Urteil
6 U 322/21
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1109.6U322.21.00
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Leitsätze
Die Angaben „sanft zur Haut“, „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und „100% bestätigen die Hautverträglichkeit“ für einen Desinfektionshandschaum sind nicht als „ähnlicher Hinweis“ gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Biozid-VO, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO untersagt. (Rn.93)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis und -endurteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Oktober 2021, Az. 14 O 107/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angaben „sanft zur Haut“, „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und „100% bestätigen die Hautverträglichkeit“ für einen Desinfektionshandschaum sind nicht als „ähnlicher Hinweis“ gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Biozid-VO, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO untersagt. (Rn.93) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis und -endurteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Oktober 2021, Az. 14 O 107/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last. 3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ihm gehören ca. 2.000 Mitglieder an, darunter der Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V., die Industrie- und Handelskammern (bis auf eine), die Handwerkskammern und etwa 600 Verbände. Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen des […] Konzerns. Sie vertreibt Produkte unter der Marke „[...]“ in Deutschland. Die Beklagte warb am 30. April 2021 in einer (als Anlage K 1 vorgelegten) Werbeanzeige in der „Lebensmittel Zeitung“ für einen Desinfektionshandschaum wie folgt mit der auch auf dem Etikett des abgebildeten Produkts ersichtlichen Angabe „Sanft zur Haut“ sowie den weiteren Aussagen „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ sowie „Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“. Der Desinfektionshandschaum ist frei von Alkohol und Duftstoffen. Als einzigen aktiven (Biozid-)Wirkstoff enthält er Milchsäure in einer Konzentration von 1,75 g/100 g. Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich in ihrer Abmahnung (Anlage K 2) mit der Begründung zur Unterlassung auf, die Kennzeichnung beziehungsweise Werbung sei gemäß §§ 3, 3a UWG unlauter, weil die Beklagte damit Marktverhaltensregelungen in Art. 72 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (nachfolgend: Biozid-VO) zuwiderhandele. Dem ließ die Beklagte anwaltlich widersprechen (Anlage K 3). Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 72 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Biozid-VO zu. Eine Unterscheidung zwischen Werbung gegenüber gewerblichen Abnehmern und Werbung gegenüber Endverbrauchern sehe die Biozid-VO nicht vor. Soweit das Produkt mit „sanft zur Haut“ beworben werde, werde bereits gegen das absolute Verbot verstoßen, da ein ähnlicher Hinweis im Sinne des § 72 Abs. 3 Biozid-VO vorliege. Die Gesamtaussage „sanft zur Haut“ sei für den Leser annähernd bedeutungsgleich, jedenfalls aber ähnlich mit ausdrücklich untersagten Begriffen wie „unschädlich“ oder „ungiftig“. Es gehe um ein Mittel zur Hautdesinfektion. Wenn dieses „sanft“ sein solle, könne das von den Adressaten nur so verstanden werden, dass das Produkt „mild und schonend zur Haut“ sei, was letztlich nichts Anderes bedeute als auch „unschädlich“. Im Übrigen werde bestritten, dass das Produkt tatsächlich für die Haut „verträglicher“ sei. Biozid-Produkte zielten bereits nach der Wortbedeutung darauf ab, Leben zu vernichten (nämlich u.a. Bakterien und Viren). Ein Biozid-Produkt, das mithin den Eindruck vermittele, es sei nicht nur nicht aggressiv, sondern sogar „sanft“, bringe damit aber zugleich auch zum Ausdruck, „unschädlich“ zu sein. Tatsächlich seien die Aussagen vergleichbar mit „nicht hautschädlich“ und gingen sogar darüber hinaus. „Nicht schädlich“ wäre eine „neutrale“ Aussage, „sanft zur Haut“ bzw. „hautfreundlich“ gehe sogar noch darüber hinaus. Das Produkt sei hiernach nicht nur unschädlich, sondern sogar freundlich zur Haut. Die hier angegriffenen Aussagen seien darüber hinaus durchweg auch keine Sachinformationen, sondern werbliche Anpreisungen mit bestenfalls beschränktem Informationsgehalt. Nichts Anderes gelte auch für die synonyme Angabe „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“. Auch aus der durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) veröffentlichten Übersicht von unzulässigen, weil verharmlosenden Aussagen zu Bioziden ergebe sich die Unzulässigkeit der bedeutungsgleichen Angabe „hautfreundlich“. Auch durch das Herausstellen der „Hautverträglichkeit“ durch die Aussage „Konsumenten sind überzeugt 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ werde der „ungiftige“, „unschädliche“ Charakter des Produkts, eben das „niedrige Risikopotenzial“ herausgestellt. Die Aussage sei im Kern sogar annähernd wortgleich, jedenfalls aber bedeutungsgleich mit „hervorragend hautverträglich“. Es sei eine jedenfalls für weite Teile der Verbraucher fernliegende künstliche Sichtweise anzunehmen, Verbraucher würden Produkte für „hautfreundlich“ oder „hautverträglich“ halten, zugleich aber davon ausgehen, dass diese „keineswegs unschädlich“ seien. Bezüglich der Werbebeschränkungen unterscheide die Verordnung ungeachtet des vereinfachten Zulassungsverfahrens nicht zwischen Biozid-Produkten mit einem niedrigen Risikopotenzial und anderen Biozid-Produkten. Das sei auch zutreffend und überzeugend, denn das Risiko einer unsachgemäßen Anwendung werde bei einem weniger schädlichen Biozid-Produkt letztlich höher sein, als bei einem Produkt, bei dem das erhebliche Risiko ganz offensichtlich ist. Bei einem Hand-Schaum liege es für den Verwender viel näher, von der völligen Harmlosigkeit auszugehen als bei einem Insektenvernichtungsmittel. Es möge daher zwar sein, dass bei einer ordnungsgemäßen Verwendung das hier vorliegende Produkt, ebenso wie andere Handdesinfektionsmittel, „ungefährlich“ sei. Gerade deswegen sei es aber auch so wichtig, dass tatsächlich eine „ordnungsgemäße Anwendung“ erfolge und nicht der im Ergebnis falsche Eindruck vermittelt werde, das Produkt sei tatsächlich völlig harmlos, ja durch die (angebliche) hautpflegende Wirkung anderer Inhaltsstoffe sei es ggf. sogar sinnvoll oder jedenfalls möglich, das Produkt (zur Hautpflege) anzuwenden oder es sei gefahrlos, das Produkt, ähnlich einer Hautcreme, zu überdosieren. Vielmehr sei auch Milchsäure nicht harmlos, da sie sonst schlicht nicht als wirksamer Bestandteil eines Desinfektionsmittels funktioniere. Gerade deswegen sei es wichtig, dass das Produkt nicht als harmlos dargestellt werde, sondern dass dem Verwender deutlich gemacht werde, dass auch bei einem solchen Produkt Vorsicht geboten sei und eine sachgerechte Anwendung erfolgen müsse. Darüber hinaus seien die durch die Beklagte angegeben Studien nicht geeignet, die Richtigkeit der Werbeaussagen zu belegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit klargestellt, dass er die Aussage „Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ auch unter dem Blickwinkel als irreführend angreife, dass nach seinem Vortrag keine ausreichend repräsentative Studie diese Aussage rechtfertige und dass die Angabe „Hautverträglichkeit“ auch nicht zu den in der Studie gestellten Fragen passe. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zur Vollstreckung an dem Geschäftsführer) zu unterlassen: im geschäftlichen Verkehr in Anzeigen oder sonst werblich für das Produkt „[...] Desinfektions-Hand-Schaum“ mit den Aussagen zu werben a) sanft zur Haut und/oder b) „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und/oder c) „Konsumenten sind überzeugt 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 374,50 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat die Klage teilweise hinsichtlich Klageantrag 1c im nachfolgend dargestellten Umfang anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28. September 2021 den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der von ihr beanstandeten Aussage „Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ insofern teilweise anerkannt, als diese Aussage substantiiert wurde mit einer Studie, in der zwar 100% der Testpersonen die Aussage gemacht haben: „Das Produkt reizt meine Haut nicht“, aber nur 95,45 % der Testpersonen die weiteren Aussagen „Der Schaum hat eine angenehme Konsistenz“, „Das Produkt wird schnell von der Haut aufgenommen“, „Das Produkt trocknet die Haut nicht aus“ und „Das Produkt ist sanft zu meiner Haut, selbst zu meiner empfindlichen Haut“, auch wenn die Studie allgemein eine sehr gute Hautverträglichkeit bestätige. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 hat sie ihr Anerkenntnis sodann widerrufen. Ihr liege nun eine Studie vor, aus der sich ergebe, dass das streitgegenständliche Produkt hautverträglich sei und in der eine repräsentative Zahl an Studienteilnehmern angegeben habe, das Produkt reize ihre Haut nicht. Dies belege die angegriffene Aussage. Im Übrigen hat die Beklagte die angegriffenen Werbeaussagen, soweit sie sie nicht anerkannt hat, als zulässig verteidigt. Sie werbe insbesondere nicht mit einem der von Art. 72 Abs. 3 Satz 2, 69 Abs. 2 Unterabs.1 Satz 1 Biozid-VO ausdrücklich verbotenen oder diesen „ähnlichen“ Begriffen. Die angegriffenen Aussagen riefen keine falschen Vorstellungen über das Risikopotential des Desinfektionsprodukts hervor. Sie bezögen sich (ersichtlich) auf die Wirkung des Produkts in Bezug auf die Haut(-verträglichkeit) und seien wahr, da das Produkt bei vorschriftsgemäßer Anwendung verglichen mit anderen – insbesondere duftstoff- und alkoholhaltigen – Handdesinfektionsprodukten (aus subjektiver Sicht der Verwender) angenehm für die Haut sei, aufgrund des verwendeten Wirkstoffs Milchsäure in nur einer Konzentration von 1,75 % weniger Hautirritationen hervorrufe und es feuchtigkeitsspendend wirke. Mit der Aussage „sanft zur Haut“ werde ausgedrückt, dass das Produkt bei vorschriftsgemäßer Anwendung im Vergleich zu anderen, insbesondere alkoholhaltigen Produkten, für die Haut angenehmer sei und dass weniger mit Hautirritationen zu rechnen sei. Die Aussage „hautfreundliche Produktlösung als Schaum" sei ebenfalls nicht gleichzusetzen mit Begriffen wie „unschädlich" oder „mit geringem Risikopotential". Die Aussage beziehe sich auf die Konsistenz des Schaums und die daraus resultierende Wirkung des Produkts. Der Begriff „hautverträglich“ indiziere, dass die Gesamtformulierung des Biozidprodukts die Haut nicht austrockne und nicht beeinträchtige, ohne dass die biozide Wirkung der aktiven Substanz beeinträchtigt werde. Die Aussage beinhalte eine subjektive Beurteilung der Personen, die das Produkt verwendet haben. Der angesprochene Verkehr könne durchaus zwischen Produkteigenschaften, die die Wirksamkeit gegen Schädlinge und solchen, die die Wirkungen auf der Haut im Übrigen beträfen, unterscheiden. Dass das Produkt unschädlich oder ungefährlich sei, werde nicht suggeriert. Der angesprochene Verkehr sei auch seit geraumer Zeit an die Bewerbung von Desinfektionsmitteln mit Begriffen wie den angegriffenen Angaben gewöhnt. Neben Hinweisen auf biozide Eigenschaften sei es vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Biozid-VO gestattet, auf weitere Eigenschaften eines Biozid-Produkts hinzuweisen und dem Verwender so eine informierte Entscheidung unter verschiedenen Biozid-Produkten zu ermöglichen. Das gelte insbesondere für von der Biozid-VO privilegierte Biozid-Produkte mit geringem Risikopotential, zu denen der Desinfektionshandschaum zähle. Auch sei bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Veröffentlichungskontext der angegriffenen Werbeaussagen zu beachten. Durch die gleichzeitigen Angaben „stark gegen Corona-Viren“ und „Desinfektions-Hand-Schaum“ und die auf dem Produkt freiwillig aufgebrachten Warnhinweise sei dem Durchschnittsempfänger klar, dass kein unschädliches Produkt beworben werde. Die biozide Funktion des Produkts werde keinesfalls verschleiert. Aus dem klinischen Bericht der [...] Clinic – vorgelegt als Anlage B 4a und B 4b – ergebe sich ferner, dass ihr Handdesinfektionsschaum eine signifikante Hydratisierung der oberflächlichen Schichten der Haut bewirke. Da das übergeordnete Ziel der Biozid-VO insgesamt der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt sei, sei es legitim, neben den Hinweisen auf die bioziden Eigenschaften (Bekämpfung von Schädlingen) eines Produkts und die damit einhergehenden Risiken auf weitere Eigenschaften (Hautverträglichkeit) eines Produkts hinzuweisen, die dem Verwender eine informierte Entscheidung darüber ermöglichten, unter den Biozidprodukten dasjenige auszuwählen, das seine Haut weniger beeinträchtige als andere Produkte. Ein Großteil der auf dem Markt angebotenen Hand-Desinfektionsmittel, die ebenfalls gegen CoronaViren wirksam sind, enthielten Alkohol (Ethanol), und zwar zu einem sehr hohen Prozentsatz (ca. 70 - 80%). Dass Alkohol eine austrocknende und reizende Wirkung haben könne, sei bekannt. Das Produkt der Beklagten enthalte indes keinen Alkohol und rufe daher nicht dieselben hautirritierenden oder reizenden Wirkungen wie ein Desinfektionsmittel mit Alkohol hervor. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, durch Teilanerkenntnis- und Endurteil auf ihr Anerkenntnis hin, dessen Widerruf es als unwirksam erachtet hat, dazu verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Anzeigen oder sonst werblich für das Produkt „[...] Desinfektions-Hand-Schaum“ mit der Aussage zu werben „Konsumenten sind überzeugt 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Werbeaussagen verstießen nicht gegen die Biozid-VO. Dies gelte auch mit Blick auf die zu Klageantrag Ziff. 1c) angegriffene Aussage, 100% der Konsumenten bestätigten die Hautverträglichkeit. Der Klageantrag umfasse hiernach zwei Streitgegenstände. Zwar richte er sich wörtlich abstrakt gegen die konkrete Verletzungsform. Der Kläger begehre allerdings nicht Unterlassung der beanstandeten Werbeaussage als solcher, sondern nur einerseits hinsichtlich des Aspekts eines Verstoßes gegen das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG durch die Bezugnahme auf Studienergebnisse und andererseits hinsichtlich des Aspekts eines Verstoßes des „objektiv[en]“ Aussagegehalts gegen Art. 72 Abs. 3, 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Biozid-VO. Diesen zwei Aspekten lägen jeweils in ihrem Kerngehalt verschiedene Lebensvorgänge zugrunde, die bei natürlicher Betrachtungsweise eigenständig seien – einerseits die Verwertung der in Bezug genommenen Studie, andererseits die objektiv-rechtliche Zulässigkeit einer Werbeaussage nach der Biozid-VO. Der Umstand, dass der Kläger seinen Klageantrag Ziffer 1.c) selbst rechtlich als „einheitlich“ beurteile präjudiziere das erkennende Gericht bei dessen Auslegung nicht. Innerhalb des Streitgegenstands der irreführenden Bezugnahme auf Studienergebnisse habe der Kläger die Werbeaussage nicht unter verschiedenen Aspekten angegriffen, so dass dieser Streitgegenstand durch das Teilanerkenntnis der Beklagten ausgeschöpft worden sei, ohne dass über eventuelle weitere irreführende Aspekte zu befinden gewesen sei. Die weiter geltend gemachten Unterlassungsansprüche stünden dem Kläger demgegenüber nicht zu, insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. Art. 72 Abs. 3, 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Biozid-VO. Zwar sei Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Insbesondere flankiere das darin kodifizierte besondere Irreführungsverbot (biozid-)produktbezogene Informationspflichten (Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO) und diene damit dem Verbraucherschutz. Allerdings verstießen die angegriffenen Werbeaussagen nicht gegen Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO. Sie enthielten keine der in der „schwarzen Liste“ des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO aufgeführten Angaben. Auch „ähnliche Hinweise“ (Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO a. E.) enthielten sie nicht. Die Gemeinsamkeit der durch Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ausdrücklich verbotenen Hinweise lägen darin, dass sie Risiken des beworbenen Biozidprodukts für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt verallgemeinernd in Abrede stellen. Ihr Irreführungspotential liege in der pauschalen Verharmlosung. Als „ähnlich“ seien Hinweise, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, deshalb nur dann anzusehen, wenn sie einen vergleichbaren Generalisierungsgrad erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber darüber hinaus auch spezifischere Werbeangaben absolut verbieten wollte, nur, weil einer der ausdrücklich verbotenen Hinweise als deren Oberbegriff aufgefasst werden kann, lägen nicht vor. Bei einer solchen Lesart wären in weitem Umfang auch wahre Angaben verboten, die etwa das Risikopotential, die Schädlichkeit oder Giftigkeit von Biozidprodukten für Mensch, Tier oder Umwelt relativieren, wie etwa – ohne Rücksicht auf deren Wahrheitsgehalt – die Aussage „nicht reizend, nicht brennbar“. Eine derart weitgehende (überschießende) Einschränkung zulässiger Produktwerbung sei mit der systematischen Stellung der „schwarzen Liste“ als Sonderfall des allgemeinen Irreführungsverbots in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO nicht vereinbar. Auch spreche der Umstand, dass Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO Werbeangaben – unabhängig vom Äußerungszusammenhang – absolut verbiete, für eine tendenziell engere Auslegung der „schwarzen Liste“. Eine Verharmlosung der Risiken von Biozid-Produkten drohe auch bei einer solch engeren Lesart der „schwarzen Liste“ nicht. Insbesondere verbiete bereits § 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO als „Auffangtatbestand“ Werbung, deren Gesamteindruck hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführe. Nach diesem Maßstab enthielten sämtliche angegriffenen Werbeaussagen keine „ähnlichen Hinweise“. Sie griffen allesamt eine konkrete Produktwirkung auf ein spezifisches Organ des Menschen („Haut“) heraus. Einen mit den ausdrücklich verbotenen Hinweisen vergleichbaren Generalisierungsgrad, der das Risikopotential des Biozid-Produkts verallgemeinernd in Abrede stellt, erreichten sie nicht. Auch gegen das besondere Irreführungsverbot gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 BiozidVO verstießen die angegriffenen Werbeaussagen nicht. Der angesprochene – regelmäßig eher flüchtigere – sich für Handdesinfektionsmittel interessierende Leser der insbesondere an gewerbsmäßig in der Lebensmittelbranche Tätige gerichteten „Lebensmittel Zeitung“ werde die Werbeaussagen, die sich alle – insoweit kerngleich – auf die Wirkung des Desinfektionshandschaums auf der Haut im Bereich des vorgesehenen Verwendungsbereichs der Hand bezögen, relativ, bezogen auf vergleichbare Handdesinfektionsprodukte verstehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen, der Desinfektionshandschaum sei verglichen mit anderen Handdesinfektionsmitteln sanfter zur Haut, hautverträglicher bzw. hautfreundlicher, unwahr seien, wofür der Kläger jedenfalls primär darlegungs- und beweisbelastet sei, seien nicht ersichtlich. Dass der Kläger dies sowie Aussagegehalt und Ergebnis der von der Beklagten zum Beleg der Hautverträglichkeit bzw. Hautfreundlichkeit des Desinfektionshandschaums vorgelegten Studien (Anlagen 4b und 5b) mit Nichtwissen bestreite, genüge hierfür nicht. Selbst wenn man dem mit Klageantrag Ziffer 1.b) angegriffenen Hinweis „hautfreundlich“ aus Sicht des maßgeblichen Durchschnittsadressaten bereits im Positiv die Bedeutung beimessen würde, das beworbene Produkt werde sich verbessernd auf die Haut (der Hand) auswirken – was auch bei komparativen Werbeaussagen ein Mindestmaß an verbessernder Wirkung voraussetzte – lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unwahrheit dieser Aussage vor. Insbesondere habe der Kläger bereits nicht ausdrücklich bestritten, dass der beworbene Desinfektionshandschaum insofern positiv auf die Haut der Hand wirke, als er Feuchtigkeit spende. Daneben läge ein solches Verständnis des Positivs des Hinweises auf die Hautfreundlichkeit des Desinfektionshandschaums fern. Insbesondere werde der Durchschnittsadressat durch die wiederholte Betonung der Desinfektionswirkung des Produkts auf den Zielkonflikt zwischen der Funktion als wirkungsstarkes, Viren abtötendes Desinfektionsmittel einerseits und den notwendigen Kontakt des Produkts mit dem Organ Haut andererseits gestoßen, so dass er üblicherweise eine verbessernde Wirkung – welchen er etwa bei Handpflegeprodukten voraussetzen würde – nicht erwarte. Darüber hinaus verstießen die Werbeaussagen auch nicht gegen Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Biozid-VO. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Der Kläger macht geltend, die drei sich inhaltlich überschneidenden, mit der Klage angegriffenen Begriffe verstießen allesamt gegen Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO. Der Kläger habe auch den ursprünglichen Klageantrag zu 1c) mit in den ausdrücklichen Berufungsantrag aufgenommen. Allerdings sei dieser nach klägerischem Verständnis durch das Teilanerkenntnis der Beklagten in Gänze anerkannt worden. Die Ausführung, das Anerkenntnis werde „insofern“ abgegeben, als die Zahl „100 %“ durch die Studie so nicht bestätigt werde, stelle eine Erläuterung für die Motivation der Beklagten dar, die an der Reichweite des Anerkenntnisses nichts zu ändern vermöge. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts stehe nicht im Einklang mit der korrekten Auslegung des Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO, der eine „Verharmlosung“ untersage. Das Landgericht wende darüber hinaus die von ihm selbst aufgestellten Maßstäbe unzutreffend an, nach denen ebenfalls ein Rechtsverstoß vorliege. Rechtlich unzutreffend grenze das Landgericht Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO anhand des Grades der Verallgemeinerung von Satz 1 der Vorschrift ab, der gegenüber Satz 2 einen Sonderfall der pauschalen Verharmlosung regele. Demgegenüber sei Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO kein Sonderfall eines allgemeinen Irreführungsverbots, sondern ein besonderes Verharmlosungsverbot. Die aufgezählten Angaben seien ganz unabhängig von ihrer möglichen Irreführungswirkung absolut unzulässig. Es gebe keinerlei inhaltliche Verknüpfung der Sätze 1 und 2. Anders als bei der Irreführung in Satz 1 geht es bei Satz 2 gerade nicht darum, ob, wie das Landgericht annehme, ein „mit den tatsächlichen Verhältnissen“ nicht übereinstimmendes Verständnis erweckt werde, sondern ob, selbst wenn die jeweiligen Aussagen zuträfen, ein Bild erzeugt werde, welches das Biozidprodukt als harmlos darstelle. Abzugrenzen sei daher nicht nach dem Grad der Generalisierung, sondern danach, ob die Aussagen irreführend (dann Satz 1) oder verharmlosende Wertungen (dann Satz 2) seien. Letztere wolle der Verordnungsgeber in Satz 2 absolut und ohne Wertungsmöglichkeit unterbinden. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen spiele insoweit keine Rolle. So werde etwa die hiernach untersagte Werbeaussage eines Biozidprodukts mit niedrigem Risikopotential bei Handdesinfektionsmitteln jedenfalls im Vergleich mit anderen Biozidprodukten regelmäßig nicht unwahr sein. Aus Erwägungsgrund 38 der Biozid-VO werde deutlich, dass nach Ansicht des Verordnungsgebers die Verwendung von Biozidprodukten möglichst vermieden werden sollte und Schadorganismen möglichst durch andere geeignete Maßnahmen zu verhindern seien. Biozidprodukte sollten also immer das „letzte Mittel“ sein. Das Ziel der Eindämmung der Benutzung werde verfehlt, wenn Biozidprodukte unabhängig von ihrer jeweiligen Zusammensetzung und ihrer Eigenschaften als harmlose Produkte beworben werden dürften. Einem solchen Eindruck solle Satz 2 entgegenwirken. Die streitgegenständlichen Aussagen stellten entsprechend absolut verbotene Aussagen dar. Sie stünden den in Satz 2 genannten Aussagen gleich und seien „ähnliche Hinweise“. „Sanft zur Haut“ und „hautfreundliche Produktlösung“, aber auch die „Hautverträglichkeit“ seien Wertungen. Ihr Schwerpunkt liege nicht in der Behauptung einer Tatsache, die messbar wäre. Schon der Maßstab einer solchen Überprüfung wäre – unbeschadet eines sicherlich vorhandenen vagen Tatsachenkerns in den Aussagen – völlig unklar. Sie sollen keine konkret greifbaren, überprüfbaren Tatsachen vermitteln, sondern die Auffassung des Herstellers betreffend der „Hautfreundlichkeit“ transportieren. Auf eine Beweisbarkeit oder Darlegung der fehlenden Hautfreundlichkeit komme es nicht an, da Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO Verharmlosungen absolut und unabhängig von einem beweisbaren Tatsachenkern verbiete. Die Annahme des Landgerichts, dass ein Verstoß nur vorliege, wenn Aussagen „vergleichbar generalisierend“ seien, wie die in Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO genannten Angaben, finde im Gesetz keine Stütze. Wortlaut und Systematik der Vorschrift spräche dafür, dass ein ähnlicher Verharmlosungsgrad vorliegen müsse. Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO diene der Vermeidung einer Verharmlosung von Biozidprodukten. Auch nach dem Zweck der Vorschrift komme es nicht darauf an, ob die getroffenen Aussagen selbst genauso pauschaler Natur seien, wie die vom Gesetz beispielhaft angegebenen, sondern ob sie bei den Adressaten in ähnlicher Weise einen Eindruck der Unbedenklichkeit erzeugten. Hierfür spreche auch die französische Sprachfassung der Vorschrift (« ne nuit pas à la santé »). Die Beschreibung als „hautfreundliche Produktlösung“ und „sanft zur Haut“ sei darüber hinaus ähnlich gravierend wie „unschädlich“ oder „umweltfreundlich“, die konkret in Art. 72 Abs. 3 S. 2 Biozid-VO genannt würden und besäße keinerlei tieferen Informationsgehalt. Gehe man davon aus, dass mit dem deutschen Begriff „unschädlich“ „unschädlich für die Gesundheit“ gemeint sein solle, unterfielen die streitgegenständlichen Werbeaussagen gar dem konkret verbotenen Begriff „unschädlich“. Werde einem Produkt eine Hautfreundlichkeit oder Sänfte zur Haut bzw. die Verträglichkeit attestiert, werde damit gleichzeitig erklärt, dass dieses für die Haut „unschädlich“ sei. Auch wahre Angaben zu Inhaltsstoffen könnten dabei selbstverständlich verharmlosend wirken. Die vom Landgericht für geboten gehaltene enge Auslegung stehe außerdem im Widerspruch zum Wortlaut der Verordnung. So habe der Verordnungsgeber mit der Aufnahme der „ähnlichen Hinweise“ in die Norm die Entscheidung getroffen, dass die ausdrücklich aufgezählten Aussagen nicht abschließend sein sollen und auch weitere Aussagen absolut verboten seien. Demgegenüber habe er das Verbot nicht auf „bedeutungsgleiche“ Hinweise beschränkt. Das Landgericht – das im Übrigen auch den von ihm zitierten Entscheidungen anderer Landgerichte im Bemühen um eine Abgrenzung einen darin nicht angelegten Maßstab beimesse – habe ferner den eigenen Prüfungsmaßstab falsch angewendet. „Sanft zur Haut“, „hautfreundlich“ oder „hautverträglich“ seien abstrakte, generalisierende Begriffe. Es werde mit diesen allgemeinen, generalisierenden Aussagen gerade nicht gesagt, welche konkrete, spezifische Eigenschaft das Produkt angeblich haben solle. Sie könne bei einem bestimmungsgemäß auf der Haut der Hand anzuwendenden Desinfektionsschaum auch nicht in der bloßen Bezugnahme auf die „Haut“ gesehen werden. Die Biozid-VO bringe im Übrigen deutlich zum Ausdruck, dass eine pauschale Bezugnahme etwa auf das, was „freundlich“ oder „sanft“ behandelt werde, nicht aus dem Bereich der „Ähnlichkeit“ hinausführe. Soweit das Landgericht ferner der Ansicht sei, es läge keine Irreführung im Sinne des Art. 72 Abs. 3 S. 1 Biozid-VO vor, da nur Aussagen getroffen worden seien, die eine Hautfreundlichkeit und -verträglichkeit relativ zu anderen Biozidprodukten beinhalteten, gebe es hierfür in den beanstandeten Werbeaussagen keinen Anknüpfungspunkt. Ferner könne auch eine komparative Aussage geeignet sein, bei dem Verbraucher eine Fehleinschätzung der Risiken von Bioziden hervorzurufen und letztere zu verharmlosen. Die Erwägungen des Senats im Verfahren 6 U 95/21 könnten im vorliegenden Verfahren nicht Platz greifen. Die Produktwirkung auf ein spezifisches Organ, die Haut, könne dann nicht eine allgemeine Relativierung des Risikopotentials in Frage stellen, wenn gerade ein Handdesinfektionsmittel Gegenstand der Auseinandersetzung sei, das an der Haut anzuwenden sei. Jedenfalls bei dem hier streitgegenständlichen Produkt sei die Aussage „hautfreundlich“ und „sanft zur Haut“ daher in gleicher Weise unzulässig, wie es aus klägerischer Sicht beispielsweise eine Aussage „unschädlich für die Haut“ wäre. Der Kläger b e a n t r a g t, 1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 20.10.2021 (AZ. 14 O 107/21) wird die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zur Vollstreckung an dem Geschäftsführer) zu unterlassen: im geschäftlichen Verkehr in Anzeigen oder sonst werblich für das Produkt „[...] Desinfektions-Hand-Schaum“ mit den Aussagen zu werben a) sanft zur Haut und/oder b) „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und/oder c) „Konsumenten sind überzeugt 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 374,50 zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. November 2022 verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage in dem das Anerkenntnis der Beklagten übersteigenden Umfang zu Recht abgewiesen. Die zulässige, hinsichtlich der drei angegriffenen Angaben kumulativ gehäufte Klage (1.) erweist sich insoweit als unbegründet (2). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch Klageantrag Ziff. 1c („Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“), wie ihn der Kläger mit der Berufung weiterverfolgt, nachdem das Landgericht das klägerische Begehren insoweit ausdrücklich als zwei verschiedene Streitgegenstände behandelt und die Klage hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Biozid-VO teilweise abgewiesen hat, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht dem Klagebegehren mit Blick auf den ursprünglichen Klageantrag Ziff. 1c zwei verschiedene Streitgegenstände entnommen (a). Darauf, ob dieses Klagebegehren erstinstanzlich jeweils bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend gemacht worden war, kommt es nicht an, weil das Teilanerkenntnisurteil mit dem hiervon erfassten Streitgegenstand vorliegend nicht angegriffen ist (b) und der mit der Berufung noch weiterverfolgte Klageantrag 1c als solcher hiernach jedenfalls hinreichend bestimmt ist (c). a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Klagebegehren mit Blick auf den ursprünglichen Klageantrag Ziff. 1c verschiedene, kumulativ zum Gegenstand der Klage gemachte Streitgegenstände zugrunde liegen. aa) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 18 – Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 Rn. 32 – Energieeffizienzklasse III; BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 Rn. 25 – Warnwetter-App). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. Wenn sich die Klage – etwa durch Bezugnahme „wenn dies geschieht wie …“ – gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 18 – Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 13 – Tiegelgröße). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Ob der vorgetragene Lebenssachverhalt dabei die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob mehrere Streitgegenstände vorliegen, als solches ohne Bedeutung. Die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung ist allein Sache des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, GRUR 2012, 184 Rn. 15 – Branchenbuch Berg). Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, GRUR 2012, 184 Rn. 14 f.– Branchenbuch Berg; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser; Urteil vom 11. Feb 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 13 – Dr. Z, jew. m.w.N.). Eine solche Klage ist daher begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit). bb) Gleichwohl hat der Kläger eine Reihe von Möglichkeiten, ein angegriffenes Verhalten dem Gericht kumulativ oder alternativ unter verschiedenen Aspekten mit unterschiedlichen Streitgegenständen zur Entscheidung anzutragen. (1) Dem Kläger, der ein konkretes Verhalten unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, ist es auch bei Angriff der konkreten Verletzungsform nicht verwehrt, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann. Der Kläger veranlasst so das Gericht, das beanstandete Verhalten unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 25 – Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 Rn. 26 – Warnwetter-App). (2) Auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime ferner umgekehrt dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07, GRUR 2010, 158 Rn. 22– FIFA-WM-Gewinnspiel; Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße). Als in diesem Sinne selbstständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden können, kommen beispielsweise verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – I ZR 241/15, GRUR 2017, 295 Rn. 12 – Entertain). Der weitgefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass der Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, aber nicht konkret geltend gemachten Irreführungsaspekten zu verteidigen. Der Kläger ist daher gehalten, in der Klage substantiiert die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will und das Gericht darf die Verurteilung dann nur hierauf stützen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße). (3) Auf Grundlage der Auslegung des Klageantrags, bei dem auch der Klagevortrag heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 30/16, GRUR 2017, 914 Rn. 40 – Medicon-Apotheke), kann sich ferner ergeben, dass auch bei abstrakter, nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogener Antragsformulierung – wie es im Streitfall gegeben ist – unterschiedliche, kumulativ geltend gemachte Klagegründe bestehen, soweit Angaben unter mehreren Aspekten beanstandet werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 13 – Dr. Z.). (4) Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt weiter jedenfalls dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 19 – Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 Rn. 26 – Warnwetter-App). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13– Peek & Cloppenburg III). Ebenfalls unterschiedliche Klagegründe liegen etwa vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41– Amplidect/ampliteq, m.w.N.). Wird ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbstständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei etwa maßgeblich durch die Fragen bestimmt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 18 – Betriebspsychologe). (5) In diesen Grenzen kann der Kläger daher grundsätzlich einen einheitlichen Unterlassungsantrag auch auf mehrere Streitgegenstände stützen, sei es alternativ – dann muss er dies eventualiter abstufen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8, GRUR 2011, 521 – TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 30 – TÜV II) – oder kumulativ, was gegebenenfalls zu einem Teilunterliegen führt, wenn der Kläger nicht mit allen zur Entscheidung gestellten prozessualen Ansprüchen das geltend gemachte Rechtsschutzziel erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, GRUR 2016, 1300 Rn. 67, 72 – Kinderstube). cc) Nach Maßgabe dessen ist mit dem Landgericht von ursprünglich verschiedenen Streitgegenständen auszugehen. Ungeachtet des einheitlichen Klageantrags zu 1c) lag in der mit der Klage beanstandeten Werbung entgegen § 72 Abs. 3 Biozid-VO ein anderer Klagegrund als das weiter geltend gemachte Irreführungsverbot (vgl. in dem Sinne bereits Senat, Urteil vom 18. November 2020, 6 U 118/20, unveröff.). (1) Der erstinstanzliche Antrag war schon nicht auf die konkrete Verletzungsform als Ganzes bezogen, sondern, wenn auch unter konkretem Zitat der Angaben in der beanstandeten Werbeanzeige, abstrakt gefasst. In einem solchen Fall stellt der Kläger nicht schon in Gestalt der Verletzungsform den gesamten Lebenssachverhalt – etwa die gesamte Werbeanzeige – zur Entscheidung, der mithin den Streitgegenstand determiniert (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 18 – Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 13 – Tiegelgröße). Im Falle abstrakter – und sei es an konkrete Angaben anknüpfender – Antragstellung bedarf es vielmehr des jeweils geschilderten Klagegrundes um den Streitgegenstand zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 13 a.E. – Dr. Z.). (2) Insoweit kam es dem Kläger nach seinem verlautbarten materiellen Rechtsschutzziel insbesondere darauf an, die beanstandeten Aussagen unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Biozid-VO zu untersagen. Mit Blick auf diesen geltend gemachten Verstoß gegen die Biozid-VO kann der Antrag dabei auch nicht konkreter gefasst werden, weil – auf Grundlage des klägerischen Rechtsstandpunkts – bereits die beanstandeten Angaben zum Verhältnis des Produkts zur Haut als solches – ungeachtet des Kontextes, dessen es nicht bedarf – untersagt sein sollen. Klagegrund ist mithin der gegebenenfalls zu einem Schlechthin-Verbot führende und daher keiner weiteren lebenssachverhaltsbezogenen Konkretisierung bedürfende Verstoß gegen die Biozid-VO. Anders liegt dies mit Blick auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot, bei dem der maßgebliche Lebensvorgang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich durch die Fragen bestimmt wird, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 18 – Betriebspsychologe). Im Streitfall bedurfte es daher des Vortrags und gegebenenfalls der Antragskonkretisierung mit Blick auf die Irreführung über die Studienlage im Zuge der beanstandeten Angabe. Nach dem Gesagten ist daher mit dem Landgericht davon auszugehen, dass bereits die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 19 – Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 Rn. 26 – Warnwetter-App). Darüber hinaus ist dem Klagevorbringen des Klägers gerade zu entnehmen, dass es ihm nach seinem materiellen Rechtsschutzziel nicht darauf ankam, den abstrakt gestellten Verbotsantrag hinsichtlich der beanstandeten Aussagen unabhängig davon hinzunehmen, unter welchem Gesichtspunkt seitens des Gerichts – oder aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten – der Anspruch angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 – LTE-Geschwindigkeit). Zwar hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht, er gehe mit Blick auf Klageantrag Ziff. 1c von einem einheitlichen Streitgegenstand aus und er hat demnach im schriftlichen Verfahren, in das die Parteien nach der mündlichen Verhandlung übergegangen