werden können. Ob eine solche, von der Berufung abgelehnte Deutung des Patentanspruchs ernsthaft in Betracht kommt, mag allerdings fraglich sein. Sie wird auch von der Berufungserwiderung nicht geteilt und scheint jedenfalls der als Indiz für das fachmännische Verständnis zu berücksichtigenden Sichtweises der Einspruchsabteilung (EPA 19) zu widersprechen, die eine klare Unterscheidung zwischen einer im Patentanspruch genannten Antriebsquelle und einem Getriebe sieht. Allerdings ging die Beschwerdekammer vorläufig (Anlage K 15, S. 23 unter 19.4) davon aus, dass die anspruchsgemäßen Antriebsquellen sowohl die Motoren als auch die Getriebekomponenten umfassen. Die Beschwerdeentscheidung hingegen setzt die anspruchsgemäßen Antriebsquellen mit dem Ursprung der Bewegung der (Hohl-)Wellen gleich, den sie wiederum in den Motoren erblickt (TBKE 25 f unter 8.6). Auch die Klagepatentschrift bezieht sich bei der Beschreibung (Abschnitt [0077]) und zeichnerischen Darstellung (Fig. 21 bis 23) des Ausführungsbeispiels mit dem Begriff der Antriebsquelle und darauf bezogenen Bezugszeichen (1090, 1092) offenbar allein auf den jeweiligen Servomotor und nicht auf die daneben mit eigenen Bezugszeichen versehenen weiteren Bestandteile des Antriebsstrangs. Entsprechend verwendet die Patentschrift den Begriff der Antriebsquelle bei der beispielhaften Darstellung eines (in anderer Hinsicht nicht patentgemäßen) Antriebs der Förderbänder eines unteren Förderers (siehe Abschnitt [0060] f Fig. 14, 15 mit Servomotor 850). Dabei unterscheidet sie zwischen der Antriebsquelle (drive source, 850), der davon angetriebenen Antriebwelle (drive shaft 828) und dem davon wiederum mittelbar – über eine mit der Antriebswelle gedrehte Rolle (roller, 824) – zirkulierten Antriebsriemen (drive belt, 820; siehe Abschnitt [0062]). (b) Mit Recht hat das Landgericht aber ausgeführt, dass es auf die Zuweisung der Getriebekomponenten nicht ankommt, weil die hier in Rede stehenden Merkmale in räumlicher Hinsicht nicht mehr verlangen, als dass der – zu Gunsten der Berufung unterstellt allein als Antriebsquelle anzusehende – Motor sich in dem an die nicht „nicht benachbarte“ Seite angrenzenden Halbraum („Außenseite“) befindet, in den sich die Wellen axial hinein erstrecken und wo sie zumindest mit vom Motor angetrieben Getriebekomponenten in Verbindung stehen. (aa) Noch zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die Merkmale 1.2.4 und 1.4.3 eine räumliche Beziehung zwischen den (Hohl-)Wellen und den Antriebsquellen definieren. Entgegen deren Ansicht ist diese aber schon nach dem Wortlaut nicht notwendig dahin beschränkt, dass die betreffende (Hohl-)Welle eine räumliche Ausdehnung hat, die bis zur Antriebsquelle reicht. Vielmehr lässt sich mit der Wendung „erstrecken sich zu“ („extend to“) – auch nach den von der Berufung aus Wörterbüchern zitierten Definitionen der Begriffe „erstrecken“ („eine bestimmte räumliche Ausdehnung haben“) und „to extend“ („to stretch out in distance, space, or time“) auch eine räumliche Beziehung beschreiben, bei der die jeweilige Welle eine Ausdehnung hat, mit der sie sich dem Gegenstand, zu dem sie sich in diesem Sinn erstreckt, hier also der Antriebsquelle auf der „nicht benachbarten“ Seite des betreffenden Förderers, räumlich annähert. Der in Rede stehende Ausdruck kann insoweit der sprachlichen Unterscheidung von einer entgegengesetzten Erstreckung in Richtung der „benachbarten“ Seite (und einer abweichend von der Lehre des Patentanspruchs dort angeordneten Antriebsquelle) dienen. Die Erwägung der Berufung, die Merkmale 1.2.4 und 1.4.3 definierten die „nicht benachbarte“ Seite des Förderers nur als Ausgangspunkt der Erstreckung der Welle, von dem sie sich auch durch den Förderer hindurch zu einer Antriebsquelle auf der gegenüberliegenden Seite der Zufuhrvorrichtung erstrecken könne, überzeugt nicht. Ihr liegt zirkelschlüssig die Prämisse zugrunde, das Merkmal „erstrecken“ meine genau (also nicht mehr und nicht weniger als), dass die (Hohl-)Wellen in axialer Richtung die Antriebsquelle erreichten. Es erschließt sich aber weder logisch noch technisch, weshalb die merkmalsgemäße Bezugnahme auf eine „nicht benachbarte“ Seite gerade die Seite bestimmen soll, die den Ausgangspunkt der (Hohl-)Wellen bildet. Die Sichtweise der Berufung läuft auch dem Verständnis schon der Einspruchsabteilung zuwider, die den Unterschied des aufrechterhaltenen Patentanspruchs zur Entgegenhaltung „GigaSlicer“ (dort gezeigt mit der Skizze D104) gerade in den genannten Merkmalen und insoweit darin erkannt hat, dass die Motoren (nämlich nicht bloße als Getriebe der Antriebsquelle zugeordnete Bauteile) sich dort alle auf derselben Seite befinden. Die Berufung missversteht insoweit die Ausführungen der Einspruchsabteilung. Deren Satz, wonach die Merkmale 1.16 und 1.17 der dortigen Gliederung (hiesige Merkmale 1.2.4 und 1.4.3) erforderten, dass die Antriebquellen auf gegenüberliegenden Seiten des Förderers angeordnet seien (EPAE 19 Abs. 3), gibt keine Argumentation der Einsprechenden, sondern die Auffassung der Einspruchsabteilung wieder, mit der diese die Bedeutung des in dem vorangegangenen Satz referierten Einspruchsvorbringens („The opponent argues […]“) und der im folgenden Satz („The opponent considers […]“) wiedergegebenen Sichtweise des Einspruchs zur Vorwegnahme dieses Merkmals einordnet. Dementsprechend ist es als Abgrenzung des „GigaSlicer“ von der Erfindung des Klagepatents gerade in diesem Punkt (Position der Antriebsquellen) und nicht bloßes örtliches Aufzeigen der Antriebsquellen (in Abgrenzung von Getriebeteilen) zu verstehen, wenn die Einspruchsabteilung hervorhebt, dass beim „GigaSlicer“ alle vier Antriebsquellen auf derselben Seite liegen. Die Berufung übersieht auch, dass die weiteren Ausführungen der Einspruchsabteilung (nämlich dann zum Unterschied gegenüber der Entgegenhaltung D10, EPAE 21 letzter Absatz) eindeutig bestätigen, dass diese dem Patentanspruch die Anforderung entnimmt, dass die Antriebsquellen sich auf unterschiedlichen Seiten der Fördergruppe befinden. Dies ist auch das Verständnis der Beschwerdekammer (TBKE 25 ff unter 8.6, 8.6.2, 10., 13.2, 14.2., 15.). (bb) Soweit derselbe Ausdruck („extend to“) in der Patentschrift für räumliche Beziehungen zwischen (anderen) Gegenständen beschreibt (Abschnitt [0061]), die den jeweils anderen Gegenstand unmittelbar erreichen, liegt darin keine gleichsam lexikalische Beschränkung auf solche Fälle. Daraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, für insoweit abweichende Gestaltungen würde die Klagepatentschrift es ausschließen, denselben Ausdruck zu verwenden. Etwas Anderes lässt sich auch nicht daraus schließen, dass die genannte Beschreibungsstelle keine diesen Begriff verwendende Angabe zur Beziehung zwischen dem im Beispiel als Antriebsquelle fungierenden Servomotor 850, der mit der Antriebswelle 828 nur indirekt über das Untersetzungsgetriebe 842 verbunden ist, und der Antriebswelle 828 enthält. Damit fehlt es lediglich an einem das von der Berufung geforderte Verständnis widerlegenden Sprachgebrauch der betreffenden Beschreibungsstelle, ohne dass sich daraus umgekehrt eine Bestätigung ergäbe. (cc) Die Darstellung des Ausführungsbeispiels nach der Beschreibung (insbesondere Abschnitte [0074] ff) und den Figuren 21 bis 23 bestätigt (und im Übrigen widerlegt sich zumindest nicht), dass die Lehre des Klagepatents die Möglichkeit umfasst, die Antriebsverbindung zwischen einem radial zur der Achse der (Hohl-)Wellen versetzten Antriebsmotor und den (Hohl-)Wellen durch Getriebeelemente zu vermitteln. (aaa) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dort die Verbindung zwischen dem jeweiligen Servomotor (1090, 1092) und der zweiten Welle (spindle, 1060) sowie der Hohlwelle (sleeve, 1064) dargestellt wird. Das durch die Servomotoren erzeugte Drehmoment wird jeweils über eine vertikale Abtriebswelle (output shaft, 1096) übertragen, die mit einem gemeinsam mit ihr rotierenden Schneckenrad (worm gear, 1098) verbunden ist, welches in ein senkrecht dazu rotierendes Antriebsrad (drive gear, 1100) eingreift und dieses somit antreibt. Der Übertragung des Drehmoments an die zweite Welle (1060) ist im Ausführungsbeispiel noch eine weitere Komponente (nämlich eine Hülse, sleeve, 1071) zwischengeschaltet. Dieses Ausführungsbeispiel zeigt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – und wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt – eine patentgemäße Ausgestaltung (siehe BGH, GRUR 2015, 159 Rn. 26 - Zugriffsrechte; GRUR 2015, 868 Rn. 26 - Polymerschaum II; GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente; GRUR 2015, 972 Rn. 23 - Kreuzgestänge). Mit Recht hat das Landgericht daraus sinngemäß geschlossen, dass es zur Merkmalsverwirklichung genügt, wenn die (Hohl-)Wellen auf der in Rede stehenden „nicht benachbarten“ Seite mit Getriebekomponenten verbunden sind, die nicht Teil der im Anspruch bezeichneten Antriebsquellen (im unterstellten engeren Sinn eines Motors) sein mögen, aber von den dort, also ebenfalls auf der „nicht benachbarten“ Seite befindlichen Motoren (als Antriebsquellen im engeren Sinn) angetrieben werden. Demgegenüber verweist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Unrecht auf die Formulierungen in den Abschnitten [0077] f der Patentschrift, die zeigen sollen, dass die Beschreibung (namentlich in Abschnitt [0078]) beim Ausführungsbeispiel insbesondere sogar noch das Schneckenrad (worm gear, 1098) als integralen Bestandteil der Antriebsquelle ansehe, so dass die Hohlwelle (mit deren Antriebsrad 1100) unmittelbar mit der so verstandenen Antriebsquelle in Eingriff stehe. Die in der Beschreibung gewählte, im