Urteil
4 U 10/16
OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:0701.4U10.16.0A
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Leitsätze
Ein Verbraucherdarlehen und ein Bausparvertrag sind keine verbundenen Geschäfte i.S. des § 358 Abs. 3 BGB, wenn Darlehensmittel bestimmungsgemäß für Sparzahlungen auf den Bausparvertrag verwendet werden sollen und das Bauspardarlehen der Rückzahlung des Verbraucherdarlehens dienen soll.(Rn.16)
Tenor
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22.12.2015, Az. 8 O 154/14, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verbraucherdarlehen und ein Bausparvertrag sind keine verbundenen Geschäfte i.S. des § 358 Abs. 3 BGB, wenn Darlehensmittel bestimmungsgemäß für Sparzahlungen auf den Bausparvertrag verwendet werden sollen und das Bauspardarlehen der Rückzahlung des Verbraucherdarlehens dienen soll.(Rn.16) 1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22.12.2015, Az. 8 O 154/14, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin erstrebt die Rückabwicklung einer Vertragsumstellung, mit der ein bestehendes Immobiliendarlehen durch eine Kombination von Darlehen und Bausparvertrag ersetzt worden ist. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Hilfsweise hatte die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem am 29.12.2011 mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer … zum 1.10.2015 kein höherer Betrag als € 214.494,70 zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag i.H. von 8.896,67 € zuzüglich Zinsen i.H. von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag im Wesentlichen stattgegeben. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag vom 29.12.2011 wirksam widerrufen. Der Darlehensvertrag enthalte mangels Hinweises auf die Rechtsfolgen des Widerrufs für verbundene Geschäfte keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag bestehe ein Finanzierungszusammenhang i.S. des § 358 Abs. 3 BGB a.F., weil mittels Aufstockung des Darlehens um 50.000,00 € ein erheblicher Teil der für die Zuteilung des Bausparvertrages erforderlichen Eigenleistungen aufgebracht worden sei. Zudem sei der genannte Betrag mit der Abschlussgebühr des Bausparvertrages, einem klassischen Entgelt, verrechnet worden. Auch das Merkmal der wirtschaftlichen Einheit liege vor. Einerseits hänge die Aufstockung der Darlehensvaluta entscheidend vom Bausparvertrag ab; andererseits sei der Bausparvertrag gerade für die zukünftige Umschuldung konzipiert worden. Ein enger zeitlicher Zusammenhang, die Einschaltung des Volksbankmitarbeiters in den Vertrieb des Bausparvertrages sowie zahlreiche Hinweise auf den Bausparvertrag im Darlehensvertrag kämen hinzu. Infolge Widerrufs sei das - anstelle des widerrufenen Vertrages fortgeltende (Tenor Ziff. 1 und 2) - alte Darlehen neu zu berechnen (Tenor Ziff. 3) und die Differenz zwischen der neu berechneten Forderung und den tatsächlichen Leistungen der Klägerin auf Darlehen und Bausparvertrag auszuzahlen (Feststellungstenor Ziff. 4). Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, weder sei der Darlehensvertrag wirksam widerrufen noch führe der Widerruf zu den ausgeurteilten Rechtsfolgen. Zu Unrecht habe das Landgericht ein Verbundgeschäft bejaht. Hierfür fehle es bereits an einem Finanzierungszusammenhang. Denn die (Sofort-)Einzahlung auf den Bausparvertrag sei kein Entgelt für eine Leistung der Bausparkasse, die nach dem Schutzzweck des § 358 BGB a.F. eine Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den Bausparvertrag rechtfertige. Bei der Einzahlung handele es sich nicht um die Gegenleistung des Sparers für die spätere Darlehensgewährung, sondern um ein Darlehen des Sparers an die Bausparkasse. Hierbei erwerbe der Sparer durch den Verzicht auf marktübliche Verzinsung in