Beschluss
6 W 35/20
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:1028.6W35.20.00
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Leitsätze
Die Entscheidung, einem nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten Akteneinsicht zu gewähren, ist im Allgemeinen mangels Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn ein Verfahrensbeteiligter der Akteneinsicht entgegengetreten ist.(Rn.25)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 15. Juli 2020, Az. 7 O 108/19, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Klägerin fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung, einem nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten Akteneinsicht zu gewähren, ist im Allgemeinen mangels Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn ein Verfahrensbeteiligter der Akteneinsicht entgegengetreten ist.(Rn.25) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 15. Juli 2020, Az. 7 O 108/19, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Klägerin fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde wendet die Klägerin sich dagegen, dass das Landgericht teilweise der Streithelferin ihrer Gegnerin Einsicht in die Gerichtsakte bewilligt hat. In dem vor dem Landgericht anhängigen Verfahren über die Patentverletzungsklage bringt die Beklagte vor, die Klägerin missbrauche damit ihre marktbeherrschende Stellung und verstoße gegen die RAND-Erklärung ihrer Einzelrechtsvorgängerin gegenüber den Standardisierungsorganisationen ISO, IEC und ITU-T für den Standard H.264 betreffend „Advanced video coding for generic audiovisual services“. Insoweit hat die Beklagte zunächst namentlich geltend gemacht, sie sei lizenzwillig; das (Portfolio)Lizenzangebot der Klägerin vom 18. März 2019 genüge nicht RAND-Kriterien und sei mangels Vorlage von bereits abgeschlossenen Lizenzverträgen und weitergehenden Erläuterungen ohnehin nicht prüffähig. Die Streithelferin trat dem vor dem Landgericht anhängigen Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 bei. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 5. Mai 2020 eine Vertraulichkeitsvereinbarung, aufgrund derer die Klägerin der Beklagten außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits mit Schreiben vom 7. Mai 2020 [...] Lizenzverträge mit Dritten vorlegte. Die Klägerin und die Streithelferin haben bisher nicht zum Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung gefunden. Die wechselseitig seit Mai 2020 unterbreiteten Vorschläge dafür unterschieden sich zuletzt darin, dass die Beklagte ein in den Entwürfen der Klägerin (Anlage K 54 und im Anlagenkonvolut K 72) vorgesehenes Vertragsstrafenversprechen (dort in Höhe von 1 Mio. €) nach ihrem Gegenentwurf (im Anlagenkonvolut K 72) nicht eingehen will. Die Klägerin erläuterte mit ihrer „Triplik nicht-technischer Teil“ vom 19. Juni 2020 (bei Gericht am selben Tag eingegangen) die [...] abgeschlossenen Lizenzverträge mit Dritten und hielt ergänzenden Vortrag, ob weitere Unternehmen mit Bezug zum Desktop/Laptop-PC- oder Tablet-Geschäft über eine Lizenz am Portfolio der Klägerin betreffend „H.264 Decoding-essentielle Patentansprüche“ verfügen, und, soweit dies der Fall ist, weitergehend zur Relevanz dieser Lizenzen. Die Klägerin überließ der Streithelferin eine – auch dem Landgericht zusätzlich übergebene und vom Landgericht zum Hauptband der Akte genommene – teilweise geschwärzte Fassung dieses Schriftsatzes und führte gegenüber dem Gericht aus, die – vom Landgericht in einen gesonderten Aktenband abgelegte – ungeschwärzte Fassung des Schriftsatzes sei gegenüber der Nebenintervenientin streng vertraulich zu behandeln und dürfe nicht an die Nebenintervenientin weitergegeben werden. Die hierzu vom Landgericht angehörte Streithelferin hat geltend gemacht, der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordere Einsicht in die vollständige Gerichtsakte. Eine ausnahmsweise Beschränkung des rechtlichen Gehörs sei nicht gerechtfertigt. Denn die Klägerin habe kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer bisherigen Lizensierungspraxis und im Übrigen sei die von der Klägerin verlangte Geheimhaltungsvereinbarung unangemessen. Die Streithelferin hat – soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse – beantragt, ihren Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht durch Überlassung einer ungeschwärzten Fassung der Triplik zu gewähren. Die Klägerin hat dazu beantragt, den Antrag der Streithelferin auf Zustellung bzw. Einsicht in die ungeschwärzte Fassung der „Triplik nicht technischer Teil“ zurückzuweisen, hilfsweise der Klägerin aufzugeben, der Streithelferin eine ungeschwärzte Fassung der „Triplik nicht technischer Teil“ zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Gegenstand und Inhalt der