Deutschen mit dem Genitiv übersetzte Präposition „of“ zwischen den Substantiven in „worm gear 1098 […] of the servomotor 1092“ bringt nicht erkennbar zum Ausdruck, dass das Schneckenrad gerade ein Element des Servomotors 1092 sei, sondern gibt nur allgemein ein zwischen diesen Gegenständen bestehendes Zuordnungsverhältnis an. Im Zusammenhang wird deutlich, dass diese Formulierung nur dazu dient, eine Abgrenzung von der Beschreibung der Antriebsübertragung bei dem anderen Servomotor 1090 vorzunehmen, der in demselben Satz erwähnt wird. Darüber hinaus zieht die Berufung die Grenze zwischen Antriebsquelle und einem davon zu unterscheidenden Getriebe sinngemäß dahin, dass Abtriebswellen (noch) zur Antriebsquelle im Sinn eines Motors gehörten und dabei (nur) deren kinematisch integrale (also an derselben Bewegung teilnehmende) Bestandteile, also alle Bauteile, die ohne eigenen Freiheitsgrad um die Drehachse der Motorabtriebswelle mit der von dem Motor erzeugten Drehzahl drehten, noch denselben zuzurechnen seien; erst die eine andere Bewegung als die Abtriebswelle ausführende Getriebekomponenten seien von der Antriebsquelle zu unterscheiden. Ferner ordnet die Berufung entsprechend Bauteile, die ohne eigenen Freiheitsgrad mit einer angetriebenen (Hohl-)Welle rotierten, der „Wellenbaugruppe“ zu und betrachtet diese daher als deren kinematisch integralen Bestandteil. Auf der Grundlage dieser Abgrenzung und Zuordnung einzelner Bauteile erkennt die Berufung in dem Ausführungsbeispiel eine Ausgestaltung, bei der die jeweilige (Hohl-)Welle vermeintlich die Antriebsquelle (im Sinn des Motors) nicht nur näherungsweise, sondern vollständig erreiche, indem die „Wellenbaugruppe“ in das Schneckenrad der Abtriebs-/Ausgangswelle (1096) eingreife. Dieser Eingriff, so die Berufung, sei „direkt“ in dem Sinn, dass weder das Schneckenrad (1098) noch das Antriebsrad (1100) und – im Fall des Antriebs der zweite Welle die ferner beteiligte Hülse (1071) unabhängige Getriebekomponenten seien, sondern jeweils kinematisch integraler Teil einerseits (so das Schneckenrad) der Abtriebs-/Ausgangswelle und somit der Antriebsquelle und andererseits (so das Antriebsrad und gegebenenfalls die Hülse) der „Wellenbaugruppe“ seien (oder gar der (Hohl-)Welle). Damit verkennt die Berufung aber, dass die Beschreibung des Klagepatents jeweils gerade auch zwischen der Hohlwelle (dort als Hülse, sleeve, bezeichnet, aber allein mit dem für die anspruchsgemäße Hohlwelle verwendeten Bezugszeichen 1064 versehen) sowie der zweiten Welle (dort als Spindel, spindle, bezeichnet, aber allein mit dem für die anspruchsgemäße zweite Welle verwendeten Bezugszeichen 1060 versehen) und den jeweils von der Berufung zusätzlich einer „Wellenbaugruppe“ (oder gar der (Hohl-)Welle)) zugeordneten Bauteilen unterscheidet. Selbst wenn man also mit der Berufung die Abtriebs-/Ausgangswelle und das mit ihr rotierende Schneckenrad nicht als Getriebeteile, sondern als Bestandteil sogar einer in engem Sinn verstandenen Antriebsquelle ansehen sollte, würden diese gerade nicht unmittelbar durch die jeweilige (Hohl-)Welle erreicht, sondern erst durch zwischengeordnete weitere Teile einer vermeintlichen „Wellenbaugruppe“. Der Patentanspruch verlangt aber eine bestimmte Erstreckung der (Hohl-) Wellen und ließe insoweit nicht etwa eine solche Erstreckung einer „Wellenbaugruppe“ genügen. Eine integrale Zuordnung solcher Elemente der Antriebsübertragung in Abhängigkeit von Übereinstimmung in Achse, Winkelgeschwindigkeit und Freiheitsgraden, insbesondere eine so bestimmte „Wellenbaugruppe“, klingt auch in der Patentschrift nicht an. Im Übrigen beachtet die Zuordnung der Berufung nicht, dass sich durchaus auch bereits die Bewegung von Bauteilen, die sie derselben integralen Gruppe zuordnen will, unterscheidet, zwar nicht in der Winkelgeschwindigkeit und dementsprechend der Umlauffrequenz, dafür aber wegen das unterschiedlichen Radius in der Bahngeschwindigkeit. Die Patentschrift stellt auch keine Beziehung des Merkmals „erstrecken sich zu“ zu einer Eigenschaft eines „direkten“ Eingriffs her. (bbb) Abgesehen von alledem bestünde kein Anlass, den weiter gefassten Patentanspruch entgegen den allgemeinen Grundsätzen (s.o.) auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt auszulegen. (dd) Eine an der Funktion, die den Merkmalen 1.2.4 und 1.4.3, auch im Zusammenwirken mit den übrigen Anspruchsmerkmalen, zukommt, orientierte Betrachtung bestätigt das hier gefundene Verständnis. Die anspruchsgemäße räumliche Konfiguration, nämlich die Antriebsmotoren und dementsprechend die Erstreckung der Hohlwelle und der zweiten Welle jeweils auf der „nicht benachbarten“ Seite des ersten Förderers und die Antriebsmotoren und dementsprechend die Erstreckung der anderen Hohlwelle und der anderen zweiten Welle auf der „nicht benachbarten“ Seite des vierten