der Ansparphase die Option auf ein Bauspardarlehen. Die Verrechnung mit der Abschlussgebühr führe ebenfalls nicht zu einem Entgelt-Charakter der Einzahlung. Ein Aufspaltungsrisiko habe der Darlehensnehmer in einer derartigen Konstellation nicht. Er müsse nicht fürchten, bei Widerruf des Darlehens an den Bausparvertrag gebunden zu bleiben, weil er den Bausparvertrag jederzeit widerrufen und sein Guthaben zurückverlangen könne. Davon abgesehen fehle es an einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag. Soweit der Bausparvertrag als Zusatzgeschäft (§ 359a BGB a.F.) zu qualifizieren sei, führe dies nicht zur Widerruflichkeit des Darlehensvertrages, zumal der Verbraucher über die Rechtsfolgen aus § 359a BGB a.F. nicht belehrt werden müsse. Im Übrigen sei der Widerruf rechtmissbräuchlich. Jedenfalls bewirke er nicht das Wiederaufleben des früheren Darlehensvertrages. Letzterer sei vielmehr einvernehmlich aufgehoben worden. Hierbei bleibe es, selbst wenn der neue Darlehensvertrag gem. §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln wäre. Die Beklagte beantragt, zu erkennen: Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2015 (8 O 154/14) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise beruft sich die Klägerin nach wie vor auf einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung. Ihr Ehemann sei nur kurz und sie überhaupt nicht über die für die Finanzierung maßgeblichen Umstände informiert worden. Hierzu trägt sie in der Berufungsinstanz ergänzend vor (SS vom 13.05.2016, II 109ff.). Sie macht geltend, anlässlich der Vertragsumstellung nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Zinsen im zweiten Halbjahr 2011 eine sinkende Tendenz zeigten. Auch sei sie nicht auf die Abschlussprovision i.H. von 1.400,00 € und auf den Zinsverlust i.H. von 2,4 % hingewiesen worden, der sich aus der Differenz zwischen dem Habenzins für das Bausparguthaben und dem Darlehenszins ergibt. Die Erhöhung der Gesamtbelastung durch den neuen gegenüber dem alten Darlehensvertrag sei ihr nicht deutlich gemacht worden. Auch habe man sie nicht darüber aufgeklärt, dass die Bausparsumme den Darlehensbetrag unterschreitet und dass die seinerzeit erwartete Zuteilungsreife des Bausparvertrags deutlich vor dem Ende der Zinsbindungsfrist des Darlehens datiert. Die volle Belastung ihres Grundstücks mit einer Grundschuld über 250.000,00 € zur Besicherung des Bankdarlehens habe dazu geführt, dass daneben ein Bauspardarlehen nicht ausgereicht werden konnte; auch darauf sei sie nicht hingewiesen worden. Schließlich habe man sie über den Stand ihres Darlehens im Dezember 2011 (rund 245.000,00 €) im Unklaren gelassen und ihr suggeriert, sie benötige für die Refinanzierung 250.000,00 €. 5.000,00 € habe die Beklagte ungerechtfertigt vereinnahmt. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugen S und K Beweis erhoben. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 wird verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin kann ihre Ansprüche weder auf §§ 346 ff. BGB noch auf ein Beratungsverschulden der Beklagten stützen. 1. Mit ihrem Hauptantrag möchte die Klägerin eine Wiederherstellung der Vermögenslage erreichen, die ohne die Vertragsschlüsse vom Jahresende 2011 mit der Beklagten und der Bausparkasse Schwäbisch Hall bestünde. Hiermit dringt sie nicht durch. a) Der Darlehensvertrag vom 29.12.2011 ist nicht mehr widerruflich. Das Widerrufsrecht der Klägerin ist gemäß §§ 495, 355 Abs. 2 BGB a.F. erloschen. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 29.12.2011 (Anlage K 2, S. 2) genügt den gesetzlichen Anforderungen aus §§ 495 Abs. 2, 492 BGB a.F. i.V. mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. aa) Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs für verbundene Geschäfte (Art. 247 § 12 Abs. 1 Nr. 2 b EGBGB a.F.) war nicht erforderlich, weil der Bausparvertrag nicht i.S. von § 358 Abs. 3 BGB a.F. mit dem Darlehensvertrag verbunden ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Darlehensvertrag vom 29.12.2011 und der unter dem 18.11.2011 beantragte Bausparvertrag (Anlage K 8) wirtschaftlich eng miteinander verknüpft waren. Gleichwohl besteht zwischen beiden Verträgen kein Finanzierungszusammenhang i.S. des § 358 BGB a.F. Ein Finanzierungszusammenhang liegt vor, wenn mit dem Darlehen ganz oder teilweise das Entgelt für die Ware oder Leistung aus dem anderen Vertrag finanziert wird (vgl. Palandt/Grüneberg. BGB, 75. Aufl. 2016, § 358 Rn. 10). In dieser Situation sollen die Vorschriften über verbundene Verträge den Verbraucher vor dem Risiko der Aufspaltung von Darlehensvertrag und finanziertem Geschäft schützen. Einerseits soll der Verbraucher bei Widerruf des Darlehensvertrages nicht weiterhin das Entgelt aus dem finanzierten Vertrag schulden und die Ware oder Leistung behalten müssen; andererseits soll er nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleiben, wenn ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, Einwendungen zustehen (vgl. BGHZ 184, 1, juris Rn. 27; betr. Verbund mit Restschuldversicherung). Vorliegend fehlt es sowohl an einem Entgeltcharakter der aus Darlehensmitteln erbrachten Einzahlung auf den Bausparvertrag als auch an einem typischen Aufspaltungsrisiko. Die Eigenleistungen des Bausparers stellen zwar eine bedingungsgemäße Voraussetzung, aber kein Entgelt für die spätere Darlehensgewährung seitens der Bausparkasse dar. Die Bausparkasse darf die Eigenleistungen nicht auf Dauer behalten; vielmehr wird das angesparte Guthaben nach Zuteilungsreife zur freien Verfügung des Bausparers bereit gestellt (vgl. § 6 Abs. 1 der ABB 11/2010, II 131, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren). Außerdem hat der Bausparer schon vor Zuteilungsreife jederzeit ein Kündigungsrecht, das ebenfalls zur Rückgewähr der Eigenleistungen führt (§ 15 ABB). Der Bausparer ist demzufolge nicht gezwungen, der Bausparkasse länger als gewünscht einen zinsgünstigen Kredit zu geben. An die Gegenleistung für das spätere Darlehen, die im Verzicht auf marktübliche Zinsen liegt, ist er - jedenfalls für die Zukunft - ebenfalls nicht gebunden. Infolgedessen kann sich der Darlehensnehmer und Bausparer bei Widerruf des Darlehensvertrages auch ohne Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den Bausparvertrag unschwer vom Bausparvertrag lösen. Kündigt er den Bausparvertrag, so bleibt er zwar an den Darlehensvertrag gebunden, erhält aber mit bedingungsgemäßer Auszahlung seines - gem. § 20 ABB einlagengesicherten - Bausparguthabens Barmittel in Höhe der Darlehensvaluta, die eine Darlehenstilgung ermöglichen. Allerdings führt die Kündigung des Bausparvertrages gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 ABB zum Verlust der Abschlussgebühr. Auch kann die vorzeitige Rückführung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen; Zinsverluste aus der Vergangenheit verbleiben ebenfalls beim Verbraucher. Mit diesen Vermögensnachteilen verwirklichen sich aber keine typischen Aufspaltungsrisiken; vielmehr sind sie regelmäßige Folge einer vorzeitigen Lösung von einem Bauspar- oder Darlehensvertrag. Kein schlagendes Argument für einen Verbund ist schließlich die indirekte Finanzierung der Abschlussgebühr, die bedingungsgemäß mit den ersten Einzahlungen auf den Bausparvertrag verrechnet wird (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ABB). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Gebühr überhaupt um ein Entgelt für den späteren Bausparkredit handelt (vgl. BGHZ 187, 360, juris Rn. 34f.). Denn jedenfalls fehlt es insoweit an einer Zweckbindung des Darlehens. Der Aufstockungsbetrag sollte nicht der Finanzierung der Abschlussgebühr dienen, sondern die Voraussetzungen für eine Zuteilungsreife des Bausparvertrages mittels Ansparung von Eigenleistungen herbeiführen; die Verrechnung mit der Abschlussgebühr war dabei lediglich Folge der Bausparbedingungen. Zudem reicht die Finanzierung lediglich eines Teils der Abschlussgebühr (€ 1.000,00 von € 1.400,00, vgl. Kontoauszug vom 31.12.2011, Anlage K 8) nicht aus, um den Bausparvertrag insgesamt zu einem verbundenen Vertrag zu machen (vgl. BGHZ 205, 249, juris Rn. 28; betr. Verbund zwischen Darlehensvertrag und tilgungsersetzender Kapitallebensversicherung). bb) Dahinstehen kann die Frage, ob es sich bei dem Bausparvertrag um einen Vertrag über „Zusatzleistungen“ i.S. von § 359a BGB a.F. handelt (vgl. Habersack, in MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 359a Rn. 13). Denn jedenfalls führt die Anwendung des § 359a Abs. 2 BGB a.F. nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. § 359a Abs. 2 BGB a.F. verweist nicht auf § 358 Abs. 5 BGB a.F.. Aus §§ 495 Abs. 2 Nr. 2b, 492 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 247 § 12 EGBGB a.F. ergibt sich ebenfalls nicht die Pflicht, auf die Widerrufsfolgen gem. § 359a Abs. 2 BGB a.F. hinzuweisen. Die Regelung in Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. verweist lediglich auf § 359a Abs. 1 BGB a.F.. In der Musterbelehrung aus Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. ist denn auch lediglich ein fakultativer Gestaltungshinweis (4c) vorgesehen, demzufolge auf die Folgen des Widerrufs für Verträge über Zusatzleistungen gemäß § 359a Abs. 2 BGB a.F. hingewiesen werden kann (missverständlich insoweit Habersack a.a.O. § 359a Rn. 16). cc) Auch im Übrigen genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Sie entspricht inhaltlich der einschlägigen Musterbelehrung und ist drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sowie deutlich gestaltet, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. Die Belehrung ist durch Einrahmung vom übrigen Vertragstext abgesetzt; die Überschriften „Widerrufsinformation“ und „Widerrufsrecht“ sind durch Fettdruck zusätzlich hervorgehoben; zwei „Binnenkästen“ kennzeichnen die Adresse des Widerrufsempfängers sowie den bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens und Widerruf täglich fällig werdenden Zinsbetrag als besonders wichtige Informationen. Ein situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher kann die Widerrufsbelehrung auf diese Weise nicht übersehen (vgl. zum Maßstab BGH NJW 96, 1964; OLG Stuttgart WM 2014, 995, Rn. 50). Einer weiteren Hervorhebung bedarf es nicht. Insbesondere muss die Widerrufsbelehrung nicht zwingend größere Lettern, eine neue Schrifttype oder Sperrdruck aufweisen, solange sie dem Deutlichkeitsgebot auf andere Weise gerecht wird. b) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ist die Beklagte nicht dazu verpflichtet, die Vermögenslage wiederherzustellen, die ohne jeden Vertragsschluss zum Jahresende 2011 bestünde. Einen entsprechenden Beratungsfehler legt die Klägerin bereits nicht schlüssig dar. Der Rat der Beklagten, nach Ablauf der einjährigen Zinsbindungsfrist anstelle eines variablen Zinssatzes einen festen Zinssatz mit einer Zinsbindungsfrist von fünf Jahren zu vereinbaren, war in einer Niedrigzinsphase nicht per se fehlerhaft. Hierauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen (vgl. Beschluss vom 10.08.2015, I 167). Dahinstehen kann an dieser Stelle, ob der Beklagten ein Beratungsfehler zur Last fällt, soweit sie der Klägerin Aufstockung des Darlehens zwecks Besparung eines Bausparvertrages empfohlen hat. Eine derartige Pflichtverletzung führt nicht zu einem Anspruch auf Rückabwicklung des gesamten Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch diese Art der Finanzierung entstandenen Mehrkosten. Denn nur diesen Schaden soll die etwa verletzte Pflicht verhindern (vgl. BGH WM 2003, 1370, juris Rn. 27). Die Klägerin könnte also ggf. nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie lediglich die Vereinbarung über Zinshöhe- und -bindung für den ursprünglichen Darlehensvertrag geändert hätte, ohne das Darlehen aufzustocken und einen Bausparvertrag abzuschließen. 