Vergleichslizenzverträge, namentlich die in den Vergleichslizenzverträgen ersichtlichen Lizenzpartner, die einzelnen Vertragskonditionen sowie die sich darin widerspiegelnde Lizenzierungspraxis stellten schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Klägerin und Dritter dar. Da die Streithelferin die Unterzeichnung der von der Klägerin angebotenen angemessenen Geheimhaltungsvereinbarung abgelehnt habe, sei deren Akteneinsichtsantrag unbegründet. Das Landgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin unter Zurückweisung des Antrags der Klägerin vom 19. Juni 2020 Akteneinsicht in Form der Überlassung einer ungeschwärzten Fassung der „Triplik nicht-technischer Teil“ gewährt, deren Durchführung es zugleich bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgeschoben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Akteneinsichtsgesuch betreffend die „Triplik nicht-technischer Teil“ erweise sich nach § 299 Abs. 1 ZPO als begründet; das gegenläufige Gesuch, den ungeschwärzten Schriftsatz der Streithelferin nicht zu übermitteln, sei zurückzuweisen. Das ungeschwärzte Vorbringen der Triplik als solches solle offensichtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, es sei danach (bislang) ohne weiteres Bestandteil der Akten. Das von der Klägerin angeführte Geheimhaltungsinteresse sei – wie dargelegt – schon im Grundsatz unbeachtlich. Ein Fall, in dem in der Rechtsprechung Ausnahmen gemacht würden, namentlich wenn ein Streithelfer zu einem Zeitpunkt beitritt, zu dem die Partei ihre geheimhaltungsbedürftigen Informationen unter dem Schutz einer mit dem Prozessgegner zustande gekommenen Geheimhaltungsvereinbarung bereits zum Prozess- und Akteninhalt gemacht habe, liege nicht vor. Dies bedürfe indes keiner Festlegung, weil einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts allenfalls dann nähergetreten werden könnte, wenn ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse mit Substanz aufgezeigt und glaubhaft gemacht wäre, woran es fehle. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen zur Frage der Akteneinsicht. Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die sofortige Beschwerde sei nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Landgericht ihren ausdrücklichen Antrag, alle streng vertraulichen Ausführungen, die die Lizenzverträge gemäß Anlage K 53 betreffen, und insbesondere den Schriftsatz vom 19. Juni 2020 nicht in ungeschwärzter Fassung der Streithelferin zur Verfügung zu stellen, ausdrücklich zurückgewiesen habe. Unabhängig davon gebiete der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Klägerin eine Beschwerde und damit eine Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidungen durch die nächste Instanz zu ermöglichen, zumal nur der Klägerin erhebliche Schäden drohten, nämlich wenn ihre streng vertraulichen Geschäftsgeheimnisse zur Kenntnis der Streithelferin gelangten, ohne dass diese eine angemessene Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet habe. Der Beschwerdeweg sei auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter Güterabwägung zu eröffnen. Zudem sei der auf einen Vorlagebeschluss gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dass das Landgericht diesen Antrag trotz Zurückweisung des klägerischen Hauptantrags und teilweiser Stattgabe des Akteneinsichtsantrags der Streithelferin nicht beschieden habe, komme in der Sache einer Zurückweisung gleich. Die Klägerin b e a n t r a g t, den Beschluss vom 15. Juli 2020 (Az. 7 O 108/19) abzuändern, den Antrag der Streithelferin auf Zustellung bzw. Einsicht in die ungeschwärzte Fassung der „Triplik nicht technischer Teil“ vom 19. Juni 2020 zurückzuweisen und ihr diesen Schriftsatz nicht in ungeschwärzter Fassung zur Verfügung zu stellen, hilfsweise der Klägerin aufzugeben, der Nebenintervenientin eine ungeschwärzte Fassung der „Triplik nicht technischer Teil“ vom 19. Juni 2020 zur Verfügung zu stellen. Die Streithelferin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Zuletzt hat die Streithelferin – unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihr in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht München I (21 O 13026/19) eine ungeschwärzte Kopie eines Schriftsatzes mit den angeblich vertraulichen Informationen der Nebenintervenientin– nach Angaben der Klägerin aufgrund eines Büroversehens – zugänglich gemacht hat (wobei allerdings deren Übereinstimmung mit den vorliegend geschwärzten Informationen nur nach Durchführung der Akteneinsicht zu beurteilen sei) und sich dort anschließend damit einverstanden erklärt hat, dass der Streithelferin vom Landgericht München I insoweit Akteneinsicht gewährt wird. Das Landgericht hat beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil die Klägerin nicht schutzwürdig sei und die Beschwerde weiterhin kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse aufzeige. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. 1. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde richtet sich nach § 567 Abs. 1 ZPO. Danach findet die sofortige Beschwerde einerseits gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche (enumerative) ausdrückliche gesetzliche Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts über die Akteneinsicht der Parteien nach der Vorschrift in § 299 Abs. 1 ZPO, der das Landgericht zutreffend und unbeanstandet das Akteneinsichtsrecht auch des Nebenintervenienten entnommen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 - I-2 W 8/18, juris Rn. 6 mwN; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Sept. 2020, § 299 Rn. 18 mwN), besteht nicht. Andererseits ist die sofortige Beschwerde nach der somit hier maßgeblichen Vorschrift in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegen eine im ersten Rechtszug ergangene, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung statthaft, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Auch danach ist aber im Streitfall die sofortige Beschwerde nicht eröffnet, weil mit der angefochtenen Entscheidung kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinn der letztgenannten Vorschrift zurückgewiesen worden ist. a) Unter dem Tatbestandsmerkmal „Gesuch“ ist nur ein förmlicher Antrag zu verstehen. Eine Anregung der Partei genügt demgegenüber nicht. Denn die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 15; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 12 f mwN). Die Beschwerde ist bei der Ablehnung eines „Gesuchs“ mithin dann statthaft, wenn die abgelehnte Entscheidung nur auf Antrag ergehen konnte. Ist dagegen die Entscheidung von Amts wegen zu treffen, liegt in dem „Gesuch“ einer Partei inhaltlich eine bloße Anregung, die das Rechtsmittel der Beschwerde nicht eröffnet (BGH, NJW 2020, 1074 Rn. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 12 f). Eine zur Eröffnung der Beschwerde vorausgesetzte Ablehnung liegt nach ganz herrschender und zutreffender Auffassung nicht schon deshalb vor, weil mit der angefochtenen stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei zugleich ein auf Zurückweisung gerichteter Gegenantrag des Gegners abschlägig beschieden wird, bei dem es sich es sich lediglich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges Verfahrensgesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt (vgl. BGH, ZfBR 2020, 759 Rn. 26 mwN; MDR 2016, 1286 Rn. 16; RGZ 46, 366, 367 mwN; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 943; OLGReport Jena 1996, 102; OLG Bremen, FamRZ 2015, 2077 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 31; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 567 Rn. 14 mwN; MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13 mwN; kritisch BeckOK-ZPO/Wulf, Stand Juli 2020, § 567 Rn. 30.1). Nicht zu folgen ist der teilweise vertretenen abweichenden Auffassung, aus Gründen der Waffengleichheit sei die Beschwerde derjenigen Partei eröffnet, die durch eine Entscheidung des Gerichts, die einen Antrag voraussetzt, beschwert ist, wenn sie dem Antrag widersprochen hat (OLG München, NZG 2014, 899; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. März 2015 - 14 WF 140/14, juris; aA MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 13 mwN). Ihr hat der Bundesgerichtshof jüngst erneut (ZfBR 2020, 759 Rn. 26) eine Absage erteilt, ebenso indem er bereits an anderer Stelle (BGH, MDR 2016, 1286 Rn. 16 unter Aufhebung von OLG Oldenburg, aaO) ausgeführt hat: Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde, auf Antrag ergehende „Entscheidungen das Verfahren betreffend“ handelt. Im Übrigen kann allein aus Erfordernissen der Waffengleichheit kein ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel zugelassen werden, was auch dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit widerspräche (siehe nur BGH, NJOZ 2013, 402 Rn. 5 mwN; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 19). Aus diesem Grund ist etwa die Beschwerde gegen die auf Antrag einer Partei und gegen den Widerspruch der anderen Partei ergangene Anordnung des Gerichts, Unterlagen durch den Sachverständigen herauszugeben, für unstatthaft erachtet worden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1655). Ebenso ist ein Gesuch, mit dem einem auf § 299 Abs. 1 ZPO zu stützenden Antrag des Gegners, sich das Beweisaufnahmeprotokoll zuleiten zu lassen, entgegengetreten worden ist, nicht als Gesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angesehen worden und ist deshalb eine Beschwerde gegen die Versagung der Übersendung von Protokollabschriften als statthaft angesehen worden (OLG Köln, NJW 1967, 1473 