Urteil
6 U 176/15
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0310.6U176.15.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ gegen bestimmte angegriffene Produktaufmachungen mit ihren jeweiligen sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmalen – insbesondere ohne Berücksichtigung ihres Bestandteils „Balsamico“, der als nicht geografischer Bestandteil der geschützten geografischen Angabe keinen Schutz genießt – geschützt ist.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. September 2015, Az. 2 O 187/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt:
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ gegen bestimmte angegriffene Produktaufmachungen mit ihren jeweiligen sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmalen – insbesondere ohne Berücksichtigung ihres Bestandteils „Balsamico“, der als nicht geografischer Bestandteil der geschützten geografischen Angabe keinen Schutz genießt – geschützt ist.(Rn.32) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. September 2015, Az. 2 O 187/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt: 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie dem Beklagten nicht aufgrund der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe verpflichtet ist, bestimmte Verwendungen einer Bezeichnung zu unterlassen. Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Erzeugern der mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ versehenen Erzeugnisse. Diese Bezeichnung ist nach Art. 1 und 2 i.V.m. den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)) – nachfolgend VO 583/2009 – für einen insbesondere hinsichtlich der Art seiner Herstellung, die im Verwaltungsgebiet der italienischen Provinzen Modena und Reggio Emilia erfolgen muss, spezifizierten Essig geschützt. Die Klägerin stellt auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum Baden. Bei Beginn des Rechtsstreits hatte sie seit mindestens 25 Jahren Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“ vertrieben und verwendete dafür die in der Entscheidungsformel des vorliegenden Urteils abgebildeten Etiketten auf Flaschen wie folgt, wobei ergänzend auf die Lichtbilder der Anlagen B 21 Bezug genommen wird: Im Folgenden werden das links abgebildete Produkt mit „t“ und das rechts abgebildete Produkt mit „1868“ bezeichnet. Der Beklagte beanstandete mit Schreiben vom 7. August 2014 (Anlage K 6) gegenüber der Klägerin die Kennzeichnung „DEUTSCHER balsamico“ beim Produkt „t“ und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2014 (Anlage K 8) dazu auf, sich strafbewehrt zu verpflichten, die Vermarkung von Dressing unter der Kennzeichnung „Balsamico“ zu unterlassen. Die Klägerin hat mit der Klage geltend gemacht, die beanstandete Etikettierung sei keine nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (nachfolgend VO 1151/2012) verbotene Anspielung auf die geschützte geographische Angabe „Aceto Balsamico die Modena“, weil der Begriff „Balsamico“ (wie der „Aceto Balsamico“) nicht selbständig geschützt sei und sich als Gattungsbezeichnung durchgesetzt habe und weil die Etikettierung keinen Zweifel daran lasse, dass es sich um ein deutsches Erzeugnis handele. Im Übrigen seien geltend gemachten Ansprüche verwirkt. Soweit der Beklagte zuletzt eine Irreführung hinsichtlich einer in Wirklichkeit italienischen Herkunft von Zutaten geltend gemacht habe, sei klarzustellen, dass die Erzeugnisse der Klägerin ausschließlich aus einheimischen Zutaten hergestellt würden und die Klägerin nur versehentlich im Rechtsstreit die Verwendung italienischen Weinessigs vorgetragen habe. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu beanstanden und/oder als stets rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Verwendung in der in der Entscheidungsformel des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Form erfolgt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgebracht, es fehle am Feststellungsinteresse, weil der Klageantrag über die Rechtsberühmung des Beklagten hinausgehe, indem er schlechthin die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte und im Übrigen nicht die vollständige Kennzeichnung einschließlich der Rücketiketten, sondern nur die Frontetiketten zum Gegenstand habe. Zudem könne der Beklagte nach § 135 MarkenG Unterlassung hinsichtlich der im Klageantrag wiedergegebenen Kennzeichnungen verlangen. Die Klage sei auch wegen Unterlassungsansprüchen nach § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 5 UWG unbegründet; verwende die Klägerin italienischen Weinessig für ihre Produkte, so seien der Ausweis badischer Weine auf dem Etikett des Produkts „t“ und der Begriff „deutsches Essig-Brauhaus“ auf dem „1868“ irreführend. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (LMuR 2015, 202; nachfolgend auch LGU), auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Irreführung über die Herkunft der Zutaten sei nicht Gegenstand der Klage. Der Klageantrag gehe nicht über die Rechtsberühmung des Beklagten in der Aufforderung zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinaus. Der Beklagte sei berechtigt, die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ durchzusetzen. Die Verwendung der Kennzeichnung „Balsamico“ in der beanstandeten Produktaufmachung in Form von Vorderetiketten für ein in Deutschland hergestelltes Produkt verstoße als unzulässige Anspielung auf die geschützte Gesamtbezeichnung gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012, weil die Klägerin den Begriff „Balsamico“ aus Sicht der Verbraucher als Bezeichnung für eine bestimmte Art von Essig-Traubenmostmischung verwende und nicht unerhebliche Teile der Verbraucher aufgrund dieser für „Aceto Balsamico di Modena“ geläufigen Abkürzung einen gedanklichen Bezug zum „Original“ herstellten. Dies gelte zumindest unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, dass das Produkt der Klägerin als eine Weinessig und eingedickten Traubenmost enthaltende Würzflüssigkeit den Spezifikationen der geschützten Bezeichnung in Konsistenz und dunklem Aussehen sowie annähernd in seiner Herstellungsweise (insbesondere mit der bei „t“ angegebenen Holzfassreifung) und seinen chemischen Eigenschaften, insbesondere dem Säuregehalt von ca. 5 % (anstelle von mindestens 6 %), entspreche, dass mit der Bezeichnung „traditionell“ und der Abbildung eines Wachssiegels beim Produkt „t“ sowie der Jahreszahl beim Produkt „1868“ der Eindruck erweckt werde, diese beruhten auf den traditionellen Herstellungsmethoden vergleichbarer, ursprünglich aus dem Gebiet der geschützten Angabe stammender Erzeugnisse, und dass die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ auf die italienische Tradition und die ursprünglich italienische Herkunft des Erzeugnisses verweise. Einer Verwirkung stehe entgegen, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte seit längerem zur Geltendmachung seiner Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Produkte in der Lage gewesen sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Der Senat hat der Berufung in seinem ersten Berufungsurteil (WRP 2017, 626; nachfolgend auch 1. BU, AS II 247 ff), auf das wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens verwiesen wird, in der Sache stattgegeben, indem er gemäß dem zuletzt umformulierten Klageantrag festgestellt hat, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der in der Entscheidungsformel des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Form erfolgt. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof – nach Vorabentscheidungsersuchen (BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico I) und dessen Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) – mit Urteil vom 28. Mai 2020 (WRP 2020, 1022 - Deutscher Balsamico II; nachfolgend auch RevU, berichtigt mit Beschluss vom 24. September 2020) die Sache unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der streitgegenständliche, gegen die im Antrag abgebildeten konkreten Verletzungsformen gerichtete Anspruch des Beklagten gemäß § 135 Abs. 1 MarkenG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 könne auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Der Senat habe zutreffend entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch des Beklagten nach dieser Vorschrift nicht allein mit Blick auf die Verwendung des Bestandteils „Balsamico“ durch die Klägerin angenommen werden könne, weil sich der Schutz der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die von dem Beklagten beanstandete Verwendung ihres Bestandteils „Balsamico“ durch die Klägerin erstrecke. Die Revision habe jedoch Erfolg soweit, dass der Senat nicht geprüft habe, ob mit Blick auf die Gestaltung der im Antrag in Bezug genommenen Produktaufmachungen ohne Berücksichtigung des Bestandteils „Balsamico“ eine Anspielung im Sinn dieser Vorschrift anzunehmen sei. Mangels Feststellungen sei zu Gunsten der Revision davon auszugehen, dass die Gestaltung dieser Produktaufmachungen für Essigprodukte ohne Berücksichtigung des Bestandteils „Balsamico“, aber unter Würdigung der weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung auf die geschützte geografische Angabe hervorrufe. Im Ergebnis ohne Erfolg wende sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung des Senats, dass kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung bestehe. Ein Anspruch nach § 135 Abs. 1 MarkenG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 könne nicht festgestellt werden. Die Revision mache vergeblich geltend, eine Irreführung folge daraus, dass die Verwendung der Bezeichnungen „Deutscher Balsamico“ und „Balsamico 1868“ beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckten, der Herstellungsprozess der so bezeichneten Produkte sei mit demjenigen des „Aceto Balsamico di Modena“ identisch oder diesem ähnlich. Zwar habe der Senat keine Feststellungen zu einer solchen Irreführung getroffen. Hierfür habe allerdings auch kein Anlass bestanden, weil sich der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten, auf den die Revision verweise, nicht auf eine Irreführung über den Herstellungsprozess, sondern vielmehr darauf bezogen habe, dass die Betonung einer traditionellen Herstellung Assoziationen zum geschützten Namen begründe und daher die Annahme einer Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 rechtfertige. Mithin liege der Darlegung einer Irreführung neuer Tatsachenvortrag zugrunde, der in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Klägerin macht im wiedereröffneten Berufungsverfahren geltend, zentrale Frage des Rechtsstreits sei die Verwendung des Worts „Balsamico“ auf den beiden beanstandeten Etiketten. Diese beinhalteten auch nicht auf andere Weise eine nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 unzulässige Anspielung auf die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“. Der Beklagte habe nur den Begriff „Balsamico“ an sich als störend empfunden und zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass andere Ausstattungsmerkmale der beanstandeten Etiketten eine unzulässige Anspielung beinhalteten. Letzteres sei streng genommen nicht Streitgegenstand. Im Übrigen werde die Gestaltung der beanstandeten Produktaufmachungen ohne Berücksichtigung des Bestandteils „Balsamico“ von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Anspielung auf die geografische Angabe verstanden. Denke man sich das Wort „Balsamico“ weg, ersetze es etwa durch „Balsamessig“, so fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin auf die von dem Beklagten vertretenen Erzeugnisse anspiele. Der Hinweis „traditionell“ könne nur entweder als Sortenbezeichnung, so mit Blick auf die neben der ursprünglichen, demzufolge als „traditionell“ bezeichneten Rezeptur angebotenen Sorten „weiß“ und „rosé“, oder als eigene Traditionswerbung der Klägerin gewertet werden, die auf die eigene Tradition als Familienunternehmen hinweisen könne. Im Übrigen sei die Klägerin weiter der Auffassung, dass eine Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 nicht widerrechtlich sei. Allein diese Frage der Anspielung sei noch Streitgegenstand. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren nunmehr durch den Beklagten vorgetragene zusätzliche Aspekte, wie der Vorwurf, die beanstandeten Ausstattungen seien wegen angeblich fehlerhafter Traditionswerbung irreführend, seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin b e a n t r a g t, unter Abänderung des am 15. September 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim, Az. 2 O 187/14, festzustellen wie im vorliegenden Berufungsurteil erkannt. Der Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bringt vor, der streitgegenständliche Anspruch sei insbesondere aufgrund einer Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 gerechtfertigt. Dies sei auf der Grundlage der Produktbezeichnung „Balsamico“ und der jeweiligen gesamten Produktaufmachung, mithin der gesamten Flaschengestaltungen, dort insbesondere der Etiketten zu beurteilen. Danach ergebe sich eine Anspielung aus der Vielzahl von im Wesentlichen durch das Landgericht angeführten Faktoren (tiefbrauner Farbton, „t“ als im Holzfass gereift und „traditionell“ beworben, „1868“ mit Jahresangabe und Prädikat „PREMIUM“ beworben, Zutaten). Der Verbraucher verbinde insbesondere die tiefbraune Farbe mit dem unter der geschützten geografischen Angabe vertriebenen Produkt, das bei den Verbrauchern einen sehr hohen Bekanntheitsgrad genieße. Der Bestandteil „Balsamico“ sei dabei als „üblicher Begriff“ (nicht etwa Gattungsbezeichnung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 1151/2012) nicht außer Acht zu lassen. Der Verbraucher setze die durch die Klägerin als Substantiv, quasi markenähnlich als zentrale Produktbezeichnung und in italienischer Sprache verwendete Bezeichnung „Balsamico“ klar in Verbindung mit den Produkten, welche unter der geschützten geografischen Angabe vertrieben würden, in der dieser Begriff keine Beschreibung der Merkmale des Produkts, insbesondere nicht auf den Geschmack bezogen sei. Der Anspielung stehe nicht entgegen, dass weitere Elemente der Produktaufmachung auf Deutschland hinwiesen, auch weil der Verbraucher an den Vertrieb von Produkten der geschützten geografischen Angabe durch deutsche Unternehmen gewöhnt sei. Nach dem Ergebnis des als Anlage BB 38 vorgelegten Privatgutachtens stellten bei der etikettierten Flasche des Produkts „t“ Anteile von 22,9 % der Gesamtbevölkerung und 27,3 % der Käufer bzw. Verwender von Essig einen gedanklichen Bezug zu „Balsamico di Modena / Modena / Italien“ o.