2. Der hierauf zielende Hilfsantrag bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg. a) Der Hilfsfeststellungsantrag der Klägerin ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin kann ihren Schaden trotz Abwicklung des Bausparvertrages nicht endgültig beziffern, solange der Darlehensvertrag vom 29.12.2011 nach wie vor läuft. b) Die Klägerin hat einen Verstoß der Beklagten gegen vorvertragliche Aufklärungs- oder Beratungspflichten nicht nachgewiesen. aa) Die Empfehlung einer Kombination von Darlehen und Bausparvertrag zwecks Sicherung niedriger Zinsen für die Anschlussfinanzierung war aus damaliger Sicht nicht per se fehlerhaft. Zwar hatte die Klägerin während der Ansparphase ihres Bausparvertrages einen Zinsverlust, weil die Darlehenszinsen über den Guthabenzinsen für den Bausparvertrag lagen. Dieser Zinsverlust hätte aber bei entsprechendem Anstieg der Marktzinsen durch Vorteile nach Inanspruchnahme des Bauspardarlehens i.H. von rund 83.000,00 € (vgl. Berechnungen Anlage K 8) zu einem gesicherten Zins von 2,75 % aufgefangen werden können. Das Erreichen der Zuteilungsreife vor dem Ende der Zinsbindungsfrist war unschädlich, weil die Klägerin den Bausparvertrag zunächst fortsetzen und die Zuteilung später hätte annehmen können (§ 5 Abs. 2, 3 ABB). Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, dass sie aus damaliger Sicht bei einer geringeren Soforteinzahlung wirtschaftlich günstiger Zuteilungsreife (§ 4 ABB) zum passenden Zeitpunkt hätte erreichen können. Auch der Umstand, dass die Klägerin das Darlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist voraussichtlich nur zu 50 % mithilfe des Bausparvertrages hätte refinanzieren können (vgl. SS der Bekl. vom 17.09.2015, S.4, I 235), spricht nicht gegen das empfohlene Modell. Interesse an Zinssicherheit hatte die Klägerin auch in Betreff eines Teilbetrages. Schließlich war die Konstruktion nicht deshalb sinnlos, weil die Klägerin das Bauspardarlehen infolge voller Belastung ihres Grundstücks nicht neben dem Darlehen der Beklagten in Anspruch nehmen konnte. Denn gedacht war der Bausparvertrag in erster Linie zur späteren Ablösung des Bankdarlehens; zu diesem Zeitpunkt war mit Freigabe entsprechender Sicherheiten zu rechnen. Schließlich konnte die steuerlichen Absetzbarkeit der Zinsaufwendungen für die teilvermietete Immobilie einen wirtschaftlichen Anreiz für die Wahl dieses Modells bieten. Ein entsprechender Kundenwunsch ist - unstreitig - im Kreditprotokoll der Ursprungsfinanzierung vermerkt (vgl. SS der Bekl. vom 17.09.2015, S. 5, I 235), ohne dass die Klägerin konkret dargelegt hätte, weshalb Steuervorteile in ihrem Fall nicht zum Tragen hätten kommen können. bb) Eine unzureichende Aufklärung über Details und Risiken des Modells hat die Klägerin nicht bewiesen. Zum einen muss sich die Klägerin Wissen ihres Ehemannes, den sie als Verhandlungsgehilfen zur Vorbereitung der Verträge eingeschaltet hat, nach § 166 BGB (analog) zurechnen lassen. Zum anderen ergeben sich die möglichen Nachteile der Konstruktion klar aus den schriftlichen Unterlagen, welche die Klägerin vor Unterzeichnung ihrer Vertragserklärungen von der Beklagten erhalten hat. (1) Aufgrund der Beweisaufnahme hält der Senat die Behauptungen der Beklagten über den Ablauf des