Förderers, hat die Wirkung einer bestimmten Verteilung der Antriebe (EPAE 21 unten). Diese eröffnet die Möglichkeit (deren Ausnutzung der Patentanspruch freilich nicht zwingend fordert; siehe auch die vorläufigen Ausführungen der Beschwerdekammer, Anlage K 15, S. 19 ff unter 18.), diese sämtlich wie im Ausführungsbeispiel vorteilhaft koaxial anzuordnen, was bei der Entgegenhaltung D10 (siehe dort Fig. 5) mit zwei Paaren sich sämtlich zur selben Seite erstreckender Hohlwellen (dort 14a, 14d) und zweiten Wellen (14b, 14c) nicht möglich ist. Dies kann zum einen platzsparend und somit insbesondere günstig im Fall kurzer Förderbänder sein. Zum anderen ist dies von Vorteil, falls gewünscht ist, die Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung insgesamt oder deren Förderer – bevorzugt – um eine senkrecht zur Förderrichtung in der Förderebene gelegene Achse bei möglichst geringer Ortsveränderung der Antriebsmotoren verschwenkbar auszugestalten (siehe Abschnitte [0081] f), wofür sich dann die gemeinsame Achse der (Hohl-)Wellen anbietet. Würden hingegen die Antriebsmotoren sämtlich auf derselben Seite angeordnet, ließe sich eine für alle vier Wellen gemeinsame Achse entweder gar nicht (wie bei der D10) oder nur durch eine komplexere oder potentiell ungünstigere Gestaltung des Getriebes und der Antriebsübertragung erreichen. Letzteres wäre nämlich etwa erst durch Verwendung einer Welle und drei koaxial darum gelagerter Hohlwellen mit jeweiliger Erstreckung zur selben Seite möglich. Alternativ lässt sich eine koaxiale Anordnung aller vier Wellen trotz Anordnung aller vier Motoren auf derselben Seite mit der aufwendigen Gestaltung des „GigaSlicer“ lösen. Weil dort zwei insgesamt koaxiale Paare aus Hohlwelle und zweiter Welle sich zu gegenüberliegenden (Außen-)Seiten erstrecken (insoweit wie beim Klagepatent), bedarf es dort für ein Paar dieser (Hohl-)Wellen einer Umlenkung des von der gegenüberliegenden Seite ausgehenden Antriebs, wo sich alle vier Motoren befinden (dort verwirklicht durch ein drittes Paar aus Hohlwelle und zweiter Welle). Die erfindungsgemäße Entscheidung, die Erstreckung der (Hohl-)Wellen zu Antriebsquellen auf sich gegenüberliegenden Seiten der Vorrichtung vorzusehen, ermöglicht einfachere Gestaltung unter Wahrung der (optionalen) Möglichkeit, die Achsen aller vier Antriebs(hohl)wellen der vier Förderer übereinstimmend anzuordnen. Im Übrigen hat sie den Vorteil, dass der Raumbedarf für die vier Antriebsquellen und deren Verbindung mit den (Hohl-)Wellen sich gleichmäßig auf gegenüberliegende Seiten der Nahrungsmittelzufuhrvorrichtung verteilt. Demgegenüber kommt in der Patentschrift nicht zum Ausdruck, dass die hier in Rede stehenden Merkmale eine möglichst unmittelbare Anbindung der (Hohl-)Wellen an die Antriebsquellen garantieren soll. Insbesondere lässt die Patentschrift ausweislich des Ausführungsbeispiels jedenfalls eine radial von der Wellenachse versetzte Anordnung der Motoren zu. Sie lässt hingegen keine Beschränkung der Mittel der Antriebsübertragung oder ihrer Anzahl und räumlichen Ausdehnung erkennen, die erforderlich sind, um das im Motor erzeugte Drehmoment auf die (Hohl-)Wellen zu übertragen. Aus ihr geht nicht hervor, dass die merkmalsgemäße Erstreckung der (Hohl-)Wellen insoweit konkreteren Vorzügen dienen soll, als dass die Antriebsquellen und dementsprechend die Erstreckung der (Hohl-)Wellen gegenüberliegenden Seiten der der Vorrichtung zugeordnet werden. Nachvollziehbare technisch-funktionale Gründe für Forderung der Berufung, einzelne Bauteile je nach ihrer „kinematischen“ Integration gemäß den insoweit von der Berufung angelegten Kriterien entweder der Antriebsquelle oder einer „Wellenbaugruppe“ zuzuordnen und daraus Schlüsse abzuleiten betreffend die räumliche Bedeutung des Merkmals der Erstreckung der (Hohl-)Wellen zu den Antriebsquellen (siehe oben zum Ausführungsbeispiel), sind nicht ersichtlich. (ee) Die hier in Rede stehenden Merkmale grenzen die Erfindung auch in der von der Berufung angenommene Weise vom Stand der Technik gemäß der Vorbenutzung „GigaSlicer“ ab (zur Bedeutung für die Patentauslegung siehe oben). Die Klagepatentschrift selbst setzt sich mit dem „GigaSlicer“ ohnehin nicht auseinander. Die gefundene Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Auslegung in den Entscheidungen des Einspruchsverfahrens. Deren von der Berufung herangezogene Begründungselemente stehen einer Patentbeschreibung nicht gleich, weil sie nur erläutern, warum das Patent (in gewissem Umfang) Bestand und der Einspruch keinen Erfolg hat (siehe zum Auslegungsmaßstab insoweit oben; BGH, GRUR 1998, 895, 896 - Regenbecken; GRUR 2007, 778 Rn. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit). Im Übrigen kann wiederum unterstellt werden kann, dass insoweit die Gründe der Einspruchsentscheidung (nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung) nicht nur eine gewichtige sachkundige Äußerung sind, sondern sogar einer Patentbeschreibung gleichstehen. Der Senat hat bereits bei der Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bezweifelt, dass die Einspruchsentscheidung eine solche Abgrenzung zum „GigaSlicer“ enthält, wie die Berufung sie ihr entnehmen will. Dies ist nach der abschließenden Prüfung zu verneinen. Dasselbe gilt für die Erwägungen der Beschwerdekammer. (aaa) Die Berufung stützt sich zunächst auf die Erwägungen, mit denen die Einspruchsabteilung die – wie mit der nachfolgenden Skizze (Auszug aus D104 im Einspruchsverfahren, hier als Anlage B 23 vorgelegt) dargestellte Vorbenutzung „GigaSlicer“ für unbeachtlich erachtet hat. Dazu führt die Begründung der Einspruchsentscheidung (EPAE 19) aus: The opposition division however does not consider the prior use GigaSlicer to be prima facie relevant, sees a clear distinction between a “drive source” and a “transmission”, considers the GigaSlicer conveyors drive sources to be placed all on the same side (right of conveyor 1 in D104 sketch) and features 1.16 [Merkmal 1.2.4 der obigen Gliederung] and 1.17 [Merkmal 1.4.3 der obigen Gliederung] of claim 1 not to be anticipated by the GigaSlicer. Die Berufung meint, dies lasse darauf schließen, dass die Lehre des Klagepatents nach Auffassung der Einspruchsabteilung keine Gestaltungen umfasse, bei welchen Antriebsriemen zwischen den Wellen und den Antriebsquellen vorgesehen seien, um das Drehmoment der Motoren auf die Wellen zu übertragen. Denn die Einspruchsabteilung habe insbesondere bei der Vorbenutzung „GigaSlicer“ bereits das Merkmal 1.2.4 (betreffend die Erstreckung der [ersten] Hohlwelle und der [ersten] zweiten Welle zu Antriebsquellen) für sich genommen verneint, zumal sie es sonst bei einer Erwähnung des Merkmals 1.4.3 hätte belassen können. Dies bedeute, dass die Einspruchsabteilung sogar (auch) die Verbindung der Antriebsmotoren mit der ersten Innenwelle bzw. der ersten Hohlwelle über eine Getriebekomponente in Form von Antriebsriemen nicht als eine patentgemäße „Erstreckung“ der Wellen zu den Antriebsquellen angesehen habe. Insoweit sei die kumulative Nennung („and“ im obigen Zitat aus EPAE 19) beider Merkmale als nicht vorweggenommen mit Bedacht gewählt, insbesondere in Ansehung der vorangegangenen Bitte der Einsprechenden um Klarstellung. Dies widerspreche dem der Verurteilung zugrunde gelegten Verständnis des Landgerichts, zumal die Gestaltung der Antriebe des ersten Förderers und des zweiten Förderers auf der rechten Seite der obigen Skizze des „GigaSlicer“ identisch zu der Gestaltung der Antriebe in der angegriffenen Ausführungsform sei. Damit dringt die Berufung nicht durch. Den Ausführungen der Einspruchsentscheidung ist nämlich bei objektiver Betrachtung nicht zu entnehmen, dass die Einspruchsabteilung gerade auch das Merkmal 1.2.4 (und dementsprechend nur zusätzlich auch das Merkmal 1.4.3) verneint, wenn sich eine (Hohl-) Welle – wie beim „GigaSlicer“ – nicht zu einem in derselben Achse angeordneten Motor erstreckt, sondern zu einem Antriebsriemen, der wiederum mit einem von der Achse der Welle radial beabstandeten Motor verbunden ist. Mindestens ebenso gut lassen sich die von der Berufung angeführten Erwägungen der Einspruchsabteilung dahin verstehen, dass mit der Wendung „1.16 and 1.17“ nicht jedes dieser Merkmale für sich, sondern lediglich deren Kombination verneint wird. Denn auf derselben Seite (EPAE 19) hält die Einspruchsabteilung zunächst eine Anforderung des Patentanspruchs fest, die sie offenbar diesen Merkmalen erst gemeinsam entnimmt. So sollen nämlich die Merkmale 1.2.4 und 1.4.3 in ihrer Kombination („1.16 and 1.17“) erfordern, dass die Antriebsquellen auf gegenüberliegenden Seiten der Förderer, beziehungsweise auf den jeweiligen „nicht benachbarten“ Seiten der ersten und vierten Förderer angeordnet seien. Danach mag die Einspruchsabteilung mit den weiteren, durch die Beklagte zitierten Ausführungen lediglich eine Vorwegnahme gerade dieser Kombination verneint haben, weil sie die Antriebsquellen der Entgegenhaltung alle auf derselben Seite erkannt hat. Dabei geht die Einspruchsabteilung zwar davon aus, dass – was das Landgericht erwogen, aber offengelassen hat – Getriebekomponenten wie Antriebsriemen („transmission“) nicht das Merkmal einer Antriebsquelle ausfüllen können. Diese Beurteilung mag aber nur ein logischer Begründungsschritt dafür gewesen sein, weshalb die Entgegenhaltung nicht etwa schon deshalb Antriebsquellen auf gegenüberliegenden Seiten zeigt, weil dort immerhin (aber eben nur) die Antriebsriemen auf gegenüberliegenden Seiten angeordnet sind. Dass die Einspruchsabteilung indes eine Vorwegnahme der in Rede stehenden Merkmale auch verneinen würde, wenn sich sowohl unmittelbar mit den (Hohl-)Wellen in