f; zustimmend Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 33). b) Danach ist die Entscheidung, einem nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten Akteneinsicht zu gewähren, im Allgemeinen mangels Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn ein Verfahrensbeteiligter der Akteneinsicht entgegengetreten ist. Gegenteiliges wird soweit ersichtlich auch in Rechtsprechung und Literatur nicht erkennbar vertreten (wie hier wohl auch BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Sept. 2020, § 299 Rn. 24.1a), wo regelmäßig ausdrücklich allein die sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht angesprochen wird (siehe nur Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 299 Rn. 2). Allerdings wird es bei einer Überlassung von Verfahrenkostenhilfeunterlagen im Sinn von § 117 Abs. 2 ZPO in der obergerichtlichen Rechtsprechung für geboten erachtet, die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise schon gegen die Zwischenentscheidung zuzulassen, um effektiven Rechtschutz zu gewähren und weil die Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeakte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen kann (OLG Brandenburg, MDR 2010, 1217; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. September 2013 - 8 WF 140/13 (VKH), juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2010 - 7 WF 872/10, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 597). Ob dies mit Blick auf den Inhalt der verfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO und den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit überzeugt, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls keine besondere Regelung über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (wie etwa § 127 Abs. 2 ZPO) einschlägig, auf die erweiternd hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung über die Akteneinsicht zurückgegriffen werden könnte. Dass eine stattgebende Entscheidung der Kammer über einen Akteneinsichtsantrag nicht anfechtbar ist, steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtslage im Fall der Entscheidung durch die Geschäftsstelle, die an sich zur Gewährung (also der Entscheidung über das „Ob“) der Akteneinsicht berufen ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 327 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Sept. 2020, § 299 Rn. 23; § 299 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch im letztgenannten Fall ergibt sich kein weitergehender Instanzenzug gegen die die Akteneinsicht bewilligende Entscheidung. Gegen jede Entscheidung der Geschäftsstelle über die Bewilligung von Akteneinsicht, gleich ob versagend (BGH, GRUR 2020, 327 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Sept, 2020, § 299 Rn. 24) oder stattgebend, kann nach § 573 Abs. 1 ZPO die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Für das weitere Verfahren bestimmt § 573 Abs. 2 ZPO zwar, dass gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung die sofortige Beschwerde stattfindet. Damit ist aber auch bei einer auf eine Erinnerung ergangenen, auf Akteneinsicht erkennenden Entscheidung des Gerichts nicht die sofortige Beschwerde eröffnet. Denn § 573 Abs. 2 ZPO enthält keine gesetzliche Zulassung der sofortigen Beschwerde im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (aA Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 573 Rn. 5), sondern stellt nach herrschender und zutreffender Auffassung – wie zuvor § 576 Abs. 2 ZPO aF – lediglich klar, dass Beschwerde erst gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung eröffnet ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften und wird durch § 573 Abs. 2 ZPO nicht erweitert (OLG Bamberg, FamRZ 983, 519; KG, OLGReport 1993, 26, 27 mwN; MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 573 Rn. 10; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 573 Rn. 10 mwN; vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 116; siehe auch MünchKommZPO/Prütting, 6. Aufl., § 299 Rn. 18: sofortige Beschwerde nach §§ 573 Abs. 2, 567 ff ZPO gegen die ablehnende Entscheidung des Prozessgerichts). Es kommt mithin darauf an, ob mit der Erinnerung ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (OLG Bamberg, FamRZ 1983, 519). Es wäre auch nicht ersichtlich, warum gerade bei solchen Entscheidungen, die zunächst bloß dem beauftragten oder ersuchten Richter oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle überlassen werden können, weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten als nach § 567 ZPO bei originärer Entscheidung des Gerichts erforderlich sein sollten. c) Eine die sofortige Beschwerde eröffnende Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin der Akteneinsicht nicht nur mit negativen Formulierungen entgegengetreten ist, sondern – zudem bereits