ä. her. Bei anderer Beurteilung würden die beanstandeten Produktgestaltungen in mehrfacher Hinsicht gegen das Verbot der Irreführung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 verstoßen. Die zentrale Kennzeichnung „Balsamico“ bzw. die vorliegenden Produktgestaltungen für ein essighaltiges, mit konzentriertem Traubenmost versehenes Produkt mit gleicher Färbung wie die unter der geschützten geografischen Angabe vertriebenen Essige begründeten – ungeachtet der jeweiligen Bezugnahmen der Etikettierungen auf Deutschland – eine Irreführung über den Ursprung der Produkte. Die Produktaufmachungen seien sehr gut geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich um „Aceto Balsamico di Modena“ und nicht um ein deutsches Produkt. Daneben sei die Verwendung der Jahreszahl „1868“ eine Irreführung, indem sie suggeriere, die Klägerin vertreibe das Produkt bereits seit diesem Jahr, verstärkt durch den Zusatz „Rezeptur No. 3“, der den Eindruck einer in langer Tradition verwendeten und bewährten Rezeptur vermittele, obwohl die Klägerin in Wirklichkeit erst in den 1980er Jahren mit der Produktion von Produkten aus Weinessig und Traubenmost begonnen habe. Nach dem Ergebnis des als Anlage BB 38 vorgelegten Privatgutachtens gehe ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher – etwas mehr als ein Viertel der Käufer bzw. Verwender von Essig – von einer Herkunft des Produkts aus Italien aus. Andernfalls verstießen die beanstandeten Produktaufmachungen aufgrund der Produktgestaltung unter Berücksichtigung aller ihrer Elemente einschließlich des Produktaussehens zumindest gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d VO 1151/2012, weil die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher annehme, das Produkt stamme aus der Region der geschützten geografischen Angabe, und weil die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher annehme, das Produkt stamme aus der Erzeugung gemäß den Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe. Dies ergebe sich aus denselben Umständen, die vorliegende die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ irreführend machten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Auf die zulässige Klage war die vom Landgericht versagte Feststellung gemäß dem – im Berufungsverfahren lediglich klarstellend umformulierten – begründeten Klageantrag zu treffen. I. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (LGU 7 f), hat das Landgericht die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bejaht (1. BU 16; RevU Rn. 14). II. Die Klage ist begründet, weil der mit dem Feststellungsantrag negierte (prozessuale) Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nach keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen besteht. 1. Der streitgegenständliche Anspruch ergibt sich nicht aus Anspruch aus § 135 Abs. 1 MarkenG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012. a) Allerdings ist der Beklagte zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 135 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat (LGU 8 f; 1. BU 16; RevU Rn. 15). b) Die Handlungen, auf deren Verbot der zur Entscheidung gestellte Anspruch des Beklagten abzielt, verstoßen aber nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012. Zwar erfasst der als geschützten Angabe eingetragene Name „Aceto Balsamico di Modena“ die Erzeugnisse der Klägerin nicht, weil diese unstreitig nicht die im Anhang II zu VO 583/2009 enthaltenen Produktspezifikationen erfüllen (LGU 9; RevU Rn. 17). Das im Klageantrag umschriebene Verhalten fällt aber nicht in den Schutzbereich von Aneignungen, Nachahmungen und Anspielungen, gegen die dieser eingetragene Name nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 geschützt ist. aa) Insbesondere eine Anspielung auf den eingetragenen Namen „Aceto Balsamico di Modena“ nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 kann nicht allein mit Blick auf die Verwendung des Bestandteils „Balsamico“ durch die Klägerin angenommen werden, weil sich der Schutz der geschützten geografischen Angabe nicht auf diesen Bestandteil erstreckt (vgl. RevU Rn. 18). Auf die Verwendung des nicht geografischen Bestandteils „Balsamico“ in einer Produktbezeichnung kann nicht die Annahme gestützt werden, dass es sich um eine Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 handelt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II). Der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nach Art. 1 VO 583/2009 erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 36 - Deutscher Balsamico). Die Beschränkung des Schutzumfangs der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ folgt schon unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II; siehe BGH, GRUR 2018, 848 Rn. 18 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f). Wie sich nämlich aus den speziellen Umständen der Eintragung dieser Bezeichnung durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2009 ergibt, kann sich der ihr gewährte Schutz nicht auf ihre einzelnen nicht geografischen Begriffe erstrecken. Aus deren Erwägungsgründen 8, 10 und 11 geht klar hervor, dass die nicht geografischen Begriffe der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe, nämlich „aceto“ und „balsamico“ sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen, nicht in den Genuss des der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährleisteten Schutzes kommen können (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 29 ff - Deutscher Balsamico; vgl. BGH, GRUR 2018, 848, Rn. 27 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f). Abgesehen davon erstreckt sich der nach Art. 13 VO 1151/2012 verliehene Schutz lediglich dann mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 26 f - Deutscher Balsamico; siehe BGH, GRUR 2018, 848 Rn. 26 - Deutscher Balsamico I). Der Begriff „aceto“ ist ein solcher üblicher Begriff (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 mwN - Deutscher Balsamico; vgl. EuGH, NJW 1982, 1212 Rn. 25 f - Kommission/Italien). Der Begriff „balsamico“ ist die italienische Übersetzung des Adjektivs „balsamisch“, das keine geografische Konnotation hat und, bezogen auf Essig, üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird. Es handelt sich daher ebenfalls um einen üblichen Begriff im vorstehenden Sinn (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico). Schließlich ist diese Auslegung des Schutzumfangs der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe angesichts der Eintragungen der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ geboten, die von der Kommission beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 nach den Angaben in ihren Erwägungsgründen ebenfalls berücksichtigt wurden. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der Begriffe „aceto“ und „balsamico“ in diesen geschützten Ursprungsbezeichnungen sowie die Verwendung ihrer Kombination und ihrer Übersetzungen geeignet sind, den Schutz der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe zu beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 35 - Deutscher Balsamico). Ein Schutz des Bestandteils „Balsamico“ kommt unabhängig davon nicht in Betracht, ob seine Verwendung adjektivisch oder substantivisch erfolgt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II). bb) Eine Anspielung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 liegt auch nicht mit Rücksicht auf die weiteren Gestaltungsmerkmale der konkreten Verletzungsform vor. (1) Nach dieser Vorschrift werden (in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben, Art. 11 VO 1151/2012) eingetragene Namen geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Während Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO 1151/2012 die direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens für die von der Eintragung nicht erfassten Erzeugnisse unter einer Form, die mit diesem Namen identisch oder ihm klanglich und/oder bildlich sehr ähnlich ist, verbietet, verbieten die Regelungen in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b bis d VO 1151/2012 andere Arten von Handlungen, gegen die eingetragene Namen geschützt sind und die weder direkt noch indirekt die Namen selbst verwenden (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 24 - Morbier). Insbesondere verbietet Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 Handlungen, die im Unterschied zu den Handlungen nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO 1151/2012 weder direkt noch indirekt den geschützten Namen selbst verwenden, sondern ihn so nahelegen, dass der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Namen herzustellen (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 25 - Morbier). Das für die Bestimmung des Begriffs der Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Hingegen reicht es für die Annahme einer Anspielung in diesem Sinn nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 51, 53 - Scotch Whisky Association; GRUR 2019, 737 Rn. 20, 45 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier; BGH, GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma). Eine solche Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung setzt keine Verwechslungsgefahr voraus; sie kann selbst dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 443 Rn. 26 - Gorgonzola/Cambozola; GRUR 2008, 524 Rn. 45 - Parmesan; GRUR 2016, 388 Rn. 45, 51 f - Viiniverla), weil es vor allem darauf ankommt, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (GRUR 2016, 388 Rn. 45 mwN - Viiniverla). Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, ob die geschützte geografische Angabe in die streitige Bezeichnung teilweise eingeschlossen ist, ob eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit zwischen der geschützten geografischen Angabe und der streitigen Bezeichnung besteht oder ob – wenn es an den vorgenannten Umständen fehlt – eine inhaltliche Nähe der streitigen Bezeichnung zu der geschützten geografischen Angabe vorliegt (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Scotch Whisky Association; WRP 2021, 177 Rn. 26 - Morbier). Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego; WRP 2021, 177 Rn. 27 - Morbier). Der Gebrauch des Worts „jede“ (Anspielung) spiegelt den Willen des Gesetzgebers wider, die eingetragenen Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen wird, dass eine Anspielung durch einen Wortbestandteil oder ein Bildzeichen erfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 18 - Queso Manchego). (2) Eine solche Anspielung, die der Bundesgerichtshof (RevU Rn. 22 ff) mangels Feststellungen des Senats nicht zu verneinen vermocht hat, liegt nach den tatsächlichen Umständen des Falls nicht vor. (a) Um zu beurteilen, welche Wirkung die Produktaufmachung für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte auf die angesprochenen Verkehrskreise hat, ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 388 Rn. 25, 28 mwN - Viiniverla; WRP 2021, 177 Rn. 39 mwN - Morbier). (b) Einer Anspielung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 steht es nicht entgegen, dass die im Antrag gezeigten Etikettierungen jeweils ausdrückliche Angaben enthalten, die auf eine Herkunft des Erzeugnisses, seines Herstellers und/oder seiner Zutaten außerhalb der Region hinweisen, aus der die von der geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisse stammen. (aa) So wird zwar das Produkt „t“ ausdrücklich als „DEUTSCHER balsamico“ (zudem „aus badischen Weinen“) bezeichnet, was eine Herstellung außerhalb Deutschlands als sehr fernliegend erscheinen lässt, wobei im Übrigen schon die Kennzeichnung „t® der essigbrauer“ einen Hersteller im deutschen Sprachgebiet nahelegen mag. Beim Produkt „1868“ lässt die Herkunftsangabe „I. DEUTSCHES ESSIG-BRAUHAUS®“ einen deutschen Hersteller und inländische Produktion zumindest erkennen. Dass der Verbraucher bei deutschen Hersteller- und Handelsmarken allgemein aufgrund Gewöhnung die Möglichkeit in Betracht ziehen mag, dass es sich um einen im Ausland (mithin nicht ausschließbar in der Region Modena und Reggio Emilia) produzierten Essig handelt, steht nicht entgegen. Denn die auf den Herstellungsprozess bezogenen Bezeichnung „Brauhaus“ in unmittelbarer Verbindung mit dem Adjektiv „deutsches“ lässt es völlig fernliegend erscheinen, dass hier ein nicht in Deutschland hergestelltes Produkt vorliegt (vgl. bereits 1. BU 21). (bb) Diese Umstände sprechen aber aus den vom Landgericht (LGU 16) zutreffend angeführten Rechtsgründen nicht gegen die Annahme einer Anspielung auf den Namen „Aceto Balsamico di Modena“. Denn bei der Feststellung, ob eine Anspielung auf eine eingetragene geografische Angabe im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vorliegt, sind das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 60 - Glen Buchenbach). Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann selbst dann eine „Anspielung“ vorliegen, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist (EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 57 - Glen Buchenbach; GRUR 2016, 388 Rn. 43 mwN - Viiniverla; vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 19 - Bayerisches Bier). Dies entspricht dem bereits genannten Grundsatz, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung unabhängig von Verwechslungsgefahr ist (vgl. EuGH GRUR 2016, 388 Rn. 45 mwN - Viiniverla). (c) Die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ spricht im Streitfall zumindest nicht maßgeblich für das Vorliegen einer Anspielung auf die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“. Dies gilt schon deshalb, weil die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ aus rechtlichen Gründen keinen Umstand darstellt, der für das Vorliegen einer Anspielung auf den Namen „Aceto Balsamico di Modena“ durch die streitige Produktaufmachung heranzuziehen ist (dazu sogleich (aa)), unabhängig davon aber selbst dann, wenn man auch die Wahrnehmung des Begriffs „Balsamico“ durch den Verbraucher bei der Prüfung der Produktaufmachung auf eine Anspielung berücksichtigt (dazu nachfolgend (bb)). (aa) Schon aus Rechtsgründen ist bei der Beurteilung, ob die der Klage zugrunde gelegten Produktaufmachungen jeweils eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung darstellen, der Bestandteil „Balsamico“ nicht zu beachten. Die Berufung fordert zu Recht, den Begriff „Balsamico“ bei der Prüfung des Anspielungstatbestands aus der Produktaufmachung hinwegzudenken. Denn der Senat entnimmt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II) und folgt ihr darin, dass die Annahme einer Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 auf die „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung des nicht geografischen Bestandteils „Balsamico“ in einer Produktbezeichnung gestützt werden kann. Dies kommt im zum vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil darin zum Ausdruck, dass es den Rechtsfehler des ersten Berufungsurteils lediglich dahin bezeichnet, dass der Senat eine Anspielung verneint hat, ohne zu prüfen, ob „ohne Berücksichtigung des Bestandteils ‚Balsamico‘, aber unter Würdigung der weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale“ eine Anspielung anzunehmen ist (BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 20, 24 - Deutscher Balsamico II). Dem liegt offenbar die – im Revisionsurteil (BGH, aaO Rn. 19 - Deutscher Balsamico II) nicht ausdrücklich formulierte, aber zu erkennende rechtliche Annahme des Bundesgerichtshofs zugrunde, dass die Verwendung des nicht geografischen Bestandteils „Balsamico“ bei der Prüfung, ob eine Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vorliegt, außer Betracht bleiben muss, weil die Verordnung (EG) Nr. 583/2009 selbst (unmittelbar) den Schutzumfang der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ dahin beschränkt, dass ihr Schutz sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt. Das Wort „Balsamico“ kann mithin wegen des beschränkten Schutzumfangs verwendet werden, sofern die in der Europäischen Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden (vgl. GA Hogan, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-432/18, Rn. 60). Entgegen der Ansicht des Landgerichts enthält die letztgenannte, dem Erwägungsgrund 10 zu VO 583/2009 zu entnehmende Einschränkung keinen Vorbehalt, der ein Verbot nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 wegen etwaiger sich aus den Umständen ergebender Anspielung des Begriffs „Balsamico“ auf die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ einschließen würde. Bei übereinstimmenden Formulierungen in den Erwägungsgründen und Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1121/2010 und 1122/2010, die den geografischen Angaben „Edam Holland“ und „Gouda Holland“ Schutz gewähren, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschlüsse vom 6. Oktober 2015, C-517/14 P und C-519/14 P, jeweils Rn. 22) nämlich angenommen, dass eine Nichtigerklärung der vorgenannten Verordnungen den Käse unter den Bezeichnungen „Edam“ bzw. „Gouda“ vermarktenden Unternehmen keinen Vorteil verschaffen würde, weil diese u.a. für die Vermarktung von Käse weiterverwendet werden können. Jede Berücksichtigung eines Teilbegriffs eines geschützten Namens, hinsichtlich dessen sich der Schutz aufgrund einer Beschränkung im vorgenannten Sinn nicht erstreckt (wie der Begriffe „Edam“ bzw. „Gouda“ und hier „Balsamico“), stünde in Widerspruch zu dieser Beurteilung des Gerichtshofs. Denn sie würde die Spielräume der schon bisher Erzeugnisse unter dem ausdrücklich freigehaltenen Begriff vermarktenden Unternehmen einschränken. Wäre die weitere Verwendung des freigehaltenen Begriffs einer Prüfung auf das Vorliegen einer Anspielung ausgesetzt, hätten die betroffenen Unternehmen einen Vorteil, wenn die den Namen in seiner Gesamtheit schützende Verordnung beseitigt würde. Nach alledem kann sich der Vorbehalt, dass die Benutzung des Worts „Balsamico“ die „in der Europäischen Union geltenden Grundsätze und Vorschriften“ wahren muss, nur auf andere (allgemeine) Regelungen und nicht auf die Bestimmungen beziehen, welche die Rechtsfolgen der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico die Modena“ regeln. (bb) Im Übrigen kann mit dem Beklagten aber auch eine Auslegung des Unionsrechts unterstellt werden, wonach das Wort „Balsamico“ als Teil der auf eine Anspielung zu prüfenden Produktaufmachung zu berücksichtigen ist, ohne dass sich daraus am Ergebnis etwas ändert. (aaa) An eine abweichende (der Revision des Beklagten ungünstige) Auffassung des Bundesgerichtshofs im Revisionsurteil, was die Berücksichtigungsfähigkeit des Worts „Balsamico“ im Gesamtzusammenhang der Produktaufmachung angeht, ist der Senat zumindest nicht gebunden, weil sie nicht tragend für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils sein kann. Denn nach § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht nur die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 563 Rn. 11 mwN). Danach ließe sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren ungeachtet der Hinweise des Revisionsurteils auch der Standpunkt einnehmen, dass der Begriff „Balsamico“ als Bestandteil einer komplexen begrifflichen und bildlichen Produktbezeichnung oder -aufmachung oder als Begleitumstand in die Prüfung des Vorliegens einer Anspielung an den geschützten Namen eingehen darf. Dafür mag sich anführen lassen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) lediglich verneint hat, dass der mit der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ verliehene Schutz sich neben der zusammengesetzten Bezeichnung auch auf die Verwendung ihrer Bestandteile „aceto“ und „balsamico“ sowie deren Kombination erstreckt, weil es sich um übliche Begriffe handelt und Schutz der einzelnen nicht geografischen Begriffe hier nicht beabsichtigt war (aaO Rn. 26, 28, 33, 34, 35). Damit mag unmittelbar lediglich feststehen, dass eine gedachte bloße Anspielung auf einen der Begriffe „Aceto“, „Balsamico“ oder „Aceto Balsamico“ mangels deren Schutzes nach Art. 13 VO 1151/2012 rechtlich unerheblich wäre. Zu der dem Gerichtshof nicht vorgelegten Frage, ob und unter welchen Umständen die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ in Verbindung mit weiteren Umständen oder umgekehrt andere begriffliche oder bildliche Produktbezeichnungen in Verbindung mit dem Begriff oder unter Einschluss des Begriffs „Balsamico“ eine unzulässige Anspielung an die – allein geschützte – Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ darstellen, hat der Gerichtshof sich nicht ausdrücklich geäußert. Namentlich die Bestimmung in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 findet in den Ausführungen des Gerichtshofs zur Beantwortung der Vorlagefrage (Rn. 23 ff) keine Erwähnung. Erst recht finden sich dort keine Ausführungen zu deren Auslegung und den Umständen des Falls, nach denen die Frage der Anspielung zu beurteilen ist (siehe auch Schreiben der Kommission vom 1. April 2020, Anlage 4/4a zum Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2020 im Revisionsverfahren, ABl. III 134 f). Dementsprechend mag unterstellt werden, dass es auch hier bei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2018, 843 Rn 44 - Glen Buchenbach; GRUR 2016, 388 Rn. 21 mwN - Viiniverla) bleibt, wonach der Begriff „Anspielung“ eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten geografischen Angabe in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des fraglichen Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Angabe trägt (vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 18 mwN - Bayerisches Bier). Nach dieser Rechtsprechung kann – was das Landgericht (LGU 13) zutreffend betont hat – eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung im Allgemeinen auch dann vorliegen, wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde (EuGH, GRUR Int 1999, 443 Rn. 26 - Gorgonzola/Cambozola; GRUR 2008, 524 Rn. 45 - Parmesan). So mag die hier zur Überprüfung gestellte Etikettierung auch danach zu beurteilen sein, ob deren Inhalt den (nicht geschützten, s.o.) Teil „Balsamico“ der Angabe „Aceto Balsamico die Modena“, in einer solchen Weise (nämlich im Umfeld der weiteren Elemente der Produktaufmachung) einschließt, dass der Verbraucher veranlasst wird, einen gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die den geschützten Namen trägt. Im Übrigen mag (gleichsam mit umgekehrtem Ansatz) die Erwähnung des Begriffs „Balsamico“ zumindest zu den Umständen gehören, die bei der Prüfung der übrigen Gestaltungselemente der vorliegenden Produktdarbietung im Gesamtkontext zu berücksichtigen sind (siehe auch unten zum Erscheinungsbild; dazu z.B. EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 46, 48 - Parmesan). Denn die begriffliche und/oder bildliche Bezeichnung, die auf das Vorliegen einer Anspielung zu prüfen ist, ist unter Berücksichtigung aller situationsbedingten Begleitumstände in den Blick zu nehmen, unter denen sie dem Verbraucher gegenübertritt und die daher beeinflussen können, ob der Verbraucher veranlasst wird, eine hinreichend enge Verbindung der Bezeichnung mit dem geschützten Namen herzustellen (siehe OLG Köln, GRUR-RR 2019, 251, 255 f). Danach mag ein Element oder die Gesamtheit der vorliegenden Etikettierung auf das Vorliegen einer Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 nicht ohne Berücksichtigung sämtlicher (übriger) Elemente derselben Etikettierung zu prüfen sein, die unabhängig von ihrer selbständigen Schutzfähigkeit zur Anspielung beitragen könnten. (bbb) Indes folgt aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens, mit denen dieser einen (eigenständigen) Schutz des Begriffs „balsamico“ verneint hat und denen der Senat ebenfalls folgt, dass die Verwendung dieses Begriffs auch im gesamten Kontext der Etikettierung aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers weder selbst einen Anknüpfungspunkt für eine gedanklichen Verbindung zur geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ gibt, noch als Teil der gesamten Umstände eine solche gedanklich Verbindungen ausgehend von weiteren Gestaltungsmerkmalen der beanstandeten Erzeugnisse erheblich zu fördern vermag. Dem steht nämlich die Üblichkeit der Verwendung des Begriffs „balsamico“ für Essige der hier in Rede stehenden Art entgegen. (α) Das durch die Klägerin in italienischer Übersetzung verwendete Adjektiv „balsamisch“ hat keine geografische Konnotation und wird, bezogen auf Essig, üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico). Ob der Senat im vorliegenden Ausgangsverfahren an diese tatsächliche und nicht in den bindenden Ausspruch der Vorabentscheidung aufgenommene, wenngleich bei dessen Auslegung zu berücksichtigende Beurteilung des Gerichtshofs gebunden ist, kann dahinstehen. Sie deckt sich mit dem auch nach der Überzeugung des Senats bestehenden Verkehrsverständnis des Verbrauchers von dem Begriff „balsamisch“ zur Kennzeichnung eines Essigs. Das Landgericht (LGU 14 f) hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass von der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfasste Balsamessige dem Verbraucher innerhalb und außerhalb Deutschlands häufig mit der abkürzenden oder verallgemeinernden Bezeichnung „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ begegnen und von ihm so angesprochen werden. Der Verbraucher stellt aber nicht deshalb umgekehrt bei jedem Produkt, das im Wesentlichen mit dem Begriff „balsamico“ bezeichnet ist, einen Bezug zur geschützten geografischen Angabe her. Denn der Begriff „balsamisch“ oder „balsamico“ ist gerade auch bei anderen Essigen balsamischer Art üblich. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass dem Verbraucher derartige Essige überwiegend in Form solcher Produkte gegenübertreten mögen, die von der geschützten geografischen Angabe erfasst sind. Handelt es sich nämlich bei dem Adjektiv „balsamisch“ um einen im Sprachgebrauch des Verbrauchers auch für andere Essige balsamischer Art üblichen Begriff, entnimmt er diesem generischen Begriff gerade keine Verbindung zur geschützten geografischen Angabe. Dass seine Wahrnehmung auf einem balsamischen Essigprodukt dem Verbraucher am Rande in Erinnerung rufen mag, dass es (auch) eine ganz bestimmte, ihm häufig begegnende und besonders bekannte Sorte derartiger Essige (nämlich die aus Modena) gibt, die gleichermaßen, aber nicht exklusiv das Adjektiv „balsamico“ im Namen tragen, stellt beim Verbraucher keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesem Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe her. Etwas anderes folgt nicht aus den durch die Parteien zur Illustration der im Verkehr für diverse Produkte jeweils gebräuchlichen Begriffsverwendung vorgelegten Unterlagen. Auch diese hat der Senat berücksichtigt, ohne dass sie Zweifel an der Bedeutung des Begriffs „balsamisch“ oder „balsamico“ als üblicher Begriff zur Bezeichnung von Essig mit einem bestimmten Geschmack begründen, die nicht auf die von der geschützten geografischen Angabe erfassten Produkte beschränkt sind. Zwar fällt auf, dass der vom Landgericht u.a. herangezogene Eintrag „Balsamico“ in der 21. Auflage der Brockhaus Enzyklopädie, die im Jahr 2006 erschienen ist (Anlage B 41), von „aromat., dunkelbrauner, dickflüssiger Weinessig aus Norditalien (Modena, Reggio Emilia)“ spricht. Dies gibt aber keinen Aufschluss über das allgemeine Verkehrsverständnis des Begriffs „Balsamico“, sondern erscheint vielmehr als enzyklopädische Vermittlung von Informationen über einen bestimmten Essig aus Norditalien, dessen Bezeichnung der Autor auf „Balsamico“ verkürzt hat. Die Berufung weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass der Eintrag diesem Essig Eigenschaften wie eine Lagerdauer von fünf bis zwölf Jahren (und im Übrigen ein Durchlaufen unterschiedlicher Holzfässer) zuspricht, die gerade nicht von der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ gefordert sind; der Eintrag beschreibt offenbar vielmehr die von den beiden anderen geschützten Namen („[...] tradizionale [...]“) erfassten Erzeugnisse. Die Üblichkeit des Begriffs „balsamisch“ oder „balsamico“ zur Bezeichnung der vorgenannten Essigart wird nicht durch den Hinweis des Beklagten (siehe auch LGU 22 f) infrage gestellt, dass daneben (umfangreich) abweichende Begriffe wie „Condimento Agrodolce“ für dunkle oder helle Essigprodukte aus Weinessig und Traubenmost verwendet werden, die nicht unter die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe fallen. Dies erlaubt nicht den Umkehrschluss, der Begriff „balsamico“ oder „balsamisch“ sei für derartige Produkte nicht (ebenfalls) üblich. Der Beklagte weist selbst darauf hin, dass es solche Verwendungen gegeben hat. Dass es dem Beklagten mitunter gelungen ist, solche Verwendungen unter Hinweis auf den Schutz der Angabe „Aceto Balsamico di Modena“, dessen Reichweite bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erheblich ungewiss war, zu unterbinden, spricht nicht gegen die Üblichkeit. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage B 62 mit auszugsweiser Übersetzung vorgelegten Beschluss des Staatsrats der Republik Italien Nr. 3890/08. Dort heißt es zwar, es habe sich nicht herausgestellt, dass es neben der Firma De Nigris auch andere Unternehmen in Italien gebe, die „das Erzeugnis“ („das Produkt“) außerhalb der in der Produktspezifikation angegebenen Orte produzierten. Der Beklagte hat aber selbst darauf hingewiesen, dass damit nicht etwa eine Verwendung des bloßen Begriffs „Aceto Balsamico“, sondern des Namens „Aceto Balsamico di Modena“ für einen (durch die Firma De Nigris) außerhalb des zugelassenen geografischen Gebiets hergestellten Essigs angesprochen war. Soweit der vorgenannte Beschluss mithin lediglich feststellt, dass eine Verwendung des Namens „Aceto Balsamico di Modena“ für sonstige außerhalb der Region hergestellte Produkte nicht zu finden war, ist ihm nicht zu entnehmen, dass dies schlechthin für Essige mit der Bezeichnung „[Aceto] Balsamico“ gelte. Der Beschluss geht sogar umgekehrt davon aus, dass erst der geografische Zusatz „di Modena“ die gedankliche Verbindung zur Herstellungsregion der Erzeugnisse der geschützten geografischen Angabe begründet. Denn er spricht davon, dass der Begriff der geschützten geografischen Angabe (d.h. „Aceto Balsamico di Modena“) auch die Wahrnehmung beinhalte, die der Verbraucher habe, „der die Angabe ‚di Modena‘ klarerweise mit Erzeugnissen in Verbindung bringt, die aus eben diesem geografischen Gebiet stammen“. Dass die Klägerin somit gerade Essige „balsamischer“ Art mit einer entsprechenden üblichen und nicht geografisch konnotierten Angabe versieht, vermag eine gedankliche Verbindung des Verbrauchers zum Namen „Aceto Balsamico di Modena“ weder anzulegen noch (ausgehend von den weiteren Gestaltungsmerkmalen) zumindest zu begünstigen. Denn der Verbraucher erkennt darin lediglich eine übliche Angabe einer Produkteigenschaft des in Rede stehenden Essigs, die nicht dem von der geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnis vorbehalten sind. (β) Dass es sich bei hier verwendeten Begriff „balsamico“ um die italienische Übersetzung des Adjektivs „balsamisch“ handelt, ändert an dessen Bedeutung für die Vorstellung des Verbrauchers nichts (vgl. EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico). Insbesondere der hier – ausweislich der im Übrigen deutschen Beschriftung vorrangig angesprochene – deutschsprachige Verbraucher ist aufgrund seines durch romanische Beiträge zur deutschen Sprache geprägten Sprachgefühls intuitiv in der Lage, den im Deutschen wie im Italienischen romanisch vermittelten (aus lat. balsamum von altgriech. βάλσαμον balsamon) Begriff zu übersetzen. Darüber hinaus ist dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt, dass der Verbraucher gerade auch in Deutschland damit vertraut ist, dass allgemein für Essige des in Rede stehenden süßsauren Geschmacks häufig die italienische Form „balsamico“ verwendet wird. Im Übrigen hat auch die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (dort Rn. 16, 27) zum Vorabentscheidungsersuchen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff „Balsamico“ vom „Duden“ als eingedeutscht angesehen wird und weitläufig verständlich ist. (γ) Dass dieser Begriff oder im Wesentlichen gleichlautende Begriffe derselben etymologischen Herkunft auch in anderen Mitgliedsstaaten zur Bezeichnung einer bestimmten Essigart üblich sind, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Landgerichts (LGU 21 f) – insbesondere aus den durch die Klägerin bereits in erster Instanz dargelegten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Spaniens (Anlage K 12) und Griechenlands (Anlage K 24) sowie mittelbar auch aus der als Anlage K 13 vorgelegten schweizerischen Verordnung. Dass die spanische Bestimmung nicht nur herstellungsbezogene Regelungen über die Verkehrsfähigkeit importierten „Aceto Balsamico di Modena“ trifft, ergibt sich auch daraus, dass dort der Begriff „Vinagre balsamico“ mit dem Zusatz „de sidra“ auch für ein Erzeugnis aus Apfelmost und -essig verwendet wird. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch bei den Vorschriften der anderen Staaten davon auszugehen, dass sie gerade durch eine jeweilige inländische Produktion veranlasst waren. Der Senat verkennt dabei nicht, dass diese Vorschriften jünger als die zum Schutz der geografischen Angabe „Aceto Balsamico die Modena“ erlassene Verordnung (EG) Nr. 583/2009 sind, sieht in ihnen aber eine mindestens indizielle Bestätigung des Umstands, dass der Begriff „balsamisch“ bzw. „balsamico“ eine unabhängig von der geschützten geografischen Angabe übliche Bezeichnung einer Art von Essigen ist, die mithin auch nicht erst aufgrund des Schutzes des Namens „Aceto Balsamico di Modena“ üblich geworden ist. Im Übrigen hat die Berufung auf den unbestrittenen Umstand hingewiesen, dass die als Anlage BK 12 vorgelegten Bestimmungen des österreichischen Lebensmittelbuchs ausführen, in Österreich werde Balsamessig aus österreichischem Obst seit 1984 hergestellt und seit 1988 vermarktet, womit zumindest diese Bestimmungen (wenngleich selbst aus dem Jahr 2014) einen Beleg für die schon seit Jahrzehnten übliche Begriffsverwendung geben. (δ) Auch die Wahl der italienischen Sprache als solche, derer sich die Produktauszeichnungen der Klägerin jeweils nur in dem einen Wort „balsamico“ bedienen, also der Umstand, dass die balsamische Eigenschaft der vorliegend beanstandeten Produkte trotz der im Übrigen deutschsprachigen Auszeichnung mit der italienischen Vokabel bezeichnet ist, ist – insbesondere auch auf dem deutschen Markt – entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 15) nicht geeignet, eine gedankliche Verbindung zu dem Namen „Aceto Balsamico di Modena“ zu fördern. Dabei ist zwar zu beachten, dass Art. 13 VO 1151/2012 die eingetragenen geografischen Angaben im gesamten Unionsgebiet vor jeder Anspielung schützt und angesichts der Notwendigkeit, dort einen effektiven und einheitlichen Schutz dieser Angaben zu gewährleisten, auf alle Verbraucher dieses Gebiets abstellt (vgl. EuGH, 2018, 843 Rn. 59 mwN - Glen Buchenbach; EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 45 - Queso Manchego). Soweit der effektive und einheitliche Schutz der eingetragenen Bezeichnungen verlangt, Umstände nicht zu berücksichtigen, die das Vorliegen einer Anspielung nur für die Verbraucher eines Mitgliedstaats ausschließen können, besagt dies nicht, dass eine in Bezug auf die Verbraucher nur eines Mitgliedstaats festgestellte Anspielung unzureichend ist, um den von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vorgesehenen Schutz auszulösen. Es ist daher insbesondere Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob bei den Verbrauchern eines Mitgliedstaats, in dem ein Erzeugnis hergestellt und überwiegend konsumiert wird, gedanklich das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hergerufen wird (vgl. EuGH, GRUR 2019, 737 Rn. 48 f - Queso Manchego). Dass ein Begriff lediglich in einzelnen Mitgliedsstaaten, namentlich dem des Herkunftsgebiets der vom geschützten Namen erfassten Erzeugnisse, generisch verstanden wird, mag daher seine Eignung zur Anspielung auf einen geschützten Namen nicht ausschließen (siehe GA Hogan, Schlussantrag vom 29. Juli 2019 - C 432/18, Rn. 36, 40 ff; aA wohl Schoene, jurisPR-WettbR 10/2020 Anm. 2). Der Senat kann aber aus eigener Anschauung feststellen, dass gerade auch dem deutschsprachigen Verbraucher die gerade auch im deutschen Sprachraum übliche Verwendung und Bedeutung des Begriffs „balsamico“, also der generischen Angabe in italienischer Sprache, für balsamische Essige geläufig ist. Schon deshalb wird er insoweit der Verwendung des Italienischen keine Bezugnahme auf den (ebenfalls italienischen) Namen „Aceto Balsamico di Modena“ entnehmen. Ohne Erfolg weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2016, 388 Rn. 48 - Viiniverla) hin, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob eine Anspielung vorliegt, auch etwaige Umstände zu berücksichtigen sind, die darauf hinweisen könnten, dass eine solche klangliche und visuelle Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht auf Zufall beruht. Soweit die durch die Wahl der italienischen Sprache für den Begriff „Balsamico“ verstärkte Ähnlichkeit der Angaben auf den angegriffenen Etiketten mit der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf Zufall beruhen mag, ist als Grund der Sprachwahl zumindest keine Bezugnahme gerade auf den geschützten Namen zu erkennen; vielmehr erkennt der Verbraucher, dass die Übereinstimmung darauf beruht, dass auch außerhalb Italiens das Wort „balsamico“ der italienischen Sprache allgemein für balsamische Essige üblich ist. Soweit der Beklagte auf den (sehr) hohen Bekanntheitsgrad der unter der geschützten geografischen Angabe vertriebenen Erzeugnisse hinweist, der mit dem vom Landgericht (LGU 21) festgestellten hohen Produktionsvolumen und jährlichen Umsatz von 450 Mio € einhergeht, ergibt sich auch vor diesem Hintergrund aus denselben Gründen keine gedankliche Bezugnahme gerade auf den Namen „Aceto Balsamico di Modena“ durch die Wahl der auch ansonsten üblichen italienischen Wortform „Balsamico“. Zwar liegt dieser (weltweite) Gesamtumsatz erheblich über dem Wert von etwa 42 Mio. €, mit dem die Berufung das (unionsweit) jährliche abgesetzte Volumen der als „Aceto Balsamico/Balsamessig“ oder „vergleichbar[er]“ bezeichneten Essige deutscher Produzenten (im Jahr 2006) angibt (zudem ohne sich zu deren Herstellungsort zu äußern). Dem Verbraucher ist gleichwohl zumindest bewusst, dass auch balsamische Essige, die nicht von dem am Markt besonders präsenten Namen „Aceto Balsamico di Modena“ erfasst sind, häufig das italienische Wort „balsamico“ tragen. Zudem ist eine durch die Verwendung des Italienischen ausgelöste Assoziation mit Italien und ggf. dort hergestelltem Essig zumindest deshalb nicht geeignet, zu einer Anspielung auf „Aceto Balsamico di Modena“ beizutragen, weil sie keinen spezifischen Bezug gerade zu dessen Ursprungsgebiet hätte. (ε) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Verwendung des Begriffs „balsamico“ bzw. „Balsamico“ hier adjektivisch oder, wie die Berufung geltend macht, substantivisch erfolgt (siehe BGH, WRP 2020, 1022 Rn. 19 - Deutscher Balsamico II). Dies schlägt sich in der Wirkung auf den Verbraucher, der darin eine übliche Angabe über die Beschaffenheit des Essigs erkennt, nicht nieder. Der Verbraucher ist allgemein, und gerade auch bei balsamischen (in Italien, aber auch in Deutschland) mit dem Begriff „balsamico“ beschriebenen Essigen an Substantivierungen von Produkteigenschaften in der Bezeichnung des Produkts gewöhnt. (d) Zu Unrecht sieht der Beklagte in einer tiefbraunen Farbe des Essigs einen für eine Anspielung auf den eingetragenen Namen „Aceto Balsamico di Modena“ sprechenden Umstand. (aa) Die Essigfarbe ist als Bestandteil der konkreten Verletzungsform bei der Prüfung der Begründetheit nicht außer Betracht zu lassen, obwohl sie im Klageantrag nicht angegeben ist. Das Revisionsurteil (dort Rn. 24) vermisst zwar lediglich Feststellungen dazu, ob die beanstandeten Produktaufmachungen für Essigprodukte unter Würdigung der sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale (nicht etwa unter Würdigung sichtbarer Produkteigenschaften wie der Farbe des Essigs) eine Anspielung auf die geschützte geografische Angabe hervorrufen. Dass dabei im Antrag nicht abgebildete Merkmale außen vor zu lassen sind, ist ihm aber nicht zu entnehmen und kann auch nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob solche im Antrag nicht bezeichneten Umstände unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands zur vollen Rechtfertigung des mit dem Feststellungsantrag negierten Anspruchs herangezogen werden dürfen. Der Kläger hat die zu den beiden (kumulativen) Streitgegenständen erhobenen konkreten Verletzungsformen (vgl. RevU Rn. 23) im Klageantrag allerdings unter Abstrahierung von der übrigen Flaschengestaltung schlechthin auf die Verwendung der Etikettengestaltung (für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte) verallgemeinert. Wollte man darin nicht mehr das Charakteristische, den Kern der konkreten Verletzungsform erkennen, etwa weil weitere Umstände wie die Farbe des Essigs dazugehörten, so wären zumindest als Minus (hier also für eine Teilabweisung der negativen Feststellungsklage) etwaige Ansprüche heranzuziehen, die sich (nur) hinsichtlich der konkreten Verletzungsformen mit all ihren Merkmalen einschließlich der im Klageantrag weggelassenen Merkmale der Produktaufmachung ergäben (siehe entsprechend zur umgekehrten Leistungsklage BGH, GRUR 2011, 82 Rn. 37 mwN - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. § 12 Rn. 1.44 mwN). Daher kann der negativen Feststellungsklage zumindest nicht in vollem Umfang stattgegeben werden, ohne auch im Antrag nicht gezeigte Merkmale der konkreten Verletzungsform zu berücksichtigen, wie es das Landgericht (LGU 15) insoweit im Ansatz zutreffend getan hat. (bb) Insoweit geht der Senat von folgenden tatsächlichen Umständen der konkreten Verletzungsform aus: Der Essig des Produkts „t“ ist offenbar in einer als durchsichtig erkennbaren Flasche abgefüllt, in der er als dunkel und (zumindest im Bereich des Flaschenhalses mit seinem geringeren Durchmesser) rötlich braun erscheint. Beim Produkt „1868“ ist allerdings schon nicht erkennbar und auch sonst nicht vom darlegungsbelasteten Beklagten vorgetragen, dass im Rahmen der Produktdarbietung die Essigfarbe dem Verbraucher überhaupt gegenübertritt; daher ist davon auszugehen, dass die Essigfarbe aufgrund dunkel gefärbter Flasche erst bei der Verwendung erkennbar wird. Letzteres wirkt allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit der Farbwahrnehmung (dazu sogleich) ohnehin nicht aus. (cc) Eine erkennbar tiefbraune Farbe des Essigs trägt in der Sache nicht zu einer Anspielung auf die geschützte geografische Angabe durch das gesamte Erscheinungsbild der Produktdarbietung bei. (aaa) Gegenstand des Schutzes, der nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vorgesehen ist, ist – nicht anders als beim Auffangtatbestand in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 29 - Morbier) – der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis. Daraus folgt, dass der Zweck dieses Schutzes nicht darin besteht, u.a. die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses angegeben sind, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, zur Herstellung eines anderen, von der Eintragung nicht erfassten Erzeugnisses deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind (vgl. entsprechend EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 36 - Morbier). Allerdings ist eine geschützte geografische Angabe gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b VO 1151/2012 ein Name, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt und dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist. Geschützte geografische