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Urteil

6 U 207/15

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0426.6U207.15.00
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Leitsätze
1. Auch im Fall der vollständigen Vernichtung des Werks durch den vom Urheber verschiedenen Eigentümer ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.(Rn.68) 2. Das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz seines Kunstwerks bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken oder sonst bei grundstücksgebundenen Kunstwerken muss in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung seines Grundstücks und der damit verbundenen vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks zurücktreten.(Rn.69)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.10.2015 - Az. 7 O 70/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.10.2015 - Az. 7 O 70/15 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Fall der vollständigen Vernichtung des Werks durch den vom Urheber verschiedenen Eigentümer ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.(Rn.68) 2. Das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz seines Kunstwerks bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken oder sonst bei grundstücksgebundenen Kunstwerken muss in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung seines Grundstücks und der damit verbundenen vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks zurücktreten.(Rn.69) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.10.2015 - Az. 7 O 70/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.10.2015 - Az. 7 O 70/15 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die beklagte Stadt betreibt die Kunsthalle [...], ein Kunstmuseum, als Eigenbetrieb. Im Auftrag der Beklagten schuf die Klägerin ab dem Jahre 2006 für den Dach- und Kuppelbereich des [...]-Baus der Kunsthalle [...]die Lichtinstallation „[X.]“. Ein schriftlicher Vertrag wurde hierüber nicht geschlossen. In einem von der Klägerin und dem damaligen Direktor der Kunsthalle unterzeichneten Leihschein vom 12. April 2007 (Anlage K 28) ist das Werk auf das Jahr 2007 datiert und als „Dauerleihgabe“ für die Sammlung bezeichnet. In der Rubrik „Leihzeitraum“ befindet sich die Eintragung „03.03.07 – nach Absprache“. Die technische Grundlage der Lichtinstallation „[X.]“ bildeten in den Oberlichtern des [...]-Baus installierte Leuchtmittel (Langfeld-Leuchtstoffröhren), die so gesteuert wurden, dass sich zunächst die Kuppel mit einem hellen Licht füllte, welches sich anschließend in die beiden Seitenflügel ausbreitete. Aufgrund des Lichtverlaufs konnte der Eindruck einer „atmenden“ oder „pulsierenden“ Bewegung entstehen. Die Leuchtstoffröhren waren zudem mit unterschiedlichen Folien beschichtet, so dass das Licht an manchen Stellen einen wärmeren und an anderen Stellen einen kälteren Farbton aufwies. Ab dem Jahre 2010 sanierte die Beklagte das Dach des [...]-Baus und versah es mit moderner Klima- und Lichtschutztechnik. Im Zuge dieser Maßnahmen spätestens zwischen 2010 und 2013 wurden sämtliche körperlichen Bestandteile der Lichtinstallation „[X.]“, insbesondere die Langfeld-Leuchtstoffröhren, vollständig demontiert und nicht wieder eingebaut. Die Klägerin sieht in der Entfernung (der körperlichen Teile) des Werks „[X.]“ eine Verletzung ihres Urheberrechts. Sie hat vorgetragen, ihr stehe sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Anspruch auf Erhaltung des Werks zu, der ihr das Recht gebe, dessen Vernichtung durch die Beklagte zu verhindern. Die Lichtinstallation nach dem Konzept von „[X.]“ könne jederzeit und ohne unzumutbaren Aufwand wieder installiert werden. Die Räumlichkeiten seien hierfür wegen der baulichen Veränderungen besser als zuvor geeignet. Gleiches gelte für die heute verfügbaren, die Klima- und Lichtschutztechnik nicht beeinträchtigenden Leuchtmittel. Bei dem Werk „[X.]“ handele es sich um ein konzeptionelles Kunstwerk, das durch die Demontage der Leuchtmittel nicht untergegangen sei. Die Klägerin hat behauptet, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung habe festgestanden, dass „[X.]“ als „permanente“ Installation habe geschaffen werden sollen, die dauerhaft habe bestehen bleiben sollen. Die Höhe der Vergütung sei zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht festgelegt worden. Es habe jedoch Einigkeit bestanden, dass darüber zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt und eine angemessene Vergütung habe bezahlt werden sollen. Der Versicherungswert von 90.000 EUR habe hierfür eine Basis, aber keine Obergrenze bilden sollen. Dies entspreche dem Betrag, den die Klägerin für die „Konzepterstellung“ genannt habe, die zu einem späteren Zeitpunkt habe mit abgegolten werden sollen. Zudem habe die „eigentlich angemessene“ Vergütung nicht fällig werden sollen, weil und solange die Lichtinstallation Teil der Sammlung der Beklagten sei und den [...]-Bau erleuchte. Die derzeitige Beleuchtungssituation im Dachbereich stelle sich als unzulässige Bearbeitung des Werks dar. Vor „[X.]“ sei noch nicht einmal eine Stromversorgung vorhanden gewesen. Demgegenüber werde der [...]-Bau jetzt wie bei „[X.]“ mit Leuchtmitteln wahrnehmbar gemacht. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz, höchst hilfsweise eine angemessene Vergütung von mindestens 90.000 € zu. Die Klägerin hat hinsichtlich des vom Landgericht nach Abtrennung der übrigen Anträge entschiedenen Teils der Klage zuletzt beantragt: B. Werk „[X.]“ I. Hauptantrag: Erhalt durch Reinstallation Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Zwangsgelds bis zu EUR 25.000,00 oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft, oder Zwangshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der Beklagten, 1. das Werk „[X.]“ an dem [...]-Bau der Kunsthalle [...] innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist (z.B. bis zum Ende Monats März 2015) wieder zu errichten bzw. instand zu setzen und instand zu halten, indem - die ursprüngliche Beleuchtung innerhalb der zentralen Kuppel des [...]-Baus und unter den beglasten Dächern der Seitenflügel des [...]-Baus wiederhergestellt wird, wie auf der Abbildung Ergänzung 2 ersichtlich, mit der (technischen) Maßgabe, - dass das Licht im Inneren der Kuppel des [...]-Baus entsprechend der farbbestimmenden Vorgabe der Klägerin kaltes Licht ist (klares, helles “Weiß“ zum Beispiel infolge der Anbringung einer hitzefesten, blauen Gelatine (Folie) um die Leuchtstoffröhren) und - das Licht unter den beglasten Dächern der Seitenflügel des [...]-Baus in warmem, gelblichen Licht ist (heller “gelblicher“ Lichtton gemäß der Vorgabe der Klägerin zum Beispiel infolge der Anbringung einer hitzefesten, gelben Gelatine (Folie) um die Leuchtstoffröhren) und der weiteren Maßgabe, - dass nach der Vorgabe der Klägerin eine gegenläufige Intensivierung und Abschwächung dieser unterschiedlichen Lichter in den unterschiedlichen Gebäudeteilen (aus dem Inneren des Kuppelteils einerseits und dem Inneren der beglasten Dächer der Seitenflügel andererseits) möglich ist, damit eine als atmende Bewegung erscheinende Wirkung eintritt, sowie - dass nach zeitlicher Vorgabe der Klägerin ab der Dämmerung bis zu einem Zeitpunkt am Morgen (Sonnenaufgang) eine sich zunehmend beruhigende Lichtbewegung durch das Verändern der Lichtintensität von der Kuppel zu den Außenenden der beglasten Dächer der Seitenflügel des [...]-Baus „fließend“ erfolgen kann und wieder zurück von den Außenenden der beglasten Dächer der Seitenflügel zur Kuppel und 2. das Werk nach der Wiedererrichtung in seiner Funktion als Lichtinstallation zur Beleuchtung des [...]-Baus der Kunsthalle [...] entsprechend der Beschreibung Abbildung 3 sowie der vorstehenden Ziffer 1. zu nutzen. II. Hilfsweise zu Ziffer B. l. Schadensersatz Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag von EUR 90.000,00 nicht unterschreitenden Schadensersatz für die Vernichtung des Werks „[X.]“ zu zahlen sowie die gesetzlichen Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit. III. Höchst hilfsweise: Vergütung Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmende, den Betrag von EUR 90.000,00 nicht unterschreitende Vergütung für die Schaffung des Werks (konzeptionelle Entwicklung nebst Arbeitsaufwand) zu zahlen sowie die gesetzlichen Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, wegen der Dachsanierung mit moderner Klima- und Lichtschutztechnik sei ein Wiederaufbau des Werks nicht möglich. Im Übrigen seien sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit „[X.]“ jedenfalls verjährt. Die Klägerin habe spätestens seit Januar 2008 Kenntnis davon, dass die Lichtinstallation nicht nur – insoweit unstreitig – außer Betrieb genommen, sondern auch nicht wieder habe errichtet werden sollen. In dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der getroffenen Feststellungen und der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wie die Kammer in ihrem zwischen den Parteien ergangenen Urteil betreffend das Werk „[Y.]“ vom 24.April 2015 (7 O 18/14) im Einzelnen dargelegte habe, bestehe in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz seines Kunstwerks bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken oder sonst bei grundstücksgebundenen Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung seines Grundstücks und der damit verbundenen vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks zurücktreten müsse. Dem schließe sich die Kammer an. Habe der Künstler eine Werkform gewählt, bei der das Kunstwerk unlösbar mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden sei, müsse das Interesse an der Fortexistenz des Kunstwerks in der Regel hinter den Interessen des Eigentümers zurücktreten, das Grundstück in anderer Weise zu nutzen oder anderweitig zu bebauen. So wie der Eigentümer grundsätzlich keine in das Urheberrecht eingreifenden Veränderungen am Original vornehmen dürfe, könne der Urheber umgekehrt sein Urheberrecht nur unbeschadet des Eigentums ausüben. Anders als etwa bei einem Gemälde oder einer Skulptur, die ohne Verfälschung ihres künstlerischen Ausdrucksgehalts auch andernorts präsentiert werden könnten, habe der Eigentümer eines mit Grund und Boden verbundenen Kunstwerks nicht die Möglichkeit, die Erhaltungsinteressen des Urhebers notfalls durch Rückgabe des Kunstwerks an seinen Schöpfer zu wahren. Wegen dieser erkennbaren Interessenlage dürfe der Urheber grundsätzlich nicht erwarten, dass der Eigentümer mit dem Erwerb des Kunstwerks die Verpflichtung eingehen wolle, dieses für die Dauer des Urheberrechts - siebzig Jahre post mortem auctoris - unter Inkaufnahme einer weitgehenden baulichen Veränderungssperre auf dem Grundstück zu erhalten. Vielmehr erfahre das Urheberrecht in dieser Konstellation eine Beschränkung durch das Eigentumsrecht. Dem berechtigten Erhaltungsinteresse des Urhebers sei dadurch Rechnung getragen, dass ihm die Möglichkeit gegeben werde, das Werk zu fotografieren oder sonst möglichst gut zu dokumentieren und dadurch einen endgültigen Verlust des Werks als geistiger Schöpfung so weit als möglich zu verhindern. Ein abweichendes Abwägungsergebnis ergebe sich auch dann nicht, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um ein Kunstmuseum handele. Zwar dienten Kunstmuseen in besonderem Maße dazu, Kunstwerke für die Nachwelt zu erhalten. Jedoch hätten gerade Museen andererseits ein berechtigtes Interesse daran, die Gebäude und Ausstellungsflächen bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen oder die in der Kapazität beschränkten Ausstellungsflächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Die Anerkennung eines weitreichenden Schutzes des Urhebers vor Aussonderung seines Werkes könne gerade bei raumgreifenden, mit dem Gebäude fest verbundenen Installationen alsbald dazu führen, dass große Teile der Ausstellungsflächen gebunden seien und nicht mehr für Werke anderer Künstler zur Verfügung stünden. Ein gesetzlicher Abwehranspruch des Urhebers gegen eine Vernichtung seines Werkes sei daher in Fällen der Interessenkollision mit dem Grundeigentum nur im Ausnahmefall denkbar, etwa wenn ein Kunstwerk von außergewöhnlich hohem künstlerischem Rang betroffen sei oder wenn - jedenfalls bei Museen - die Entfernung ausschließlich dem veränderten Geschmack Rechnung tragen solle, ohne dass sonst eine sachliche Rechtfertigung, wie etwa ein Umbau oder die beabsichtigte Nutzung der Ausstellungsflächen für andere Präsentationen, erkennbar sei, die Entfernung also gleichsam Selbstzweck sei, so dass die Zerstörung des Kunstwerks als mutwillig und rechtsmissbräuchlich angesehen werden müsse. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Einbeziehung der Ethischen Richtlinien des Internationalen Museumsrates ICOM. Nach Nr. 2.12 dieser Richtlinien seien Aussonderungen aus der Museumssammlung zulässig, wenn „die gesetzlichen und anderen Vorschriften und Verfahren voll und ganz eingehalten“ würden. Die Richtlinien gingen also nicht über die gesetzliche Rechtslage hinaus. Dass selbst „nicht erneuerbare“ Gegenstände nicht von einer Aussonderung ausgenommen seien, werde durch Nr. 2.13 der Richtlinien bestätigt. Soweit die Regelung vorsehe, die Aussonderung eines Objekts oder Exemplars aus einer Museumssammlung solle „bei vollem Verständnis für die Bedeutung des Gegenstands, seines Charakters (erneuerbar oder nicht erneuerbar), seiner rechtlichen Stellung und unter Erwägung des öffentlichen Vertrauensverlustes erfolgen, den ein derartiges Vorgehen möglicherweise nach sich zieht“, weiche auch dies nicht von der dargelegten Rechtslage ab. Es verstehe sich, dass ein subjektiv-rechtlicher Abwehranspruch des Urhebers nicht mit der Rufschädigung begründet werden könne, die das Museum sich selbst durch die Aussonderung möglicherweise zuziehe. Nach diesen Maßstäben bestehe im Streitfall weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin auf Erhaltung oder Reinstallation des Werks „[X.]“. Eine vertragliche Verpflichtung folge weder aus dem zugunsten der Klägerin unterstellten einvernehmlichen Verständnis von „[X.]“ als „permanenter Installation“, noch aus den Eintragungen im Leihschein, wo der „Leihzeitraum“ mit „03.03.07 - nach Absprache“ angegeben sei. Die Vertragsauslegung habe sich in erster Linie an der für beide Seiten bei Vertragsschluss erkennbaren bereits dargelegten Interessenlage zu orientieren. Diese sei hier davon geprägt, dass es sich bei dem Werkexemplar in der Mannheimer Kunsthalle um das einzige Original von „[X.]“ handele, das nach seinem Konzept untrennbar mit dem [...]-Bau verbunden sei. Dem Interesse der Beklagten, die Gebäude und Ausstellungsflächen der Kunsthalle bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen und die in der Kapazität beschränkten Ausstellungsflächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen, komme ein besonderes Gewicht zu. Denn die Installation im Dach- und Kuppelbereich greife in die lichttechnische Gebäudeausstattung ein. Zudem komme, wie gerade der Streitfall zeige, auch der Dachbereich, obwohl er dem Publikum nicht zugänglich sei, im weiteren Sinn als Raum für Gebäudekunst in Betracht. Bei der gewählten Ausdrucksform einer raumgreifenden, fest mit dem Gebäude verbundenen Installation habe die Klägerin von vornherein damit rechnen müssen, dass die Beklagte nach einiger Zeit ein Interesse daran haben würde, das Werk aus dem Museum zu entfernen. Bei dieser beiderseits erkennbaren Interessenlage könne eine Erhaltungspflicht nicht aus dem zugunsten der Klägerin unterstellten einvernehmlichen Verständnis von „[X.]“ als „permanenter Installation“ abgeleitet werden. Hierdurch komme nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, das Werk unter weitgehender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechts zu unterhalten. Die „permanente“ Ausstellung unterscheide sich nach dem im Museumsbereich üblichen Sprachgebrauch von der Sonderausstellung dadurch, dass sie nicht von vornherein auf eine bestimmte Zeit angelegt sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin folge aus dieser Begrifflichkeit aber keine Verpflichtung des Museums, Kunstwerke der „permanenten“ Ausstellung auch ständig der Öffentlichkeit zu präsentieren. Für eine „permanente Installation“ gelte nichts anderes. Gleiches gelte für die Bezeichnung als „Dauerleihgabe“ und die Angabe einer Laufzeit von „03.03.07 - nach Absprache“. Mit Blick auf die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung trage die Vereinbarung einer Zeitdauer für die Leihe im Allgemeinen nur den Interessen des Entleihers Rechnung, die Sache für die vereinbarte Zeit nutzen zu dürfen. Hingegen sei er im Regelfall nicht verpflichtet, die Sache für die vereinbarte Zeit zu behalten oder gar zu gebrauchen. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur dauerhaften Erhaltung des Werks ergebe sich auch nicht aus der nachfolgenden Rechtsanwaltskorrespondenz. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erhaltung des Werks nach dem Urheberrechtsgesetz. Es könne nicht angenommen werden, dass die Entfernung der Lichtinstallation „[X.]“ ausschließlich durch einen veränderten Geschmack oder eine veränderte Bewertung des Werks motiviert wäre. Die Beklagte habe den Dachbereich umfassend klima- und lichttechnisch saniert. Wie das Gericht bei einer Besichtigung der Örtlichkeiten habe feststellen können, sei der Erhalt der Lichtinstallation in ihrer bisherigen Form im sanierten Zustand nicht möglich. Dies werde aus den im Urteil wiedergegebenen Lichtbildern deutlich. Unter diesen Umständen könne von einer mutwilligen oder rechtsmissbräuchlichen Vernichtung der Lichtinstallation keine Rede sein. Für diese Beurteilung komme es nicht darauf an, ob die durchgeführten Maßnahmen im Einzelnen erforderlich gewesen seien oder ob ein anderes Sanierungskonzept möglich gewesen wäre, das mit dem Erhalt der Lichtinstallation in ihrer ursprünglichen Form vereinbar gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne auch aus einem möglichen Eigentumsrecht der Klägerin an bestimmten körperlichen Bestandteilen der Lichtinstallation nichts für einen Abwehranspruch gegen die Entfernung des Werks abgeleitet werden. Bei unbeweglichen Sachen ergreife stets das Eigentum an der Sache das mit ihr (nicht nur scheinbar) verbundene Kunstwerk (§ 946 BGB i.V. mit §§ 94, 95 BGB). Eigentumsrechte der Klägerin an einzelnen Objekten könnten allenfalls einen entsprechenden Herausgabeanspruch der Klägerin begründen, aber keinen Anspruch, das Kunstwerk auf dem Grundstück der Beklagten zu erhalten. Die derzeitige bauliche Situation stelle sich auch nicht als Bearbeitung des Werks dar. Allein der Umstand, dass der Dachbereich irgendwie beleuchtet sei, genüge hierfür auch dann nicht, wenn man zugunsten der Klägerin in Rechnung stelle, dass das Dach vor „[X.]“ in keiner Weise beleuchtet gewesen sei. Eine schlichte Dachbeleuchtung unter Einbeziehung von Tageslichtfenstern sei schutzloses Gemeingut, sie lasse zudem die eigenpersönlichen Züge des geschützten Werks („atmende“ Bewegung, Licht unterschiedlicher Farbe) nicht mehr erkennen. Im Übrigen könnte selbst die Annahme einer unfreien Bearbeitung (§ 23 UhrG) die Klageanträge nicht rechtfertigen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin für die Erstellung des Werks sei jedenfalls verjährt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht und hilfsweise den auf Reinstallation gerichteten Hauptantrag und den auf Leistung von Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag weiter verfolgt. Zwar sei die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz eines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks oder sonst eines grundstücksgebundenen Kunstwerks in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung seines Grundstücks und der damit verbundenen vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks zurücktreten müsse, dem Urheber aber gewisse Behelfsrechte zugesprochen würden. Dies gelte zwar auch, wenn es sich beim dem Grundstückseigentümer um ein Kunstmuseum handele. Anders liege es allerdings, wenn - wie im vorliegenden Fall - objektiv keine anzuerkennende Situation vorliege, die eine Vernichtung des Kunstwerks zwingend notwendig mache. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen ein Kunstmuseum einen Gebäudeteil, der keinerlei weitere Funktion für das Museum zur Ausstellung von Kunst habe, wie einen ungenutzten Dachbereich, dazu bestimmt habe, für ein bestimmtes Kunstwerk auf Dauer zur Verfügung zu stehen und dem Gebäude ein neues Erscheinungsbild zu geben und es zu einem Kunstwerk zu machen. In einem derartigen Fall habe sich nicht der Künstler dafür entschieden, für ein Kunstmuseum ein Kunstwerk zu schaffen, das an die (wirtschaftliche) Bestimmung des Museums gebunden sei, sondern das Museum habe sich nach objektivem Erklärungswert seines Handelns entschieden, einen Gebäudeteil auf Dauer dem Kunstwerk zu widmen und mit dieser erkennbaren Entscheidung mit einem Künstler einen Vertrag geschlossen, der seinerseits erkennbar davon ausgegangen sei, dass das Kunstwerk nicht nur vorübergehend, sondern dauerhafter Bestandteil der Kunstsammlung sein und der Öffentlichkeit zugänglich bleiben werde. Dies führe bei der Prüfung der urheberrechtlichen Rechtslage im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dazu, dass das Interesse des Museums an einer (dauerhaften) Beseitigung des Werkes ohne ganz gewichtigen Grund, der im Einzelfall belegt sein müsse, unbeachtlich sei. Im Rahmen der Auslegung des Vertrages führe dies dazu, dass der Künstler als Vertragspartner des Museums nicht damit rechnen müsse, dass sein Kunstwerk anlässlich von Baumaßnahmen, die eine vorübergehende Verbringung des Kunstwerks an einen andern Ort oder, bei einem Installationskunstwerk, eine vorübergehende Deinstallation erforderlich machten, entgegen der getroffenen Vereinbarung dauerhaft nicht mehr präsentiert werde. Soweit es sich um ein Installationskunstwerk handele, das nach der Absprache eine „permanente Installation“ sein solle, müsse und könne ein Künstler die Absprache mangels anderweitiger Klarstellung nur so verstehen, dass sein Kunstwerk als „permanente Installation“ auch auf Dauer erhalten bleibe. Ferner habe das Landgericht die Umstände des Einzelfalls nicht oder nicht zutreffend erkannt oder in die Interessenabwägung eingestellt. Es habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte den Dachbereich des [...]-Baus zu einem über die Lichtinstallation bewirkten eigenen Kunstwerk neu habe gestalten lassen und damit diesen Dachbereich quasi der Nutzung als Grundlage für ein Kunstwerk gewidmet habe, so dass ein besonderes Vertrauen der Klägerin in den dauerhaften Schutz und Erhalt ihres Kunstwerks gegeben sei. Das Gericht habe zudem die von der Beklagten selbst hervorgehobene besondere schöpferische Eigenart des Werkes und seinen künstlerischen Rang unberücksichtigt gelassen. Es habe fehlerhaft keine Unterscheidung zwischen Werken der sogenannten reinen Kunst sowie musealen Kunstwerken vorgenommen und die Irreversibilität des Eingriffs nicht hinreichend gewürdigt. Auch den Grad der Öffentlichkeit bzw. die weitergehenden Folgen der Vernichtung des Werks habe das Landgericht nicht umfassend in die Interessenabwägung einbezogen und damit im Ergebnis nicht zutreffend berücksichtigt. Das Landgericht beschäftige sich auch nicht mit der Frage, ob die von ihm auch als möglich angenommene bzw. unterstellte Reinstallation wirtschaftlich zumutbar wäre. Bei Dachflächen ohne weitere Funktion handele es sich um Flächen, bei denen mit einer Nutzungsänderung nicht zu rechnen sei. Etwas anderes wäre es, wenn die Flächen ausgebaut würden, um weitere Ausstellungsgelegenheiten zu schaffen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Eine umfassende Interessenabwägung anhand der Kriterien der schöpferischen Eigenart, des künstlerischen Rangs, des Gebrauchszwecks bzw. Werks der sog. reinen Kunst, Irreversibilität des Eingriffs und Grad der Öffentlichkeit sei nicht erfolgt. Bei einem musealen Kunstwerk, das als ein Highlight einer besonderen Ausstellung (100-Jahresfeier der Kunsthalle [...]) gefeiert worden sei, könne die Frage, ob das Kunstwerk erhalten bleiben solle oder nicht, nicht durch ein Gericht, sondern nur durch einen unabhängigen Kunstsachverständigen beurteilt werden. Das Landgericht habe auch die vertragsrechtliche Rechtslage fehlerhaft beurteilt. Das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Angaben der Parteien zu der Dauer der Überlassung des Kunstwerks „[X.]“ im Leihschein zu diesem Kunstwerk einem Vergleich mit Angaben zur Dauer der Überlassung der weiteren Kunstwerke der Klägerin in den weiteren Leihscheinen zu unterziehen. Der Künstler, der eine Lichtinstallation der vorliegenden Art für den Dachbereich eines Museums konzipiere und realisiere und keinerlei Fläche hierfür beanspruche, die für die Nutzung des Gebäudes zur musealen Zwecken erforderlich sei, könne und brauche nicht damit zu rechnen, dass sein Kunstwerk lediglich im Rahmen einer Sanierung dauerhaft beseitigt werde. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass Museumsflächen in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum mit bestimmten Werken belegt würden. Das Landgericht habe fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass im vorliegenden Fall gerade im Hinblick auf die Räumlichkeiten im Dachbereich des [...]-Baus kein konkreter Bedarf an weiteren Flächen für Ausstellungen bestanden habe. Das Landgericht habe zu Unrecht den Begriff der „permanenten Installation“ mit dem Begriff der „permanenten Ausstellung“ gleichgesetzt. Das Landgericht habe bei etwaigen Zweifeln trotz richtiger Auslegung den früheren Direktor der Kunsthalle [...] als Zeugen vernehmen müssen. Eine Vernehmung des Zeugen könne allerdings unterbleiben, weil die Vereinbarung der Parteien in den Texten zu den Werken der Klägerin festgehalten seien. Soweit die Beklagte bestreite, dass die Vereinbarungen, die auch in den Veröffentlichungen der Kunsthalle (Pressemitteilungen, Prospekte etc.) zum Ausdruck kämen, nicht getroffen worden seien, trage sie die Beweislast hierfür. Die Klägerin beantragt: den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und Beweisaufnahme gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen, hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 23.10.2015 die Beklagte wie folgt zu verurteilen: I. Hauptantrag: Erhalt durch Reinstallation Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Zwangsgelds bis zu EUR 25.000,00 oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft, oder Zwangshaft, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Bürgermeister der Beklagten, 1. das Werk „[X.]“ an dem [...]-Bau der Kunsthalle [...] innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist (z.B. bis zum Ende des Monats März 2018) wieder zu errichten bzw. instand zu setzen und instand zu halten, indem - die ursprüngliche Beleuchtung innerhalb der zentralen Kuppel des [...]-Baus und unter den beglasten Dächern der Seitenflügel des [...]-Baus wiederhergestellt wird, wie auf der Abbildung Ergänzung 2 ersichtlich, mit der (technischen) Maßgabe, - dass das Licht im Inneren der Kuppel des [...]-Baus entsprechend der farbbestimmenden Vorgabe der Klägerin kaltes Licht ist (klares, helles “Weiß“ zum Beispiel infolge der Anbringung einer hitzefesten, blauen Gelatine (Folie) um die Leuchtstoffröhren) und - das Licht unter den beglasten Dächern der Seitenflügel des [...]-Baus in warmem, gelblichen Licht gehalten ist (heller “gelblicher“ Lichtton gemäß der Vorgabe der Klägerin zum Beispiel infolge der Anbringung einer hitzefesten, gelben Gelatine (Folie) um die Leuchtstoffröhren) und der weiteren Maßgabe, - dass nach der Vorgabe der Klägerin eine gegenläufige Intensivierung und Abschwächung dieser unterschiedlichen Lichter in den unterschiedlichen Gebäudeteilen (aus dem Inneren des Kuppelteils einerseits und dem Inneren der beglasten Dächer der Seitenflügel andererseits) möglich ist, damit eine als atmende Bewegung erscheinende Wirkung eintritt, sowie - dass nach zeitlicher Vorgabe der Klägerin ab der Dämmerung bis zu einem Zeitpunkt am Morgen (Sonnenaufgang) eine sich zunehmend beruhigende Lichtbewegung durch das Verändern der Lichtintensität von der Kuppel zu den Außenenden der beglasten Dächer der Seitenflügel des [...]-Baus „fließend“ erfolgen kann und wieder zurück von den Außenenden der beglasten Dächer der Seitenflügel zur Kuppel und 2. das Werk nach der Wiedererrichtung in seiner Funktion als Lichtinstallation zur Beleuchtung des [...]-Baus der Kunsthalle [...] entsprechend der Beschreibung Abbildung 3 sowie der vorstehenden Ziffer 1. zu nutzen. II. Hilfsweise zu Ziffer l. Schadensersatz Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag von EUR 90.000,00 nicht unterschreitenden Schadensersatz für die Vernichtung des Werks „[X.]“ zu zahlen sowie die gesetzlichen Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen; 2. hilfsweise der Beklagten die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und ihr nachzulassen eine nach § 711 ZPO zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder Sparkassenbürgschaft zu leisten; 3. hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden und ihr nachzulassen, die zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder Sparkassenbürgschaft zu leisten. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzlich Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verwirkt. Es sei irrelevant, ob ein Grund für eine „dauerhafte Beseitigung“ der Installation „[X.]“ vorliege. Urheberrechtlich entscheidend sei ausschließlich, ob der Abbau der Installation berechtigt erfolgt sei. Das Urheberrecht gewähre nur negatorische Verbotsrechte. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Reinstallation des Werkes „[X.]“ in den Räumen der Kunsthalle verneint. Insbesondere leidet das Verfahren vor dem Landgericht nicht an einem wesentlichen Mangel und es ist auch keine weitere Beweisaufnahme erforderlich, so dass die nach dem Hauptantrag begehrte Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht kommt, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Ein Verstoß gegen § 14 UrhG oder eine Verletzung des allgemeinen verfassungsrechtlich anerkannten Urheberpersönlichkeitsrechts liegt nicht vor. Nach § 14 UrhG kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung in Anspruch genommen werden. (1) Die Lichtinstallation „[X.]“ ist zwar - wovon zu Recht auch das Landgericht ausgegangen ist (LU S. 7) - als urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen. Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte das Vorliegen eines hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrades (vgl. BGH, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II). Dass es bereits vor dem Jahr 2006 ortsspezifische Lichtinstallationen internationaler Künstler gab (vgl. Klageerwiderung S. 36 ff), steht dem nicht entgegen. Denn es genügt, wenn von dem zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auf unterschiedliche Weise Gebrauch gemacht wird. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass das konkrete Werk schon anderweitig identisch existierte oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist (vgl. BGH, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 2 Rn. 33). Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass bei den vorbekannten Lichtinstallationen bei dem Betrachter aufgrund der Bewegung des Lichts von oben zu den Seiten der Eindruck des „Atmens“, eines „Pulsierens“ der Architektur entsteht (vgl. Presseinformation der Beklagten, Anlagenkonvolut K 80, S. 14). (2) Gemäß § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Ob § 14 UrhG auch die vollständige Vernichtung von Werkexemplaren erfasst, ist streitig. Teilweise wird unter Hinweis auf ein obiter dictum in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 79, 397, 401 - Felseneiland mit Sirenen) diese Frage verneint (LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 - Astra-Hochhaus; KG, GRUR 1981, 742, 743 - Totenmaske; LG München I, FuR 1982, 510, 513 - Hajek/ADAC). Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach auch in dem Fall der vollständigen Vernichtung des Werks eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (OLG Hamm, ZUM-RD 2001, 443; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 14 Rn. 27; Kroitzsch/Götting in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Dietz/Peukert in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 37), wobei dahinstehen kann, ob dies aus § 14 UrhG oder aus dem allgemeinen verfassungsrechtlich anerkannten Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. § 14 Rn. 25) folgt. Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewährleistet ist. Das verlangt in der Regel eine im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts für seinen Träger im konkreten Fall sowie dem Ausmaß der ihm zugemuteten Beeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts und der Schwere seiner Beeinträchtigung durch die Grundrechtsausübung andererseits. Dabei haben die Gerichte beide Positionen hinreichend zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1424). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof sogar in dem Fall eines rechtswidrig aufgedrängten Kunstwerks eine Interessenabwägung für geboten erachtet (BGHZ 129, 66 Rn. 21 - Mauer-Bilder). (3) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz seines Kunstwerks bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken oder sonst bei grundstücksgebundenen Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung seines Grundstücks und der damit verbundenen vollständigen Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks zurücktreten muss (LU, S. 7; Dietz/Peukert in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 38 ff.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. § 14 Rn. 27 ff.; Schack, GRUR 1983, 56, 57; Honscheck, GRUR 2007, 944, 949 f.). Durch die vollständige Vernichtung wird das Interesse des Urhebers auf andere Weise beeinträchtigt als durch eine Entstellung oder Veränderung des Werks. Nimmt der Eigentümer an einem Werkexemplar Änderungen vor, ist das berechtigte Interesse des Urhebers betroffen, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 23 - St. Gottfried), also sein Interesse, selbst darüber zu befinden, wie sein Werk an die Öffentlichkeit treten soll (LG Mannheim, GRUR 1997, 365 - Freiburger Holbein-Pferd). Der Schutz des Urhebers durch das urheberrechtliche Änderungsverbot richtet sich mithin gegen Verfälschungen der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird (BGH, Urt. v. 01.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 199, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, muss der Urheber es aufgrund seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu dem Werk im Grundsatz - vorbehaltlich einer Einzelfallabwägung - nicht hinnehmen, dass er in der Öffentlichkeit mit einem Werk in Verbindung gebracht wird, das er so nicht geschaffen hat. Diese Gefahr besteht bei der vollständigen Vernichtung des Werks naturgemäß nicht. Allerdings sind die berechtigten Interessen des Urhebers in anderer Weise beeinträchtigt (Dietz/Peukert aaO. Rn. 38 f.; Schack, GRUR 1983, 56, 57; Bullinger aaO. Rn. 22). Insbesondere wenn es sich - wie hier - um ein Unikat handelt, geht mit der Vernichtung das geistige Werk selbst verloren. Eine Reproduktion kann die in einem Originalwerk der bildenden Kunst enthaltene schöpferische Leistung nur unvollkommen abbilden (Bullinger aaO. Rn. 22). Dieses Interesse des Urhebers an der Existenz seines Kunstwerks muss jedoch, wenn das Kunstwerk unlösbar mit einem Gebäude oder Grundstück verbunden ist, hinter den Interessen des Eigentümers zurücktreten, das Grundstück in anderer Weise zu nutzen oder anderweitig zu bebauen. So wie der Eigentümer grundsätzlich keine in das Urheberrecht eingreifenden Veränderungen am Original vornehmen darf, kann der Urheber umgekehrt sein Urheberrecht nur unbeschadet des Eigentums ausüben (BGH, Urt. v. 31.05.1974 - I ZR 10/73, GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung). Den Eigentümer mit einer Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung und gegebenenfalls Restaurierung des Werks zu belasten, wäre wegen des damit einhergehenden erheblichen Aufwands und vor allem wegen des weitreichenden Ausschlusses anderer Nutzungsmöglichkeiten mit einer unzumutbaren Beschränkung seines Eigentumsrechts (§ 903 BGB) verbunden. Dies ist der wesentliche Unterschied zu beweglichen Werkformen, wie etwa einem Gemälde oder einer Skulptur, welche ohne Verfälschung ihres künstlerischen Ausdrucksgehalts auch andernorts präsentiert werden können (Dietz/Peukert, aaO. Rn. 38, 40). Wegen dieser erkennbaren Interessenlage darf der Urheber grundsätzlich nicht erwarten, dass der Eigentümer mit dem Erwerb des Kunstwerks die Verpflichtung eingehen will, dieses für die Dauer des Urheberrechts - siebzig Jahre post mortem auctoris - unter Inkaufnahme einer weitgehenden baulichen Veränderungssperre auf seinem Grundstück zu erhalten (Dietz/Peukert, aaO. Rn. 38, 40). Dem berechtigten Erhaltungsinteresse des Urhebers wird dabei regelmäßig dadurch in ausreichender Weise Rechnung getragen, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, das Werk zu fotografieren oder auf andere Weise zu dokumentieren (Dietz/Peukert, aaO. Rn. 40). Auch wenn es sich bei dem Eigentümer um ein Kunstmuseum handelt, stellt sich die Situation grundsätzlich nicht anders dar. Zwar dienen Kunstmuseen in besonderem Maße dazu, Kunstwerke für die Mit- und Nachwelt zu erhalten. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Verpflichtung, jedes Kunstwerk zu erhalten. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass gerade Museen ein berechtigtes Interesse daran haben, die Gebäude und Ausstellungsflächen bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen oder die in der Kapazität beschränkten Ausstellungsflächen von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Die Anerkennung eines weitreichenden Schutzes des Urhebers vor Aussonderung seines Werkes könnte gerade bei raumgreifenden, mit dem Gebäude fest verbundenen Installationen alsbald dazu führen, dass große Teile der Ausstellungsflächen gebunden sind und nicht mehr für Werke anderer Künstler zur Verfügung stehen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass den Interessen des Museumsinhabers an der Umgestaltung des Gebäudeteils auch im vorliegenden Fall der Vorrang vor den Interessen des Urhebers zukommt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, hier lägen die Umstände anders, weil die Lichtinstallation im Dachbereich keine Fläche beansprucht habe, die für die Nutzung des Gebäudes zu musealen Zwecken erforderlich sei. Zum einen weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass der Streitfall zeige, dass auch der Dach- und Kuppelbereich als Raum für Gebäudekunst in Betracht kommt (LU S. 13). Zum anderen hat das Landgericht festgestellt, dass die Installation des Werks „[X.]“ in die lichttechnische Gebäudeausstattung eingreift (LU S. 13). Es handelt sich damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - bei der beanspruchten Fläche um eine solche, die musealen Zwecken dient. Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen der Beklagten ein Bedarf nach Veränderungen der lichttechnischen Konzeption ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried). Da im Rahmen der umfassenden klima- und lichttechnischen Sanierung der Abbau der Lichtinstallation erforderlich war (vgl. zu den Einzelheiten LU S. 16), hatte die Beklagte Anlass, über eine Neukonzeption ihres Gebäudes und insbesondere der Lichttechnik nachzudenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts (LU S. 16) war der Erhalt der Lichtinstallation in ihrer bisherigen Form nach dem von der Beklagten gewählten Konzept nicht möglich. Nach dem neuen Konzept wurde die historische Tageslichtsituation erhalten bzw. wieder hergestellt. Durch transluzide Milchglasfenster gelangt nun das Licht in die unter dem Dach liegenden Ausstellungsräume. Die Tageslichtbeleuchtung wird durch an Ketten aufgespannte Leuchtstoffrohre unterstützt (LU S. 16). Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Neugestaltung an den Interessen der Klägerin auszurichten. Selbst im Falle von Veränderungen an dem geschützten Werk steht die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Interessenabwägung anhand derjenigen bestimmten Planung vorzunehmen ist, für die der Eigentümer sich entschieden hat, ohne dass es darauf ankommt, ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen erkennbar sind (BGH, Urt. v. 19.03.2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried). Der Umstand, dass es sich bei dem Träger des Museums um eine Stadt handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf Art. 3c Abs. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV), wonach u.a. die „Denkmale der Kunst“ öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden genießen. Denn Schutzobjekt sind lediglich „Kulturdenkmäler“ im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG B-W, also Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches öffentliches Interesse ist hier nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Zwar handelt es sich bei dem [...]-Bau um ein Kulturdenkmal (vgl. Pressemitteilung Anlage B 60, Anlagenband II im Verfahren 6 U 92/15). Anhaltspunkte dafür, dass die Lichtinstallation als Zubehör mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert gebildet hat (§ 2 Abs. 2 DSchG BW), sind jedoch nicht ersichtlich. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM aus dem Jahr 2006 (Anlage K 38). Diese haben, soweit hier von Interesse, folgenden Inhalt: „2. Museen, die Sammlungen unterhalten, bewahren diese treuhänderisch zum Nutzen und zum Fortschritt der Gesellschaft. Grundsatz Museen haben die Aufgabe, ihre Sammlungen als Beitrag zum Schutz des natürlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Erbes zu erwerben, zu bewahren und fortzuentwickeln. Museumssammlungen sind ein bedeutendes Erbe der Gemeinschaft, haben in der Rechtsordnung einen besonderen Stellenwert und sind durch die internationale Gesetzgebung geschützt. Diese Verpflichtung der Öffentlichkeit gegenüber macht Museen zu Verwaltern, die für den rechtmäßigen Besitz der in ihrer Obhut befindlichen Objekte, für den dauerhaften Charakter ihrer Sammlungen, für deren Dokumentation und Zugänglichkeit sowie für eine verantwortungsvolle Aussonderungspolitik verantwortlich sind. (...) Aussonderung von Sammlungen 2.12 Gesetzlich oder anderweitig geregelte Aussonderungsbefugnisse Ein Museum, das zu Aussonderungen rechtlich befugt ist oder das Objekte erworben hat, die Aussonderungsbedingungen unterliegen, muss die gesetzlichen und anderen Vorschriften und Verfahren voll und ganz einhalten. Wo der ursprüngliche Erwerb bindenden oder anderen Beschränkungen unterworfen ist, müssen diese Bedingungen eingehalten werden, es sei denn, es ist klar zu belegen, dass das Festhalten an diesen Beschränkungen unmöglich oder dem Wohl der Einrichtung in hohem Maße abträglich ist. Falls erforderlich, kann das Museum den Rechtsweg beschreiten, um sich von derartigen Beschränkungen entbinden zu lassen. 2.13 Aussonderung aus Museumssammlungen Die Aussonderung eines Objekts oder Exemplars aus einer Museumssammlung darf nur bei vollem Verständnis für die Bedeutung des Gegenstandes, seines Charakters (erneuerbar oder nicht erneuerbar), seiner rechtlichen Stellung und unter Erwägung des öffentlichen Vertrauensverlusts erfolgen, den ein derartiges Vorgehen möglicherweise nach sich zieht.“ Danach ist eine Aussonderung eines Werkes nach einer Abwägung im Einzelfall auch aus einem Museum möglich. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Aussonderung sei mit der Vernichtung nicht gleichzustellen. Denn eine Differenzierung nach beweglichen oder mit dem Gebäude fest verbundenen Kunstobjekten nimmt die Richtlinie ersichtlich nicht vor. Allerdings darf die Aussonderung nur bei vollem Verständnis für die Bedeutung des Gegenstandes und des öffentlichen Vertrauensverlusts erfolgen. Jedoch kann hier von einer herausragenden Bedeutung des Kunstwerks der Klägerin, welche eine Vernichtung ausschließt, nicht ausgegangen werden. Im Hinblick darauf, dass es bereits im Jahr 2006 ortsspezifische Lichtinstallationen internationaler Künstler gab, kann von einem besonderen künstlerischen Rang nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die streitgegenständliche Lichtinstallation keine Beachtung in der kunsthistorischen Forschung findet. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte der Lichtinstallation eine herausragende schöpferische Eigenart bescheinigt hat. Dass der Direktor der Kunsthalle in Prospekten, Handouts und Pressemitteilungen die streitgegenständliche Lichtinstallation als eines der drei besonderen „Highlights“ anlässlich der 100-Jahrfeier hervorgehoben hat, diente ersichtlich lediglich Werbezwecken. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Beklagte selbst nicht Mitglied von ICOM ist und daher den Kodex nicht aufgrund der Aufnahme in die Organisation zu befolgen hat (SS v. 27.06.2014, S. 17, AS I 192). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Reputation der Klägerin durch die Vernichtung Schaden leidet. Es trifft zwar zu, dass bei einer Vernichtung eines Werkes grundsätzlich der Eindruck entstehen kann, dass es als unbedeutend angesehen wird. Anderes gilt jedoch, wenn wie hier, ein Kunstwerk notwendigerweise im Rahmen einer umfassenden Sanierung demontiert wird. Die dadurch bewirkte Vernichtung des Kunstwerks ist durch die Sanierungsmaßnahme bedingt. Dass das Kunstwerk nicht reinstalliert wird, kann unterschiedliche Gründe haben. So kann der Urheber seine Zustimmung zur Neuherstellung verweigert haben oder die Neuherstellung kann aus technischen Gründen unmöglich sein. Allein der Umstand, dass das Werk nicht mehr rekonstruiert wird, rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, es sei unbedeutend. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass eine Reinstallation in der ursprünglichen Form möglich gewesen wäre. Die Klägerin trägt selbst vor, es sei eine „Deinstallation (wohl Reinstallation) des Werkes - angepasst an die neuen Gegebenheiten und Möglichkeiten mit moderneren Mitteln - möglich“ (Berufungsbegründung S. 36). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, hier liege objektiv keine anzuerkennende Situation vor, die eine Vernichtung des Kunstwerks zwingend notwendig mache. Denn das Kunstmuseum habe hier einen ungenutzten Dachbereich, der keinerlei weitere Funktion für das Museum zur Ausstellung von Kunst habe, dazu bestimmt, für das Kunstwerk auf Dauer zur Verfügung zu stehen und dem Gebäude ein neues Erscheinungsbild zu geben und es zu einem Kunstwerk zu machen. In einer solchen Situation sei das Interesse des Museums an einer dauerhaften Beseitigung des Werkes ohne ganz gewichtigen Grund, der im Einzelfall belegt sein müsse, unbeachtlich. Denn von einer Widmung auf Dauer kann hier nicht ausgegangen werden. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Bezeichnung als „Dauerleihgabe“ und die Angabe einer Leihzeit von „03.03.07 - nach Absprache“. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung einer Zeitdauer mit Blick auf die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassen im Allgemeinen nur den Interessen des Entleihers Rechnung trägt, die Sache für die vereinbarte Zeit nutzen zu dürfen. Hingegen ist er im Regelfall nicht verpflichtet, die Sache für die vereinbarte Zeit zu behalten oder gar zu gebrauchen; er kann sie vielmehr auch früher zurückgeben (vgl. nur Weidenkaff in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 603 Rn. 4/5). Dass hier mit der Vereinbarung einer „Dauerleihgabe“ nicht nur ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung der Beklagten begründet werden sollte, das Werk dauerhaft auszustellen und zu erhalten, kann angesichts der beschriebenen Interessenlage nicht angenommen werden. Gegen eine Widmung auf Dauer spricht, dass über das Ende der Leihzeit noch eine „Absprache“ getroffen werden sollte. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich daraus nach dem objektiven Empfängerhorizont und der oben beschriebenen Interessenlage nicht ergibt, dass die Demontage des Werks von der Zustimmung der Klägerin abhängig gemacht werden sollte. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin an dem dauerhaften Bestand der Installation kann deshalb nicht ausgegangen werden. b) Der Anspruch folgt auch nicht aus einer vertraglichen Abrede. Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung. Weiter sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 198/15, NJW-RR 2016, 1032 Rn. 21). Nach dem von der Beklagten in erster Instanz nicht mit der geforderten Substanz bestrittenen Vortrag der Klägerin stand bereits bei Auftragserteilung fest, dass „[X.]“ eine „permanente Installation“ sein sollte (Klageschrift S. 56; Klageerwiderung S. 50/51, AS I 139/141). Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass sich daraus eine Betriebs- und Unterhaltungspflicht zu Lasten der Beklagten ergab (AS I 139) bzw. sich die Beklage verpflichten wollte, die streitgegenständlichen Gegenstände dauerhaft zu erhalten (AS I 255). In der Berufungserwiderung weist die Beklagte nunmehr darauf hin, dass der Begriff „permanente Installation lediglich in dem Kaufvertrag über die hier nicht streitgegenständliche Installation „...“ verwendet wurde (Berufungserwiderung S. 14, AS II 255). Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Parteien auch hinsichtlich „[X.]“ von einer „permanenten Installation“ sprachen. Denn daraus ergibt sich nämlich nicht, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, das Werk unter weitgehender Einschränkungen ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechtsschutzes zu unterhalten. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Sinngehalt des Adjektivs „permanent“ nach dem im Museumsbereich üblichen Sprachgebrauch nicht davon abhängig ist, ob es eine Ausstellung oder eine Installation beschreibt. Vielmehr ist „permanent“ in beiden Fällen in dem Sinne zu verstehen, dass die Ausstellung bzw. Installation im Unterschied zur Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt ist (LU S. 14). Daraus ergibt sich ohne weitergehende Vereinbarung im Hinblick auf die oben beschriebene erkennbare Interessenlage nicht, dass die Beklagte auf alle Zeit an einer endgültigen Demontage gehindert ist. Dass beide Parteien eine Demontage für möglich hielten, kommt auch in der richtig verstandenen (vgl. oben) Angabe einer Leihzeit vom „03.03.07 - nach Absprache“ im Leihschein deutlich zum Ausdruck. Soweit die Klägerin behauptet, die Parteien hätten diese Formulierung gewählt, um zum Ausdruck zu bringen, dass es der Beklagten möglich sein solle, unter bestimmten Bedingungen das Werk vorübergehend nicht in Gang zu setzen, fehlt es insoweit an einem Beweisangebot. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Parteien hätten das Werk als festen und dauerhaften Bestandteil der Kunsthalle bzw. des [...]-Baus bestimmt. Denn der Vortrag ist insoweit unsubstantiiert. Die Klägerin trägt selbst vor, dass „zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise die Frage im Raum stand, ob (Unterstreichung durch den Senat), wann oder unter welchen Umständen das Werk dauerhaft deinstalliert und der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich sein soll“ (Berufungsbegründung S. 5, AS II 123). Angesichts der oben beschriebenen Interessenlage durfte die Klägerin mangels ausdrücklicher Absprache nicht davon ausgehen, dass das Werk nach einer erforderlichen Sanierungsmaßnahme wieder errichtet wird. Da der Vortrag der Klägerin insoweit unsubstantiiert ist, rügt die Klägerin ohne Erfolg, dass eine Vernehmung des Zeugen Lauter unterblieben ist. Ohne Erfolg weist die Klägerin auf die unterschiedlichen Formulierungen in den Leihscheinen hin. Während in dem Leihschein vom 08.09.2006 betreffend das Werk „...“ als Leihzeitraum „2006 - “ angegeben ist, befindet sich nämlich in dem Leihschein betreffend das streitgegenständliche Werk „[X.]“ lediglich der Eintrag „09.03.2007 - nach Absprache“. Selbst wenn nämlich mit der Angabe „“, dem Zeichen der Unendlichkeit, zum Ausdruck hätte gebracht werden sollen, dass „...“ unter allen Umständen erhalten werden sollte, ergäbe sich für das Werk „[X.]“ im Gegenteil, dass beiden Parteien klar war, dass kein unendlicher Bestandsschutz gewollt war. Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ergibt sich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur dauerhaften Erhaltung des Werks auch nicht aus der nachfolgenden Rechtsanwaltskorrespondenz (LU S. 15). Soweit die Klägerin behauptet, sie habe nur deshalb auf die Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung verzichtet, weil sei selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass das Werk dauerhafter Bestandteil der Kunsthalle sei und nicht ohne ihr Einverständnis abgeschaltet oder dauerhaft deinstalliert werde, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass dies auch für die Beklagte erkennbar war. 2. Zutreffend hat das Landgericht es abgelehnt, in der derzeitigen baulichen Situation eine Bearbeitung des Werks zu sehen (LU S. 19), so dass auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit § 14 UrhG nicht besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts Bezug genommen. 3. Ein Anspruch auf Reinstallation ergibt sich auch nicht aus Eigentumsrechten der Klägerin. Selbst wenn die Klägerin Eigentümerin sämtlicher beweglicher Teile des Werks wäre, würde dies aus den o.g. Gründen keine Rechtsposition verschaffen, die die Dispositionsbefugnis der Beklagten über die künftige Gebäudenutzung in Frage stellt. Das Landgericht hat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass das Eigentumsrecht der Beklagten an dem Grundstück durch die Verbindung mit dem Werk der Klägerin fortbesteht und die Klägerin ihrerseits durch die Einbringung der Werksbestandteile das Eigentum an ihnen verloren hat, § 946 BGB (LU S. 18). 4. Die Beklagte ist der Klägerin wegen der dauerhaften Beseitigung des Werks auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet (Hilfsantrag II.). Die Entfernung und Vernichtung des Werks sind aus den dargelegten Gründen rechtmäßig. Eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch ist daher nicht gegeben. 5. Das Landgericht hat die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Vergütung im Hinblick auf die Verjährungseinrede der Beklagten verneint. Dagegen wendet sich die Klägerin nicht (Berufungsbegründung S. 41, AS II 195) und verfolgt den Anspruch auf Vergütung im Berufungsverfahren nicht mehr weiter. III. Über den Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nach alledem nicht zu entscheiden. Soweit die Klägerin ein Nachschriftsatzrecht auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2017 begehrt, ist dem nicht zu entsprechen. Der Schriftsatz der Beklagten enthält neben dem Vollstreckungsschutzantrag nebst Begründung lediglich eine Erwiderung auf den Schriftsatz vom 10.03.2017 und keine neuen Tatsachen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 708 Nr. 10 ZPO i. V. mit § 711 ZPO zugrunde. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Dass in Fällen der vorliegenden Art eine Interessenabwägung erforderlich ist, ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.1995 - I ZR 68/93, BGHZ 129, 66 Rn. 21 - Mauer-Bilder). Ob und wann die Interessen eines Museums an einer nach der Sanierung beschlossenen Neukonzeption hinter den Interessen des Urhebers am Erhalt seines Werkes zurücktreten, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Frage, ob das deutsche Urheberrecht überhaupt einen Vernichtungsschutz kennt, der eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich macht, ist, weil die Interessen des Eigentümers hier überwiegen, nicht entscheidungserheblich.