vor dem Akteneinsichtsgesuch – ihrerseits die Forderung an das Gericht gestellt hat, den in Rede stehenden Teil der Triplik nicht der Streithelferin zu überlassen, und das Landgericht eine „Zurückweisung“ dieses Begehrens ausgesprochen hat. Insoweit hat die Klägerin schon keinen auf Versagung jeder Einsicht der Streithelferin gerichteten Antrag (oder ein Ersuchen) formuliert, sondern lediglich ausgeführt, dass die ungeschwärzte Fassung des Schriftsatzes nicht an die Streithelferin „weitergegeben“ werden dürfe und die betroffenen Ausführungen dieser gegenüber „streng vertraulich zu behandeln“ seien. Selbst wenn man darin nicht bloß eine Anregung oder Erinnerung an – von der Klägerin angenommene – Pflichten des Gerichts erkennen mag, der Streithelferin keine Abschrift der ungeschwärzten Fassung zu überlassen, sondern einen darauf gerichteten Antrag, der Streithelferin jeden Einblick in den ungeschwärzten Schriftsatz zu verwehren, liegt darin kein mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesenes Gesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die vorstehenden Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gelten nämlich auch für die Fälle, in denen ein (negativer) Antrag nur zu dem Zweck gestellt wird, einem entgegenstehenden Gesuch des Gegners zuvorzukommen. Ausschlaggebend kann nicht allein sein, wessen Antrag im Protokoll an erster Stelle verzeichnet ist oder auf wessen Antrag die ergangene Entscheidung Bezug nimmt (OLG Köln, NJW 1967, 1473 f). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im Fall von § 299 Abs. 1 ZPO – ein Gesuch mit dem Inhalt der negativen Anregung anders als der positive Antrag des Gegners im Gesetz keine Stütze finden und somit kein selbständiges das Verfahren betreffendes Gesuch darstellen kann (vgl. OLG Köln, NJW 1967, 1473). Auch ob eine Eingabe als „Antrag“ oder „Gesuch“ bezeichnet wird, ist belanglos; maßgebend ist, was bezweckt wird (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 31 mwN). Bei dem auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO gerichteten Antrag handelt es sich um ein das Verfahren betreffendes Gesuch, bei dessen Zurückweisung die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ist (so die ganz herrschende Meinung, etwa BGH, ZInsO 2020, 85 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 - I-2 W 8/18, juris Rn. 3 mwN). Die Erklärungen der Klägerin gehen nicht über die Negierung eines Akteneinsichtsrechts der Streithelferin hinaus. Dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung insoweit eine „Zurückweisung des Antrags der Klägerin“ ausgesprochen hat, bei dem es sich nicht um ein über den Widerspruch gegen das gegnerische Gesuch hinausgehendes Gesuch im Sinn § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelte, vermag die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht zu begründen. d) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und der Justizgewährleistungsanspruch führen zu keiner anderen Beurteilung der Statthaftigkeit. aa) Art. 19 Abs. 4 GG ist bei der vorliegend durch die Klägerin beanstandeten richterlichen Entscheidung der Kammer des Landgerichts nicht betroffen. (1) Nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinn dieser Bestimmung gehören Akte der Rechtsprechung. Denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (BVerfGE 138, 33 Rn. 18 mwN; vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924, 1925 mwN). Als öffentliche Gewalt im Verständnis des Art. 19 Abs. 4 GG werden allerdings auch die Gerichte eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit aufgrund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden. In diesen Fällen handeln die Gerichte zwar in voller richterlicher Unabhängigkeit, aber nicht in ihrer typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung. Vielmehr nehmen sie auf Antrag eigenständig einen Eingriff vor, der aber, auch soweit er funktional Ausübung vollziehender Gewalt ist, im Interesse eines besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen wird (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924, 1925 mwN; vgl. BVerfG, NJW 2015, 3432 Rn. 15). So wird die Erteilung von Auskünften aus einem laufenden Verfahren gegenüber Dritten nicht zum traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung gerechnet, zumal sie nicht der letztverbindlichen Klärung der Rechtslage in dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit, nämlich weder der Entscheidung des Rechtsstreits noch der Streitbeilegung dient (vgl. BVerfGE 138, 33 Rn. 20 f). Hingegen gehört zur der Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG entzogenen Rechtsprechung nicht nur das Resultat eines Verfahrens in Form von Urteilen oder Beschlüssen, sondern das gesamte damit verbundene Verfahren einschließlich