Angaben werden daher insoweit geschützt, als sie ein Erzeugnis bezeichnen, das eine bestimmte Qualität, ein bestimmtes Ansehen oder eine bestimmte Eigenschaft aufweist. Somit sind die geschützte geografische Angabe und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden (vgl. entsprechend EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 37 - Morbier). (bbb) Insoweit kann unter Umständen auch ein Bestandteil des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, wenn er eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft des letzteren ist, geeignet sein, ein zur Verletzung des Schutzes nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 1151/2012 beitragendes Mittel darzustellen. Die insoweit vom Gerichtshof der Europäischen Union (WRP 2021, 177 Rn. 40 - Morbier) zur Frage einer Irreführung über den Ursprung im Sinn von Buchst. d dieser Vorschrift gefundene Auslegung und die ihr zugrundeliegenden Erwägungen gelten entsprechend bei der Beurteilung der sich im Rahmen von Buchst. b derselben Vorschrift stellenden Frage, ob wiedergegebene Eigenschaften des Erscheinungsbilds oder sonstige Produkteigenschaften geeignet sind, beim angesprochene Verkehr einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware zu fördern, die die geschützte geografische Angabe trägt. Dies gilt zumindest insoweit, als sie zum Gegenstand der informativen Darstellung des angegriffenen Produkts gemacht wird. Als Teil einer potentiellen Anspielung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 sind nämlich zumindest alle „Angaben“ im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 in den Blick zu nehmen. Denn nach dem Verordnungswortlaut („sonstige [...] Angaben“) handelt es sich bei der Aneignung, Nachahmung und Anspielung um besondere Formen von „Angaben“, während unter den Tatbestand nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 auch (sonstige) Angaben ohne die Merkmale einer Aneignung, Nachahmung und Anspielung fallen, die aber nur im Fall einer Irreführung verboten sind. Der Begriff der „Angaben“ in diesem Sinn umfasst alle Informationen an die Verbraucher, die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier), wozu Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses gehören können (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 66 - Glen Buchenbach). Soweit das Erscheinungsbild kein Informations- oder Gestaltungselement der Produktpräsentation ist, sondern bloße (etwa sichtbare) Eigenschaft des zu prüfenden Erzeugnisses ist, dürfte darin zwar keine Anspielung liegen können, sondern allenfalls eine sonstige Praktik im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d VO 1151/2012. Auf diese Abgrenzung kommt es (insbesondere für die Entscheidung des Streitfalls) nicht an, weil auch der letztgenannte Auffangtatbestand zu prüfen ist. Im Übrigen ist zumindest ein in der Produktdarbietung erkennbares Erscheinungsbild Teil der gesamten Umstände, die dem Verbraucher bei der Wahrnehmung der beanstandeten und auf ihre Qualifikation als Anspielung zu prüfenden (begrifflichen und bildlichen) Bezeichnung gegenübertreten und daher bei deren Auffassung durch den Verbraucher berücksichtigt werden (siehe OLG Köln, GRUR-RR 2019, 251, 255 f). Ähnlich wie bei der Beurteilung kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr (derer es freilich im Rahmen der Anspielung nicht bedarf, s.o.) kann eine große Produktähnlichkeit begünstigen, dass der Verbraucher aufgrund ihrer Bezeichnung einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herstellt, die die geschützte geografische Angabe trägt. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2008, 524 Rn. 46, 48 - Parmesan) etwa bei der Prüfung einer Anspielung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 ergänzend berücksichtigt, dass die fraglichen Erzeugnisse jeweils geriebener oder zum Reiben bestimmter Hartkäse waren, d.h. auch noch ähnlich aussahen. Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 57 ff - Glen Buchenbach) das Umfeld des streitigen Bestandteils „nicht zu berücksichtigen“ ist; diese Aussage betrifft vielmehr umgekehrt die – vom Gerichtshof verneinte – Frage, ob dieses Umfeld dem Vorliegen einer Anspielung entgegenstehen kann, insbesondere ob es erheblich ist, wenn der streitige Bestandteil von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird. Denn die Außerachtlassung des Umfelds hat der Gerichtshof mit dem Ziel eines effektiven Schutzes der eingetragenen Namen begründet (EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 59, 68 f - Glen Buchenbach). Zurückhaltung ist allerdings geboten, soweit Ähnlichkeiten sich schon daraus ergeben, dass das Erzeugnis, das von dem eingetragenen Namen erfasst ist, keine optischen Besonderheiten besitzt, die sich von den optischen Merkmalen anderer Sorten gleichartiger Produkte unterscheiden (so etwa bei Gouda im Vergleich zu anderen Käsesorten; vgl. Schulteis, GRUR-Prax 2021, 14). (ccc) Im Streitfall trägt die tiefbraune Farbe der Produkte der Klägerin keine gedankliche Verbindung des Verbrauchers zu den von der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfassten Erzeugnissen (mit). Ob ihr Hervortreten erst in der Verwendungssituation (so beim Produkt „1868“) nach den vorstehenden Grundsätzen überhaupt unter dem Gesichtspunkt einer Anspielung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 noch zu berücksichtigen ist, kann dabei offenbleiben. Zwar handelt es sich nach dem Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 583/2009 bei der tiefbraunen Farbe um eines der Merkmale der Spezifikation, der ein Erzeugnis entsprechen muss, um diese geschützte geografische Angabe führen zu können (Art. 7 Abs. 1 VO 1151/2012; Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel). Der Verbraucher erkennt in der tiefbraunen Farbe aber keine Besonderheit, die das unter dem geschützten Namen bekannte Erzeugnis von anderen balsamischen Essigen abzuheben geeignet wäre. Ohnehin sind auch sonstige (nicht balsamische) Essige in brauner Färbung dem Verbraucher allgemein bekannt. Erst recht gilt dies für solche Essige, deren Charakter – auch jenseits der von der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfassten Erzeugnisse – üblicherweise mit dem Adjektiv „balsamisch“ bzw. „balsamico“ bezeichnet wird (s.o.). Gerade zu dieser balsamischen Eigenschaft passt nach der Vorstellung des Verbrauchers eine besonders satte, tief braune Farbe. Er sieht darin folglich nicht mehr als ein typisches Merkmal üblicher balsamischer Essige, das keine Besonderheit des „Aceto Balsamico di Modena“ ist und ihn somit entgegen der Ansicht des Landgerichts (LGU 15) nicht (mit) dazu veranlasst, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. (e) Soweit der Beklagte insbesondere in erster Instanz als weitere Umstände für eine Anspielung die – im Klageantrag ebenfalls nicht angesprochene – jeweilige Erscheinungsform der Flaschen und Angaben auf einem Rückenetikett der hier betroffenen Produkte der Klägerin angeführt hat, kann er auch damit nicht durchdringen. Dass die Volumina von 500 ml („t“) und 250 ml („1868“) und das Glas als Material der Gebinde der Spezifikation des „Aceto Balsamico di Modena“ genügen, die u.a. Glasflaschen zulässt und abschließend genannte Volumina, darunter u.a. 250 ml und 500 ml, fordert, erscheint nicht als eine Besonderheit, die den von der geschützten geografischen Angabe erfassten Produkten vorbehalten oder auch nur für diese eher typisch wäre als bei anderen balsamischen oder auch sonstigen Essigen. Vielmehr handelt es sich um bei Essigen aller Art, zumindest bei solchen, die als qualitativ hochwertig präsentiert werden sollen, völlig verbreite Gebindevolumina und -beschaffenheit. Die klägerischen Produkte ähneln dabei zwar in Flaschenform und -ausstattung mäßig der Darbietung mehreren von der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnissen, wie der Beklagte etwa in er Klageerwiderung (dort S. 27 f = AS I 56 f) gezeigt hat. Indes handelt es sich dabei nicht um kraft der Art. 2 VO 583/2009 spezifizierte Merkmale. Im Übrigen heben sich die durch die Klägerin verwendeten Flaschen durch größere Höhe und dementsprechend kleineren Durchmesser von den gezeigten (in bauchigere Flaschen abgefüllten) Vergleichsprodukten derselben Volumina ab. Sie lassen auch in ihrer Formgebung keine Besonderheiten erkennen, die eher bei den von der geschützten geografischen Angabe erfassten als bei anderen (balsamischen und sonstigen) Essigen zu finden wären. Das gilt auch für die Präsentation mit einem Schraubverschluss, der von einer – sich weit den Flaschenhals hinab erstreckenden – Kunststoffkapsel überzogen ist, und einem länglichen Vorderetikett. Ebenfalls unergiebig ist die Wendung „acetum 1868 germanitus“ auf dem Rückenetikett des Produkts „t“ (Anlage B 22, S. 2, dort im produktbeschreibenden Fließtext). Abgesehen davon, dass der Begriff „acetum“ dort gerade nicht gleichzeitig mit dem auf der Vorderseite gedruckten Begriff „Balsamico“ sichtbar ist, handelt es sich auch bei dem Wort „aceto“ um einen üblichen Begriff (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 mwN - Deutscher Balsamico); seine lateinische Form ist als Bezeichnung eines Essigs, auch in Verbindung mit dem für bestimmte Arten von Essigen üblichen Begriff „balsamico“, nicht geeignet, eine gedankliche Verbindung zu „Aceto Balsamico di Modena“ zu fördern. Dem Verbraucher, dem der Begriff „acetum“ auf einer Essigflasche begegnet, ist dessen generische Bedeutung als Begriff für Essig klar. Der Beklagte hat daher auch keinen Erfolg mit seinem Hinweis darauf, dass ein Siegel auf der Rückseite des Flaschenhalses (der Anlage B 22 nicht zu entnehmen) auch die Wendung „acetum 1868 germanitus“ trägt. (f) Für Ansprüche (wenigstens teilweise) des streitgegenständlichen Inhalts wegen einer behaupteten Anspielung spricht auch nicht in erheblicher Weise der – ebenfalls nicht in den Klageantrag aufgenommene – Umstand, dass die hier betroffenen Produkte der Klägerin ebenso wie die der geschützten geografischen Angabe als Zutaten im Wesentlichen Weinessig und Traubenmost enthalten und im Übrigen annähernd in ihrer Herstellungsweise (bzw. Rezeptur) und chemischen Eigenschaften den Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe entsprechen, wie das Landgericht festgestellt hat (LGU 15). Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt keine Anspielung vor. Ohnehin lässt selbst die vom Beklagten in Bezug genommene totale Frontansicht der Flaschen der klägerischen Produkte keine Angaben über die vorgenannten Produkteigenschaften erkennen. Selbst wenn man diese gleichwohl als Begleitumstände in die Anspielungsprüfung einstellen wollte, wären sie unergiebig. Ist „balsamisch“ bezogen auf Essig eine übliche Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs, so liegt auf der Hand, dass diese übliche Geschmacksrichtung durch die Süße von Traubenmost erzielt werden kann und üblicherweise erzielt wird. Dessen Verwendung zur Herstellung ist mithin keine vom Verbraucher angenommene Besonderheit eines balsamischen Essigs, die eine gedankliche Verbindung gerade zum „Aceto Balsamico di Modena“ fördert. Entsprechendes gilt die Grundzüge des Herstellungsverfahrens und der chemischen Eigenschaften. (g) Die Angabe „traditionell“ auf dem Etikett des Produkts „t“ rechtfertigt ebenso wenig die Annahme einer Anspielung auf die geschützte geografische Angabe. Dieser Begriff weist (selbstverständlich) weder klangliche noch visuelle Ähnlichkeit mit dem geschützten Namen auf, der – anders als die anderweitig geschützten Ursprungsbezeichnungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale die Reggio Emilia“ gerade keinen entsprechenden Begriff enthält. Er ist auch sonst nicht geeignet, beim Verbraucher einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware zu fördern. Zwar vermag der Senat nicht der Sichtweise des Klägers beizutreten, wonach dieses Kennzeichnungselement als Hinweis auf eine Unternehmenstradition der Klägerin gewertet werden könne. Dagegen spricht schon die gestalterische Zuordnung der Beschreibung „traditionell“ zu dem das Produkt (nicht etwa das Unternehmen) bezeichnenden Begriff „balsamico“ auf dem Etikett, auf dem eine unternehmensbezogene Herkunftsangabe („t der essigbrauer“) an davon deutlich abgesetzter Stelle angeordnet ist. Auch sprachlich lässt sich der Begriff „traditionell“ nur als (den Herstellungsprozess oder die Produkteigenschaften betreffende) sachbezogene Angabe verstehen, währen bei einer unternehmensbezogenen Angabe Formulierungen wie „traditionsreich“ oder „mit Tradition“ zu erwarten wären. Es mag auch fraglich sein und kann dahinstehen, ob der Verbraucher in der Angabe „traditionell“ eine von anderen Sorten („weiß“ und „rosé“) der Klägerin abgrenzende Sortenbezeichnung erkennt. Dagegen spricht allerdings, dass ihm nicht notwendig mehrere von der Klägerin angebotenen „Balsamico“-Sorten gleichzeitig begegnen oder bekannt sind. Indes aber folgt der Senat der Klägerin insoweit, als diese mit ihrem Vortrag zum Verkehrsverständnis implizit insbesondere der Annahme des Beklagten und des Landgerichts entgegentritt, wonach die Angabe „traditionell“ zu der behaupteten Anspielung beitrage. Entgegen der Ansicht des Landgerichts (LGU 15) entnimmt nämlich der Verbraucher der Angabe „traditionell“ zumindest keinen Hinweis auf eine Produkt- oder Herstellungstradition, die gerade auf das von der geschützten geografischen Angabe erfasste Erzeugnis zurückgeht. Deshalb wird er dadurch nicht (mit) zu einer unmittelbaren gedanklichen Bezugnahme auf „Aceto Balsamico di Modena“ veranlasst. Das gilt schon deshalb, weil ihm das letztgenannte Erzeugnis keinesfalls unter einer mit dem Zusatz „traditionell“ o.ä. versehenen Produktangabe vertraut ist, die vielmehr normalerweise bei diesem nicht anzutreffen sein kann. Denn mit einem solchen Zusatz zur Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ würde der Schutz der Ursprungsbezeichnung „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ verletzt. Unabhängig davon steht auch die – dem Verbraucher geläufige – Üblichkeit des Attributs „balsamisch“ bzw. „balsamico“ zur Kennzeichnung von bestimmten Essigen (s.o.) der Annahme entgegen, der produktbezogene Zusatz „traditionell“ beeinflusse den Verbraucher in Richtung einer gedanklichen Bezugnahme auf das von der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfasste Erzeugnis. Diesem Zusatz ist danach nämlich nicht mehr zu entnehmen, als dass das Produkt im Wesentlichen keine Besonderheiten oder Neuerungen aufweist, die es von den bisher üblichen balsamischen Essigen abheben, mithin deren „Tradition“ entspricht. Im Übrigen lässt er sich in Verbindung mit dem auf demselben Etikett enthaltenen Bild eines Wachssiegels und dessen Aufschrift „HOLZ FASS REIFUNG“ dahin verstehen, dass traditionelle (im Sinn von gewissermaßen antiquierten) Produktionsmittel und Herstellungsmethoden unter Verzicht auf etwa durch technischen Fortschritt eröffnete Alternativen (wie z.B. Edelstahltanks) und Rationalisierung (z.B. durch Abfüllung ohne besondere Reifung) verwendet worden sind. Darüber hinaus fehlt es an Gründen für eine Annahme des Verbrauchers, bei der in Bezug genommenen, gegebenenfalls durch andere Unternehmen begründeten Produkttradition handele es sich gerade um eine solche, die das Herkunftsgebiet des „Aceto Balsamico di Modena“ betreffe und durch die von dieser geschützten geografischen Angabe erfassten Produkte begründet worden sei. (h) Aus den bereits ausgeführten Gründen gibt beim Produkt „t“ auch das Bildzeichen des Wachssiegels mit seiner Aufschrift „HOLZ FASS REIFUNG“ dem Verbraucher keinen tragfähigen Anhaltspunkt, um eine gedankliche Verbindung zu dem geschützten Namen herzustellen. Soweit ein Wachssiegel per se historisierend oder als Qualitätshinweis wirkt, gilt das zuvor Gesagte. Es handelt sich dabei erst Recht nicht um ein Merkmal der Gestaltung des Handelsgefäßes, das von der Spezifikation nach der Anhang II zu VO 583/2009 gefordert wäre. Auch sonst hat der Verbraucher keine Erfahrung, dass derartige Bildzeichen spezifisch gerade von den durch diesen geschützten Namen erfassten Produkten getragen werden; sie sind vielmehr bei allen möglichen Arten von Lebensmittelverpackungen ein gängiges Gestaltungsmerkmal und lösen daher auch bei Essigen keine Assoziation mit einem bestimmten Erzeugnis oder dessen Herkunft aus. Auch eine Holzfassreifung eines (balsamischen) Essigs bringt der Verbraucher nicht mit den von der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfassten Erzeugnissen in Verbindung. Sie ist zwar nach dem Anhang II (dort 4.5: „Veressigung und Veredelung in Fässern aus hochwertigem Holz“) zu VO 583/2009 deren notwendiges Merkmal. Insoweit gilt indes das oben zur tiefbraunen Farbe Gesagte entsprechend. Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass die Verwendung von Holz zur Veredelung (namentlich Reifung) von Essigen überhaupt oder zumindest ursprünglich eine Besonderheit des „Aceto Balsamico di Modena“ ist. Dies gilt auch für braune, balsamische Essige, so dass auch die Kombination dieser (nur teilweise auf dem Etikett angesprochenen) Eigenschaften (balsamisch, tiefbraun, holzfassgereift) keine unmittelbare gedankliche Verbindung des Verbrauchers mit dem ihm unter der geschützten geografischen Angabe bekannten Produkt aus einer bestimmten norditalienischen Region hervorruft. Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, dass auch der Beklagte an anderer Stelle davon ausgeht, dass der Hinweis auf die Holzfassreifung keinen Aussagegehalt für den Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs des Produkts hat. (i) Auch dem die Jahreszahl „1868“ wiedergebenden Namen des anderen Produkts kommt keine weitergehende Bedeutung für die hier zu beurteilende Frage der Anspielung zu. Auch darin wird der Verkehr zwar keine Angabe zu einer bloßen Unternehmenstradition der Klägerin, sondern allenfalls eine Angabe zu einer Produkttradition erkennen können. Auch bei einem Verständnis als Hinweis darauf, dass es sich um ein irgendwie althergebrachtes (auf das Jahr 1868 zurückgehendes) Produkt handele, stellt sich aber kein gedanklicher Bezug zu den vom eingetragenen Namen „Aceto Balsamico di Modena“ erfassten Erzeugnissen ein. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass auch deren Hersteller häufig zur Unterstreichung traditioneller Herstellung Jahreszahlen verwenden, Der Beklagte illustriert dies mit dem Bild eines Produkts, das unter der geschützten geografischen Angabe und dem Kennzeichen „1891“ in großer Schrift dargeboten wird. Er legt allerdings nicht konkret dar, in welchem Maß eine solche Kennzeichnungspraxis bei den unter der geschützten geografischen Angabe vertriebenen Produkten verbreitet ist und dies zudem den an solchen Produkten interessierten Verbrauchern bekannt ist. Der Senat, dessen Mitglieder dazu gehören, kann aufgrund eigener Anschauung davon ausgehen, dass in diesem Verkehrskreis gerade kein Bewusstsein dafür besteht, dass hervorgehobene Jahreszahlen, insbesondere solche des 19. Jahrhunderts, typischerweise bei den von der geschützten geografischen Angabe erfassten Produkten verwendet werden. Der Beklagte weist noch darauf hin, dass in der Verwendung von Jahreszahlen bei den vom geschützten Namen erfassten Produkten deren enge Verbindung mit der italienischen kulinarischen Tradition des 19. Jahrhunderts zum Ausdruck komme, in der diese Produkte fest verwurzelt seien, und im Rahmen dieser Tradition „Aceto Balsamico di Modena“ seit langer Zeit in ganz Europa einen hohen Bekanntheitsgrad genieße. Abgesehen davon, dass die Spezifikation nach Anhang II zu VO 583/2009 keinen Hinweis auf eine besondere Verbindung zum 19. Jahrhundert enthält, ist diesem Vortrag schon nicht zu entnehmen, dass dem angesprochenen Verbraucher die vermeintliche Verwurzelung im 19. Jahrhundert bekannt sei. Derartiges trifft auch nach Überzeugung des Senats nicht auf nennenswerte Teile der Verbraucher zu. In der Verwendung von Jahreszahlen sieht der angesprochene Verkehr zudem deshalb keine Besonderheit der von der geschützten geografischen Angabe erfassten Produkte, weil es sich dabei um eine ihm von vielen Lebensmitteldarbietungen bekanntes Kennzeichnungs- oder Gestaltungsmittel handelt. Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Jahresangabe dem Verbraucher – über ein bloß den Produktcharakter beschreibendes Attribut wie „traditionell“ hinaus – eine 1868 begründete Tradition des dargebotenen Produkts gerade im Unternehmen der Klägerin nahelegt. Dies würde erst recht gegen einen gedanklichen Bezug zu einem norditalienischen Produkt sprechen, jedenfalls aber nicht dafür. Ebenfalls nicht mehr entscheidend ist, dass zudem der Beklagte an anderer Stelle selbst davon ausgeht, dass die Jahreszahl „1868“ keinen (hinsichtlich der geschützten geografischen Angabe relevanten) Aussagegehalt hat. (j) Ebenfalls ohne Erfolg führt der Beklagte beim Produkt „1868“ die Verwendung des Begriffs „PREMIUM“ an. Dieser Angabe entnimmt der Verbraucher lediglich eine relativ (zu ähnlichen Produkten desselben Herstellers oder anderer Hersteller) wertende Qualitätsangabe ohne Bezug zur geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“. Diese genießt zwar nach dem Vortrag der Klägerin einen sehr hohen Bekanntheitsgrad, was nach Überzeugung des Senats zutrifft, und zudem nicht bestreitbare internationale Reputation (vgl. EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 30 mwN - Deutscher Balsamico). Eine Vorstellung des Verbrauchers, dass balsamische Essigprodukte, die sonstige balsamische Essigprodukte aufgrund besonders hervorgehobener („Premium“) Qualität überragen, gerade unter denen der geschützten geografischen Angabe zu erwarten sind bzw. umgekehrt ein Essig der üblichen „balsamischen“ Art, der nicht der geschützten geografischen Angabe zuzuordnen ist, deshalb eher keine Premiumqualität erwarten lässt, ist aber nicht dargetan und nach Überzeugung des Senats auch nicht gegeben. Danach stellt sich auch nicht aufgrund des Prädikats „Premium“ eine gedankliche Bezugnahme des Verbrauchers dergestalt ein, der so bezeichnete Essig zeichne sich dadurch aus, dass er ausnahmsweise trotz abweichender Herkunft die Qualität eines „Aceto Balsamico di Modena“ besitze. Gegen solche Assoziationen spricht auch, dass als besonders hochwertig dargestellte balsamischee Essige eher unter den beiden anderen geschützten Namen mit den Bestandteilen „Aceto balsamico di [...] tradizionale“ zu finden sind. Auch der Angabe „PREMIUM“ will im Übrigen der Beklagte selbst an anderer Stelle keinen (hinsichtlich der geschützten geografischen Angabe relevanten) Aussagegehalt aus Sicht des Verbrauchers beimessen; darauf kommt es allerdings nicht mehr an. (k) Die im Etikett des Produkts „1868“ enthaltene Angabe „Rezeptur No. 3“ zieht der Beklagte nicht zur Begründung einer Anspielung auf die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ heran. Sie ist dazu auch nicht geeignet, weil der Verbraucher durch den Hinweis auf eine bestimmte Rezeptur nicht zu einer gedanklichen Bezugnahme auf den geschützten Namen und die davon erfassten Erzeugnisse veranlasst wird. (l) Auch in ihrer Gesamtwirkung veranlassen jeweils sämtliche der auf den Etiketten enthaltenen Angaben, selbst in Verbindung mit weiteren Merkmalen der Produktdarbietung, den Verbraucher nicht, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die von der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfasst wird. Auch die Kombination der üblichen Angabe „balsamico“ für einen balsamischen Essig mit bei solchen Essigen anzutreffenden Produkteigenschaften mit Angaben zur Holzfassreifung oder zur Anpreisung der Qualität sowie mit einer unspezifischen Bewerbung einer Produkttradition lassen keine solche gedankliche Bezugnahme beim Verbraucher entstehen. Soweit die Gesamtumstände den Verbrauchern eigene Schlussfolgerungen darüber erlauben mögen, ob die – ihnen verbreitet bekannten – Produkte der geschützten geografischen Angabe nach Art und Qualität gegen die Produkte der Klägerin substituierbar sind, liegt dies in der Natur des Produktwettbewerbs zwischen einem weniger bekannten Produkt und einer bekannteren Gruppe von Produkten derselben üblichen Art (hier balsamische Essige). Die Produktdarbietung der Essige der Klägerin regt den Verbraucher nicht unter Ausnutzung der Wertschätzung des „Aceto Balsamico di Modena“ zu einem solchen Vergleich an. (m) All dies kann der Senat auch in Ansehung der abweichenden Beurteilung des Landgerichts und der vorgelegten Privatgutachten ohne Beweisaufnahme feststellen, von der er unter Würdigung aller Umstände und Ausübung seines Ermessens absieht. (aa) Der Senat kann die maßgebliche Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers selbst beurteilen, weil seine Mitglieder zu diesem angesprochenen Verkehrskreis gehören (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 52 - Amplidect/ampliteq; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12 mwN), und im Übrigen, weil der Senat dazu anhand seiner Erfahrungen aufgrund ständiger Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2014, 682 Rn. 29 mwN - Nordjob-Messe; GRUR 2014, 1211 Rn. 19 f mwN - Runes of Magic II; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12 mwN). Gehören die Mitglieder des Tatgerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19, juris Rn. 12 mwN; vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 32 mwN - Biomineralwasser). Ob das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet oder aufgrund eigener Sachkunde entscheidet, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Beweisaufnahme ist dann erforderlich ist, wenn sich dem Gericht trotz eigener Sachkunde Zweifel am Ergebnis aufdrängen. Solche Zweifel können naheliegen, wenn das Berufungsgericht die Sache insoweit anders beurteilen möchte als die erste Instanz. Eine prozessrechtliche Notwendigkeit ist die Verkehrsbefragung aber auch in einem solchen Fall nicht (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 Rn. 43 - Biomineralwasser). Ferner kann eine Beweisaufnahme erforderlich werden, wenn die Richtigkeit des in Rede stehende Erfahrungswissens von den Parteien mit fundierten Argumenten in Zweifel gezogen wird (vgl. Bornkamm, WRP 2000, 830, 833 mwN). Unter diesem Gesichtspunkt kann unter Umständen die Vorlage eines aufgrund einer Umfrage erstatteten Privatgutachtens, das dem vom Gericht in eigener Sachkunde angenommenen Verkehrsverständnis zuwiderläuft, für eine Beweisaufnahme sprechen; sie muss aber nicht generell eine abweichende Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts hindern (siehe BGH, GRUR 2007, 1079 Rn. 31 - Bundesdruckerei). (bb) Zu einer Beweisaufnahme über die Verkehrsauffassung veranlasst den Senat hier insbesondere nicht die abweichende landgerichtliche Beurteilung. Das Landgericht hat zu Unrecht danach gefragt, ob gerade ohne die – vom Senat aber angenommene und höchstrichterlich bestätigte – Beschränkung des Schutzes der geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“, den bereits die Verordnung selbst statuiert, eine gedankliche Verbindung beim Verbraucher hergestellt wird. Die Einschätzung des Landgerichts zum Verkehrsverständnis ist zugleich deshalb nicht haltbar, weil sie von der Annahme beeinflusst ist, der Begriff „Balsamico“ werde nur in geringem Umfang allgemein bzw. generisch verwendet (LGU 19 ff). Dies steht aber – ungeachtet der vom Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellten umfangreichen und nach Marktanteil überwiegenden Verwendung bei den von der geschützten geografischen Angabe erfassten Produkten – in Widerspruch zu der mittlerweile durch den Gerichtshof der Europäischen Union festgehaltenen und sich mit den Erfahrungen der Mitglieder des Senats deckenden Bedeutung dieses Begriffs als üblicher Begriff zur Bezeichnung bestimmter Essige. (cc) Auch das rechtsdemoskopische Gutachten der P. GmbH gemäß Anlage BB 38 begründet keine Zweifel des Senats an der Richtigkeit seiner vorstehenden Beurteilung. Auch dessen Gegenstand geht schon an der Frage vorbei, ob die Produkte der Klägerin ohne den Bestandteil „balsamico“ beim Verbraucher eine gedankliche Verbindung zu dem von der geschützten geografischen Angabe erfassten Produkt bewirken. Den Befragten ist eine totale Abbildung der Flasche des Produkts „t“ vorgehalten worden. Unabhängig davon vermag der Senat den im Privatgutachten dargestellten Ergebnissen bei näherer Betrachtung nicht zu entnehmen, dass die Verbraucher bzw. zumindest ein erheblicher Teil dieses Verkehrskreises bei der Betrachtung der Flasche des Produkts „t“ einen gedanklichen Bezug zu den unter dem Namen „Aceto Balsamico di Modena“ vertriebenen Erzeugnis herstellen. Dies gilt selbst dann, wenn man – dem Beklagten nach den im Gutachten präsentierten Ergebnissen günstig – nicht auf die deutsche Gesamtbevölkerung, sondern auf deren – 72,5 % ausmachende – Teilmenge der „Käufer/Verwendet von Essig“ abstellt. Der Beklagte trägt vor, dem Gutachten sei zu entnehmen, dass 27,3 % der „Käufer/Verwender von Essig“ bei der Flasche einen gedanklichen Bezug zu „Balsamico di Modena/Modena/Italien“ herstellten. Ob ein gedanklicher Bezug zu Modena für eine Anspielung auf den Namen „Aceto Balsamico di Modena“ genügen