Kontakt stehende Getriebeteile als auch zugehörige, radial beabstandete und erst über die Getriebeteile mit den (Hohl-)Wellen mittelbar verbundene Motoren auf – anders als bei der Entgegenhaltung – gegenüberliegenden Seiten befinden, geht aus der Begründung der Einspruchsentscheidung letztlich nicht hervor. In den Ausführungen der Einspruchsabteilung ist auch keine bewusste Bestätigung zu erkennen ist, wie sie die Einsprechende in ihrer vor Abfassung der Begründung der Einspruchsentscheidung vorgelegten Eingabe vom 3. Juni 2022 (Anlage ZV 5) erbeten hatte. Zudem ergäbe sich selbst aus den dortigen Ausführungen der Einsprechenden nicht, dass diese eine Erklärung gerade darüber verlangt habe, ob die Verneinung einer Vorwegnahme der Merkmale 1.2.4 und 1.4.3. unabhängig davon sei, dass die Motoren des „GigaSlicer“ sämtlich auf derselben Seite angeordnet sind. Bei näherer Befassung mit den Gründen der Einspruchsabteilung ergibt sich sogar im Gegenteil, dass diese es für einer Verwirklichung dieser Merkmale unschädlich erachtet, wenn die Antriebsmotoren radial zur der Achse der (Hohl-)Wellen versetzt und mit diesen erst über Antriebsriemen verbunden sind. Denn sie (EPAE 21, dort unter (1.16) und (1.17)) entnimmt der Entgegenhaltung D10 eine Offenbarung des Merkmals 1.2.4 (dort Merkmal 1.16), und zumindest ein Erstrecken von (Hohl-)Wellen zu einer Antriebsquelle im Sinn (eines Teils) von Merkmal 1.4.3 (dort Merkmal 1.17), obwohl dort (Abschnitte [0018], [0036] und Fig. 5 bis insbesondere Fig. 7) – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – die Antriebsmotoren (20a, 20b, 20c, 20d) jeweils radial gegenüber der betreffenden Wellenachse versetzt sind und die (Hohl-)Wellen erst über Riemen (19a, 19b, 19c, 19d) angetrieben werden. Den Unterschied der Lehre des Klagepatents hierzu sieht die Einspruchsabteilung (EPAE 21, letzter Absatz) allein darin, dass die Antriebsquellen auf gegenüberliegenden Seiten der Fördergruppe angeordnet sind; insoweit fehlt es nach den dortigen Ausführungen nur an der Vorwegnahme eines Teils des Merkmals 1.4.3, nämlich der klagepatentgemäßen lateralen Erstreckungsrichtung der zweiten Hohlwelle und deren (zweiter) zweiter Welle. (bbb) An der Beurteilung ändern auch die Ausführungen der Beschwerdekammer im Einspruchsverfahren nichts. Diese hat zunächst ihre vorläufige Beurteilung auf folgende Erwägungen gestützt (Anlage K 15, S. 23 f; siehe auch S. 25 f unter 22.2): “19.4 The board, however, agrees with the patent proprietor that features 1.16 [Merkmal 1.2.4 der obigen Gliederung] and 1.17 [Merkmal 1.4.3 der obigen Gliederung] have to be interpreted such that the independent drive sources, which include the motors as well as any transmission elements, must be placed in two pairs, each one on a non-adjacent side of the outer conveyors (see reply to the opponent's appeal, pages 3 to 4 and 10 to 11). 19.4.1 If the second hollow/inner shaft arrangement in D104 is regarded as driving the third and fourth conveyors (second hollow shaft, second inner shaft, shown top left of D104, see opponent's statement of grounds of appeal, page 12, penultimate paragraph), then feature 1.17 is not disclosed because the shafts do not extend to the independent drive sources but only to the transmission elements (third and fourth drive belts, left side of D104). 19.4.2 If the third hollow/inner shaft arrangement is regarded as driving the third and fourth conveyors (third hollow shaft, third inner shaft, shown at bottom of D104; see opponent's statement of grounds of appeal, page 12, final paragraph) then the shafts do not extend from the non-adjacent side of the fourth conveyor, but rather from the non-adjacent side of the first conveyor to the independent drive sources shown on the right-hand side of D104.” Die Beschwerdekammer hat danach die Merkmale 1.2.4 und 1.4.3 vorläufig so verstanden, dass die Antriebsquellen einschließlich der Motoren sich jeweils auf der („nicht benachbarten“) Seite des betroffenen äußeren (ersten und vierten) Förderers angeordnet sein müssen und es der Vorwegnahme der Erfindung (nur) entgegensteht, wenn sich – wie bei der Entgegenhaltung – zumindest im Fall eines Fördererpaars auf der genannten Seite allein Getriebekomponenten, nicht aber auch die Motoren und somit nicht die (gesamte) Antriebsquelle befindet, die nach dem vorläufigen Verständnis der Beschwerdekammer aus Motor und Getriebeelementen (kumulativ) besteht. Auch die Beschwerdekammer hat damit vorläufig bei der Entgegenhaltung gerade nicht gleichzeitig die Merkmale 1.2.4 und 1.4.3 verneint, sondern konnte – von einer Verwirklichung des Merkmals 1.2.4 ausgehend – lediglich nicht erkennen, dass dann zudem das weiter erforderliche Merkmal 1.4.3 (betreffend die zu den Antriebsquellen gerichtete Erstreckung der beiden anderen (Hohl-)Wellen) verwirklicht wäre. Allerdings formuliert die Beschwerdeentscheidung (TBKE 25 f unter 8.6) die (endgültigen) Erwägungen teilweise abweichend wie folgt (Hervorhebungen vorliegend interessierender und durch die Berufung angesprochener Abweichungen nur hier in Fettdruck): “8.6 The board, however, agrees with the patent proprietor that features 1.16 [Merkmal 1.2.4 der obigen Gliederung] and 1.17 [Merkmal 1.4.3 der obigen Gliederung] have to be interpreted such that the independent drive sources, which correspond to the origin of movement of the shafts, i.e. the motors, must be placed in two pairs, one pair on the non-adjacent side of the first conveyor, the other pair on the non-adjacent side of the fourth conveyor, for the following reasons. 8.6.1 Features 1.16 and 1.17 do not explicitly define that the drive sources for the shafts driving the first and second conveyors must be on the opposite side of the four conveyors to the drive sources for the shafts driving the third and fourth conveyors. 8.6.2 However, the two features must be read in combination with each other and also with features 1.13 to 1.15 which define the conveyor arrangement. The skilled person recognises that if the hollow and second (inner) shafts for the first and second conveyors ‘extend from a non-adjacent side of said first conveyor to independent drive sources’ and the hollow and second (inner) shafts for the third and fourth conveyors ‘extend from a non-adjacent side of said fourth conveyor to independent drive sources’ (emphasis added by the board), that the two shaft pairs extend outwardly from the opposite outsides of the four conveyors and cannot all extend from the same side of only one conveyor to the drive sources. In addition, the skilled person understands that the shafts must extend to the independent drive sources, i.e. the shafts must extend to the motors themselves, it is not sufficient that they extend to transmission elements, such as drive belts, which are driven by the drive sources. 8.7 If, as argued by the opponent and the intervener, the second hollow/inner shaft arrangement in D104 is regarded as driving the third and fourth conveyors (second hollow shaft, second inner shaft, shown at the top left of D104), feature 1.17 is not disclosed. This is because the second shaft arrangement does not extend to independent drive sources from the non-adjacent side of the fourth conveyor, but only to transmission elements, namely the third and fourth drive belts (left-hand side of D104). These transmission elements are connected to the drive sources via the third hollow/inner shaft arrangement (shown across the bottom of the sketch of D104). 8.7.1 Alternatively, if the third hollow/inner shaft arrangement in D104 is regarded as driving the third and fourth conveyors, feature 1.17 is also not disclosed because the shafts of the third hollow/inner shaft arrangement extend only to transmission elements, namely the further drive belts shown at the bottom right of sketch D104, and not to the drive sources.” Die Argumentation der Berufung wird indes den Ausführungen der Beschwerdeentscheidung in deren Gesamtzusammenhang nicht gerecht. Diese bestätigen nicht die von der Beklagten geforderte Patentauslegung, sondern widerspricht ihr weiterhin (ohne sachliche relevante Abweichung von der vorläufigen Einschätzung der Beschwerdekammer). Es bleibt schon unklar, ob die Beschwerdekammer die Antriebsquelle nunmehr – abweichend von der vorläufigen Einschätzung – exklusiv in dem als „Ursprung der Bewegung“ bezeichneten Motor sieht, oder lediglich diesen Bewegungsursprung (Motor) als konstituierendes Merkmal einer (gegebenenfalls zudem Getriebekomponenten umfassenden) Anspruchsquelle ansieht. Offenbar will die Beschwerdeentscheidung von der missverständlichen Formulierung der vorläufigen Einschätzung abrücken, wonach die Antriebsquellen, zu denen sich die Wellen erstrecken müssen, neben den Motoren jedwede Getriebeelemente („any transmission elements“) umfassen würden. Schon der vorläufigen Einschätzung war im Zusammenhang zu entnehmen, dass allein eine räumliche (Erstreckungs-)Beziehung zu Getriebeteilen und nur insofern zu einem Motor, dem sie zugerechnet würden, zur Anspruchsverwirklichung nicht genügen sollte. Vielmehr sollte es schon danach darauf ankommen, wo, nämlich auf welcher Seite der Vorrichtung, sich gerade (auch) der Motor befindet und wohin die Erstreckung der jeweiligen (Hohl-)Welle zur Antriebsquelle folglich gerichtet ist. Dieser Gesichtspunkt steht in der Sache – ungeachtet der nunmehr abweichenden Formulierung betreffend die Bedeutung des Begriffs der Antriebsquelle – letztlich auch noch im Mittelpunkt der Erwägungen der Beschwerdeentscheidung (Abschnitt 8.6.1 und erster Teil des Abschnitts 8.6.2). Eine Unmittelbarkeit der Erstreckung, die es ausschlösse, einen Motor, der in Einklang mit dem Patentanspruch auf der jeweiligen nicht-benachbarten Seite angeordnet ist, wohin sich die betreffende (Hohl-)Welle erstreckt, achsversetzt (also radial von der (Hohl-)Welle beabstandet) in der Nähe der Wellenachse anzuordnen und diesen Abstand zur Welle durch Getriebekomponenten wie Riemen zu überwinden, wird in der Beschwerdeentscheidung jedenfalls nicht hinreichend klar erkennbar gefordert. Vielmehr deutet auch die Beschwerdeentscheidung in der Gesamtbetrachtung auf das Gegenteil hin. Zwar wird dort eine merkmalsgemäße Erstreckung in der (alternativen) Betrachtung in Abschnitt 8.7.1 nunmehr mit dem Argument verneint, die dritten (Hohl-)Wellen erstreckten sich nur zu Antriebselementen, nämlich den (weiteren) Antriebsriemen unten rechts in der Skizze. Dies steht indes in auffälligem Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Erstreckung von (Hohl-)Wellen zu den Antriebsquellen – wie schon die vorläufige Einschätzung – allein eine Vorwegnahme des Merkmals 1.4.3 (dort Merkmal 1.7) durch den „GigaSlicer“ (wie in der Skizze D104 gezeigt) verneint. Würde aber eine bloße Versetzung des Motors weg von der Achse der Wellen unter Verbindung durch Antriebsriemen dem Merkmal der Erstreckung einer (Hohl-)Welle zur Antriebsquelle entgegenstehen, hätte es der alternativen Betrachtungen in den Absätzen 8.7 und 8.7.1 der Beschwerdeentscheidung nicht bedurft, sondern wäre (einfacher) das Merkmal 1.2.4 (dort Merkmal 1.16) zu verneinen gewesen, weil freilich auch die ersten (Hohl-)Wellen der Entgegenhaltung sich – in der Skizze D104 klar erkennbar – erst über (einen ersten und einen zweiten) Antriebsriemen mit den jeweiligen Motoren verbunden sind. Das Merkmal 1.2.4 wird indes in der Beschwerdeentscheidung nicht verneint (wenngleich auch nicht bejaht, worauf die Beklagte zutreffend hinweist). Dass die Beschwerdekammer sich mit dem Merkmal 1.2.4 unter diesem Gesichtspunkt nicht befasst, lässt sich auch nicht damit erklären, dass die Klägerin gegen eine Vorwegnahme nur unter dem Gesichtspunkt „zumindest“ („at least“) des Merkmals 1.4.3 argumentiert hatte. Denn auch insoweit hat sich die Klägerin im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht mit dem von der Beschwerdekammer in den Abschnitten 8.7. und 8.7.1 angesprochenen Frage des Erstreckens zu den Motoren selbst, sondern lediglich damit befasst, dass die Antriebsquellen auf verschiedenen Seiten der Anordnung angeordnet sein müssen. Abgesehen davon nimmt auch die Beschwerdekammer (schon vorläufig Anlage K 15, S. 25 unter 21.2 und weiterhin bei TBKE 30 unter 13.2, mittlerer Absatz) bei der weiteren Entgegenhaltung D10 sogar ausdrücklich an, dass die dortigen Antriebswellen sich zu unabhängigen Antriebsquellen erstrecken und bemängelt dort nur das Fehlen der anspruchsgemäßen Ausrichtung der Erstreckung zu (gegenüberliegenden), jeweils „nicht-benachbarten“ Seiten verschiedener Förderer (siehe auch Anlage K 15, S. 25 f unter 22.2 und TBKE 31 f unter 14.2, 15.). Wie insbesondere der von der Beschwerdeentscheidung in Bezug genommenen Figur 4 der D10 zu entnehmen (und ferner deren Abschnitt [0018] zu entnehmen ist, sind aber auch dort die Motoren achsversetzt zu den Antriebswalzen (Hohlwellen) und Antriebswellen angeordnet und über einen Flachriemen mit dem jeweiligen Motor verbunden (wie bereits oben ausgeführt). (ff) Ohne Erfolg meint die Berufung, die vom Landgericht unter der Prämisse, dass Getriebeteile nicht zur Antriebsquelle gehörten, gefundene Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, dass es an der Neuheit gegenüber dem „GigaSlicer“ fehlen würde. Dies trifft schon objektiv nicht zu. Denn von diesem unterscheidet sich die so verstandene Lehre des Klagepatents dadurch, dass sie verlangt, dass die Antriebsmotoren sich auf derjenigen „nicht benachbarten“ Seite des betreffenden Förderers befinden, zu der sich die betreffende (Hohl-)Welle und zweite Welle erstrecken. Das ist hinsichtlich der in der Zeichnung der Vorbenutzung (D104) als Förderer 3 und Förderer 4 beschrifteten Förderer gerade nicht der Fall ist. Abgesehen davon ist der Schutzbereich im Grundsatz nicht nach Maßgabe dessen zu bestimmen, was sich nach Prüfung des Stands der Technik als patentfähig erweist (vgl. BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I; BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 28 - Polymerschaum). Die insoweit lediglich gebotene Berücksichtigung der Beschreibung und etwa der Gründe im Einspruchsverfahren ergangenen Entscheidungen deckt wie bereits dargelegt nicht die von der Berufung angenommene Abgrenzung vom „GigaSlicer“. e) Die vom Landgericht zutreffend festgestellte Verwirklichung der übrigen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform stellt die Beklagte nicht in Abrede und bedarf hier keiner weiteren Erörterung. II. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.