verfahrensleitender und -fördernder Maßnahmen (MünchKommZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 5a). (2) Die Bewilligung der Akteneinsicht ist daher, sofern darüber (gegebenenfalls auf eine Erinnerung hin) durch das mit unabhängigen Richtern besetzte Gericht entschieden wird, kein Akt der öffentlichen Gewalt im Sinn von Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. nur MünchKommZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 17 mwN). Das Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO dient allein der Prozessführung (BGH, NJW 2015, 1827 Rn. 11). Die Entscheidung darüber dient mithin unmittelbar der Vorbereitung der richterlichen Streitentscheidung, indem sie das dafür erforderliche rechtliche Gehör der Parteien (Art. 103 Abs. 1 GG) sicherstellt. bb) Auch der Justizgewährleistungsanspruch führt nicht zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. (1) Der Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten hergeleitet wird (BVerfGE 117, 71, 121 f mwN; BGHZ 210, 292 Rn. 52 mwN - Claudia Pechstein), ist nicht nur Grundlage des Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten, sondern auch in weiteren Fällen, in denen dies rechtsstaatlich geboten ist. So liegt es bei der erstmaligen Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924, 1925; Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 19 Rn. 121, Art. 20 Rn. 162 mwN). Die Verfahrensgrundrechte, insbesondere die nach Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG, sichern in Form eines grundrechtsgleichen Rechts die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards. In einem Rechtsstaat gehört zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924, 1926). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzulegen. Die Verfahrensordnung ist so auszugestalten, dass effektiver Rechtsschutz für den einzelnen Rechtsuchenden besteht, aber auch Rechtssicherheit hergestellt wird (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924, 1925). Dieses Recht auf effektiven Rechtsschutz ist bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, zu berücksichtigen. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. nur BVerfG, NJW 2019, 3137 Rn. 16 mwN; BVerfGE 136, 282 Rn. 34). Dabei darf der Gesetzgeber differenzierend berücksichtigen, ob die angegriffene Maßnahme von der Exekutive oder der Judikative ausgeht. So muss Rechtsschutz gegen Akte eines Richters nicht zwingend zur Befassung einer höheren Instanz führen, sofern die rechtsstaatlich notwendige Kontrolle des behaupteten Verfahrensfehlers anderweitig in hinreichender Weise gesichert werden kann (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924, 1926). Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs die Eröffnung des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet. Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfGE 136, 282 Rn. 32; vgl. Sachs, 8. Aufl., GG Art. 20 Rn. 164 mwN). (2) Ausgehend hiervon ist es nicht geboten, im Streitfall die sofortige Beschwerde ausnahmsweise entgegen der gesetzlichen Regelung in § 567 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Bei der Bewilligung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO ist die wenigstens einmalige richterliche Kontrolle der Gewährung von Akteneinsicht bereits dadurch gewährleistet, dass über die an sich der Geschäftsstelle obliegende Entscheidung nach § 573 Abs. 1 ZPO auf Erinnerung das Gericht entscheidet. Dementsprechend wird etwa auch die Entscheidung über die Akteneinsicht Verfahrensbeteiligter im Verwaltungsprozess überwiegend für nicht anfechtbar erachtet (OVG Koblenz, NVwZ-RR 2002, 612; BayVGH, NVwZ-RR 2001, 544; Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 100 Rn. 27; BeckOK-VwGO/Posser, Stand Okt. 2019, § 100 Rn. 37 jeweils mwN auch zur Gegenansicht). Auch die Entscheidung über Akteneinsicht eines Beteiligten nach § 13 FamFG wird überwiegend für nicht anfechtbar erachtet (Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 13 Rn. 67 mwN; MünchKommFamFG/Pabst, 3. Aufl., § 13 Rn. 13 mwN; Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 13 Rn. 49; BeckOK-FamFG/Burschel, Stand Okt. 2020, § 13 Rn. 44 mwN; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., FamFG § 13 Rn. 10; ebenso wohl nun auch Bumiller in Bumiller/Harders, 12. Aufl., FamFG § 13 Rn. 17 mit wohl lediglich de lege ferenda aA wegen der Betroffenheit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung). Eine „außerordentliche” Beschwerde neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln kommt nicht in Betracht, weil die Zulassung solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 294, 295). Insoweit begegnet es mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch auch keinen Bedenken, dass im Streitfall die richterliche Kontrolle nicht im Weg der Erinnerung eröffnet war, weil bereits die Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag durch die Kammer getroffen worden ist, und dass auch ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt gegen eine dem Akteneinsichtsantrag stattgebende gerichtliche Entscheidung über eine Erinnerung nicht gegeben wäre. Der Justizgewährleistungsanspruch verlangt nicht, dass die richterliche Gewährung von Akteneinsicht einer Überprüfung gerade durch einen anderen Richter höherer Instanz zugänglich ist, was dann auch für Entscheidung oberster Bundesgerichte gelten müsste. Vielmehr kann, soweit man dies mit Blick auf die Bedeutung der von der Bewilligung der Akteneinsicht betroffenen Grundrechte für erforderlich halten mag, eine (nochmalige) richterliche Überprüfung der Entscheidung des Gerichts durch den (selben) unabhängigen Richter im Weg einer Gegenvorstellung erreicht werden, deren Möglichkeit dem Justizgewährleistungsanspruch Geltung verschafft (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 6). Eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung (zur Frage deren Zulässigkeit siehe allgemein BGHZ 220, 90 Rn. 13 mwN; BVerfGE 122, 190 Rn. 33 ff), also eine Anregung an das Gericht, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern, kommt in Betracht, weil das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung über die Akteneinsicht auch von Amts wegen in der Lage gewesen sein dürfte (unbeschadet der freilich in der Sache zu beachtenden Regelung in § 299 Abs. 1 ZPO). Die Kammer des Landgerichts hat jedenfalls auf die sofortige Beschwerde hin ihre Entscheidung im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nochmals überprüft und damit einer Kontrolle auf etwaige Fehler bei dem erstmals durch das Gericht verfügten Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen der Klägerin zugeführt. Dass gegebenenfalls durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Geschäftsgeheimnisse der Klägerin irreversibel betroffen sein könnten, ändert daran nichts. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich nicht, dass wenigstens aus Gründen der Waffengleichheit die Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht ebenso zu eröffnen ist, wie sie für den Gegner gegen die Versagung von Akteneinsicht gegeben wäre (siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 15 ff, zur Beschwerde gegen das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung). Soweit in besonderen Ausnahmefällen ein vom Gesetz ausgeschlossenes Rechtsmittel für zulässig erachtet worden ist, wo sich eine richterliche Maßnahme, die in existenzieller Weise in höchstpersönliche Rechte des Betroffenen eingreift, als (nicht nur zweifelsfrei fehlerhaft, sondern) objektiv willkürlich darstellt (BGHZ 171, 326 Rn. 17), liegt ein solcher Fall hier offenkundig nicht vor. Das Landgericht hat sich mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt und in vertretbarer Weise die Auffassung vertreten, dass § 299 Abs. 1 ZPO unbedingten und uneingeschränkten Zugang des Nebenintervenienten zur Gerichtsakte gewährt, jedenfalls soweit Schriftsätze nach dem Beitritt eingereicht worden sind, und im Übrigen selbst bei einer Zulässigkeit von Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts diese hier daran scheitert, dass Geschäftsgeheimnisse der Klägerin auch nach der Beschwerdebegründung nicht dargetan sind. e) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, die in ihrem Anwendungsbereich einen Instanzenzug eröffnet, wenn das Gericht erster Instanz Schutzmaßnahmen nach § 16 oder § 19 GeschGehG ablehnt und ein vermeintliches Geschäftsgeheimnis dadurch in Gefahr gerät (vgl. BT-Drucks. 19/4724, S. 38). Die Vorschriften der §§ 16 ff GeschGehG sind nach ihrem Wortlaut nur auf Klagen anwendbar, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (§ 16 Abs. 1 GeschGehG). Ob bei einer erwogenen analogen Anwendung der §§ 16 ff GeschGehG außerhalb solcher Geschäftsgeheimnisstreitsachen (siehe dazu Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., GeschGehG § 16 Rn. 14 ff mwN; dagegen wohl BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 14) auch das Rechtsmittelrecht mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit analog angewendet werden dürfte (dafür Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., GeschGehG § 20 Rn. 6), kann dahinstehen. Im Streitfall geht es jedenfalls nicht um eine (versagte) analoge Anwendung der gerichtlichen Befugnisse nach §§ 16 ff GeschGehG. Die Klägerin wendet sich, soweit hier von Interesse, vielmehr schlechthin gegen die Gewährung von Einsicht der Streithelferin in den in Rede stehenden Schriftsatz und verfolgt mit der Beschwerde nicht etwa ein Begehren, Informationen zum Ausschluss der Akteneinsicht Dritter (§ 299 Abs. 2 ZPO) als geheimhaltungsbedürftig einzustufen (§ 16 Abs. 1, 3 GeschGehG) oder den Zugang der Streithelferin zum besagten Schriftsatz auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen, und zwar mindestens einer natürlichen Person und ihre Prozessvertreter oder sonstigen Vertreter, zu beschränken (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 GeschGehG). f) Auch mit Blick auf den Hilfsantrag der Klägerin, dieser aufzugeben, der Streithelferin eine ungeschwärzte Fassung insbesondere der Triplik zur Verfügung zu stellen, liegt keine nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbare Entscheidung des Landgerichts vor. Eine (stillschweigende) Entscheidung über den Gegenstand dieses Hilfsantrags durch das Landgericht wäre allenfalls dann zu erkennen, wenn der Hilfsantrag darauf gerichtet gewesen wäre, dass das Landgericht – gleichsam als minus zu der durch die Streithelferin begehrten Akteneinsicht – davon absehen solle, die Akteneinsicht selbst zu gewähren, und stattdessen allein der Klägerin auferlegen solle, die genannten Schriftstücke der Streithelferin zur Verfügung zu stellen. Bei solchem Verständnis wäre aber auch der Hilfsantrag nur ein – beschränkter – Gegenantrag zum Akteneinsichtsgesuch. Mit der uneingeschränkten Bewilligung der Akteneinsicht wäre daher aus den bereits oben angegebenen Gründen auch mit Blick auf den Hilfs(gegen)antrag keine Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verbunden. Sollte der Hilfsantrag indes darauf gerichtet sein, der Klägerin für den Fall, dass der Streithelferin Akteneinsicht durch das Gericht gewährt wird, zusätzlich aufzugeben, die genannten Schriftstücke (auch) direkt der Streithelferin zur Verfügung zu stellen, wäre die sofortige Beschwerde auch insoweit nicht statthaft. Es kann dahinstehen, ob der Hilfsantrag bei solchem Verständnis als (selbständiges) Gesuch im Sinn von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einzuordnen wäre. Ein so verstandener Hilfsantrag ist jedenfalls, wie die Beschwerde selbst ausführt, vom Landgericht noch nicht beschieden worden. Es fehlt mithin an seiner für die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Zurückweisung (siehe BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 23). Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt das Unterlassen einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht dessen Zurückweisung gleich. Die bloße Untätigkeit des Gerichts oder die unangemessene Verzögerung der Entscheidung über ein das Verfahren betreffendes Gesuch eröffnen keine Beschwerdemöglichkeit nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 567 Rn. 14; MünchKommZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 567 Rn. 26 ff; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 32). Ob bei willkürlicher Rechtsverweigerung oder ausdrücklicher Ablehnung des Gerichts, überhaupt eine Entscheidung zu treffen, etwas Anderes gilt (vgl. Ball, aaO mwN), kann dahinstehen. Die Klägerin hat weder eindeutig erklärt, dass auch im Fall der gerichtlichen Durchführung der Akteneinsicht zusätzlich die hilfsweise beantragte Auflage des Gerichts ergehen soll, noch eine Entscheidung des Landgerichts darüber (erfolglos) angemahnt. 2. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Allerdings ist eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde statthaft war; andernfalls bleibt ihre Zulassung durch das Beschwerdegericht wirkungslos. Davon geht der Bundesgerichtshof selbst dann aus, wenn gerade die Frage der Anfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen eines Zulassungsgrunds ausfüllt (vgl. BGH, ZfBR 2020, 759 Rn. 7 f, 10 f). Insoweit hat indes das Beschwerdegericht die Statthaftigkeit einer etwaigen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen. Der Senat kann daher von der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb absehen, weil sie als unzulässig zu verwerfen sein wird, wenn der Bundesgerichtshof der hier gefundenen Gesetzesauslegung folgt, wonach schon die sofortige Beschwerde unstatthaft war. Die Zulassungsentscheidung des Senats folgt allein daraus, dass der genannte Zulassungsgrund vorliegt, zumal sie das Rechtsbeschwerdegericht lediglich insoweit bindet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 8 mwN). Ob die Entscheidung des Gerichts, einem nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten gegen den Willen eines anderen Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht zu gewähren, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, ist zumindest höchstrichterlich noch nicht entschieden. Hinsichtlich dieser Frage von allgemeiner Bedeutung bestehen noch Unklarheiten über Umfang und Bedeutung der Regelung in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.