Beratungsgesprächs für wahrscheinlich und zumindest unwiderlegt. Demnach hat der Zeuge K als Mitarbeiter der Beklagten den Zeugen S, Ehemann der Klägerin, in einem mindestens einstündigen Gespräch im letzten Quartal 2011 ausführlich über mögliche Finanzierungsvarianten nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist für das ursprüngliche Darlehen beraten, die Grundzüge des „TA-Modells“ erläutert und wesentliche Eckdaten - Höhe des Bausparvertrags und der Sofortzahlung, Darlehenshöhe, Zinsbindungsfrist und Zinssatz - mit ihm vorbesprochen. Zwar erinnerte sich der Zeuge K nicht mehr an Details des Gesprächs; über seine Dauer war er sich aber glaubhaft sicher (“auf die Uhr geguckt“, nicht protokolliert). Für die Festlegung von Eckpunkten sprechen das Angebot Wohnbaufinanzierung vom 24.11.2011 (Anlage SNP 3) und der vom Zeugen K vorausgefüllte Bausparantrag vom 18.11.2011 (Anlage K 8), beides Unterlagen, die auf der vorangegangenen Besprechung basieren. Demgegenüber erschien die Einlassung des Zeugen S, es sei seinerzeit lediglich um die Vereinbarung eines Beratungstermins für seine Ehefrau gegangen, wenig zuverlässig. Die Klägerin selbst wünschte mit Blick auf das Gespräch ihres Ehemanns mit dem Zeugen K jedenfalls kein eigenes Beratungsgespräch. In der mündlichen Beratung teilte der Zeuge K dem Zeugen S - unstreitig - mit, er rechne in näherer Zukunft mit einem Anstieg der Zinsen. Diese Prognose begründet keinen Aufklärungsfehler. Der Klägerin bzw. ihrem Ehemann waren aus dem Beratungsgespräch und dem Angebot Wohnbaufinanzierung (SNP 3) bekannt, dass der Zinssatz für ein Volksbankdarlehen mit fünfjähriger Zinsbindungsfrist Ende November 2011 gegenüber dem Stand vom März 2011 um 0,75 % gefallen waren. Woher der Zeuge K seinerzeit hätte wissen sollen, dass sich diese Tendenz noch über Jahre fortsetzen würde, legt die Klägerin nicht dar. Die Angabe des Zeugen K, in allgemeiner Form über die Nachteile gesprochen zu haben, die sich bei sinkenden Zinsen aus dem „TA-Modell“ ergeben, ist nicht unglaubhaft, zumal der Zeuge zugleich offen bekannt hat, mündlich nicht auf die Differenz zwischen den Haben-Zinsen des Bausparvertrags und den Sollzinsen für die Finanzierung der Sonderzahlung hingewiesen zu haben. Durch die Aussage des Zeugen S, der sich an nichts Konkretes erinnern wollte, werden diese Angaben nicht widerlegt. (2) Soweit die Beklagte die Klägerin über ihren Ehemann nicht bereits mündlich beraten hat, hat sie ihr jedenfalls schriftlich alle Tatsachen mitgeteilt, die für eine informierte Entscheidung über den Finanzierungsvorschlag der Beklagten erforderlich waren. Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig zusammen mit dem vorausgefüllten und auf 18.11.2011 datierten Bausparantrag eine Bauspar- und Finanzierungsberechnung vom gleichen Tag übermittelt (Anlage K 8). In den klägerseits vorgelegten Kopien fehlt Seite 1 dieser Berechnung, die eine Übersicht der wesentlichen Vertragsdaten - Bausparsumme, Sparzinssatz, Sollzinssatz und Gebühren - enthielt. Es spricht aber alles dafür, dass die Klägerin, wie vom Zeugen K bekundet und durch Vorlage einer Ausfertigung des Originals belegt (nicht protokolliert), auch die erste Seite der Modellberechnung erhalten hat. Wann die Klägerin die betreffenden Unterlagen in der Hand hielt, hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht klären lassen; wahrscheinlich war dies bereits im November 2011, also geraume Zeit vor Unterzeichnung des zweiten Darlehensvertrages, der Fall (vgl. Anlagen SNP 2, 3, K 8, 14 und 15). Die Klägerin hat jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte, das Antragsformular und die dazugehörige Übersicht nebst Modellberechnungen in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen. Bereits im Bausparantrag