Urteil
4 U 125/20
OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0226.4U125.20.00
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Leitsätze
1. Art. 2 Abs. 2 lit. g Verordnung (EU) 609/2013 erfasst solche Lebensmittel als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Patienten entwickelt werden, deren Nährstoffbedarf aufgrund bestimmter Erkrankungen, Störungen oder spezifischer Beschwerden nicht durch den Verzehr normaler Lebensmittel gedeckt werden kann.(Rn.14)
2. Die in der deutschen Textausgabe vorgenommene Begriffsänderung „Diätmanagement“ ist im Lichte des vom Verordnungsgeber nach den Erwägungsgründen 9 und 10 verfolgten Ziels zu sehen.(Rn.15)
3. Aus der Textfassung in Art. 2 Abs. 2 lit. g Verordnung (EU) kann nicht hergeleitet werden, dass nach der Begriffsänderung ein sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf auch dann bestehe, wenn nicht ein Nährstoffdefizit ausgeglichen, sondern auf andere Weise durch die Nährstoffzufuhr ernährungsbedingten Erkrankungen entgegengewirkt werde.(Rn.16)
4. Dass der Begriff des „Diätmanagements“ nicht weit auszulegen ist, zeigt ferner der Erwägungsgrund 3 der Delegierten Verordnung 128/2016/EU.(Rn.17)
5. Die Änderung der Begrifflichkeit in Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) 609/2013 hin zum „Diätmanagement“ gegenüber der bisherigen Formulierung in § 1 Abs. 4a DiätV führt zu einer Einschränkung des durch den BGH geprägten „weiten Ernährungsbegriffs“.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17.07.2020, Az. 12 O 144/18 KfH, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Mittel „Gefäß-Aktiv zum Diätmanagement bei leichtem Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen im Frühstadium der Arteriosklerose und Diabetiker-Durchblutungsstörungen" zu vertreiben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 2 Abs. 2 lit. g Verordnung (EU) 609/2013 erfasst solche Lebensmittel als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Patienten entwickelt werden, deren Nährstoffbedarf aufgrund bestimmter Erkrankungen, Störungen oder spezifischer Beschwerden nicht durch den Verzehr normaler Lebensmittel gedeckt werden kann.(Rn.14) 2. Die in der deutschen Textausgabe vorgenommene Begriffsänderung „Diätmanagement“ ist im Lichte des vom Verordnungsgeber nach den Erwägungsgründen 9 und 10 verfolgten Ziels zu sehen.(Rn.15) 3. Aus der Textfassung in Art. 2 Abs. 2 lit. g Verordnung (EU) kann nicht hergeleitet werden, dass nach der Begriffsänderung ein sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf auch dann bestehe, wenn nicht ein Nährstoffdefizit ausgeglichen, sondern auf andere Weise durch die Nährstoffzufuhr ernährungsbedingten Erkrankungen entgegengewirkt werde.(Rn.16) 4. Dass der Begriff des „Diätmanagements“ nicht weit auszulegen ist, zeigt ferner der Erwägungsgrund 3 der Delegierten Verordnung 128/2016/EU.(Rn.17) 5. Die Änderung der Begrifflichkeit in Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) 609/2013 hin zum „Diätmanagement“ gegenüber der bisherigen Formulierung in § 1 Abs. 4a DiätV führt zu einer Einschränkung des durch den BGH geprägten „weiten Ernährungsbegriffs“.(Rn.19) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17.07.2020, Az. 12 O 144/18 KfH, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Mittel „Gefäß-Aktiv zum Diätmanagement bei leichtem Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen im Frühstadium der Arteriosklerose und Diabetiker-Durchblutungsstörungen" zu vertreiben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger verfolgt mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein Vertriebsverbot für ein Produkt der Beklagten. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es steht auf dem Standpunkt, es handle sich bei dem Mittel „Gefäß-Aktiv zum Diätmanagement bei leichtem Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen im Frühstadium der Arteriosklerose und Diabetiker-Durchblutungsstörungen" um ein zulässiges Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (im Folgenden: LbmZ) im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. g VO (EU) 609/2013, auch wenn das Produkt nicht dazu diene, ein krankheitsbedingtes Ernährungsdefizit auszugleichen. Mit der Veränderung der Begrifflichkeit „diätetische Behandlung“, die für LbmZ gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b) der RL 1999/21/EG bzw. § 1 Abs. 4a DiätV bestimmend war, zu der davon abweichenden „neuen“ Begriffsbestimmung „Diätmanagement“ in Art. 2 Abs. 2 lit. g VO (EU) 609/2013 sei keine inhaltliche Einschränkung des bislang zur Anwendung gelangten „weiten Ernährungsbegriffs“ verbunden. Das ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 lit. g VO (EU) 609/2013, wonach ein sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf nicht nur dann bestehe, wenn ein Nährstoffdefizit ausgeglichen (Alt. 1), sondern auch wenn auf andere Weise durch die Nährstoffzufuhr ernährungsbedingten Erkrankungen entgegengewirkt werden solle (Alt. 2). Auch der Erwägungsgrund 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 stehe der Fortgeltung des weiten Ernährungsbegriffs nicht entgegen. Das Landgericht hält deshalb an dem vom BGH geprägten weiten Ernährungsbegriff fest. „Gefäß-Aktiv“ sei ausweislich mehrerer von der Beklagten vorgelegter und von dem Kläger nicht bestrittener wissenschaftlicher Studien für die angegebenen Ernährungszwecke, nämlich zum Diätmanagement bei leichtem Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen im Frühstadium der Arteriosklerose und Diabetiker-Durchblutungsstörungen, geeignet (Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 609/2013). Da ausreichend belegt sei, dass „Gefäß-Aktiv“ bei den genannten Beschwerden insbesondere wegen der darin enthaltenen Hauptzutaten, der Aminosäuren L-Arginin und L-Citrullin, einen positiven Effekt auf den Stoffwechsel haben könne, sei die klägerseits beanstandete Aussage auch nicht irreführend. Es werde nicht der Eindruck erweckt, „Gefäß-Aktiv“ diene der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit. Der Kläger verfolgt mit der Berufung weiter sein Ziel eines Vertriebsverbots für das Mittel „Gefäß-Aktiv zum Diätmanagement bei leichtem Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen im Frühstadium der Arteriosklerose und Diabetiker-Durchblutungsstörungen". Er rügt, das Landgericht stelle sich mit seiner Rechtsauffassung, der weite Ernährungsbegriff gelte seit der Einführung der VO (EU) 609/2013 fort, gegen eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Mit der Einführung der VO (EU) 609/2013 sei durch dessen Art. 2 Abs. 2 lit. g) klargestellt, dass LbmZ eine ausreichende Ernährung ausschließlich solcher Patienten sicherstellen solle, welche krankheitsbedingt unter einem Ernährungsdefizit litten, das aufgrund eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechselung und Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel, Nährstoffe bzw. Stoffwechselprodukte nicht gedeckt werden könne, oder die aufgrund ihrer Krankheit in eine Mangelsituation hineingeraten könnten. Das Diätmanagement mit einem LbmZ solle dem entgegenwirken. Das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Änderung der Begriffsbestimmung von „diätetischer Behandlung“ einerseits zu „Diätmanagement“ andererseits mit keiner inhaltlichen Einschränkung des bislang zur Anwendung gelangten „weiten Ernährungsbegriffs“ verbunden sei. Hierzu habe es unzutreffend angenommen, dies ergebe sich aus einem unterschiedlichen Anwendungsbereich der beiden Alternativen in Art. 2 Abs. 2 lit. g) der VO (EU) Nr. 609/2013. Vielmehr gelte die Änderung für beide Alternativen. Auch aus Art. 9 Absatz 5 VO (EU) Nr. 609/2013 werde deutlich, nicht „jede nutzbringende Verwendung" im Sinne der BGH-Rechtsprechung erfülle die regulatorische Definition eines LbmZ. Das Landgericht interpretiere ferner Erwägungsgrund 9 falsch. Da es darin heiße, die bisherige Definition von LbmZ bereitete Probleme, weshalb nun eine Überarbeitung (der Definition) erforderlich sei, müsse sich die Änderung zwangsläufig in einigen Mitgliedstaaten auch auswirken. Es gäbe aufgrund der Bekanntmachung der europäischen Kommission (dort auch Rn. 54, 55 sowie Fn. 28 - Anlage K 38), der Äußerungen der sie beratenden Fachbehörde, der EFSA, sowie der Wortmeldungen in der Fachliteratur unzweideutige Hinweis darauf, welche Mitgliedstaaten sich insoweit angesprochen fühlen durften, nämlich Deutschland und Österreich. Den Erwägungsgrund 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/12 habe das Landgericht ebenfalls fehlerhaft ausgelegt. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Freiburg vom 17. Juli 2020 - 12 0 144/18 KfH - die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ein Mittel „Gefäß-Aktiv zum Diätmanagement bei leichtem Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen im Frühstadium der Arteriosklerose und Diabetiker-Durchblutungsstörungen" zu vertreiben. Die Beklagte beantragt. die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Richtig sei, dass die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 die zuvor geltende deutsche Diätverordnung (DiätV) verdrängt hätten. Beim Vergleich der Definitionen in der DiätV und der nunmehr geltenden Verordnung (EU) 609/2013 werde zwar auch deutlich, dass die in § 1 Abs. 4a DiätV aufgeführte Formulierung „diätetische Behandlung" in der Verordnung (EU) 609/2013 nicht mehr fortgeführt worden sei, da sie eine zu große (sprachliche) Nähe zu Arzneimitteln suggeriert habe. Damit werde aber nur ein Fehler in der Übersetzung der ehemaligen Richtlinie 1999/21/EG, auf der die DiätV beruhte, korrigiert. Schon die englischsprachige Formulierung „dietary management" und auch die französischsprachige Formulierung „pour les besoins nutritionnels en cas de..." hätten keinen Bezug zu Heilbehandlungen. Mit dem in der deutschen DiätV verwendeten Begriff „diätetischen Behandlung" sei aber auch keine Heilbehandlung im herkömmlichen Sinn gemeint, weil eine solche nur Arzneimitteln und Medizinprodukten vorbehalten sei. Daraus folge, dass kein inhaltlicher Unterschied zwischen den Wendungen „zur diätetischen Behandlung" einerseits und „zum Diätmanagement" andererseits bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Erwägungsgründen der VO (EU) 609/2013. Im Erwägungsgrund 9 werde nicht erwähnt, welche Sprachfassung angepasst werden solle. Die Bekanntmachung 2017/C 401/01 - Randnummern 54 und 55 - spiegele nur die Meinung der Europäischen Kommission wieder. Für die richtige Einordnung dieser „Bekanntmachung" sei zu beachten, dass die Europäische Kommission von Anfang an, d.h. bereits während der Geltung der früheren Richtlinie 1999/21/EG den engen Ernährungsbegriff favorisiert habe. Dass der Ernährungsbedarf krankheitsbedingt sein müsse, sei folglich keine neue Form der Auslegung. Der Begriff „Diätmanagement" unterstreiche nicht die behauptete gesetzgeberische Änderung. Die Ansicht der Europäischen Kommission habe folglich schon in der Vergangenheit im Gegensatz zu der Rechtsprechung des BGH gestanden, sei aber nicht maßgeblich für die Auslegung der VO (EU) 609/2013. Die Erwägungsgründe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission führten ebenfalls nicht zu dem abweichenden Ergebnis, der europäische Verordnungsgeber habe eine bewusste Gesetzesänderung hin zum „engen Ernährungsbegriff" beabsichtigt. Aus dem Erwägungsgrund 3 könne keine Einschränkung der Zweckbestimmung abgeleitet werden. In den nachfolgenden Erwägungsgründen 4 und 5 werde ausdrücklich erklärt, dass LbmZ insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck des Erzeugnisses stark variieren können. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von LbmZ (bilanzierte Diäten) auf einen eng verstandenen Begriff der besonderen Ernährungserfordernisse von Personen, die an bestimmten Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden oder aufgrund von ihnen unterernährt sind, sei demnach weder vom EU-Verordnungsgeber noch von der Rechtsprechung gewollt. Im Übrigen sei die Delegierte Verordnung gegenüber der maßgeblichen Verordnung (EU) 609/2013 als nachrangig bzw. untergeordnet einzustufen. Aus dem Leitlinienkatalog EFSA-Leitlinie vom 26.11.2015 lasse sich ebenfalls nichts herleiten. Wie bereits ausgeführt, vertrete die Europäische Kommission von jeher den engen Ernährungsbegriff. Der Fragenkatalog der EFSA orientiere sich hieran. Da die Definition der LbmZ trotz der Änderungen auf EU-Ebene keine inhaltliche Änderung erfahren habe, bestehe ein sonstiges besonderes Ernährungserfordernis nach wie vor, wenn eine Person einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen könne. Das sei vorliegend der Fall, da eine hinreichende Zufuhr von L-Arginin und L-Citrulin einen positiven Effekt auf den Stoffwechsel des genannten Patientenkreises habe. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht der klägerseits geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c, 2 Abs. 2 lit. g und 4 Abs. 1 VO (EU) 609/2013. Bei „Gefäß-Aktiv zum Diätmanagement bei leichtem Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen im Frühstadium der Arteriosklerose und Diabetiker-Durchblutungsstörungen" handelt es sich nicht um ein LbmZ i.S.v. 2 Abs. 2 lit. g VO (EU) 609/2013. Das Mittel ist folglich nicht als LbmZ verkehrsfähig. 1. Die VO (EU) 609/2013 regelt unter anderem das Inverkehrbringen von LbmZ. Sie dient dem Schutz der Verbraucher und enthält damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2020 - 6 U 38/20 -, juris Rn. 16). 2. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es bestehe nach wie vor ein sonstiges besonderes Ernährungserfordernis, wenn eine Person einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen könne, wie dies bei der Zufuhr von L-Arginin und L-Citrulin auf den Stoffwechsel des benannten Patientenkreises der Fall sei. Dieser Nutzen allein entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen der VO (EU) 609/2013. Aus diesem Grunde kann die Beklagte für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von „Gefäß-Aktiv“ als LbmZ nicht anführen, es diene dem „Diätmanagement“. „Gefäß-Aktiv“ erfüllt nicht die Anforderungen der VO (EU) 609/2013 an ein LbmZ. a) Mit der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wurde das Konzept der Lebensmittel für eine besondere Ernährung (diätetische Lebensmittel) aufgegeben und durch die Regelung für „Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen“ ersetzt (Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, Teil 1 § 2 Zentralbegriffe des Arzneimittelrechts Rn. 92). Die Verordnung erfasst solche Lebensmittel als LbmZ, die für Patienten entwickelt werden, deren Nährstoffbedarf aufgrund bestimmter Erkrankungen, Störungen oder spezifischer Beschwerden nicht durch den Verzehr normaler Lebensmittel gedeckt werden kann. Dieser Patientenkreis ist in Art. 2 Abs. 2 lit. G) der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt (Fuhrmann/Klein/Fleischfresser/Stephan a.a.O.). Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. g) der VO (EU) 609/2013 dienen LbmZ demgemäß der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder sind für Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht. Sie sollen folglich ein medizinisch bedingtes Nährstoffdefizit ausgleichen (OLG Frankfurt, Urteile vom 16. Juli 2020 - 6 U 38/20 -, juris Rn. 19; vom 29. Mai 2019 - 6 U 38/18 - juris Rn. 23 ff.). b) In den Erwägungsgründen 9 und 10 wird der Anlass für die Änderungen der VO (EU) 609/2013 angesprochen: Dort wird ausgeführt, dass die unterschiedliche Definition von „Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind“, in den Mitgliedstaaten zu Problemen führe. Die Angleichung dient dabei dem in den Erwägungsgründen 9 und 10 benannten Zweck, durch eine Vereinfachung des rechtlichen Rahmens die Auslegungsunterschiede zu beseitigen und für Rechtssicherheit für die zuständigen Behörden, Lebensmittelunternehmer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und Verbraucher zu sorgen, damit Marktmissbrauch und Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen werden. Es wird damit deutlich, dass der Verordnungsgeber verhindern will, dass Lebensmittel in der Kategorie LbmZ geführt werden, obwohl sie nicht als solche gekennzeichnet werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Änderung ausschließlich in der deutschen Sprache niedergeschlagen hat. Sowohl in der englischen als auch französischen Sprache hat sich insoweit de facto zwischen der Richtlinie 1999/21/EG und der neuen VO 2016/128/EU nichts geändert. In der englischen Sprachfassung hieß es immer schon „For the dietary management of... “ und in der französischen „Pour les besoins nutritionnels en cas de...“ (vgl. Hütthaler-Brandauer, Status quo und Zukunftsaussichten für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diäten) – Eine Bestandaufnahme LMuR 2018, 49 Tz. 3.a). Die in der deutschen Textausgabe vorgenommene Änderung ist folglich im Lichte des nach den Erwägungsgründen 9 und 10 verfolgten Ziels zu sehen. Hätte die Angleichung ohne rechtliche Auswirkungen bleiben sollen, wäre der mit der VO (EU) 609/2013 verfolgte Zweck verfehlt worden. Da der in der deutschen DiätV verwendete Begriff „diätetischen Behandlung" ohnehin nicht auf Heilbehandlungen im herkömmlichen Sinn ausgerichtet war, wie die Beklagte konzediert, kann das Ziel der Begriffsänderung auch nicht darin gesehen werden, diätetische Behandlungen von Heilbehandlungen abzugrenzen, wie die Beklagte meint. c) Die Angleichung erfasst auch beide Alternativen des Art. 2 Abs. 2 lit. g VO (EU). Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass nach der Begriffsbestimmung der zweiten Alternative ein sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf auch dann bestehe, wenn nicht ein Nährstoffdefizit ausgeglichen, sondern auf andere Weise durch die Nährstoffzufuhr ernährungsbedingten Erkrankungen entgegengewirkt werden solle. Diese Interpretation steht nicht im Einklang mit den amtlichen Anmerkungen der Europäischen Kommission in der Bekanntmachung über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (Bek. 2017/C 401/01). Unter Rn. 55 des Gliederungspunktes 6.4 (Das Konzept „Diätmanagement“) wird zur Veranschaulichung der verschiedenen in der Definition von Art. 2 Abs. 2 lit. g) VO (EU) 609/2013 genannten Fälle für den sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf angeführt: „Hierbei handelt es sich um einen spezifischen Nährstoffbedarf (siehe Fußnote 28 zur Definition von „Nährstoff”), der - basierend auf medizinischen Nachweisen - im Zusammenhang mit der speziellen Krankheit/Störung/Beschwerde steht, zum Beispiel ein erhöhter Bedarf an Eiweißen oder anderen spezifischen Nährstoffen (z.B. Glutamin) bei Patienten vor oder nach Operationen, mit schweren Wunden, Verbrennungen oder Drucknekrosen oder bei Patienten mit bestimmten Erkrankungen (z.B. Vitamin A für Patienten mit Mukoviszidose)“. Daraus wird ohne Weiteres deutlich, dass auch der sonstige medizinisch bedingte Nährstoffbedarf (2. Alternative) spezifisch krankheits-, störungs- bzw. beschwerdebedingt sein muss. d) Dass der Begriff des „Diätmanagements“ nicht weit auszulegen ist, zeigt ferner der Erwägungsgrund 3 der Delegierten Verordnung128/2016/EU. Danach werden LbmZ für die Ernährung von Patienten entwickelt, die an diagnostizierten spezifischen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden, die es ihnen sehr schwer oder unmöglich machen, ihren Ernährungsbedarf durch den Verzehr anderer Lebensmittel zu decken, oder an einer dadurch hervorgerufenen Mangelernährung leiden. Der Erwägungsgrund 3 steht im Einklang mit dem vorstehend ausgeführten Verständnis von Art. 2 Abs. 2 lit. g) VO (EU) 609/2013. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Erwägungsgrund 3 nicht zu entnehmen, dass sich der Bedeutungsgehalt auf die notwendige enge Zusammenarbeit mit Angehörigen der Gesundheitsberufe beschränkt. Vielmehr wird die Zweckbestimmung von LbmZ ausdrücklich hervorgehoben. Der Verweis auf die Erwägungsgründe 4 und 5 führt zu keiner anderen Beurteilung. Darin wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Zusammensetzung von LbmZ stark variieren könne, diese in verschiedene Kategorien eingeordnet werden könnten, es aber wegen der raschen Weiterentwickelungen nicht angezeigt sei, detaillierte Vorschriften für die Zusammensetzung solcher Lebensmittelerzeugnisse festzulegen. Es sei aber wichtig, auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten spezifische Grundsätze und Anforderungen dafür festzulegen. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Inhalt des Erwägungsgrundes 3 eine Relativierung erfahren sollte. Auch durch Art. 2 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 erfährt die Zweckbestimmung keinen anderen Bedeutungsgehalt. Entsprechendes gilt für Erwägungsgrund 19 der VO (EU) 609/2013. Die beiden Erwägungsgründe benennen die Anforderungen an LbmZ, damit die ernährungsphysiologische Eignung auf der Grundlage vernünftiger medizinischer und diätetischer Grundsätze sichergestellt und durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten nachgewiesen ist. Zur Zweckbestimmung von LbmZ machen sie keine Aussage. Entsprechendes gilt für Erwägungsgrund 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128. Dieser beschäftigt sich mit den obligatorischen Informationen für eine angemessene Verwendung. e) Die Erwägungsgründe 15 und 25 der VO (EU) 609/2013 sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine Erläuterung bzw. Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 2 Abs. 2 lit. g) der VO ausgerichtet. Erwägungsgrund 25 betont lediglich das in Art. 9 Abs. 5 geregelte, hier aber nicht einschlägige umfassende Verbot krankheitsbezogener Werbung. f) Nach alledem teilt der Senat deshalb die Auffassung des OLG Frankfurt (Urteile vom 16. Juli 2020 - 6 U 38/20 -, juris Rn. 19; vom 29. Mai 2019 - 6 U 38/18 -, juris Rn. 23 ff.), dass die Änderung der Begrifflichkeit in Art. 2 Abs. 2 lit. g) VO (EU) 609/2013 hin zum „Diätmanagement“ gegenüber der bisherigen Formulierung in § 1 Abs. 4a DiätV zu einer Einschränkung des durch den BGH geprägten „weiten Ernährungsbegriff“ (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2008 - I ZR 100/06 -, juris Rn. 20) führt. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die mit hohen Hürden versehene Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zum Schutz des Verbrauchers vor irreführenden Angaben umso weniger verständlich bliebe, wenn für die speziellere Regelung zu LbmZ weit niedrigere Maßstäbe im Sinne der bisherigen BGH-Rechtsprechung anzulegen wären (Hahn/Jakobs, Humanstudien mit Lebensmitteln, LMuR 2019, 189 Fn. 61). Der weite Ernährungsbegriff ermöglicht es, Angaben zu machen, die die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht erlaubt würde, ja sogar Angaben zu machen, die einen Krankheitsbezug haben (Hütthaler-Brandauer a.a.O. Tz. 4.). Die Auslegung des Rechtsausschusses des Lebensmittelverbandes Deutschland und des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Karlsruhe, wonach Art. 2 Abs. 2 lit. g) VO (EU) 609/2013 gegenüber Art. 1 Abs. 2 lit. b) RL 1999/21/EG lediglich umformuliert worden sei, ohne eine inhaltliche Änderung zu bezwecken, überzeugt demgemäß genauso wenig wie der Kommentar von Zipfel/Rathke (LebensmittelR/Rathke, 177. EL Juli 2020, DiätV § 1 Rn. 79; VO (EU) 609/2013 Art. 2 Rn. 44), der ohne nähere Begründung meint, die Ersetzung des Wortes „Behandlung“ durch das Wort „Diätmanagement“ könne nicht als inhaltliche Änderung verstanden werden. 3. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern i.S.d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Das Verbot der Bewerbung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke mit Eigenschaften zur Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten dient dem Schutz der Verbraucher im besonders sensiblen Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung (OLG München, Urteil vom 21. Februar 2019 - 29 U 2283/18 -, juris Rn. 57). 4. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO dürfen die in Art. 1 Abs. 1 genannten Lebensmittel - gemäß lit. c) als LbmZ nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung genügen. Art. 4 dient folglich der Einhaltung der in der Verordnung bestimmten Anforderungen an die erfassten Lebensmittel. Die Beklagte verkauft das Mittel „Gefäß-Aktiv“ als LbmZ, indem sie den Verwendungszweck mit „Diätmanagement“ gekennzeichnet. Als Mittel zum „Diätmanagement“ erfüllt „Gefäß-Aktiv“ nicht die für ein „Diätmanagement“ von der VO 609/2013 vorgegebenen Anforderungen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 ZPO) zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02 -, juris Rn. 6). Das ist in Bezug auf die Frage der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. g VO (EU) 609/13 der Fall. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs, 2 AEUV besteht nicht (vgl. Calliess/Ruffert/Wegener, 5. Aufl. 2016, AEUV Art. 267 Rn. 29). Ferner weicht der Senat von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.