Urteil
6 U 309/21
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:1012.6U309.21.00
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Leitsätze
1. Private Rechtssubjekte sind nur dann Adressaten des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden.(Rn.30)
2. Bei der Zurechnung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens zur öffentlichen Hand ist nicht auf "mittelbaren" oder "subtilen" oder "wettbewerblich erheblichen" Einfluss des Staates abzustellen, sondern (nur) auf die Beherrschung durch die öffentliche Hand.(Rn.36)
3. Zur (vorliegend nicht erreichten) richterlichen Überzeugungsbildung in einem Einzelfall, ob die abstrakte Möglichkeit einer beständigen und umfassenden gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme einer Sparkasse als Minderheitsgesellschafterin auf den Betreiber einer Regional-App besteht.(Rn.31)
(Rn.33)
(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.10.2021, Az. 14 O 93/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Private Rechtssubjekte sind nur dann Adressaten des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden.(Rn.30) 2. Bei der Zurechnung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens zur öffentlichen Hand ist nicht auf "mittelbaren" oder "subtilen" oder "wettbewerblich erheblichen" Einfluss des Staates abzustellen, sondern (nur) auf die Beherrschung durch die öffentliche Hand.(Rn.36) 3. Zur (vorliegend nicht erreichten) richterlichen Überzeugungsbildung in einem Einzelfall, ob die abstrakte Möglichkeit einer beständigen und umfassenden gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme einer Sparkasse als Minderheitsgesellschafterin auf den Betreiber einer Regional-App besteht.(Rn.31) (Rn.33) (Rn.43) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.10.2021, Az. 14 O 93/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last. 3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung einer „[X.]-App“ in Anspruch. Der Kläger vertritt die Interessen der [bundesland]ischen Zeitungsverlage und Digitalpublisher. Nach seinem – von der Beklagten bestrittenen – Vortrag gehören ihm 48 der insgesamt 50 selbstständigen Tageszeitungsverlage in [Bundesland] sowie eine Redaktionsgemeinschaft an (vgl. das auszugsweise Mitgliederverzeichnis, Anlage K 52), die alle auch Digitalinhalte über ein Internetportal anbieten. Die Beklagte vermarktet und gestaltet die im Aufbau befindliche Anwendungssoftware „[X.]“ (im Folgenden auch: „App“; vgl. § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags [im Folgenden: „GV“], Anlage B 4), über die unter anderem Regionalnachrichten, Veranstaltungshinweise und Angebote regionaler Einzelhändler nach Registrierung kostenlos abrufbar sein werden (vgl. Anlagen K 7, K 9 - K 34). Kommanditisten sind die Sparkasse [Region] (im Folgenden auch: „Sparkasse“) und die [Y.] GmbH, deren Alleingesellschaftergeschäftsführer der Digitalunternehmer [Y.‘] ist, zu je 49 Prozent sowie die [Z.] AG, ein Bankenberatungsunternehmen, zu 2 Prozent (vgl. § 4 Abs. 3 GV). Das Stimmgewicht bei Gesellschafterbeschlüssen, die grundsätzlich zumindest einer einfachen Stimmenmehrheit bedürfen, richtet sich nach den vorgenannten Anteilen (§ 8 Abs. 1, Abs. 4 GV). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten ist deren Komplementärin, die [B’.] GmbH, ermächtigt ([im Folgenden auch: „Komplementärin“]; vgl. §§ 4 Abs. 1, 6 GV sowie Anlage B 1). An dieser halten die Sparkasse [Region], die [Y.] GmbH und die [Z.] AG Kapitalanteile in ihrer Beteiligung an der Beklagten entsprechender Höhe (vgl. Anlagen B 2 und B 3). Die Führung ihrer Geschäfte durch die beiden Geschäftsführer [GF1] und [GF2], der gleichzeitig Bereichsleiter Eigenanlage der Sparkasse [Region] ist, ist in einer Geschäftsordnung (Anlage B 5) näher geregelt. Der Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen das Gebot der Staatsfreiheit bzw. Staatsferne der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit der App abrufbaren, öffentlich-rechtlich verantworteten Inhalte überschritten die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit „massiv“ und seien geeignet, Tageszeitungen bzw. Onlineangebote zu substituieren. Die Inhalte hätten insbesondere keinen Bezug zu den Aufgaben der Sparkasse [Region] , einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Dennoch übe diese nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar erheblichen Einfluss auf die Beklagte aus, weshalb eine Beherrschung durch die öffentliche Hand anzunehmen sei. Die Sparkasse habe die App ursprünglich ins Leben gerufen und konzipiert. Die anschließende Aufnahme weiterer Gesellschafter und der gesellschaftsvertragliche Verzicht auf Mitbestimmung in redaktionellen Angelegenheiten bei unveränderter Fortführung der Konzeption seien ein offenkundiger Umgehungsversuch. So seien die (wirtschaftlichen) Interessen der Gesellschafter der Beklagten gleichgerichtet (vgl. Anlagen K 53 und K 54). Jedenfalls könne die Sparkasse etwa jederzeit die [Z.] AG auf ihre Seite ziehen, um Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen, ihre Kunden bildeten die Basis für den wirtschaftlichen Erfolg der App und sie werbe „massiv“ für diese als eigene Aktivität. Auch habe die Beklagte ihre Geschäftsräume im selben Gebäude wie die Sparkasse, sei der Geschäftsführer deren Komplementärin [GF2] gleichzeitig für diese tätig und habe die Sparkasse im eigenen Namen Vertriebsmitarbeiter für die Beklagte gesucht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2021 (Anlage K 5) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 06.04.2021 auf. Die Klägerin hat beantragt: 1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, das Telemedienangebot „[Appname].de“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den als Anlage K 7 und K 9 bis K 34 beigefügten Screenshots von dem am 30.3.2021 abrufbaren Angebot wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.729,50 zu zahlen. Hilfsweise, den Kläger von der Honorarforderung freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklage hat geltend gemacht, der Grundsatz der Staatsferne der Presse sei auf die Beklagte als Normadressatin nicht anwendbar. Zwar seien Planung und Konzeption der App eine Initiative der Sparkasse gewesen. Die Strukturentscheidungen vor dem Markteintritt seien aber so getroffen worden, dass selbst eine faktische Beherrschung der Beklagten durch die Sparkasse durch die Satzung und Geschäftsordnung der Beklagten und deren Komplementärin, nach denen die Sparkasse keinen Einfluss auf redaktionelle Entscheidungen nehmen könne, ausgeschlossen sei. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen aller Feststellungen und Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei zwar gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Dass die Beklagte mit Nichtwissen bestreite, dass dem Kläger die behaupteten Tageszeitungsverlage und Redaktionsgemeinschaft angehören und diese über Internetportale mit entsprechenden Digitalinhalten verfügen, sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich. Die Beklagte selbst sei jedoch nicht Adressatin des Gebots der Staatsferne der Presse. Private Rechtssubjekte seien nur dann Adressat des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse (Art. 1 Abs. 3 GG), wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht würden. Eine solche Beherrschung der Beklagten durch die Sparkasse [Region] als Anstalt öffentlichen Rechts sei nicht ersichtlich. Für eventuelle Verstöße gegen das Gebot hafte sie daher nicht als Täterin. Die Beklagte sei auch nicht als Gehilfin für einen Verstoß der Sparkasse [Region] gegen eine Marktverhaltensregelung verantwortlich. Für eine Verantwortlichkeit als Teilnehmerin fehle es ihr am erforderlichen Rechtswidrigkeitsbewusstsein. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe in seiner angegriffenen Entscheidung rechtsirrig angenommen, dass weder der 49%ige Gesellschaftsanteil der Sparkasse [Region] noch die anderen erstinstanzlich aufgezeigten Umstände dazu führten, dass das Gebot der Staatsferne verletzt und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet wäre. Es sei bereits im Ansatz verfehlt, wenn das Landgericht die Ansicht vertrete, die Beklagte sei nicht Adressatin des Gebots der Staatsferne der Presse und allenfalls als Teilnehmerin hafte, wobei ihr insoweit jedoch das erforderliche Rechtswidrigkeitsbewusstsein fehle. Staatliche Eingriffe in die Pressefreiheit seien, in welcher Form und Gewichtung sie auch immer erfolgen, verfassungsrechtlich verboten und damit zugleich wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, beziehe sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates. Das erstinstanzliche Urteil stelle hingegen zu einseitig auf die Frage unmittelbarer (mehrheitlicher) Beherrschung der Beklagten durch die Sparkasse [Region] als öffentlich-rechtliche Anstalt ab. Sie selbst habe sicherzustellen, dass in Ansehung ihrer gemischtwirtschaftlichen Unternehmensstruktur das Gebot der Staatsfreiheit der Medien gewahrt bleibe, was dadurch möglich sei, dass sie „[Appname].de“ programmlich und als Werbeträger so ausrichtet, dass eine Kollision mit dem Gebot der Staatsfreiheit der Presse ausgeschlossen sei. Die Beklagte selbst als gemischtwirtschaftliches Unternehmen sei Adressatin des Gebots der Staatsferne der Presse. Soweit sich die Sparkasse an der Beklagten „nur“ mit 49 % beteiligt habe und gesellschaftsrechtlich von der Entscheidung in redaktionellen Fragen ausgeschlossen sei, sei diese Konstruktion nachvollziehbar nur erklärlich, weil man erkannt habe, dass es generell mit den Aufgaben einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts unvereinbar sei, ein Online-Portal wie „[Appname].de" zu verantworten. Mit dem Rückzug auf einen 49%igen Gesellschaftsanteil und den Ausschluss von redaktionellen Mitbestimmungsrechten könne eine Kollision mit dem Gebot der Staatsfreiheit der Medien nicht umgangen werden. Unabhängig davon habe das Landgericht die Anforderungen zu hoch aufgehängt, die erfüllt sein müssen, um ein Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Beteiligung auf die Einhaltung des Gebots der Staatsferne der Presse zu verpflichten. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte nur drei Gesellschafter habe und sich mit der Sparkasse [Region] und der [Y.] GmbH zwei gleichgroße Gesellschafter mit jeweils 49 % Anteil gegenüberstünden. Das „Zünglein an der Waage“ bilde die [Z.] AG mit 2 % Gesellschaftsanteil. Schon diese starke Stellung der Sparkasse [Region] in der Gesellschaft der Beklagten belege, dass die Sparkasse unschwer in der Lage sei, bei der Beklagten maßgeblichen Einfluss auszuüben. Ebenso wie die Sparkasse [Region] müsse der Gesellschafter [Z.] ein elementares Interesse daran haben, dass „[Appname].de“ über ein reichweitenstarkes Inhaltsangebot die notwendigen Werbeerlöse einspiele. Die 2-%-Beteiligung an der Beklagten sei eine typische „Strohmann“-Aktivität, die allein dazu dienen solle, die Beklagte als vorgeblich nicht der öffentlichen Hand zuzurechnende Gesellschaft erscheinen zu lassen. Zudem seien eine Vielzahl weiterer Indizien (Verflechtungen) zu berücksichtigen, die mittelbare, subtile Einflussmöglichkeiten der Sparkasse [Region] auf die Beklagte eröffnen würden. So habe die Beklagte nur drei Gesellschafter, von denen die Sparkasse mit ihrem 49%igem Anteil mitprägend sei. Die Sparkasse habe „ihr Kind“, das Portal „[Appname].de“, in die Beklagte eingebracht. Das Portal werde kerngleich weitergeführt. Es baue auf den Kunden der Sparkasse auf. Die Sparkasse stelle einen der Geschäftsführer der Beklagten. Die Beklagte residiere in den Räumen der Sparkasse. Alle Gesellschafter der Beklagten sähen die Notwendigkeit, durch ein inhaltlich reichweitenstarkes Portal, das die Sparkasse allein nicht verantworten könnte, zu einem attraktive Werbepartner in der [Region] zu werden, damit das für die Nutzer kostenlose Internetangebot finanziert werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, das Telemedienangebot „[Appname].de“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den als Anlage K 7 und K 9 bis K 34 beigefügten Screenshots von dem am 30.3.2021 abrufbaren Angebot wiedergegeben; 2. an den Kläger € 2.729,50 zu zahlen, hilfsweise, den Kläger von der Honorarforderung freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und macht zudem geltend, der Kläger sei jedenfalls seit dem 01.12.2021 nicht mehr aktivlegitimiert, da von diesem Tag an §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG in Kraft getreten seien, wonach die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zustehe, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.10.2022 verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Klage jedoch nicht bereits an der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers. Der Kläger ist prozessführungsbefugt und materiell Berechtigter des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. insbesondere rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (BGH, GRUR 2015, 1240, Rn. 13 - Zauber des Nordens; vgl. BGH, GRUR 2019, 966, Rn. 17 - Umwelthilfe). Diese Voraussetzungen sind – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – vorliegend erfüllt. Hiergegen wendet die Berufung nichts Neues ein. Soweit die Berufung auf die mit Wirkung vom 01.12.2021 in Kraft getretene Fassung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verweist, wonach die Durchsetzung der Ansprüche nunmehr nur denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zusteht, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, greift dieser Einwand nicht durch. Gemäß der Überleitungsvorschrift in § 15a Abs. 1 UWG ist die neue Fassung nicht auf Verfahren anzuwenden, die am 01.09.2021 bereits rechtshängig waren (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 8 Rn. 3.31). Hat ein nach altem Recht anspruchsberechtigter und klagebefugter Verband ein Verfahren eingeleitet, das innerhalb dieser sogenannten 9-Monats-Frist rechtshängig wurde, so besteht seine Klagebefugnis bis zur Beendigung des Rechtsstreits fort, mag dieser auch dauern. Dies gilt folgerichtig auch dann, wenn der klagende Verband nicht zwischenzeitlich in das Register eingetragen wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 15a Rn. 2). Denn nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die sicherstellen soll, dass Wirtschaftsverbände bei bereits rechtshängig gemachten Ansprüchen nicht ihre Klagebefugnis verlieren (BR-Drs. 232/19 S. 36), bleibt die Klagebefugnis auch dann bestehen, wenn ein Listeneintrag bis zum 01.12.2021 oder danach nicht erfolgt. Entscheidend ist allein die Rechtshängigkeit bis zum 01.09.2021 (MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 15a Rn. 5). Anders als die Berufung meint, bleibt angesichts des klaren Wortlauts, der dem unmissverständlich in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers entspricht, für eine teleologische Reduktion des § 15a Abs. 1 UWG kein Raum. Danach sind die Prozessführungsbefugnis und die materielle Berechtigung des Klägers gegeben. Rechtshängigkeit wird nach § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klage an den Gegner begründet. Vorliegend wurde die am 02.06.2021 eingereichte Klage der Beklagten am 16.06.2021 und damit vor dem 01.09.2021 zugestellt. 2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse gestützten Unterlassungsanspruch verneint. a) Das Gebot der Staatsferne der Presse – bei dem es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21, juris Rn. 20 – dortmund.de) – besagt, dass sich der Staat zur Sicherung der Meinungsvielfalt nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen darf (vgl. etwa BGH, WRP 2012, 935 Rn. 7, 9 ff – Einkauf Aktuell; GRUR 2015, 1228 Rn. 59 – Tagesschau-App; GRUR 2019, 189 Rn. 18 – Crailsheimer Stadtblatt II). Dieser Grundsatz lässt eine Öffentlichkeits- und Informationsarbeit von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21, juris Rn. 26 – dortmund.de mwN). Das Gebot der Staatsferne der Presse schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar Presseunternehmen beherrscht, die nicht lediglich Informationspflichten öffentlicher Stellen erfüllen (GRUR 2019, 189, Rn. 18 – Crailsheimer Stadtblatt II). Für die konkrete Beurteilung (kommunaler) Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189, Rn. 35-39 – Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei begründen einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet (BGH, GRUR 2019, 189, Rn. 40 f – Crailsheimer Stadtblatt II; Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21, Rn. 40, 41). Das Gebot der Staatsferne der Presse schützt dabei auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21, juris Rn. 37 – dortmund.de). b) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, sind die vorgenannten Grundsätze auf die Beklagte als privatwirtschaftliches Unternehmen indessen nicht anwendbar. aa) Bei der Beklagten handelt es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Zwar enthebt die Nutzung zivilrechtlicher Formen die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen. Deshalb unterliegen von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 46 – Fraport). Private Rechtssubjekte sind jedoch nur dann Adressat des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse, wenn sie von Hoheitsträgern beherrscht werden, wofür an die Wertungen der §§ 16, 17 AktG und Art. 2 Abs. 1 lit. f RL 2004/109/EG anzuknüpfen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 49 ff. – Fraport; Beschluss vom 10.05.2016 – 1 BvR 2871/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 19.07.2016 – 2 BvR 470/08, juris Rn. 27 – Kommunales Freizeitbad; Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11, juris Rn. 241 – Parlamentarischer Informationsanspruch; BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 129/10, juris Rn. 13 ff. – Einkauf Aktuell; BVerwG, Urteil vom 12.12.2019, 8 C 8/19, juris Rn. 21). Anders als in Fällen, in denen die öffentliche Hand nur einen untergeordneten Anteil an einem privaten Unternehmen hält, handelt es sich dann grundsätzlich nicht um private Aktivitäten unter Beteiligung des Staates, sondern um staatliche Aktivitäten unter Beteiligung von Privaten. Für sie gelten unabhängig von ihrem Zweck oder Inhalt die allgemeinen Bindungen staatlicher Aufgabenwahrnehmung. Bei der Entfaltung dieser Aktivitäten sind die öffentlich beherrschten Unternehmen unmittelbar durch die Grundrechte gebunden und können sich umgekehrt gegenüber Bürgern nicht auf eigene Grundrechte stützen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 54 – Fraport). bb) Eine für die Adressateneigenschaft des grundrechtlichen Gebots der Staatsferne der Presse danach erforderliche Beherrschung der Beklagten durch die Sparkasse [Region] kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. (1) Eine Beherrschung – und damit einhergehend eine unmittelbare Grundrechtsbindung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens – liegt in der Regel dann vor, wenn formal mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 53 – Fraport; BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 129/10, juris Rn. 13 – Einkauf Aktuell). Eine solche Beherrschung ist vorliegend nicht gegeben. Die Sparkasse [Region] hält an der Beklagten als einzige öffentliche Anteilseignerin eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 49 % der Kapitalanteile. Inhaber der anderen 51 % der Kapitalanteile sind die privatwirtschaftlichen Gesellschaften [Y.] GmbH mit 49 % und die [Z.] AG mit 2 %. Die Sparkasse hält ebenfalls nur eine Minderheitsbeteiligung von 49 % der Kapitalanteile an der Komplementärin der Beklagten, der [B’.] GmbH. Inhaber der restlichen 51 % der Kapitalanteile sind ebenfalls die privatwirtschaftlichen Gesellschaften [Y.] GmbH mit 49 % und [Z.] AG mit 2 % (vgl. Anlage BB 3). (2) Zwar kann eine geringere Beteiligung in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art eine Beherrschung begründen, wenn die abstrakte Möglichkeit einer beständigen und umfassenden gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 129/10 – I ZR 129/10, juris Rn. 16 ff – Einkauf Aktuell). Eine solche Konstellation, für die der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 129/10, juris Rn. 18 – Einkauf Aktuell), kann vorliegend jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wobei sich der Senat bewusst ist, dass er sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben muss, der letzte Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber Schweigen gebietet. (a) Ausgehend von den soeben dargestellten Kapitalanteilen verfügt die Sparkasse nicht über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, da sich das Stimmgewicht der Gesellschafter der Beklagten bei Gesellschafterbeschlüssen, die grundsätzlich zumindest einer einfachen Stimmenmehrheit bedürfen, ausweislich § 8 Abs. 1 und Abs. 4 GV nach ihrem jeweiligen Kapitalanteil richtet. Es ist daher durch den Gesellschaftsvertrag der Beklagten ausgeschlossen, dass die Sparkasse unabhängig von ihren Kapitalanteilen über eine Mehrheit von Stimmrechten verfügt. (b) Soweit die Berufung Fundstellen anführt, wonach sich das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staats richte (bspw. BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 18 – Crailsheimer Stadtblatt II), beziehen sich diese Ausführungen gerade nicht auf die Zulässigkeit und Grenzen staatlicher Beteiligungen an privaten Presseunternehmen, sondern auf die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beantwortende Frage des zulässigen Inhalts gemeindlicher Publikationen. Bei der Zurechnung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens der öffentlichen Hand ist nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht auf den „mittelbaren oder subtilen Einfluss“ des Staates oder wie die Klägerin meint auf einen „wettbewerblich erheblichen Einfluss“ abzustellen, sondern (nur) auf die Beherrschung durch die öffentliche Hand. In der durch die Berufung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2011 (I ZR 129/10 – Einkauf Aktuell) wurde in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen die dort beklagte Partei im Ergebnis nicht als Adressatin des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse angesehen, da die öffentliche Hand als größter Einzelaktionär mit insgesamt („nur“) 30,5 % an ihr beteiligt war und weitere verlässliche Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die eine Beherrschung im Sinne einer beständigen und umfassenden gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme begründen würden, nicht festgestellt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 129/10, juris Rn. 16 ff – Einkauf Aktuell). Soweit die Berufung offenbar meint, dass sich die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze nicht auf vorliegendes Verfahren übertragen ließen, da es sich bei der dortigen Beklagten um eine Kapitalgesellschaft gehandelt habe, deren Anteile „überwiegend in Streubesitz“ lagen, wohingegen es sich bei der hiesigen Beklagten um eine Personengesellschaft handele, welche „nur drei Gesellschafter“ hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Im Gegenteil reduziert der letztgenannte Umstand die Wahrscheinlichkeit, dass durch ein Ausbleiben der übrigen Gesellschafter eine unter 50 % liegende Beteiligung eines Anteileigners ausreicht, um für einen längeren Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen. Sowohl bei einer Aktiengesellschaft als auch bei einer Kommanditgesellschaft ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend, ob unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. (c) Die Sparkasse kann auch aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Binnenordnung der Beklagten keine Beherrschung auf die Beklagte oder deren Komplementärin ausüben. Sie hat sich vielmehr der Stimmenmehrheit der anderen Gesellschafter zu beugen. Denn sie hat weder unmittelbar noch mittelbar die Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Beklagten zu bestimmen. Entsprechende Möglichkeiten stehen ihr aufgrund der Kapitalanteile von lediglich 49 % nicht zu, denn gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Gesellschaftsvertrags der Beklagten bedürfen Beschlüsse der Gesellschafter über die Bestellung oder Abberufung der geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten einer Mehrheit von 75 % aller existierenden Stimmen. Die Sparkasse hat ferner keine Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans der Komplementärin der Beklagten zu bestellen oder abzuberufen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag der Komplementärin). Entsprechend der Form der Beklagten als personen- und beteiligungsgleiche GmbH & Co. KG sind sämtliche Kommanditisten der Beklagten quotenidentisch am Kapital ihrer Komplementärin beteiligt (§ 3 des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin). Beschlüsse der Gesellschafter der Komplementärin, bei denen sich das Stimmgewicht nach den jeweiligen Kapitalanteilen richtet (§§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin, § 47 Abs. 2 GmbHG), über die Bestellung und Abberufung deren Geschäftsführer bedürfen einer Mehrheit von 75 % aller existierenden Stimmen (siehe § 8 Abs. 3 lit. a des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin). (d) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herr [GF2] , gleichzeitig Bereichsleiter Eigenanlage der Sparkasse ist, resultieren aus diesem Umstand für sich genommen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sparkasse über den Geschäftsführer [GF2] tatsächlich mittelbar (bestimmenden) Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten nimmt. Die Beklagte stellt eine solche Einflussnahme in Abrede. Die Mitglieder des Senats haben aufgrund gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 ZPO) nicht die persönliche Gewissheit erlangt, dass diese Angabe falsch ist. Auch die abstrakte Gefahr einer Einflussnahme im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu verneinen, denn bei einer solchen Einflussnahmemöglichkeit müsste es sich um eine „beständige und umfassende gesellschaftsrechtlich vermittelte Einflussnahme“ handeln (BGH, Urteil vom 15.12.2011 – I ZR 129/10, juris Rn. 16 ff – Einkauf Aktuell). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn wie das Landgericht richtig erkannt hat, basiert die Ausgestaltung der Geschäftsführung der Komplementärin der Beklagten durch die Geschäftsordnung der Komplementärin einschließlich des Verhältnisses ihrer beiden Geschäftsführer zueinander auf einem auf Grundlage von § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Komplementärin gefassten Beschluss der Gesellschafter der Komplementärin. Dieser kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgeändert werden, wobei die Sparkasse von den beiden Mitgesellschaftern überstimmt werden kann (§ 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrags der Komplementärin [Anlage BB 5], § 7 Abs. 3, Abs. 4 der Geschäftsordnung der Komplementärin [Anlage BB 6]). Damit fehlt es an dem Merkmal der beständigen und umfassenden gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme, um eine tatsächliche Beherrschung der Beklagten durch die Sparkasse annehmen zu können. (e) Anders als der Kläger offenbar meint, ist auch aus dem Umstand, dass die [X.] allein von der Sparkasse [Region] konzipiert und in die Beklagte eingebracht worden ist, für die hier maßgebliche Frage, einer (tatsächlichen) Beherrschung der Beklagten durch die Sparkasse im Sinn der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Belang. Die rechtliche Einflussmöglichkeit der Sparkasse auf die Geschäftsführung der Beklagten und deren Komplementärin entspricht letztlich jeweils ihrem nichtmehrheitlichen Kapitalanteil. Die gewählte gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung steht einer gegen den Willen der Sparkasse nicht abänderlichen, eine Beherrschung der Beklagten ermöglichenden Stellung der Sparkasse gerade entgegen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von einer Umgehung des Gebotes der Staatsferne der Presse gesprochen werden. (f) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, gibt es keine Anhaltspunkte für eine Stimmrechtsvereinbarung zwischen den drei Gesellschaftern, die der Sparkasse eine beherrschende Stellung einräumen würde. Für eine solche wäre im Übrigen der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Sparkasse [Region] „unschwer“ die Gesellschafterin der Beklagten [Z.] AG auf ihre Seite ziehen könne, um Mehrheitsentscheidungen herbeizuführen, handelt es sich hierbei um Spekulationen, die eine entsprechende Feststellung nicht rechtfertigen können. Auch der Hinweis darauf, dass die (wirtschaftlichen) Interessen sämtlicher Gesellschafter am Erfolg der „[X.]“ ohnehin gleichgerichtet seien, gebietet keine abweichende Beurteilung. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang erkannt, dass dies üblicherweise auf die meisten Gesellschaften oder juristische Personen zutreffe, die sich wirtschaftlich betätigen, jedenfalls aber keine beherrschende Stellung der Sparkasse begründe. Darüber hinaus hatte die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (AS I 116) – insoweit unwidersprochen – ausgeführt, dass alle überregionalen Vertriebsrechte an der [X.]-App exklusiv bei der [Z.‘] GmbH, einer Tochtergesellschaft der [Z.] AG liegen. Nach Dafürhalten des Senats legt dieser Umstand es zumindest nahe, dass die [Z.] AG im Kreis der Gesellschafter der Beklagten vor allem die Interessen des überregionalen Vertriebs der [X.]-App vertritt und sich ihre Interessen von denen der Sparkasse unterscheiden können. Eine beherrschende Stellung der Sparkasse kann im Übrigen auch nicht aus den werbenden Aktivitäten der Sparkasse für die App, der Bezeichnung ihrer Kunden als Basis für deren wirtschaftlichen Erfolg, der Tätigkeit der Beklagten in Räumlichkeiten im selben Gebäude wie die Sparkasse [Region] und deren Suche nach Vertriebsmitarbeitern für die Beklagte unter ihrer Homepage abgeleitet werden. Hierdurch kommt lediglich ihr als Gesellschafter anzuerkennendes Bemühen um die Akzeptanz und den Erfolg der App zum Ausdruck, das für die Frage einer Beherrschung der Beklagten ohne Relevanz ist. Wollte man – wie offenbar der Kläger – die vorgenannten Umstände dennoch als Indizien für die potentielle Gefahr einer Einflussnahmemöglichkeit der Sparkasse oder eine faktische Beherrschung der Beklagten ansehen, so wäre ihre Indizwirkung jedenfalls durch die konkrete gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung widerlegt. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag sowohl der Beklagten als auch deren Komplementärin ist ausdrücklich geregelt, dass die Sparkasse keinen Einfluss auf die presserechtlichen Angelegenheiten der Beklagten sowie der Komplementärin einschließlich der redaktionellen Fragen hat. Vielmehr ist jedwede Einflussnahme der Sparkasse auf die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer der Beklagten wie auch ihrer Komplementärin bei sämtlichen presserechtlichen Angelegenheiten und Maßnahmen jeweils im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung der Komplementärin ausgeschlossen (§§ 6 Abs. 7 GV, 4 Abs. 4 GV Komplementärin, 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 lit. b GO Komplementärin). Hierdurch wird zugleich auch ein Weisungsrecht der Sparkasse gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten sowie der Komplementärin hinsichtlich redaktioneller Fragen im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung ausdrücklich ausgeschlossen und somit unmöglich. Dies wird nicht zuletzt dadurch sichergestellt, dass die Sparkasse im Hinblick auf sämtliche presserechtlichen Angelegenheiten und Maßnahmen von jedwedem Stimmrecht ausgeschlossen ist, keinerlei Einfluss auf redaktionelle Beiträge nimmt und von der Verantwortung für sämtliche redaktionellen Inhalte bei Gesellschafterbeschlüssen des Gesellschaftsvertrags der Beklagten ausgenommen ist (vgl. § 8 Abs. 6 GV und § 8 Abs. 5 GV Komplementärin). Diese gesellschaftsvertragliche Struktur legt es nach Dafürhalten des Senats nahe, dass bei der Ausgestaltung der Beklagten das an die Sparkasse adressierte Gebot der Staatsferne der Presse gesehen wurde und Vorkehrungen dafür getroffen wurden, um eine Verletzung desselbigen auszuschließen. Soweit die Berufung hiergegen einwendet, dass trotz dieser gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen keine wirksame Gewähr dafür gesehen werden könne, dass sich die Sparkasse nicht dennoch, auch außerhalb gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse, in die redaktionelle Ausrichtung von „[Appname].de" einbringe, handelt es sich hierbei allenfalls um Spekulationen ohne einen belastbaren Tatsachenkern. c) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ergibt sich ein vermeintlicher Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Beklagten weder mittelbar aus einer Verkehrspflichtverletzung für ein Handeln der Sparkasse noch ist die Beklagte als Gehilfin für einen vermeintlichen Verstoß der Sparkasse gegen eine Marktverhaltensregelung verantwortlich. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und durch die Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts (Seite 10 – 13 des Urteils) Bezug genommen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.