selbst sind die Bausparsumme i.H. von 140.000,00 € und die Abschlussgebühr i.H. von 1.400,00 € unübersehbar ausgewiesen. Der Habenzinssatz war der Übersicht auf der ersten Seite der Modellberechnungen zu entnehmen, die absolute Höhe der Habenzinsen bis zum Erreichen der Zuteilungsreife ergibt sich aus S. 2 der Modellberechnungen. Dass die Darlehenszinsen deutlich höher als die Guthabenzinsen waren, lag dabei auf der Hand. Auch grafisch modellmäßig dargestellt sind desweiteren der voraussichtliche Zeitpunkt der Zuteilungsreife und die Höhe des künftigen Bauspardarlehens (Anlage K 8 S. 4). Selbstverständlich war für ein Darlehen über 300.000,00 € mit einem erhöhten Zinssatz bei unveränderten Bedingungen bis zum Ende der Laufzeit eine höhere Gesamtbelastung zu erwarten als für das Darlehen vom 9.03.2011; dies ist den Darlehensanträgen auch eindeutig zu entnehmen (vgl. Anlage K 1, Ziff. 4 und 6, K 2, Ziff. 4). Dass die Beklagte keinen rechnerischen Vergleich zwischen der tatsächlichen Gesamtbelastung durch die ursprüngliche Finanzierung und durch das neue Finanzierungsmodell vorgenommen hat, gereicht ihr nicht zum Vorwurf. Denn diese Belastung hing wesentlich von der - unbekannten - zukünftigen Zinsentwicklung bis zur Gesamttilgung ab. Auf Besicherungsgrenzen (§ 7 Abs. 2 ABB) musste die Beklagte die Klägerin nicht eigens hinweisen. Eine Inanspruchnahme des Bauspardarlehens neben dem Bankdarlehen stand seinerzeit nicht zur Debatte. Schließlich kann die Klägerin der Beklagten nicht vorwerfen, sie vor Abschluss des Vertrages vom 29.12.2011 nicht auf den damaligen Stand ihres alten Darlehens von rund 245.000,00 € hingewiesen zu haben. Die Klägerin musste wissen, dass sie bereits Tilgungsleistungen erbracht hatte (vgl. Anlage K 1). Im Übrigen wird die Beklagte der Klägerin kaum einen Betrag von 250.000,00 € zum Soll gestellt haben, ohne ihr den überschießenden Betrag von 5.000,00 € gutzuschreiben. Die betreffenden Zahlungsvorgänge ließen sich in der mündlichen Verhandlung nicht restlos klären, können aber dahinstehen, weil ein hiermit etwa korrespondierender Anspruch der Klägerin nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass, § 534 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert wird - im Ergebnis wie in der ersten Instanz - gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 50.000,00 € festgesetzt. Die Grundsätze aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15, ZIP 2016, 642) sind nicht anwendbar, weil die Klägerin weder hauptsächlich noch hilfsweise die Feststellung einer Pflicht der Beklagten zur Rückabwicklung des Darlehens vom 29.12.2011 beantragt. Vielmehr geht es der Klägerin letztlich um eine Neuberechnung des ursprünglichen Darlehens zu den jeweils von ihr gewünschten Bedingungen und um den Ausgleich der Differenz zum jetzigen Vertragsstand nebst für den Bausparvertrag aufgewendeter Kosten. Dabei kann die Differenz zwischen tatsächlichem und fiktiven Vertragsstand von rund 23.000,00 €, die das Landgericht errechnet hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2015, I 141), nicht allein maßgeblich sein. Zum einen ist -wegen kontinuierlich erhöhten Tilgungsanteils der Annuitäten - davon auszugehen, dass sich diese Differenz mittlerweile vergrößert hat. Zum anderen wird aus dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag deutlich, dass die Klägerin über den Ausgleich der Differenz hinaus auf die Rückzahlung weiterer Verluste i.H. von knapp 9.000,00 € abzielt, die ihr ihrer Meinung nach zusätzlich durch den Abschluss des Bausparvertrags entstanden sind. Hieraus erklärt sich der festgesetzte Schätzbetrag, zu dem der Wert des Hilfsantrags wegen wirtschaftlicher (Teil-) Identität nicht addiert werden muss, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG .