Beschluss
6 VA 12/17
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1213.6VA12.17.00
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Leitsätze
1. Die Zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung internationaler Rechtshilfeersuchen nach Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen ist nicht gehalten, einen benannten Zeugen vor der Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens dazu anzuhören, ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen möchte und worin dies etwa begründet liegt.(Rn.13)
2. Die Zentrale Behörde kann sich auf die Prüfung beschränken, ob der Gegenstand der Beweisaufnahme in der Gesamtschau der Angaben zu Art und Gegenstand der Rechtssache, der gedrängten Darstellung des Sachverhalts sowie gegebenenfalls des übermittelten Fragenkatalogs hinreichend bestimmt ist.(Rn.18)
3. Die Zentrale Behörde kann ihr Ermessen im Regelfall dahin ausüben, die Entscheidung über die Form der Beweisaufnahme (nach einer besonderen Form im Sinne von Art. 9 Abs. 2 HBÜ oder nach der ZPO) dem Rechtshilfegericht zu überlassen. Dies gilt auch für die Entscheidung darüber, ob die Zeugenvernehmung auf sämtliche der im Katalog vorgesehenen Fragen zu erstrecken ist, oder ob einzelne Fragen als unbestimmt zurückzuweisen sind.(Rn.19)
Tenor
1. Der Antrag nach § 23 EGGVG wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung internationaler Rechtshilfeersuchen nach Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen ist nicht gehalten, einen benannten Zeugen vor der Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens dazu anzuhören, ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen möchte und worin dies etwa begründet liegt.(Rn.13) 2. Die Zentrale Behörde kann sich auf die Prüfung beschränken, ob der Gegenstand der Beweisaufnahme in der Gesamtschau der Angaben zu Art und Gegenstand der Rechtssache, der gedrängten Darstellung des Sachverhalts sowie gegebenenfalls des übermittelten Fragenkatalogs hinreichend bestimmt ist.(Rn.18) 3. Die Zentrale Behörde kann ihr Ermessen im Regelfall dahin ausüben, die Entscheidung über die Form der Beweisaufnahme (nach einer besonderen Form im Sinne von Art. 9 Abs. 2 HBÜ oder nach der ZPO) dem Rechtshilfegericht zu überlassen. Dies gilt auch für die Entscheidung darüber, ob die Zeugenvernehmung auf sämtliche der im Katalog vorgesehenen Fragen zu erstrecken ist, oder ob einzelne Fragen als unbestimmt zurückzuweisen sind.(Rn.19) 1. Der Antrag nach § 23 EGGVG wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens, das auf seine Zeugenvernehmung betreffend einen in den USA geführten Patentverletzungsstreit gerichtet ist. Die Antragsgegnerin ist die zuständige Zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung internationaler Rechtshilfeersuchen nach Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HBÜ). Der Antragsteller, ein deutscher Staatsbürger, ist Angestellter der [A.] GmbH mit Sitz in [...]; er leitet dort die Abteilung für pharmazeutische Angelegenheiten. Nach der im Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichts für den Distrikt of New Jersey gegebenen Sachdarstellung stellt die [A.] ein Inhalierprodukt mit dem pharmazeutischen Wirkstoff Treprostinil her, welches von der [B.] Inc. in den USA zur Zulassung angemeldet wurde. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die [X.] Corporation, ist der Ansicht, der beabsichtigte Verkauf des Treprostinil-Inhalierprodukts verletze ihre näher bezeichneten Patente, die einen bestimmten Herstellungsprozess für den pharmazeutischen Wirkstoff Treprostinil unter Schutz stellten. [X.] ist der Ansicht, dass das Inhalierprodukt von [B.] bzw. [A.] nach dem patentgeschützten Verfahren hergestellt werde. Das Bezirksgericht für den Distrikt of New Jersey, bei dem die Patenverletzungsklage der [X.] gegen [B.] anhängig ist, hat bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Freiburg als Zentraler Behörde ein unter anderem auf die Zeugenvernehmung des Antragstellers gerichtetes Rechtshilfeersuchen nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen eingereicht. Es hat darum gebeten, dem Zeugen insbesondere einen Katalog von 24 in einem „Anhang B“ im einzelnen ausgeführten Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Darüber hinaus hat es darum gebeten, einem namentlich bezeichneten US-Rechtsanwalt, einem Vertreter der Klägerin und einem von ihr bezeichneten Sachverständigen die Anwesenheit zu gestatten und ein Fragerecht einzuräumen. Ferner ersucht das Gericht, den Zeugen zu veranlassen, Muster der Treprostinil-Produkte inklusive Inhaliersystem, Nachfüllpackung und Ampulle zur Zeugenvernehmung mitzubringen. Schließlich bittet das Gericht, die Zeugenaussage wörtlich zu protokollieren und den Zeugen zu vereidigen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 hat die Zentrale Behörde das Rechtshilfeersuchen insoweit zur Erledigung an das Amtsgericht weitergeleitet, als es die Zeugenvernehmung nach dem Fragenkatalog gemäß Anhang B und die Vorlage zweier Muster des Medizinprodukts betrifft. Soweit das Rechtshilfeersuchen darüber hinaus auf die Vorlage von Dokumenten durch den Zeugen gerichtet ist, hat die Zentrale Behörde die Erledigung unter Hinweis auf den von der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 HBÜ erklärten Vorbehalt gegen eine „pre-trial discovery of documents“ abgelehnt. In dem Übersendungsschreiben an das Amtsgericht Schwäbisch-Hall hat die Zentrale Behörde darauf hingewiesen, dass die Vernehmung des Zeugen gemäß Art. 9 HBÜ nach den Vorschriften des deutschen Prozessrechts durch den zuständigen Rechtshilferichter erfolge. Über die Zulassung von Fragen der Parteivertreter entscheide ebenfalls der Rechtshilferichter unter besonderer Beachtung des Ausforschungsverbots und etwa bestehender Zeugnisverweigerungsrechte. Im Hinblick auf die Fragen Nrn. 9 und 11 sei zu beachten, dass solche Fragen unzulässig seien, die nicht auf die Kundgabe von Tatsachen, sondern auf Mitteilung rechtlicher Wertungen wie hier die Patentverletzung oder die Konformität mit verschiedenen Richtlinien abziele. Die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit sei aber vom Rechtshilferichter zu treffen. Die geforderten Medikamentenmuster seien zu der Vernehmung mitzubringen. Was den Ablauf der Vernehmung betreffe, bestünden von Seiten der Zentralen Behörde keine Bedenken gegen Fragerechte für anwesende Rechtsanwälte, Parteivertreter und Sachverständige, ebenso wenig gegen die Vereidigung des Zeugen und die Erstellung eines Wortprotokolls. Die Fragen durch Dritte dürften lediglich nicht den Charakter eines Kreuzverhörs annehmen. Der Antragsteller wurde daraufhin vom Amtsgericht als Zeuge geladen. Hierdurch von dem Vorgang in Kenntnis gesetzt, wendet er sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Juli 2017 gegen die Entscheidung der Zentralen Behörde, das Rechtshilfeersuchen an das Amtsgericht weiterzuleiten. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei nach §§ 383, 384 ZPO umfassend berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, weil die Fragen seine Verschwiegenheitspflicht als approbierter Apotheker und Geschäftsgeheimnisse seines Arbeitsgebers berührten. Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens widerspreche fundamentalen Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts, sei es doch auf eine reine Ausforschung des Antragstellers und seines Arbeitgebers gerichtet. Es diene nicht dazu, konkrete Tatsachenbehauptungen zu bestätigen, sondern Informationen zu beschaffen. Die Fragen aus dem Katalog seien offen und „ins Blaue hinein“ formuliert. Teilweise, nämlich insbesondere im Umfang der Fragen 9 und 11, liege schon kein Ersuchen um „Beweisaufnahme“ im Sinne von Art. 1 HBÜ vor, weil diese Fragen nicht auf Tatsachen gerichtet seien, sondern den Antragsteller aufforderten, eine Rechtsmeinung kund zu tun. Die „Abarbeitung“ eines vorformulierten Fragenkatalogs stehe zudem im Widerspruch zu § 396 Abs. 1 ZPO. Eine umfassende wörtliche Protokollierung der gesamten Aussage sei dem nationalen Verfahrensrecht fremd. II. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Bei der Entscheidung der Zentralen Behörde, ein Rechtshilfeersuchen nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen zur Erledigung an das zuständige Rechtshilfegericht weiterzuleiten, handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG, der insbesondere von einem betroffenen Zeugen, der im Wege der beantragten Rechtshilfe vernommen werden soll, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2006 - I-3 VA 2/05, juris Rn. 18; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. April 2011 - 1 VA 2/10, juris Rn. 16; MüKo.ZPO/Papst, 5. Aufl., Art. 5 HZPÜ Rn. 4). Der Antragsteller hat in einem für die Antragsbefugnis ausreichenden Maß geltend gemacht, dass er durch die Bewilligung des Rechtshilfeersuchens möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist (§ 24 EGGVG). Die Monatsfrist des § 26 EGGVG, die hier mit der Zeugenladung durch das Amtsgericht begonnen hat, ist gewahrt. 2. Der Antrag ist nicht begründet. a) Die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens durch die Zentrale Behörde unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Bei der Entscheidung über Rechtshilfeersuchen steht der Justizverwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu beachten sind, die sich aus der Pflege der auswärtigen Beziehungen ergeben. Der Senat hat die angefochtene Bewilligung der Rechtshilfe daher nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer Ermessensverletzung beruht, § 28 Abs. 3 EGGVG (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2006 - I-3 VA 2/06, juris Rn. 23; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 16 VA 5/07, juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. März 2008 - 20 VA 13/07, juris Rn. 12; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. April 2011 - 1 VA 2/10, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - I-3 VA 2/11, juris Rn. 38). b) Dieser Kontrolle hält die angefochtene Entscheidung stand. aa) Ohne Ermessensfehler konnte die Zentrale Behörde die Entscheidung über ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht dem Rechtshilfegericht überlassen. Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtshilfeersuchen insgesamt oder hinsichtlich einzelner Beweisthemen unerledigt bleibt, weil der Zeuge sich mit Erfolg auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, ist dem Wesen nach eine richterliche und damit grundsätzlich dem Rechtshilfegericht vorbehalten. Nach einer in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Ansicht, soll die Zentrale Behörde zwar zur Vermeidung unnötigen Arbeitsaufwandes für alle Beteiligten und zur Beschleunigung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall befugt sein, schon die Weiterleitung des Ersuchens an das Rechtshilfegericht abzulehnen, wenn ihr bekannt ist, dass der Zeuge sich auf ein zweifelsfrei gegebenes Zeugnisverweigerungsrecht berufen wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 2 Va 4/01, RIW 2002, 717; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. April 2011 - 1 VA 2/10, juris Rn. 26; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht [IZPR], 7. Aufl,, Kap. 4 Rn. 2464; MüKo.ZPO/Papst, 5. Aufl., Art. 11 HZPÜ Rn. 6; Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 363 Rn. 127; offen gelassen bei OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - I-3 VA 2/11, juris Rn. 31; ablehnend Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht [IZPR], 7. Aufl., § 9 Rn. 60; Knöfel in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 32. Ergänzungslieferung, Art 11 HBÜ Rn. 15: ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Rechtshilfegerichts). Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls folgt daraus nicht, dass die Zentrale Behörde gehalten wäre, einen benannten Zeugen vor der Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens dazu anzuhören, ob er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen möchte und worin dies etwa begründet liegt. Das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen und das deutsche Ausführungsgesetz hierzu schreiben keine Anhörung der von der Rechtshilfe betroffenen Personen durch die Zentrale Behörde vor. Jedenfalls um etwa bestehende Zeugnisverweigerungsrechte eines Zeugen zu ermitteln, ist eine solche auch nicht geboten. Die Rechte des Zeugen werden vollumfänglich dadurch gewahrt, dass er sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Rechtshilfegericht geltend machen kann. Demgegenüber würde eine Anhörung des Zeugen vor der Weiterleitung durch die Zentrale Behörde dem Beschleunigungsgebot der Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 HBÜ zuwiderlaufen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 16 VA 5/07, juris Rn. 18; offen Geimer, IZPR, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 2459). Es stellt sich nach dem Gesagten nicht als ermessensfehlerhaft dar, dass die Antragsgegnerin über die Weiterleitung des Ersuchens entschieden hat, ohne den Antragsteller zu etwa bestehenden Zeugnisverweigerungsrechten anzuhören. Die Antragsgegnerin musste sich damit auch nicht nachträglich im Zusammenhang mit der von ihr eingeholten Stellungnahme zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen. Jedenfalls mit dem Eingang der Sache bei dem Rechtshilfegericht endete die Befugnis der Zentralen Behörde, die Erledigung des Ersuchens im Hinblick auf ein Zeugnisverweigerungsrecht abzulehnen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt liegt die Entscheidung hierüber ausschließlich in der eigenverantwortlichen Zuständigkeit des Rechtshilfegerichts (vgl. Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 5 HBÜ Rn. 2). Die gebotene Beschleunigung des Verfahrens kann in diesem Stadium nicht mehr dadurch erreicht werden, dass erneut die Zentrale Behörde mit der Sache befasst wird. bb) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, das Rechtshilfeersuchen diene ausschließlich der unzulässigen „Ausforschung“. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten. Das Ausforschungsverbot, dessen Umfang im Einzelnen streitig ist, besteht allein zum Schutz des Beweisgegners, der der beweisführenden Gegenpartei die Waffen zur Führung des Rechtsstreits grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen braucht, nicht aber im Interesse von Zeugen. Deren Rechte werden einerseits durch die nach Artt. 9, 11 HBÜ vom ersuchten Gericht zu beachtenden gesetzlich vorgesehenen Zeugnisverweigerungsrechte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2006 - I-3 VA 2/06, juris Rn. 27; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. April 2011 - 1 VA 2/10, juris Rn. 31; Geimer, IZPR, 7. Aufl,, Kap. 4 Rn. 2490) und andererseits durch die Bestimmtheitsanforderungen an das Beweisthema (Art. 3 Abs. 1 c, Abs. 2 f HBÜ) gewahrt, die auch die Beweisperson vor einem übermäßigen Eindringen in ihre Freiheitssphäre zu schützen bestimmt sind (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 - I-3 VA 2/06, juris Rn. 33; vom 28. Dezember 2011 - I-3 VA 2/11, juris Rn. 35; Geimer, IZPR, 7. Aufl,, Kap. 4 Rn. 2475; MüKo.ZPO/Papst, 5. Aufl., Art. 2 HZPÜ Rn. 6 und Art. 3 Rn. 4; Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art 3 HBÜ Rn. 1; Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 363 Rn. 118). Im Übrigen führt allein der Umstand, dass das Ersuchen einer pre-trial discovery US-amerikanischen Rechts (vgl. allg. hierzu Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kap. 53 Rn. 12) mit ihrem tendenziell ausforschenden Charakter entstammt, für sich genommen nicht zu einem Verstoß gegen den beweisrechtlichen ordre public (Art. 12 HBÜ), denn die Beteiligung an einem solchen Verfahren stellt nicht per se einen offensichtlichen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats dar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04, juris Rn. 15; Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art 12 HBÜ Rn. 12). cc) Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt mithin lediglich die Frage, ob, was der Antragsteller der Sache nach ebenfalls rügt, die Antragsgegnerin ohne Ermessensfehler angenommen hat, dass das Beweisthema in dem Rechtshilfeersuchen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 c, Abs. 2 f HBÜ hinreichend bestimmt bezeichnet ist (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 363 Rn. 109; MüKo.ZPO/Papst, 5. Aufl., Art. 3 HZPÜ Rn. 4). Dies ist zu bejahen. (1) Nach Art. 3 Abs. 1 c HBÜ enthält das Rechtshilfeersuchen Angaben zu Art und Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts. Je nach Sachlage enthält es gemäß Art. 3 Abs. 2 f HBÜ außerdem entweder die Fragen, welche an die zu vernehmende Person gerichtet, oder die Tatsachen, über die sie vernommen werden sollen. Das ersuchende Gericht hat mithin die Wahl zwischen der Mitteilung von Fragen oder der Angabe der Vernehmungstatsachen (Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 3 HBÜ Rn. 7). Werden einzelne Fragen mitgeteilt, kommt dem eine doppelte Funktion zu. Zum einen umreißen diese abschließend den abzuhandelnden Gegenstand der Beweisaufnahme (Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 3 HBÜ Rn. 7). Zum anderen liegt darin das Ersuchen, die Beweisaufnahme nach einer besonderen Form im Sinne von Art. 9 Abs. 2 HBÜ vorzunehmen, die von dem in § 396 ZPO bestimmten Vorgehen abweicht. Nach dieser, im Ausgangspunkt auch für die Beweisaufnahme im Wege der Rechtshilfe anwendbaren Bestimmung des nationalen Prozessrechts (Art. 9 Abs. 1 HBÜ), ist der Zeuge zunächst zu veranlassen, ungesteuert und ohne Unterbrechung sein Wissen zum Beweisthema kund zu tun, bevor gegebenenfalls konkrete Fragen gestellt werden. Davon weicht es ab, wenn im Rahmen einer pre-trial discovery, die ein dem deutschen Prozessrecht vergleichbar festgelegtes Beweisthema nicht kennt, von vornherein konkrete Fragen an den Zeugen gerichtet werden sollen (vgl. Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 9 HBÜ Rn. 14). Die Zentrale Behörde kann sich aufgrund des ihr eröffneten weiten Ermessensspielraums bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen auf die Prüfung beschränken, ob der Gegenstand der Beweisaufnahme insgesamt, also in der Gesamtschau der Angaben zu Art und Gegenstand der Rechtssache, der gedrängten Darstellung des Sachverhalts sowie gegebenenfalls des übermittelten Fragenkatalogs hinreichend bestimmt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jede einzelne der vorgesehenen Fragen für sich betrachtet dem Bestimmtheitsgebot genügt. Das ergibt sich schon daraus, dass ein Fragenkatalog nicht unabdingbar notwendiger Bestandteil des Ersuchens ist, sondern die ersuchende Behörde alternativ die Beweistatsachen benennen könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gegenstand der Beweisaufnahme durch den gesamten Inhalt des Rechtshilfeersuchens so klar und abgrenzbar umrissen ist, dass das Rechtshilfegericht die Beweisaufnahme sachgerecht leiten (§§ 396, 397 ZPO) und über Weigerungs- und Hinderungsgründe nach Artt. 9 Abs. 2, 11 HBÜ entscheiden kann (vgl. zur EG-BewVO v. Hein in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 10 EG-BewVO Rn 12; Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art 4 EG-BewVO Rn. 10). Ist dies zu bejahen, muss die Zentrale Behörde nicht in die Prüfung eintreten, ob jede einzelne der vorgesehenen Fragen für sich betrachtet dem Bestimmtheitsgebot genügt. Sie kann sich darauf beschränken, den Fragenkatalog an das Rechtshilfegericht zur eigenverantwortlichen Entscheidung darüber weiterzuleiten, ob die Zeugenvernehmung in der begehrten besonderen Form, d.h. durch „Abarbeitung“ aller oder einzelner Fragen des Katalogs, zu erfolgen hat. Die Entscheidung darüber, ob einem Antrag der ersuchenden Behörde, nach einer besonderen Form zu verfahren, entsprochen wird, obliegt nach Art. 9 Abs. 2 HBÜ grundsätzlich dem Rechtshilfegericht. Ob die Zentrale Behörde in dieser Hinsicht zu konkreten Weisungen berechtigt ist, ist umstritten (dafür Geimer, IPZR, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 2463; a.A. Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 9 HBÜ Rn. 6: richterlich unabhängige Sachprüfung). Jedenfalls ist die Zentrale Behörde aber nicht verpflichtet, von einem etwa bestehenden Weisungsrecht Gebrauch zu machen. Sie kann ihr Ermessen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, im Regelfall auch dahin ausüben, die Entscheidung über die Form der Beweisaufnahme dem Rechtshilfegericht zu überlassen. Dies umfasst auch die Entscheidung darüber, ob die Zeugenvernehmung auf sämtliche der im Katalog vorgesehenen Fragen zu erstrecken ist, oder einzelne Fragen etwa als gänzlich unbestimmt und damit als mit nationalem Recht unvereinbar zurückzuweisen sind (OLG Celle Beschluss vom 6. Juli 2007 - 16 VA 5/07, juris Rn. 30; allg. zum Ablehnungsrecht des Rechtshilfegerichts bei Unvereinbarkeit mit nationalem Prozessrecht Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 9 HBÜ Rn. 7; MüKo.ZPO/Papst, 5. Aufl., Art. 9 HZPÜ Rn. 5 f.). Das gleiche gilt für die Frage, ob ausländische Parteivertreter anwesend sein und Fragen an den Zeugen stellen dürfen (§ 397 Abs. 1 ZPO; vgl. etwa zur umstrittenen Thematik der Ausgestaltung des Fragerechts als „Kreuzverhör“ MüKo.ZPO/Papst, 5. Aufl., Art. 9 HZPÜ Rn. 6; Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 9 HBÜ Rn. 13 einerseits; v. Hein in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 10 EG-BewVO Rn 20 ff. andererseits). Die dargelegte Aufgabenteilung zwischen der Zentralen Behörde und dem Rechtshilfegericht entspricht auch einem praktischen Bedürfnis und dem besonderen Beschleunigungsgebot der Artt. 5, 9 Abs. 3 HBÜ (vgl. OLG Celle Beschluss vom 6. Juli 2007 - 16 VA 5/07, juris Rn. 29 f.). Die Zentrale Behörde muss der ersuchenden Behörde bei Bedenken gegen die Bestimmtheit des Rechtshilfeersuchens Mitteilung machen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben (Art. 5 HBÜ; Geimer, IZPR, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 2474). Müsste dieser Weg auch dann beschritten werden, wenn lediglich einzelne Fragen beanstandungswürdig erscheinen, drohten erhebliche Verzögerungen des Verfahrens. Wesentlich einfacher und sachnäher können Bedenken gegen die Bestimmtheit einzelner Fragen bei der Beweisaufnahme durch das Rechtshilfegericht angesprochen und gegebenenfalls geklärt werden. Dies gilt vor allem dann, wenn bei der Beweisaufnahme innerhalb des durch das Rechtshilfeersuchen abgesteckten Rahmens ergänzende Fragen durch Parteivertreter zugelassen werden (§ 397 ZPO). Dann können unbestimmte Fragen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme - präzisiert oder auf einen hinreichend bestimmten Kern zurückgeführt werden. Dem vorformulierten Fragenkatalog kommt insoweit ohnehin kein abschließender Charakter zu; er hebt weder die Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden (§ 396 ZPO) noch das Fragerecht der Parteivertreter auf. (2) Nach diesen Maßstäben liegt kein Ermessenfehler der Zentralen Behörde darin, dass sie das Rechtshilfeersuchen zur Erledigung weitergeleitet hat, ohne einzelne Katalogfragen als unbestimmt zu beanstanden. Das Rechtshilfeersuchen erfüllt in seiner Gesamtheit die Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 3 HBÜ. Der Sachdarstellung und den vorformulierten Fragen lässt sich entnehmen, dass das Rechtshilfeersuchen die Fragestellung zum Gegenstand hat, nach welchem Verfahren das Treprostinil-Produkt von [A.] hergestellt wird bzw. werden soll, welche Rolle [A.] beim Zulassungsantrag der [B.] in den USA gespielt hat, wie die Zusammenarbeit der genannten Unternehmen organisiert ist und welche Kenntnisse [A.] von den Patenten und der Verletzungsproblematik hat. Dies genügt, um das Rechtshilfegericht in die Lage zu versetzen, die Beweisaufnahme sachgerecht zu leiten. Zwar trifft es zu, dass einzelne Fragen im Grenzbereich zur Unbestimmtheit liegen. Dies gilt namentlich für die Fragen 9 und 11, mit denen der Zeuge beantworten soll, ob der Herstellungsprozess von [A.] für Treprostinil „die geltend gemachten Patente verletzt“ bzw. ob [A.] das Produkt „im Einklang mit den Richtlinien der US-Nahrungsmittel- und Medikamentenbehörde, der Europäischen Arzneimittelbehörde und der Weltgesundheitsorganisation herstellt“. Denn bei wörtlichem Verständnis verlangen diese Fragen dem Zeugen keine tatsächlichen Angaben, sondern eine rechtliche Bewertung ab, die sich zudem mit Ausnahme der in anderem Zusammenhang konkret bezeichneten Patente auf die Konformität mit einer Fülle nicht spezifisch bezeichneter Normen beziehen soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - I-3 VA 2/11, juris Rn. 38). Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit bestehen ferner insoweit, als der Zeuge „Korrespondenzen, Berichte, Labornotizbücher, Rechnungen, Erklärungen, Verträge und Vereinbarungen“ usw. „im Detail erklären“ soll, die sich mit dem Treprostinil-Produkt, dessen Vertrieb und dergleichen befassen. Zwar unterfällt eine Vernehmung des Zeugen über den Inhalt schriftlicher Unterlagen nicht dem Vorbehalt, den die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 HBÜ i.V. mit § 14 Abs. 1 HBÜ-AusfG hinsichtlich der pre-trial discovery of documents erklärt hat. Jedoch müssen die Urkunden, zu denen der Zeuge befragt werden soll, hinreichend bestimmt bezeichnet sein (OLG Celle Beschluss vom 6. Juli 2007 - 16 VA 5/07, juris Rn. 24; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. April 2011 - 1 VA 2/10, juris Rn. 31; Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 3 HBÜ Rn. 12; Geimer, IPZR, 7. Aufl., Kap. 4 Rn. 2489; Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 9 Rn. 85; MüKo.ZPO/Papst, 5. Aufl., Art. 3 HZPÜ Rn. 4; Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 363 Rn. 117; zur EG-BewVO v. Hein in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 10 EG-BewVO Rn 21; Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art 4 EG-BewVO Rn. 13). Das schließt eine Bezeichnung der Dokumente nach einer bestimmten, eng genug umrissenen Kategorie nicht von vornherein aus; vollkommen vage Sammelbezeichnungen genügen aber nicht (vgl. Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 3 HBÜ Rn. 12; v. Hein in Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 10 EG-BewVO Rn 21). Die Beantwortung der damit aufgeworfenen Fragen durfte die Zentrale Behörde ohne Ermessensfehler dem Rechtshilfegericht überlassen. Diesem steht die Möglichkeit offen, etwa bestehende Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit einzelner Fragen mit den Parteivertretern zu erörtern und gegebenenfalls auf eine auch noch im Beweisaufnahmetermin mögliche Präzisierung hinzuwirken. Insbesondere was die Frage 9 nach der „Patentverletzung“ betrifft, liegt es etwa nahe, dass diese bei der Zeugenvernehmung so formuliert werden kann, dass ihr tatsächlicher Gehalt zutage tritt. Einige der Urkunden, zu denen sich der Zeuge äußern soll, können gegebenenfalls präziser bezeichnet oder konkret vorgehalten werden. Alle diese Einzelpunkte im Beanstandungsverfahren nach Art. 5 HBÜ abzuhandeln, durfte die Zentrale Behörde ermessensfehlerfrei für nicht geboten erachten. Aus den gleichen Gründen bleibt der Einwand des Antragstellers ohne Erfolg, im Hinblick auf einige der Fragen liege schon kein Ersuchen um „Beweisaufnahme“ im Sinne von Art. 1 HBÜ vor. Für diesen übereinkommensautonom und weit auszulegenden Begriff genügt es, dass um eine nach näherer Maßgabe von Art. 3 HBÜ hinreichend spezifizierte Personenvernehmung ersucht wird (Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 1 HBÜ Rn. 25 f.). Dies ist hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall. Das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer pre-trial discovery dient im Sinne von Art. 1 HBÜ der Beweisaufnahme in einem gerichtlichen Verfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2006 - I-3 VA 2/05, juris Rn. 29 f.). Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, ist hierbei nicht auf jede einzelne Katalogfrage an sich, sondern auf den Inhalt des Rechtshilfeersuchens insgesamt abzustellen. dd) Soweit der Antragsteller rügt, die „Abarbeitung“ eines vorformulierten Fragenkatalogs stehe im Widerspruch zu § 396 Abs. 1 ZPO und eine umfassende wörtliche Protokollierung der gesamten Aussage sei dem nationalen Verfahrensrecht fremd, ist daran zu erinnern, dass es die Zentrale Behörde zulässiger Weise dem Rechtshilfegericht überlassen hat, wie es die Beweisaufnahme im Einzelnen durchführt und protokolliert. Dies ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Soweit die Zentrale Behörde ausgeführt hat, gegen die Erstellung eines Wortprotokolls bestünden keine Bedenken, steht dies im Übrigen im Einklang mit der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 HBÜ, die der Rücksichtnahme auf besondere Verfahrenswünsche im Interesse der Verwertbarkeit der Beweisaufnahme im ersuchenden Staat größtmöglichen Vorrang einräumt. Seine Grenze findet dies lediglich, wenn die beantragte Form unmöglich oder mit nationalem Recht unvereinbar ist (Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 9 HBÜ Rn. 2 f.). Der Bitte, die Zeugenaussage wörtlich zu protokollieren, wird daher im Regelfall ebenso zu entsprechen sein (MüKo.ZPO/Papst, 5. Aufl., Art. 9 HZPÜ Rn. 7; Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art 10 EG-BewVO Rn. 23) wie dem Ersuchen, bestimmte Fragen nach Art einer pre-trial discovery zu stellen (Knöfel in Geimer/Schütze, aaO, Art. 9 HBÜ Rn. 14; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2006 - I-3 VA 2/05, juris Rn. 29 ff.). 3. Der Antragsteller trägt nach § 30 EGGVG die durch das Verfahren vor dem Senat entstandenen Kosten. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 29 EGGVG zuzulassen, weil der Senat von der Entscheidung des Oberlandegerichts Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - I-3 VA 2/11, juris Rn. 29 ff, Rn. 37 f. abweicht. Danach soll die Zentrale Behörde im Hinblick auf jede einzelne Beweisfrage zur Prüfung verpflichtet sein, ob diese den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 3 HBÜ genügt.