sind, erneut ausdrücklich den Klageantrag einheitlich und ohne weitere Konkretisierung gestellt. Allerdings hat er – trotz bereits erfolgten Teilanerkenntnisses der Beklagten – weiter an seinem materiellen Rechtsschutzbegehren festgehalten, die Beklagte zur Unterlassung der mit Klageantrag 1c angegriffenen Angabe auch insoweit zu verurteilen, als dies auf einem Verstoß gegen die Biozid-VO beruhe. Es kam dem Kläger also gerade darauf an, dass das Gericht das beanstandete Verhalten unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314, GRUR 2013, 401 Rn. 25 – Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 Rn. 26 – WarnwetterApp). Angesichts des abstrakten Verbotsantrags konnte er dies durch kumulative Klagehäufung unter Berücksichtigung des jeweils geschilderten Klagegrunds des einheitlichen Unterlassungsantrags tun (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 Rn. 13 a.E. – Dr. Z.). b) Es bedarf keiner Vertiefung, ob der erstinstanzliche einheitliche Klageantrag zu 1c) mit Blick auf die klägerseits beanstandete Irreführung durch die unzureichende Studienlage hiernach auch bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war. Darauf kommt es nicht an, weil das Teilanerkenntnisurteil mit dem hiervon erfassten Streitgegenstand vorliegend nicht angegriffen und in Rechtskraft erwachsen ist. c) Der im Berufungsverfahren weiter verfolgte Klageantrag zu 1c) ist – ebenso wie die weiteren Klageanträge – nun jedenfalls bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und in der Folge nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfung und Entscheidung des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) auch unter Berücksichtigung gewisser im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes zulässiger Verallgemeinerungen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt, nicht erkennbar abgegrenzt ist, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (stRspr; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00 -, BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20 -, GRUR 2021, S. 1400, 1403 Rn. 19 – Influencer I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2022 – 1 BvR 1021/17 -, Rn. 26). Das ist von Amts wegen zu berücksichtigen. bb) Nachdem die ursprünglich weiter beanstandete Irreführung wegen der Studienlage nicht mehr Gegenstand des Antrags ist, erweist sich der in abstrakter Form die Unterlassung der konkreten Verletzungsform entnommener Angaben begehrende Antrag als solches jedenfalls als bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 13– Betriebspsychologe). Da die beanstandeten Aussagen unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Biozid-VO auch schlechterdings verboten werden sollen, bedarf es insoweit weiterer konkretisierender Angaben zu den Umständen des Angebots oder einer Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nicht. 2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit es ihr nicht aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten stattgegeben hat. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. a) Mit Blick auf den Klageantrag zu 1c) („Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“) erstreckte sich das erstinstanzlich abgegebene Anerkenntnis der Beklagten nicht auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Biozid-VO. Hinsichtlich des unterschiedlichen Streitgegenstands kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Auslegung des Anerkenntnisses ergibt mit Eindeutigkeit, dass es sich nur auf die mit gesondertem Klagegrund geltend gemachte Irreführung über die Studienlage bezog. Jedenfalls soweit es sich nicht um einen einheitlichen Streitgegenstand handelte, war der Beklagten ein entsprechendes Teilanerkenntnis hinsichtlich des gesonderten Klagegrundes auch möglich. Zu Recht hat das Landgericht daher diesem Klageantrag nicht schon durch das Teilanerkenntnis umfänglich stattgegeben, sondern ist nicht nur hinsichtlich der Berechtigung der bezüglich der mit Unterlassungsantrag 1c beanstandeten Angabe allein auf einen Verstoß gegen die Biozid-VO gestützten Abmahnung, sondern auch mit Blick auf den Unterlassungsantrag 1c) in die Prüfung der Begründetheit des geltend gemachten Verstoßes gegen die Biozid-VO eingetreten und hat über diesen Streitgegenstand gesondert streitig entschieden. b) Die Klage geht, wie auch das Landgericht annimmt, im Ansatz zutreffend davon aus, dass die hier beanstandeten geschäftlichen Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) nach § 3 UWG jedenfalls dann wegen einer gemäß § 3a UWG unlauteren Handlung unzulässig sind, wenn die Beklagte damit einer der gesetzlichen Vorschriften in Art. 69 Abs. 2, Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO zuwidergehandelt hat, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Denn diese Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln, indem sie die Kennzeichnung und Werbung für Biozidprodukte nicht zuletzt mit Blick auf Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken regulieren (Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 – 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 21; vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.8.2020 – 6 W 85/20; Urteil vom 9. September 2021 – 6 U 61/21, GRUR-RR 2022, 245 Rn. 31; LG München I, Urteil vom 7. September 2020 - 4 HK O 9484/20 juris Rn. 52; KG, Urteil vom 22.11.2016 - 5 U 89/15, MD 2017, 137, 141 zu Art. 72 Abs. 1 Biozid VO). c) Bei dem streitgegenständlichen Handdesinfektionsschaum handelt es sich auch als Desinfektionsmittel um ein Biozidprodukt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a Biozid-VO, nämlich um ein Gemisch, das in der Form, in der es zum Verwender gelangt, und aus einem oder mehreren Wirkstoffen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Biozid-VO) besteht, dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Biozid-VO) zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Desinfektionsmittel im Allgemeinen sind aufgrund mindestens eines darin enthaltenen Wirkstoffs dazu bestimmt, Schadorganismen wie Krankheitserreger, etwa Viren oder Bakterien, zu bekämpfen. Das gilt auch für das vorliegende Produkt mit dem hierzu eingesetzten Wirkstoff Milchsäure in einer Konzentration von 1,75g/100g. d) Soweit sich die Klage auf einen Verstoß gegen Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Biozid-VO stützt, hat der Kläger allerdings bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte Zulassungsinhaberin im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. p Biozid-VO und folglich Normadressatin der Vorschrift ist, die Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Zulassungsinhabers zum Gegenstand hat. Das ist auch nicht ersichtlich, weil es sich bei Beklagten um die deutsche Konzerntochter eines Konzerns mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Abgesehen davon ließen sich die Klageanträge deshalb nicht auf einen Verstoß gegen Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 Biozid-VO stützen, weil sie nicht auf Fälle beschränkt sind, in denen die Beklagte Zulassungsinhaberin des betroffenen Desinfektionsmittels ist, sondern unabhängig davon gegen die im Klageantrag dort bezeichneten Werbungshandlungen gerichtet sind. e) Bei den antragsgegenständlichen Handlungen handelt es sich aber jedenfalls um in Art. 72 Biozid-VO geregelte Werbung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. y Biozid-VO, von der auszugehen ist, wenn die fragliche Handlung ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien ist. f) Die angegriffenen Angaben „sanft zur Haut“, „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und „100% bestätigen die Hautverträglichkeit“ sind, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, allerdings nicht als „ähnlicher Hinweis“ gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Biozid-VO, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO untersagt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 61 ff. zur Angabe „hautfreundlich“). Zu Recht hat das Landgericht dies nicht unter das Verbot ähnlicher Hinweise im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO subsumiert, sondern angenommen, Aussagen, die einem Biozid hautfreundliche und -verträgliche Eigenschaften zuschreiben, fielen nicht unter das Verbot ähnlicher Hinweise im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO, weil sie eine konkrete Produktwirkung auf ein spezifisches Organ des Menschen herausgriffen, ohne das Risikopotential des Biozid-Produkts verallgemeinernd mit einem den ausdrücklich verbotenen Hinweisen vergleichbaren Generalisierungsgrad in Abrede zu stellen. aa) Die Regelungen in Art. 72 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BiozidVO sind mit Blick auf das Verbot ähnlicher Hinweise wie folgt auszulegen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 33 ff. zur Angabe „hautfreundlich“): (1) Die Regelung in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO überträgt die ebenfalls im Abschnitt „Information über die Biozidprodukte“ enthaltenen, an die Etikettierung durch den Zulassungsinhaber gestellten Anforderungen aus Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Biozid-VO sinngemäß auf die Werbung. Beide Regelungen untersagen zunächst eine Darstellung, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist (Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 1, Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO). Daneben verbieten beide Regelungen die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise (Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 2, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO; in der englischen Fassung: ‘low-risk biocidal product’, ‘non-toxic’, ‘harmless’, ‘natural’, ‘environmentally