würde, kann dahinstehen. Insbesondere ein bloßer gedanklicher Bezug zu Italien genügt dafür zumindest nicht, da er selbst als Ergänzung zu dem Wort „Balsamico“ auf dem Etikett allenfalls zu einem Gedanken allgemein an italienischen Balsamico führen würde, der mangels Erfüllung der geografischen Spezifikation (Herstellung im Verwaltungsgebiet der Provinzen Modena und Reggio Emilia) nicht von der geschützten geografischen Angabe erfasst wäre. Dem unspezifischen schriftsätzlichen Vortrag ist nicht zu entnehmen, welcher Anteil der Verbraucher gerade einen Bezug zu „[Aceto] Balsamico di Modena“ oder wenigstens „Modena“ herstellt. Entsprechendes gilt auch für das im Gutachten unter A. in Fettdruck angegebene „Kernergebnis“, das Fazit unter C.3 und die tabellarische „Gesamt-Zusammenfassung“ des Gutachtens: Dort ist zwar ergänzend die sachliche Ebene des gedanklichen Bezugs näher in drei Kategorien („Erinnert an [Produkt]“; „Denke an [Ort]“; „Wird in [Ort] hergestellt“) aufgeschlüsselt, auch dabei aber jeweils das Bezugsobjekt geografisch entsprechend unspezifisch mit „italienischen“/„di Modena“, „Modena/Reggio Emilia/Italien“ „Modena/Italien“ angegeben. Aus der tabellarischen Darstellung der Antworten auf einzelne Fragen ergibt sich, dass die in die Summe von 27,3 % (Nettozählung, also ohne mehrfache Zählung des Befragten bei seiner Erfassung in mehreren der drei Kategorien) eingeflossenen 7,6 % von Antworten auf die Frage 4, der Essig erinnere an „italienischen Balsamico/Balsamico di Modena“, darauf beruht, dass (nur) 1,7 % der Befragten angegeben haben, der Essig erinnere an „(Aceto) Balsamico di Modena/Essig aus Modena“, während sie im Übrigen auf bloßen Antworten mit Bezug auf Italien oder italienische Essigmarken beruhte. Die in die Summe von 27,3 % ferner eingeflossenen 19,9 % von Antworten auf die Frage 7, der Befragte denke an „(Provinz) Moden/Reggio Emilia/Italien“, kann sich nur auf Antworten von 4 % der Befragten stützen, die auf „(Provinz) Modena“ verwiesen haben; relevant mögen zudem weitere 0,2 % sein, die mit „Emilia Romagna“ oder „Reggio Emilia“ geantwortet haben, ferner womöglich 1 % der Antwortenden, die „Nord-/Oberitalien“ angegeben haben. Im Übrigen blieb die in die 19,9 Prozentpunkte eingeflossene Bezugnahme der Antworten auf Italien aber unspezifisch (bei 12 % der Befragten) oder war auf andere Regionen wie die Toskana oder gar Kalabrien gerichtet. Soweit in die Summe von 27,3 % schließlich mit weiteren 8,7 % Antworten auf die Frage 10 eingeflossen sind, wonach der Befragte die Vorstellung habe, der Essig sei in der „(Provinz) Modena/Italien“ hergestellt, haben gar nur 0,4 % der Befragten geantwortet, der Essig werde in „(Provinz) Modena“ hergestellt; ganz überwiegend gingen die hier zu Gunsten des „Kernergebnis“ berücksichtigten Antworten lediglich dahin, der Essig sei in Italien hergestellt (so bei 8 % der Befragten). Eine um insbesondere bloß auf Italien bezogene Antworten bereinigte Nettozählung der Antworten aus den drei vorgenannten Kategorien fehlt. Es ist anzunehmen, dass sie die Nettozahl der Befragten, die Gedanken zu „Aceto Balsamico di Modena“, „Modena“, „Reggio Emilia“, „Emilia Romagna“ oder wenigstens „Nord-/Oberitalien“ angegeben haben, erheblich unter der (Brutto-)Summe der dahingehenden Antworten auf die drei vorgenannten Fragen liegt, die ohnehin bereits nur 7,3 % ausmacht. Damit bestätigt die statistische Auswertung im Gutachten vielmehr umgekehrt das vom Senat festgestellte Verkehrsverständnis, zumal danach allenfalls ein geringfügiger und unerheblicher Teil der Verbraucher eine unmittelbare gedankliche Verbindung zum Namen „Aceto Balsamico di Modena“, den davon erfassten Erzeugnissen oder ihrem Herkunftsgebiet herstellt. Zudem lassen sich den Antworten mit Blick auf den gewählten Inhalt und Ablauf der Befragung aus mehreren Gründen keine verlässlichen Erkenntnisse dazu abgewinnen, inwieweit bereits die Bezeichnung und Aufmachung des den Befragten vorgehaltenen Produkts den Verbraucher veranlasst, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt, die über eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hinausgeht: Die Erläuterung des Beklagten, die Fragen seien offen gestaltet, um eine Beeinflussung der Befragten in die eine oder andere Richtung zu vermeiden, trifft nicht uneingeschränkt zu. Zwar war der konkrete Inhalt der möglichen Antworten nicht suggestiv, insbesondere ohne Vorgabe zur Wahl gestellter Antworten, sondern offen erfragt worden. Gerade soweit den durch die Befragung erreichten Aussagen Anhaltspunkte dafür entnommen werden sollen, welche gedankliche Bezüge sich aufgrund der Produktaufmachung unmittelbar einstellen, war die Befragung aber nicht frei von Beeinflussung. Indem gerade nach Gedanken an bestimmte Produkte, Orte oder Herkunft gefragt wurde, wurden die Befragten geradezu herausgefordert, sich dazu Gedanken zu machen, um eine Antwort geben zu können. Die Fragen waren nicht etwa wenigstens dahin formuliert, ob und was den Befragten schon vor der Frage spontan zu bei Betrachtung des vorgehaltenen Produkts eingefallen war. Hinzu kommt, dass in die oben dargestellte Auswertung mit dem Ergebnis von 27,3 % erst die Antworten auf nachgelagerte Fragen (ab Frage 4) eingegangen sind. Bereits mit der Frage 2 (und nochmals nachhakend mit der Frage 2A) waren die Befragen erstmals dazu aufgerufen, mitzuteilen, was sie mit dem Essig verbinden, woran sie denken und alles zu sagen, was Ihnen dazu einfällt. Darauf hatten aber nur 12,3 % der Befragten überhaupt Antworten mit irgendeinem Bezug zu Italien gegen, wovon nur 0,4 Prozentpunkte auf Antworten mit Bezug zu der „Provinz Modena/Reggio Emilia“ oder „Emilia Romagna“ entfallen, während insbesondere der Großteil der auf Italien bezogenen Antworten (8,6 Prozentpunkte) in der Auswertung unspezifisch mit „(Erinnert an) Italienischer/n (Balsamico-) Essig/Spezialität/Marke/(Balsamico kommt) aus Italien“ oder „(Region in) Italien/italienische Küche/Urlaub in Italien“ angegeben sind. Erst auf weitere Frage 3, ob der Essig an einen „bestimmten anderen Essig“ erinnere, ist den 14,7 % der dies Bejahenden die Frage 4 gestellt worden, welcher Essig das sei, deren Beantwortung das Gutachten dann für sein „Kernergebnis“ fruchtbar gemacht hat. Auch die dafür ferner verwerteten Antworten der Fragen 7 (nach dem Gebiet) und 10 (nach dem Herstellungsort) sind durch vorgelagerte Fragen (6 und 9) eingeleitet, ob bestimmte Gedanken bzw. Vorstellungen zu einem Gebiet oder einer Region oder dem Ort der Herstellung bestehen, und den Bejahenden gestellt worden. Inwieweit die vom Gutachten als Beleg für gedankliche Verbindungen herangezogenen Antworten danach gerade den für eine Anspielung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahrnehmung des in Rede stehenden Produkts aufweisen oder vielmehr erst durch die vom Befragten erfragte Einordnung des Produkts im Verhältnis zu anderen Produkten und zu Orten beruhen, ist danach nicht zu erkennen. In Einklang mit dieser Bewertung des Gutachtens durch den Senat steht zudem, dass bei den Antworten auf die Fragen 14 und 15 zutage tritt, dass ein erheblicher Anteil derjenigen Befragten, die die Ähnlichkeit des Produkts „t“ mit Essigprodukte der ihnen dann zudem vorgehaltenen Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf einer Skala von 1 (überhaupt nicht ähnlich) bis 6 (sehr ähnlich) mit 5 oder 6 bewertet haben, diese Einschätzung schlicht mit der Übereinstimmung im Begriff „Balsamico“ oder gar dem Umstand begründet haben, dass beide Essige „Balsamico“ sind. Insoweit beruhen gedankliche Verbindungen aber allein auf der üblichen generischen Bezeichnung des Produkts, gehen mithin lediglich dahin, dass es sich um ihrer Art nach miteinander vergleichbare Produkte handele, ohne dass damit ein unmittelbarer gedanklicher Bezug zum geschützten Namen und den davon erfassten Erzeugnissen einhergeht. Darüber hinaus haben nur 0,4 % der Befragten ihre Einschätzung der Ähnlichkeit mit der Annahme begründet, „Aceto Balsamico di Modena darf nur von dort so bezeichnet werden“. Nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist, dass im Übrigen Zweifel an der Belastbarkeit der Angaben der Befragten bestehen. Diese sind schon dadurch veranlasst, dass in der Gruppe der „Käufer/Verwender“ von Essig 13,1 % geäußert haben, sie hätten das gezeigte Produkt „t“ schon gesehen oder es komme ihnen bekannt vor. Ein solcher bundesweiter Bekanntheitsgrad scheint nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin ihre Produkte nach den Feststellungen des Landgerichts, an derer Richtigkeit insoweit keine Zweifel veranlasst sind, im Raum Baden vermarktet (LGU 2 f). Die gleichwohl hohe Quote vermeintlicher Wiedererkennung dürfe belegen, dass zu einem erheblichen Anteil gerade erst die Befragung vermeintliche Assoziationen der Befragten auslöst, die sich sonst nicht eingestellt hätten. (dd) Erst Recht begründet das als Anlagen B 59 ff in erster Instanz vorgelegte Privatgutachten des Instituts N. keinen Anlass, das vom Senat festgestellte Verkehrsverständnis durch eine gerichtlich anzuordnende Verkehrsbefragung zu prüfen. Es gelangt zu dem Ergebnis, 27 % der Deutschen führten das Produkt „t“ auf „Aceto Balsamico di Modena“ zurück und 24 % der Deutschen würden bei dem Produkt „1868“ sofort an „Aceto Balsamico di Modena“ denken. Die zugrundeliegende Umfrage leidet schon an der dort gewählten Technik geschlossener Fragestellung. Offen gefragt wurde lediglich, aus welchem Herkunftsland ein Produkt mit dem Namen „Balsamico“ nach Meinung der Befragten komme. Insbesondere die anschließend nach Vorhalt des jeweiligen klägerischen Produkts gestellte Frage, woran das Produkt den Befragten erinnere, sah hingegen neun Antworten zur Auswahl vor, von denen bereits die zweite „Aceto Balsamico di Modena“ war. Dass gerade insoweit bei der zudem gesondert ausgewerteten Gruppe der Befragten, die „Aceto Balsamico di Modena“ verwenden, eine noch höhere Quote hinsichtlich der Wahl dieser Antwort auftritt, ist schon wegen der generischen Übereinstimmungen als balsamische Essige zu erklären und erlaubt auch keinen Schluss darauf, dass erhebliche Teile des Verkehrs eine unmittelbare gedankliche Verbindung zum geschützten Namen, den davon erfassten Erzeugnissen oder ihrem Herkunftsgebiet herstellen. (ee) Nach alledem ist nicht mehr entscheidend, ob die durch die Klägerin als Anlage BK 17 vorgelegte Studie des Ipsos Instituts bestätigt, dass die Bundesbürger mit dem Begriff „Balsamico“ allein keine Herkunft verbänden. 2. Der streitgegenständliche Anspruch des Beklagten wird auch nicht von § 135 Abs. 1 MarkenG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 getragen. a) Der zur Entscheidung gestellte prozessuale Anspruch ist vom Senat allerdings auch unter dem Gesichtspunkt dieses materiell-rechtlichen Anspruchs zu prüfen. aa) Letzterer bildet keinen gesonderten Streitgegenstand. Bildet wie hier die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, so umfasst der Streitgegenstand – unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat – alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 34 f - MeinPaket.de; BGHZ 194, 314 Rn. 19 ff - Biomineralwasser). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 - LTE-Geschwindigkeit; vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße). Dies gilt auch für die vorliegende Frage, ob in der im Antrag definierten konkreten Verletzungsform unabhängig von einer Anspielung (Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012) wenigstens eine Rechtsverletzung mit Blick auf den Schutz nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 gegeben ist. Darin hat ersichtlich der Bundesgerichtshof auch im Revisionsverfahren (RevU Rn. 25 ff) keinen anderen Streitgegenstand erkannt (siehe auch BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 32 mwN - OSCAR, zum Verhältnis von Ansprüchen wegen Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3). bb) Der Senat ist einer materiell-rechtlichen Prüfung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 auch nicht deshalb enthoben, weil die Revision gegen die Verneinung des prozessualen Anspruchs durch das erste Berufungsurteil ohne Erfolg geblieben ist, soweit sie sich gegen die Verneinung einer Irreführung gewandt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs haben mangels Entscheidungserheblichkeit für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils keine Bindungswirkung nach § 599 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen ist die Rechtsverletzung nach den zum Schluss der neuen Berufungsverhandlung gemäß §§ 529 ff ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen zu beurteilen. b) Der Senat kann dem Revisionsurteil auch keine (rechtlich nicht bindenden) Aussagen zu den sich nunmehr stellenden Fragen der Irreführung entnehmen. Denn ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof sich lediglich zu der Rüge der Revision geäußert, eine Irreführung folge daraus, dass die Verwendung der Bezeichnungen „Deutscher Balsamico“ und „Balsamico 1868“ beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckten, der Herstellungsprozess der so bezeichneten Produkte sei mit demjenigen des „Aceto Balsamico di Modena“ identisch oder diesem ähnlich (siehe RevU 30). Eine solche Irreführung macht der Beklagte aber im Berufungsverfahren nicht geltend (siehe auch RevU 31) und ist auch aus den oben angegebenen Gründen nicht gegeben. c) Die geltend gemachte Irreführung liegt nach Überzeugung des Senats nicht vor. aa) Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 werden eingetragene Namen geschützt gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken. Diese Bestimmung erweitert im Hinblick auf die Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b VO 1151/2012 den geschützten Bereich u. a. um „alle sonstigen [...] Angaben“, d.h. um Informationen an die Verbraucher, die auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, die zwar nicht auf die geschützte geografische Angabe anspielen, aber angesichts der Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und der Angabe als falsch oder irreführend eingestuft werden. Der Ausdruck „alle sonstigen [...] Angaben“ erstreckt sich auf Informationen jeder Art auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 28 - Morbier; vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 65 f - Scotch Whisky Association). bb) Danach liegt zunächst keine den Schutz des Namens „Aceto Balsamico di Modena“ nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 unterfallende Irreführung über eine – in Wirklichkeit deutsche – Herkunft der Produkte der Klägerin vor, wie der Beklagte sie geltend macht. (1) Dies folgt allerdings wiederum nicht schon daraus, dass das Produkt „t“ als „DEUTSCHER balsamico“ und „aus badischen Weinen“, somit aus deutscher Herstellung stammend bezeichnet ist und das Etikett des Produkts „1868“ auf die Herkunft „DEUTSCHES ESSIG-BRAUHAUS“ verweist (s.o.; vgl. 1. BU 21). Denn bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, ist das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843 Rn. 71 - Glen Buchenbach). Dies gilt namentlich für den Umstand, dass der streitige Bestandteil von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird (vgl. EuGH, GRUR 2018, 843, Rn. 61 ff - Glen Buchenbach). (2) Indes ist aus den bereits zur Anspielung ausgeführten Gründen erst recht keine Irreführung der Verbraucher dahin gegeben, es handele sich um (Aceto) „Balsamico“ aus der relevanten Region um Modena, so deshalb eine den Schutz des Namens betreffende Irreführung über die Herkunft vorläge. Insbesondere aus dem als Anlage BB 38 vorgelegten Gutachten der P. ergibt sich keine Irreführung über eine solche Herkunft, zumal dort nur 0,4 % der Befragten die Meinung geäußert haben, das gezeigte Produkt werde in „(Provinz) Modena“ hergestellt, im Übrigen selbst auf Italien oder (in wenigen Fällen) andere italienische Regionen als Herstellungsort – was ohnehin mangels Bezugs zum hier geltend gemachten Namensschutz ungenügend ist – nur weitere 8,3 % der Befragten verwiesen haben. cc) Auch soweit der Beklagte geltend macht, beim Produkt „1868“ liege zudem eine Irreführung durch Erzeugung einer Vorstellung der (unstreitig nicht zutreffenden) Tatsache vor, die Klägerin vertreibe das Produkt bereits seit diesem Jahr (insbesondere mit in langer Tradition verwendeter Rezeptur), fehlt es an einer Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 unterfallenden Irreführung. Ein Widerspruch der Vorstellung der Verbraucher dazu, dass die Klägerin in Wirklichkeit erst in den 1980er Jahren mit der Produktion von Produkten aus Weinessig und Traubenmost begonnen hat, würde nämlich nicht unter den genannten Tatbestand fallen. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine solche (Fehl-)Vorstellung über die Herstellungstradition im Hause der Klägerin erzeugt wird. Diese wäre zumindest unabhängig von Verbindungen zwischen dem (geschützten) Erzeugnis und den beanstandeten Angaben. Vor einer Irreführung ohne jeden Bezug zum geschützten Namen schützt Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 nicht. Allein der Umstand, dass das irreführend angebotene Produkt im Wettbewerb zu den vom geschützten Namen erfassten Produkten steht, begründet keine über die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden, auf Namensschutz beruhenden Ansprüche. 3. Der streitgegenständliche Anspruch des Beklagten lässt sich auch nicht nach § 135 Abs. 1 MarkenG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 rechtfertigen. a) Auch diese Anspruchsgrundlage ist vom zur Entscheidung gestellten prozessualen Anspruch erfasst. Das oben zu Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 Gesagte gilt entsprechend. b) Auch eine Eignung zur Irreführung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO 1151/2012 besteht nicht. aa) Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 werden eingetragene Namen geschützt gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Die in dieser Bestimmung genannten Verhaltensweisen sollen, wie sich aus den darin verwendeten Worten „alle sonstigen Praktiken“ ergibt, alle Verhaltensweisen erfassen, die nicht bereits unter die anderen Bestimmungen desselben Artikels fallen, sie sollen somit im System des Schutzes der eingetragenen Namen als Auffangtatbestand dienen (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 29 - Morbier). Diese Vorschrift legt nicht fest, welche Verhaltensweisen durch diese Bestimmung (konkret) verboten sind, sondern erfasst weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c VO 1151/2012 verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 33 - Morbier). Die genannte Bestimmung entspricht den Zielen, die in den Erwägungsgründen 18 und 29 sowie Art. 4 VO 1151/2012 angeführt werden, den Verbrauchern klare Informationen über den Ursprung und die Eigenschaften des Erzeugnisses zu verschaffen, damit sie ihre Kaufentscheidungen in besserer Kenntnis der Sachlage treffen, und Praktiken zu verhindern, die die Verbraucher irreführen können (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 34 - Morbier). Allgemeiner gefasst zielt das System der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben im Wesentlichen darauf ab, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, deren Name eingetragen ist, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Eigenschaften aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 35 - Morbier). Art. 13 Abs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 verbietet danach etwa die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 41 - Morbier). Angesichts der Unbeschränktheit des Ausdrucks „alle sonstigen Praktiken“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 und der bereits oben dargelegten engen Verbindung zwischen der geschützten geografischen Angabe und dem von ihr erfassten Erzeugnis ist nicht auszuschließen, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen geschützt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen kann. Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 38 - Morbier). Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts (vgl. EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 39 - Morbier). Insbesondere ist im Hinblick auf einen Bestandteil des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, u.a. zu prüfen, ob dieser Bestandteil eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis, das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird (EuGH, WRP 2021, 177 Rn. 40 - Morbier). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an einer nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 unzulässigen Praktik. Auch insoweit folgt schon aus den oben zur Anspielung wiedergegeben Erwägungen, dass die zu prüfende Produktaufmachung (in Verbindung mit allen Umständen der Produktdarbietung) nicht geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen. Dementsprechend ist die Produktaufmachung auch nicht geeignet, den Verbraucher zu der irrigen Annahme zu veranlassen, das Produkt stamme aus der Erzeugung gemäß den Spezifikationen der geschützten geografischen Angabe. Dass der Beklagte (hilfsweise) geltend machen will, der Verbraucher werde dahin irregeführt, dass das Produkt die Herstellungsspezifikationen der von der geschützten geografischen Angabe mit Ausnahme des Herkunftsgebiets erfülle, wird nicht deutlich. Auch damit könnte er zumindest keinen Erfolg haben. Eine solche Irreführung wäre schon von der Regelung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d VO 1151/2012 nicht erfasst, die ausdrücklich eine Irreführung in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses verlangt. Im Übrigen ist die beanstandete Produktaufmachung nicht zu einer Irreführung über die Einhaltung der nicht-geografischen Elemente der Spezifikation geeignet. Stellt der Verbraucher keinen Bezug zur geschützten geografischen Angabe her, so hat er auch keinen Anlass zu der Annahme, es handele sich bei dem angebotenen Produkt gleichsam um eine solche (geografische) Alternative zu dem von der geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnis, die bis auf die Herkunft dessen genauen Spezifikationen entspreche. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, in welchen Punkten neben dem Herstellungsort und in welchem Maß die hier beanstandeten Produkte des Klägers von den Spezifikationen im Anhang II zu VO 583/2009 abweichen. 4. Sonstige Anspruchsgrundlagen, namentlich die aus § 8 Abs. 1 UWG, begründen das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren des Beklagten ebenfalls nicht. a) Ob unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 VO 1151/2012 Ansprüche wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinn von § 3a UWG neben diejenigen nach § 135 MarkenG treten könnten (siehe allerdings zum uneingeschränkter Anwendungsvorrang des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gegenüber ergänzendem Rechtsschutz nach nationalem Recht BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 15 f mwN - Champagner Sorbet) und mit letzteren einen einheitlichen Streitgegenstand bilden würden, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat Art. 13 VO 1151/2012 nicht zuwidergehandelt. b) Lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen einer Irreführung im Sinn von § 5 UWG über Umstände, die nicht den Gegenstand des Schutzes eingetragener Namen nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 1151/2012 betreffen, werden zwar vom Namensschutz nicht verdrängt, vermögen aber den hier zu prüfenden prozessualen Anspruch nicht zu tragen. Dies betrifft insbesondere den erstinstanzlichen Hinweis des Beklagten auf eine vermeintliche Irreführung über die Herkunft des von der Klägerin als Zutat verwendeten Weinessigs. Dies gilt unabhängig davon, dass ohnehin (zumindest solche) lauterkeitsrechtliche Ansprüche einen Streitgegenstand bilden, der von Ansprüchen wegen Verletzung des Schutzes einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zu trennen ist; dies ist für das Verhältnis zu Schutzrechtsverletzungen anerkannt (vgl. BGH GRUR 2013, 285 Rn. 20 mwN - Kinderwagen II) und gilt auch für den Schutz der hier in Rede stehenden geografischen Angaben, die als Recht des geistigen Eigentums eingeordnet werden (vgl. nur Erwägungsgrund 18 zu VO 1151/2012; Art. 1 Abs. 2, Art. 22 TRIPS). Selbst wenn man es für möglich halten würde, Verletzungen dieses Namensschutzes und sonstige lauterkeitsrechtliche Rechtsverstöße in derselben konkreten Verletzungsform zu einem einheitlichen Streitgegenstand zusammenzufassen, ergäbe zumindest die Auslegung des Feststellungsantrags, dass die Klägerin hier allein die Prüfung einer Verletzung des Schutzes des Namens „Aceto Balsamico di Modena“ nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 1151/2012 zum Gegenstand der Klage machen will. Wenigstens deshalb ist der Streitgegenstand darauf beschränkt. aa) Dem Kläger ist es nämlich nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbung unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in ...“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (BGHZ 194, 314 Rn. 26 - Biomineralwasser). Dementsprechend kann der Kläger auch anstelle des (alle denkbaren Rechtsverstöße auch alternativ umfassenden) Angriffs auf die (gesamte) konkrete Verletzungsform stattdessen jede in einer konkreten Verletzungsform verwirklichte Rechtsverletzungen gesondert angreifen, indem er die einzelne Beanstandung im Klageantrag umschreibt, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann, etwa mit der Formulierung „wie geschehen in ...“ (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 25 mwN - LTE-Geschwindigkeit; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. § 12 Rn. 1.23j). Der Umstand, dass der Antrag seinem Wortlaut nach eher auf das Verbot einer bestimmten Rechtsverletzung zielt, schränkt allerdings seine Zielrichtung noch nicht ein. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte steht als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens auch unter anderen rechtlichen Aspekten nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 30 mwN - LTE-Geschwindigkeit). All dies gilt auch, wenn – wie hier – der negative Feststellungskläger den Streitgegenstand bestimmt. bb) Hier hat die Klägerin im Klageantrag zwar keine Konkretisierung des Klagegrunds auf diejenigen Gesichtspunkte vorgenommen, die für die Prüfung einer Anspielung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 maßgeblich sind. Im Zweifel sind daher alle materiell-rechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung des Schutzes nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 1151/2012 vom Feststellungsbegehren erfasst, auch wenn sie über die Darlegungen zur Anspielung hinausgehenden Sachvortrag erfordern. Indes ergibt die Auslegung des Klageantrags, dass die Klägerin nicht jede beliebige (allgemeine, von der geschützten geografischen Angabe unabhängige) Irreführung, die in der konkreten Verletzungsform liegen mag, über die Herkunft der verwendeten Zutaten im Sinn von § 5 UWG zum Gegenstand der Klage gemacht (LGU 8; 1. BU 21). Dies wird mit Rücksicht auf das Klagevorbringen durch die zentrale Inbezugnahme des Begriffs „Balsamico“ im Klageantrag bestätigt wird. Damit ist die begehrte Feststellung auf die Wirkungen der konkreten Verletzungsform unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der geschützten geografischen Angabe beschränkt. Es widerspräche dem erkennbaren Willen der Klägerin, dem Gericht die Möglichkeit zu belassen, unter Dahinstellen einer Verletzung dieses Schutzes die Klage etwa bereits deshalb abzuweisen und damit das Bestehen des kontradiktorischen Gegenteils, also des Unterlassungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin festzustellen, weil die konkrete Produktaufmachung eine andere Umstände betreffende Irreführung nach § 5 UWG enthalten mag. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichthof keinen Rechtsfehler darin erkannt, dass der Senat bereits im Berufungsurteil keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche wegen Irreführung geprüft hat. cc) Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass der Beklagte nach der erstinstanzlichen Richtigstellung der Klägerin nicht mehr an der – lediglich auf Klägervortrag gestützten – Behauptung festgehalten hat, wonach zur Herstellung der beanstandeten Produkte in Wirklichkeit italienischen Weinessig verwendet worden sei. Damit fehlt es auch an einer Irreführung im Sinn von § 5 UWG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Es kann dahinstehen, ob ohnehin im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Slg 1982, 3415 - C.I.L.F.I.T.) offensichtlich ist, dass bei der Prüfung der Gestaltung eines Essigprodukts der vorliegenden Art auf eine Anspielung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 der – für diese Art von Essigen übliche – Begriff „Balsamico“ nicht zu berücksichtigen ist. Aus den oben dargestellten Gründen kommt es auf diese Frage für die Entscheidung des Streits zumindest nicht entscheidend an. Es fehlt daher schon an der Voraussetzung nach Art. 267 AEUV, dass das nationale Gericht eine Entscheidung über die aufgeworfene Frage zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.