friendly’, ‘animal friendly’ or any similar indication; in der französischen Fassung: «produit biocide à faible risque», «non toxique», «ne nuit pas à la santé», «naturel», «respectueux de l’environnement», «respectueux des animaux» ou toute autre indication similaire). Sie richten sich damit gegen dieselben Angaben, wobei die geringfügig voneinander abweichenden Formulierungen beider Bestimmungen insoweit ersichtlich keinen unterschiedlichen Regelungsgehalt begründen sollen. Die nur sprachlich weitere Fassung von Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 2 Biozid-VO, wonach schon die Einleitung der Aufzählung deren beispielhaften Charakter klarstellt („Angaben wie […]“) bedingt keine Abweichung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO; vielmehr sind die (auch dort erwähnten) „ähnliche[n] Hinweise“ solche, die im Sinn von Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 2 Biozid-VO „wie“ die beispielhaft aufgezählten Angaben sind. Schon aus Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO selbst und erst recht in der Gesamtschau mit Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Biozid-VO folgt, dass das im zweiten Teil der Regelungen unbedingt angeordnete Verbot („keinesfalls“ bzw. „in keinem Fall“) bestimmter Angaben unabhängig davon gilt, ob diese (tatsächlich) einen irreführenden Charakter im Sinn des ersten Teils der Regelungen haben. Es statuiert gleichsam eine „schwarze Liste“ verbotener Hinweise. Insoweit gilt nichts Besonderes hinsichtlich der letzten Variante der genannten Vorschriften, die dieses unbedingte Verbot auf Angaben erstreckt, die im Vergleich zu den vorangestellten Beispielen als „ähnliche Hinweise“ anzusehen sind. Die Variante „ähnliche Hinweise“ in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO wäre auch bei einer Beschränkung auf irreführende Werbung überflüssig, die bereits nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO verboten ist. Dass für die keinesfalls zulässigen Angaben („schwarze Liste“) nicht auf die konkrete Irreführung ankommt, zeigt sich besonders deutlich in Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Biozid-VO, wo dieses Verbot nach dem Wortlaut („und“) klar zusätzlich neben das Irreführungsverbot gestellt ist. Dabei liegt den Verboten in Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 2, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO die Erwägung zugrunde, dass in den dort genannten Fällen typischerweise diejenigen Gefahren bestehen, die eine Irreführung hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit kennzeichnen, welche vermieden werden soll. Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 2 und Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO verbieten die dort genannten und ähnlichen Angaben schlechthin und unabhängig davon, inwieweit solche schädlichen Wirkungen beim konkreten Produkt tatsächlich bestehen und Fehlvorstellungen des Verkehrs diesbezüglich eintreten. Nach dem klaren Verordnungswortlaut ist die Verwendung der in Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 2, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben auf dem Etikett oder in der Werbung für Biozidprodukte auch unabhängig vom Äußerungszusammenhang verboten, wenn eine solche Angabe gerade derart in Alleinstellung verwendet wird, dass der Verkehr ihr einen entsprechenden, für sich abgeschlossenen Aussagegehalt über eine Eigenschaft des Produkts entnimmt. Umgekehrt führt es nicht aus dem Verbot, wenn eine in Alleinstellung, mit für sich genommen abschließendem Sinngehalt verwendete Angabe aus der Menge der in der Vorschrift genannten Angaben an anderer Stelle der Werbung (sei es auch in der Nähe) erläutert wird. Entsprechendes gilt bei der Beurteilung der Zulässigkeit „ähnliche[r] Hinweise“. Denn das Verbot stellt allein auf die Ähnlichkeit zu den beispielhaft genannten Begriffen ab und statuiert insoweit nicht etwa für die Variante „ähnliche Hinweise“ einen Vorbehalt der Berücksichtigung des Äußerungszusammenhangs. Dieser ist daher auch insoweit nur für die vorgelagerte Frage in den Blick zu nehmen, worin die in ihrem Sinngehalt (unabhängig von etwaigen weiteren Erläuterungen) abgeschlossene Eigenschaftsangabe, also der „Hinweis“ besteht, dessen Unzulässigkeit dann allein noch davon abhängt, ob er für sich genommen den in der Verordnung aufgezählten Beispielen „ähnlich“ ist (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 36.). (2) Unter den Begriff „ähnliche Hinweise“ fallen nicht nur solche Angaben, die mit den in der Vorschrift zunächst einzeln aufgezählten Angaben inhaltlich übereinstimmen. Er soll insbesondere solche, gegebenenfalls inhaltlich abweichende Angaben erfassen, deren hinweisender Gehalt (nur) in der Weise ähnlich ist, dass sie ausgehend vom Schutzzweck des Verbots wertungsmäßig gleichstehen, indem ihr Sinngehalt die charakteristischen Züge teilt, die dem Unwerturteil der Verordnung hinsichtlich der ausdrücklich genannten Begriffe zugrunde liegen. (3) Dabei kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, wenn sie auf das geringe Gefährdungspotential ihres Biozids und das vereinfachte Genehmigungsverfahren abstellt. Der Kreis der Angaben, die als „ähnliche Hinweise“ verboten sind, ist nicht relativ nach dem Gefährdungspotenzial der betroffenen Biozidproduktart (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO i.V.m Anh. V) zu bestimmen (vgl. näher bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 40). Eine solche Auslegung wäre mit dem Verordnungswortlaut und der Systematik nicht in Einklang zu bringen. Die Erwägungsgründe (etwa 38, 69) der Verordnung haben, wie auch der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend anführt, im Blick, dass es Biozidprodukte gibt, die geringere Risiken für Mensch, Tier und Umwelt als andere bzw. ein niedriges Risikopotenzial aufweisen. Weiter erkennt die Biozid-Verordnung, dass es spezifisch Biozid-Produkte geben kann, die auf der Haut angewendet werden und deshalb auch den Vorschriften über Kosmetika genügen müssen (vgl. Art. 19 Abs. 9 Biozid-VO). Den in Art. 69, 72 Biozid-VO klar dokumentierten Willen des Verordnungsgebers, gleichwohl ein unterschiedslos für alle vom Anwendungsbereich der Verordnung umfassten Biozide geltendes Verbot insbesondere bestimmter (aufgezählter und ähnlicher) Angaben zu schaffen, darf die Rechtsanwendung nicht außer Acht lassen. (4) Die Verordnung will indes nicht schlechthin Angaben – unabhängig von ihrem am Irreführungsverbot zu messenden Wahrheitsgehalt – verhindern, die sich mit dem Vorhandensein und gegebenenfalls Ausmaß oder Fehlen bestimmter Gefahren, Wirkungen des Produkts hinsichtlich Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder dessen Wirksamkeit befassen und die für den Verkehr folglich entscheidungsrelevant sein können. Sonst liefen die Irreführungstatbestände leer. Die Verordnung lässt auch nicht erkennen, dass von den erlaubten (insbesondere nicht irreführenden) Angaben sämtliche, also auch substantiierte spezifische Hinweise ausnehmen will, die sich auf fehlende oder geringe Risiken oder gar günstige Wirkungen des Produkts in bestimmter Hinsicht beziehen. Derartiges hätte der Verordnungsgeber einfach durch eine abstrakte Regelung anordnen können, anstatt – wie geschehen – den Verbotsbereich durch eine nicht abschließende Auflistung einzelner Begriffe zu umschreiben. Auch dies spricht für eine enge Auslegung des Merkmals „ähnliche Hinweise“ dahin, dass sämtliche den beispielhaften Begriffen der Aufzählung gemeinsamen Eigenschaften, also nicht nur deren verharmlosender Gehalt, sondern gerade auch, worauf das Landgericht zutreffend abstellt, deren Pauschalität, vorliegen müssen. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, der Verkehr werde die Angabe stets auf die eigene Anwendung beziehen und nicht auf sonstige Umweltfaktoren. Die jeweiligen Begriffe sind gerade unabhängig vom Anwendungskontext untersagt. Die in der Verordnung aufgezählten Begriffe haben, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, gemein, dass sie die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit (vgl. Art.69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1; Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO) mit einer pauschalen Angabe verharmlosen und sind sich auch untereinander nur nach Maßgabe dieser Auslegung alle ähnlich. Darauf stellt im Grundsatz auch der Kläger ab, wenn er darin – in Abgrenzung zum allgemeinen Irreführungsverbot des Satzes 1 – ein besonderes Verharmlosungsverbot sieht. Die beispielhaft verbotenen Angaben zielen auf eine Abwesenheit („ungiftig“, „unschädlich“) oder eine Begrenzung („mit geringem Risikopotential“) solcher Risiken, auf eine hinsichtlich allgemein auf Tier oder Umwelt in nicht bezeichneter Weise günstige Wirkung („umweltfreundlich“, „tierfreundlich“) oder auf einen allgemeinen Einklang mit der Ökologie („natürlich“). Als „ähnlich“ vom Verbot erfasst sind danach Hinweise auf die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit, die in ihrer pauschalen Verharmlosung den beispielhaft genannten Angaben gleichstehen. Zu Recht hat das Landgericht demgegenüber erkannt, dass es zur Feststellung des generalisierenden Gehalts des Hinweises, der den Verbotstatbestand mithin kennzeichnet, noch nicht genügt, wenn der in Rede stehende Hinweis sich einer der beispielhaft genannten Angaben in der Weise zuordnen lässt, dass Letztere den Oberbegriff bildet (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 37 ). Dass die Verordnung auch – über irrführende Angaben hinaus, ungeachtet des jeweiligen Äußerungszusammenhangs und unabhängig von den insoweit etwa relevanten wirklichen Eigenschaften des Produkts – weitgehend substanzlose Werbeaussagen schlechthin verbieten soll, ist hiernach nicht zu erkennen. Dem kann der Kläger nicht mit Blick auf den Wortlaut der Verordnung entgegenhalten, es bestehe ein Unterschied zwischen „bedeutungsgleichen Hinweisen“, die die Verordnung nicht verlange, und „ähnlichen Hinweisen“. In der Tat verlangt die Verordnung nicht, dass die verwendeten Begriffe mit den nicht abschließend aufgezählten Begriffen deckungsgleich seien. Nach dem Gesagten ist aber zumindest ein vergleichbarer, mithin ähnlicher Grad pauschaler Verharmlosung der darin zum Ausdruck kommenden Risiken zu fordern. bb) Auf Grundlage dieses Regelungszwecks der Biozid-VO sind die angegriffenen Angaben „sanft zur Haut“, „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und „100% bestätigen die Hautverträglichkeit“, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht als „ähnlicher Hinweis“ gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Biozid-VO, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO untersagt. Maßgeblich für die zunächst erforderliche Bestimmung des Sinngehalts der Angaben ist die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers, wobei alle einschlägigen Gesichtspunkte sowie sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, WRP 2018, 1049 Rn. 1052 - Dyson u. a./BSH Home Appliances; Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-667/19, WRP 2021, 173 Rn. 35 - A. M./E. M.). Wie bereits das Landgericht kann der Senat über dieses Begriffsverständnis aus Sicht des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers auf der Grundlage des Parteivortrags und seiner eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 256, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 30 – Das beste Netz) und er zudem unabhängig davon aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 256, GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magic II; Beschluss vom 28. Mai 2020 -I ZR 190/19Rn. 12 m.w.N.). (2) (a) Der angesprochene Durchschnittsverbraucher knüpft an die Angabe „sanft zur Haut“ die Erwartung an, das Handdesinfektionsmittel werde die Haut der Hand bei der Anwendung auf dieser in irgendeiner Weise und in nicht näher bestimmtem Ausmaß schonen, nicht irritieren und dabei zart und angenehm wirken. Der Verkehr wird diese Angabe dabei auch im Vergleich zu anderen Desinfektionsmitteln berücksichtigen. Der angesprochene Verbraucher entnimmt dieser Angabe allerdings darüber hinaus nicht, dass sich das Produkt auf seine Haut positiv, also die Gesundheit oder das Wohlbefinden über den status quo hinaus fördernd auswirke. Ebenso wie bei dem Attribut „hautfreundlich“ (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 60 ff.) schließt die Angabe „sanft zur Haut“ (auch nachteilige) Auswirkungen auf die Hautgesundheit nicht generell aus. Vielmehr wird der Verkehr dies dahin verstehen, die Anwendung sei angenehm und schonend, und dass das Produkt damit auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden seiner Haut Rücksicht nimmt, beispielsweise – relativ – mehr, als dies bei funktional entsprechenden Produkten der Fall sein mag. (b) Mit dem so bestimmten Sinngehalt der Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ist dieser Hinweis nicht den in Art. 73 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO aufgezählten Begriffen ähnlich. Insbesondere kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, für den Verkehr sei die Gesamtaussage „sanft zur Haut“ annähernd bedeutungsgleich, jedenfalls aber ähnlich wie den untersagten Begriffen „unschädlich“ oder „ungiftig“. Wie oben dargelegt untersagt Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO Hinweise auf die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit, die in ihrer pauschalen Verharmlosung den beispielhaft genannten Angaben gleichstehen. Hiernach relativiert das Attribut „sanft zur Haut“ das Risikopotenzial des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungseignung weder allgemein (wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „unschädlich“, „ungiftig“) noch wenigstens speziell hinsichtlich eines der Schutzgüter umfassend in pauschaler Weise. Es beschreibt vielmehr – wenn auch insoweit sehr allgemein – die Produktwirkung auf ein spezifisches Organ, nämlich die Haut des Menschen. Die Angabe „sanft zur Haut“ wird der Verkehr mithin allein spezifisch bezogen auf das Organ verstehen, mit der es bei bestimmungsgemäßer Anwendung in Berührung kommt und gerade nicht pauschal bezogen auf die sonstigen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt. Dementsprechend ist die Angabe auch nicht, wie der Kläger meint, deshalb als ähnlicher Hinweis untersagt, weil das Produkt bestimmungsgemäß gerade auf der Haut anzuwenden ist. Dies alles gilt umso mehr für das Verständnis einer solchen Angabe für ein Desinfektionsmittel, dessen Wirkung bestimmungsgemäß gegen die Integrität bestimmter Organismen gerichtet ist (und allenfalls dadurch mittelbar die Gesundheit des Anwenders fördern mag) und herkömmlicherweise nicht etwa wegen einer unmittelbar gesundheitsförderlichen Wirkung seiner Inhaltsstoffe angewendet wird. Gerade hier entnimmt der Verkehr dem genannten Attribut nur eine Relativierung schädlicher Nebenwirkungen. (3) (a) Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die weiter angegriffene Angabe „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 60 ff.), knüpft der angesprochene Durchschnittsverbraucher an eine „hautfreundliche“ Qualität eines Desinfektionsmittels die Erwartung, dass dessen Anwendung die Haut in irgendeiner Weise und nicht näher bestimmtem Ausmaß schone, wobei sie möglicherweise, aber nicht notwendig die Haut sogar (überhaupt) nicht schädige. Dabei entnimmt der angesprochene Verbraucher dieser Angabe zu einem Desinfektionsmittel nicht darüber hinaus, dass sich das Produkt auf seine Haut positiv, also die Gesundheit oder das Wohlbefinden über den status quo hinaus fördernd auswirke. Es tritt hinzu, dass die angegriffene Wendung „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ die Hautfreundlichkeit zusätzlich zur Darreichungsform des angebotenen Produkts in Relation setzt. Der Verkehr wird dem mithin entnehmen, speziell diese Darreichungsform des Produkts führe – im Gegensatz zu anderen Darreichungsformen, etwa als flüssige oder gelartige Lösung – zu einer wie auch immer gearteten schonenderen Wirkung für die Haut. Die vorliegende Attestierung einer „hautfreundlichen“ Eigenschaft schließt (auch nachteilige) Auswirkungen auf die Hautgesundheit dabei nicht generell aus. Im allgemeinen Sprachgebrauch kann der Begriff „hautfreundlich“ bedeuten, dass die Anwendung der Haut nicht schadet oder sie nicht angreift; er kann aber auch bloß meinen, dass die Anwendung angenehm oder schonend für die Haut ist. Er wird auch nach den Erfahrungen des Senats dementsprechend gerade bei Präparaten, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Hautkontakt geraten können, auch verwendet, um lediglich anzugeben, dass die Haut mit Blick auf Schäden, die bei der betreffenden Anwendung eines funktional entsprechenden Präparats im Allgemeinen in Betracht kommen, geschont wird, also dass solche Schäden in gewissem Maß oder hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts begrenzt werden. Ohne weitergehende Anhaltspunkte versteht der Verbraucher die „Freundlichkeit“ mithin bloß dahin, dass das Produkt auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden seiner Haut Rücksicht nimmt, beispielsweise – relativ – mehr, als dies bei funktional entsprechenden Produkten der Fall sein mag. Dies entspricht auch der Verwendung des Wortbestandteils „freundlich“ in Begriffen wie „umweltfreundlich“. (b) Mit dem so bestimmten Sinngehalt der Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ist dieser Hinweis nicht den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO aufgezählten Begriffen ähnlich. Zu den Begriffen der „schwarzen Liste“ gehört zwar mit der Wendung „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“ gerade auch ein Hinweis, dessen Inhalt die Risiken des Biozids für die Schutzgüter ausdrücklich zugesteht und nur relativiert. Abgesehen davon entsprechen weitere der normierten Beispiele, nämlich die Angaben „umweltfreundlich“ und „tierfreundlich“ jedenfalls hinsichtlich des Maßes an Schädigungsneigung gerade dem hier verwendeten Begriff „hautfreundlich“. Wie dargelegt relativiert das genannte Attribut das Risikopotenzial des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungseignung indes weder allgemein (wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „unschädlich“, „ungiftig“) noch wenigstens speziell hinsichtlich eines der Schutzgüter umfassend in pauschaler Weise. Es beschreibt vielmehr – wenn auch insoweit sehr allgemein – die Produktwirkung auf ein spezifisches Organ, nämlich die Haut des Menschen. Die Angabe wird der Verkehr mithin allein spezifisch bezogen auf das Organ verstehen, mit der es bei bestimmungsgemäßer Anwendung in Berührung kommt und gerade nicht pauschal bezogen auf die sonstigen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt. Allein, dass solche ähnlich klingenden Begriffe in der „schwarzen Liste“ enthalten sind, führt daher noch nicht dazu, dass jegliche Begriffe mit „freundlich“ als ähnlich untersagt wären, wie der Kläger meint. Soweit der Kläger insoweit weiter die Auffassung vertritt, bereits eine komparative Aussage, etwas besser zu machen als ein anderes Produkt – wie es mit Blick auf die Produktlösung nach dem Gesagten komparativ verstanden werden kann – liege per se eine Verharmlosung, berücksichtigt dies nicht, dass diese komparative Aussage eben gerade nicht pauschal die Gefahren des Produkts verharmlost. (4) (a) Gleiches gilt schließlich für die dritte, mit Klageantrag 1c beanstandete Angabe, „Konsumenten sind überzeugt – 100% bestätigen die Hautverträglichkeit“. Der angesprochene Verkehr wird dem, soweit für das Verbot aus Art. 73 Abs. 2 Biozid-VO maßgeblich, das Attribut „hautverträglich“ entnehmen. Dies setzt der Verkehr mit den Wertungen „schonend für die Haut, ihr nicht schadend, sie nicht angreifend“ gleich. Hierdurch wird jedoch nicht pauschal der „ungiftige“, „unschädliche“ Charakter des Produkts oder ein „niedriges Risikopotential“ herausgestellt, wie der Kläger meint. Es beschreibt auch insoweit vielmehr allgemein die Produktwirkung auf ein spezifisches Organ, nämlich die Haut des Menschen, mit der das Produkt bei bestimmungsgemäßer Anwendung in Berührung kommt. Dabei erkennt der Verkehr indes zugleich, dass sich die Angabe allein auf dieses Organ bezieht und eine weitergehende Aussage über die Verträglichkeit mit dem Gesamtorganismus, sonstigen möglichen Applikationsfeldern, etwa Schleimhäuten, oder der Umwelt, nicht getätigt wird. Der Verkehr entnimmt dem mithin nur eine Relativierung schädlicher Nebenwirkungen für das Organ, mit dem es bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, Biozid-Produkte zielten bereits nach der Wortbedeutung darauf ab, Leben zu vernichten. Über die Verträglichkeit für die Haut generell ist damit nichts gesagt. Der Senat vermag daher insoweit auch der klägerseits vorgelegten abweichenden Einschätzung in der durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) erstellten Übersicht von vermeintlich unzulässigen, weil verharmlosenden Aussagen zu Bioziden (Anlage K 5) nicht zu folgen, soweit diese dazu etwa die Aussage „hervorragend hautverträglich“ zählen will (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 68). cc) Insgesamt sind die genannten Attribute den Begriffen der „schwarzen Liste“ ausgehend von diesem Begriffsverständnis nicht ähnlich, auch nicht – mit Blick auf die „und/oder-Verknüpfung“ im Antrag – bei deren Zusammenschau und die konkrete Verwendung in der beanstandeten Verletzungsform. Sie relativieren das Risikopotential des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungseignung weder allgemein (wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „unschädlich“, „ungiftig“) noch wenigstens speziell hinsichtlich eines der Schutzgüter umfassend in pauschaler Weise. g) Die Verwendung der streitgegenständlichen Angaben verstößt auch nicht gegen das Irreführungsverbot aus Art. 69 Abs. 2, Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO, wonach das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden darf, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. aa) Die Darstellung mit den genannten Angaben fällt allerdings in den Anwendungsbereich dieses besonderen Irreführungsverbots, weil sie sich auf die Risiken des vorliegenden Biozidprodukts für die Gesundheit des Menschen, hier konkret dessen Haut, bezieht. bb) Sie ist aber mit Blick auf keine der Angaben irreführend. (1) Für die Auslegung des Merkmals „irreführend“ kann auf die zu § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620). Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 m.w.N. – Vermittlung von Netto-Policen; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 18 – Identitätsdiebstahl). Bilden wie hier die Verbraucher einen angesprochenen Verkehrskreis, kommt es bei der Irreführungsgefahr auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, an (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 30 – Das beste Netz; siehe auch Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 – Original-Bach-Blüten). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren (oder Dienstleistungen) für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße). Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße). Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße). (2) In Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Irreführung zu verneinen. (a) Es ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, der der Werbung einschließlich des Inhalts des Etiketts, wie das Landgericht zutreffend zugrunde legt, bei der Befassung mit dem hier beworbenen geringwertigen Gegenstand des täglichen Bedarfs eher geringe Aufmerksamkeit entgegenbringen wird, die Bezeichnung des Desinfektionsmittels mit den angegriffenen Angaben – wie bereits oben dargelegt – dahin versteht, dass dessen Anwendung auf der Haut diese in irgendeiner Weise in nicht näher bestimmtem Ausmaß schone, sie nicht irritiere oder angreife. Eine die Hautgesundheit unmittelbar (fördernde) Wirkung der Inhaltsstoffe des Produkts schließt er daraus indes nicht. (b) Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Produktdarbietung und -bewerbung ergibt sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers keine weitergehende Bedeutung der angegriffenen Aussagen mit Bezug zur Haut. Selbst wenn weitere Angaben des Etiketts oder der Produktwerbung im Internet überhaupt mit in den Blick des Verbrauchers geraten, geben diese zumindest keinen Anhaltspunkt dafür, dass entweder pflegende Eigenschaften oder wenigstens die völlige Abwesenheit die Hautgesundheit schädigender oder gefährdender Wirkungen angesprochen seien. (c) Vielmehr ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der – während der Zeit der Covid19-Pandemie mit dem Gebrauch von Handdesinfektionsmitteln vertraute – Verkehr darüber hinaus die auf die Wirkung gegenüber der Haut bezogenen Angaben auch komparativ bezogen auf vergleichbare Handdesinfektionsprodukte gegen Corona-Viren verstehen wird. Dies ergibt sich namentlich mit Blick auf die mit Klageantrag 1b) in Bezug genommene „hautfreundliche Produktlösung als Schaum“, die gerade gedanklich-assoziativen Anlass zum Vergleich mit anderen Produktlösungen bei Applikation auf die Haut der Hand bietet. (d) Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht dargelegt, dass dieses Verkehrsverständnis tatsächlich unzutreffend sei. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass nicht genügt, dass der Kläger den Aussagegehalt der beklagtenseits angeführten Studien mit Nichtwissen bestreitet. Eine Irreführung ergibt sich auch nicht, soweit man die angegriffenen Angaben „hautverträglich“ und „sanft zur Haut“ dahin versteht, dass die Anwendung des beworbenen Desinfektionsmittels ohne die Gefahr eines Nachteils für die Hautgesundheit sei. Der hierfür darlegungsbelastete Kläger trägt nicht vor, dass dies der Wirklichkeit widerspricht. Er nennt keine nachteilige Auswirkung der Anwendung gerade dieses Produkts auf die Hautgesundheit. Der Kläger hat auch den Vortrag der Beklagten nicht bestritten, dass der biozide Wirkstoff Milchsäure der Haut Feuchtigkeit spende. Der Kläger selbst führt aus, es könne durchaus unterschiedliche Gründe dafür geben, warum ein Produkt „sanft zur Haut“ oder „hautfreundlich“ sein kann. Das könne zum Beispiel der pH-Wert sein oder auch der Verzicht auf Alkohol oder Duftstoffe, die möglicherweise für die Haut weniger verträglich sein mögen. Wenngleich es aufgrund der Verteilung der Darlegungslast darauf nicht entscheidend ankommt, ist im Übrigen sogar vielmehr davon auszugehen, dass (zugelassene) Desinfektionsmitteln zum Gebrauch auf der Haut erhältlich sind, die zumindest in gewisser Hinsicht ein höheres Schädigungspotential für die Haut haben (etwa solche mit Alkohol) als das hier beworbene Produkt. In der Bemerkung des Klägers, es sei keineswegs unstreitig, dass das Produkt „hautfreundlich“ sei, und dass das Produkt „hautverträglicher sei“ liegt kein diesen Umständen widersprechender Sachvortrag. h) § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG gebietet kein abweichendes Ergebnis. Mit Blick auf die angegriffenen Angaben gelten die Erwägungen zur Verneinung der Irreführung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO entsprechend (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 – 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 82). Eine abweichende Beurteilung zeigt auch die Berufung nicht auf. Das Landgericht hat in der Folge auch die weiter geltend gemachte Abmahnpau-schale zu Recht nicht zugesprochen. Der Kläger kann sie mangels Berechtigung der Abmahnung nicht gemäß § 13 Abs. 3 UWG verlangen. Zwar ist eine Abmahnpauschale, die eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugte qualifizierte Einrichtung beanspruchen kann, auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, da sie sich nach den entstandenen Kosten richtet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 51 m.w.N. – Sondernewsletter [zum klagebefugten Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG]). So liegt es hier aber nicht. Die Abmahnung war vielmehr umfänglich unberechtigt, weil sie sich – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – allein auf die gerügten Verstöße gegen die Biozid-VO beschränkte und nicht auf die erst im Rechtsstreit als gesonderter Klagegrund geltend gemachte Irreführung mit Blick auf die Angaben von 100 % der Konsumenten. Ein Zinsanspruch besteht in der Folge ebenfalls nicht. 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Sache wirft die klärungsbedürftige, klärungsfähige und entscheidungserhebliche Frage auf, ob Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO mit der Variante „ähnliche Hinweise“ in der Werbung von Biozidprodukten pauschalierende Verharmlosungen auch in Gestalt von Angaben betreffend einzelne Aspekte der menschlichen Gesundheit wie einzelne Organen (etwa der Haut) verbietet, mithin insbesondere die die Bewerbung eines Desinfektionsmittels als „sanft zur Haut“, „hautfreundlich“ oder „hautverträglich“. Der Senat hat die Revision bereits im Verfahren 6 U 95/21 (Urteil vom 8. Juni 2022 – 6 U 95/21 GRUR 2022, 1620) unter diesem Gesichtspunkt (zur Angabe „hautfreundlich“) zugelassen. Sie ist beim Bundesgerichtshof anhängig (Az. I ZR 108/22).