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Beschluss

3 ORbs 330 SsBs 662/24

OLG Karlsruhe 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

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Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 24. Juni 2024 wird mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Konstanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 24. Juni 2024 wird mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Konstanz zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Konstanz verurteilte den Betroffenen am 24.06.2024 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h zu der Geldbuße von 320 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot mit Wirksamkeitsbestimmung (§ 25 Abs. 2a StVG) an. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt und u.a. weiterhin beanstandet, dass ihm folgende, (Mess-)Unterlagen nicht zur Einsichtnahme und Überprüfung zur Verfügung gestellt worden seien: 1. Statistikdatei(en) und Case-List(s) der gegenständlichen Messreihe (18.04.2023, 08:10 Uhr bis 26.04.2023, 11:45 Uhr), 2. vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts mit aktueller "Lebensakte"/Gerätebegleitkarte/Wartungsbuch etc., Dokumentation gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG, aktuelle Vitronic-Serviceübersicht, 3. Schulungsnachweise der Ausbilder/Multiplikatoren des Messpersonals, 4. Baumusterprüfbescheinigung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung, 5. Gebrauchsanweisung für Auswertesoftware und Messanhänger, 6. Lichtbildmappe der Beschilderung sowie der Messstelle, soweit vorhanden, Angabe der genauen Koordinaten der Messstelle, 7. Alarm-, Heartbeat- und sonstige Meldungen des Trailers bzw. des darin verbauten Überwachungssystems, 8. Standort-Erstinbetriebnahmeprotokoll, 9. Verwendungsanzeige(n) bei zuständiger Landesbehörde und aktuelle Listen gemäß § 32 Abs. 1, 2 MessEG. Die Generalsstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Schrift vom 08.11.2024 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Dazu hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 02.12.2024 geäußert. II. Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Die von dem Betroffene erhobene Verfahrensbeschwerde der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO) wegen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist formgerecht erhoben und begründet: Das Amtsgericht hat den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt von nicht bei den Akten befindlichen, etwaig messrelevanten Unterlagen, die sie für die eigenständige, gegebenenfalls sachverständige Prüfung des Tatvorwurfs benötige, ohne hinreichende Begründung abgelehnt. Dies gilt jedenfalls soweit der Verteidiger Einsicht auch in Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen hinsichtlich des bei der Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgeräts und in die Gebrauchsanweisung für die Auswertesoftware und den Messanhänger begehrt hatte. a. Der Verteidiger hatte mit Schriftsatz vom 18.08.2023 – im Hinblick auf die mit dem Messgerät PoliScan FM1 (Software-Version 4.4.9.) durchgeführte verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung - bei der Verwaltungsbehörde die Überlassung der unter Ziff. I benannten und von weiteren nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen und Daten beantragt und - da zunächst eine Antwort der Behörde ausblieb - am 02.10.2023 insoweit mit ausführlicher Begründung Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG) gestellt. Am 08.11.2023 übersandte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Zentrale Bußgeldstelle - dem Verteidiger eine Stellungnahme der Verkehrspolizeiinspektion C., mit welcher diese durch POK D. versicherte, "dass zwischen der Eichung am 25.10.2022 bis zum 18.04.2023 (Aufstelldatum Trailer) bzw. 22.04.2023 (Tattag), und auch danach keine eichrelevanten (Hervorhebung im Original) Reparaturen, Wartungen oder sonstige Eingriffe an der Vitronic PSS Messeinheit (PS-951162) des PP Konstanz vorgenommen wurden". Zudem, so heißt es in der Stellungnahme weiter, sei das Gerät turnusgemäß ohne Mängel bzw. Beanstandungen am 24.08.2023 nachgeeicht worden. Darüber hinaus wurde der Verteidiger vom Regierungspräsidium auf den bei den Akten befindlichen Schulungsnachweis des Messbeamten und darauf hingewiesen, dass die Behörde keinen Zweifel an einer Schulung durch ordnungsgemäß ausgebildetes Personal habe; ihm wurde zudem Einsicht in die "Bedienungsanleitung des Messgeräts" mittels Downloadlink gewährt und mitgeteilt, dass sogenannte "heart-beat-Protokolle" nicht existierten und daher nicht übersandt werden könnten. Am 24.11.2023 erklärte der Verteidiger gegenüber dem Regierungspräsidium schriftsätzlich, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zurückgenommen zu haben. Mit Schreiben vom 05.12.2023 übermittelte die Bußgeldbehörde ihm antragsgemäß auch die verkehrsrechtliche Anordnung der vorliegend maßgeblichen Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer Liste der Beschilderungsstandorte und eine dienstliche Erklärung, nach der an der Verkehrsüberwachung keine Privatdienstleister beteiligt seien und die Auswertung der Geschwindigkeitsmessung durch intern geschulte Bedienstete der Zentralen Bußgeldstelle erfolge, denen kein schriftlicher Schulungsausweis ausgestellt werde. Das Amtsgericht Konstanz gab im nachfolgenden Verfahren nach § 62 OWiG mit Beschluss vom 02.02.2024 (10 OWi 4/24) dem Antrag des Verteidigers auf Zurverfügungstellung der digitalen Fallsätze der gesamten Messreihe nebst Token-Datei und Passwort ("Geräteschlüssel") statt und wies dessen Anträge auf Informationszugang im Übrigen zurück bzw. erachtete sie als erledigt. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024, dem Tag der Hauptverhandlung, hat der Verteidiger eine Vertretungsvollmacht vorgelegt, auf Entbindung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht angetragen sowie nochmals beantragt, ihm auch die (vorstehend unter Ziffer I.1.-9. bezeichneten) weiteren, bisher noch nicht überlassenen, im einzelnen aufgezählten Unterlagen/Daten zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen. Darüber hinaus stellte er den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten und diese (gegebenenfalls sachverständig) habe prüfen lassen können sowie über die Anträge durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden. Überdies widersprach er der Einführung des Messfotos und des Geschwindigkeitsmessergebnisses in die Hauptverhandlung sowie der Verwertung dieser Beweismittel, weil das verwendete Messgerät unter Verstoß gegen den fair trial-Grundsatz auf Veranlassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) die bei der Geschwindigkeitsmessung angefallenen, für eine sachverständige Überprüfung des Messergebnisses zu Verteidigungszwecken erforderlichen Rohmessdaten lösche und nicht - wie erforderlich - speichere, womit zugleich ein Fall "staatlich veranlasster willkürlicher Beeinträchtigung" der Verteidigungsmöglichkeiten gegeben sei, der die Nichtigkeit der zu dem verwendeten Gerätetyp von der PTB herausgegebenen Baumusterprüfung und damit die Unwirksamkeit der vor der gegenständlichen Messung erfolgten Eichung zur Folge habe. Der Verteidiger beantragte zum Beweis seines diesbezüglichen Tatsachenvortrags die Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer schriftlichen Stellungnahme der verantwortlichen Arbeitsgruppe der PTB, die Vernehmung des Leiters der Arbeitsgruppe sowie die Beiziehung und Verlesung sämtlicher bei der PTB zum Konformitätsbewertungsverfahren DE-17-M-PTB-0033 vorhandenen Unterlagen und Schriftwechsel. Das Amtsgericht lehnte in der Hauptverhandlung, in der weder der Betroffene noch ein Verteidiger anwesend waren, mit einer auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützten Kurzbegründung die beantragten Beweiserhebungen durch Beschluss ab, weil sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich seien. Auch den "Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung in Verbindung mit erweiterter Akteneinsicht" lehnte es ab, weil ergänzende Einsichtsgesuche bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen und nicht erstmalig in der Hauptverhandlung zu stellen seien und das Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers mit Beschluss vom 02.02.2024 verbeschieden worden sei; weitere Akteneinsichtsgesuche vor der Hauptverhandlung lägen dem Gericht nicht vor. b. Das Amtsgericht hat mit der vorstehend dargelegten, auf den Beschluss vom 02.02.2024 Bezug nehmenden Begründung zu Unrecht den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der Hauptverhandlung zum Erhalt von nicht bei den Akten befindlichen weiteren Unterlagen abgelehnt und damit die Verteidigung unzulässig gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO beschränkt, wobei der Senat anhand der Urteilsgründe nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. aa. Das Amtsgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass das Recht des Betroffenen auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens andererseits fordert, weshalb dieser ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Verteidigungsrechte - insbesondere bei auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens gestützten Tatvorwürfen - nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beweismittel und Ermittlungsvorgänge dem Gericht durch die Bußgeldbehörde vorgelegt wurden (vgl. BVerfG, B. v. 12.11.2020 - 2 BvR1616/18-, juris; B. v. 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20 -, juris Rn 45; BGH, B. v. 30.03.2022 -4 StR 181/21-, juris; OLG Stuttgart, B. v. 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20 -, juris Rn 9 ff.; OLG Karlsruhe, B. v. 22.08.2023 - 1 ORbs 34 Ss 468/23 -, juris Rn 12 ff.; B. v. 22.11.2023 - 1 ORbs 34 Ss 605/23 -, BeckRS 2023, 50831 Rn 16 ff.; B. v. 21.03.2024 - 1 ORbs 360 Ss 30/24 -, juris Rn 17 ff.). In dem Bereich der massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten ist das Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen allerdings nicht unbegrenzt. Gerade dort ist eine sachgerechte Beschränkung des Informationszugangs geboten, weil andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs bestünde. Die begehrten, hinreichend konkret zu benennenden Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, B. v. 21.06.2023 - 2 BvR 1167/20 -, juris Rn 46). Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachten (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 22.08.2023 - 1 ORbs 34 Ss 468/23 -, juris Rn 16 m.w.N.), weil anderes eine unzulässige Annahme eines Gleichlaufs der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Einsichtsrecht des Betroffenen bedeuten würde (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 -1 VB 38/18-, juris Rn39). Bei der Frage der potentiellen Beweisbedeutung von Unterlagen für den konkreten Ordnungswidrigkeitenvorwurf handelt es sich um eine anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vom Gericht zu beurteilende Tatsachen- und nicht um eine Rechtsfrage (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei können dem Anspruch auf Informationszugang auch widerstreitende verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie etwa die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerter Interessen Dritter entgegenstehen (vgl. BVerfG, B. v.20.06.2023 - 2 BvR 1167/20 -, juris Rn 47). Die "Waffengleichheit" kann überdies nur bezüglich solcher Information einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bußgeldbehörde begründen, die sie tatsächlich (bzw. der Behörde zurechenbar) erhoben und gesammelt hat, hingegen begründet auch das Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich keine Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Aktenerweiterung. Gegebenenfalls ist der Betroffene darauf zu verweisen, sich die begehrten Informationen bei der zuständigen Behörde/Stelle zu beschaffen (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 25.04.2024 - 2 ORbs 35 Ss 425/23 -, juris Rn 21). Die Beurteilung der Relevanz der von der Bußgeldbehörde erhobenen Informationen für die Verteidigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren im Wege einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt werde (vgl. OLG Zweibrücken, B. v. 02.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 19/21 -, juris Rn 17; OLG Bremen, B. v. 20.10.2023 - 1 ORbs 25/23 -, juris Rn 26; OLG Karlsruhe, B. v. 25.04.2024 - 2 ORbs 35 Ss 425/23 -, juris Rn 19 ff.). Mit der Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im gerichtlichen Verfahren kann der Betroffene dabei nur durchdringen, sofern er den Zugang zu nicht zur Akte genommener Unterlagen schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragt und gegebenenfalls im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. BVerfG, B. v. 12.11.2020 - 2 BvR1616/18- juris Rn 60 und 66; BGH, B. v. 16.03.2023 - 4 StR 84/22 - juris Rn 13;OLG Karlsruhe, B. v. 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn 14 m.w.N.). bb. Dies zugrunde gelegt, hätte die Hauptverhandlung am 24.06.2024 ausgesetzt werden müssen, um dem Betroffenen bzw. dem Verteidiger die - ihm zuvor zu Unrecht nicht eingeräumte - Gelegenheit zu verschaffen, Einsicht jedenfalls in etwaig vorhandene Wartungs- und Instandhaltungsunterlagen betreffend das verwendete Messgerät und in die Gebrauchsanweisung für die Auswertesoftware und den Messanhänger zu nehmen. (1) Der Betroffene hatte sich, anders als vom Amtsgericht angenommen, bereits gegenüber der Bußgeldbehörde um Erhalt auch der vorliegend gegenständlichen Unterlagen bemüht, seine Anträge im Verfahren nach § 62 OWiG und in der Hauptverhandlung weiterverfolgt und überdies gegenüber der Verwaltungsbehörde auch nach Urteilserlass mit Schriftsatz vom 27.08.2024. (2) Das Amtsgericht hat die in der Hauptverhandlung am 24.06.2024 gestellten Anträge auf Aussetzung und Gewährung von Informationszugang zwar u.a. unter Hinweis auf seinen im Verfahren nach § 62 OWiG ergangenen Beschluss vom 02.02.2024 abgelehnt. Die Begründung der Ablehnung wird jedoch jedenfalls in dem bereits genannten Umfang den insoweit zu stellenden, vorstehend dargelegten Anforderungen nicht gerecht. (2.1.) Soweit die Verteidigung die Zurverfügungstellung von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts mit aktueller "Lebensakte"/Gerätestammkarte/Wartungsbuch etc., aktuelle Dokumentation gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG begehrt, ist das Einsichtsrecht - das sich auf den Zeitraum zwischen der letzten Eichung vor dem Tattag und einer etwaigen Neueichung bzw. dem Tag der Hauptverhandlung erstreckt (vgl. Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 - 1 VB 38/18 -, juris Rn 41; OLG Celle, B. v. 22.02.2022 - 2 Ss (OWi) 264/21 -, juris Rn 12; VerfGH Rheinland-Pfalz, B. v. 27.10.2022 - VGH B 27/21 -, juris Rn 41) - nicht auf solche Unterlagen beschränkt, welche eichrechtlich relevante Maßnahmen am Messgerät betreffen. Denn es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich auch aus den Unterlagen für etwaige nicht eichrechtlich relevante Maßnahmen, insbesondere Wartungsunterlagen, aus Sicht der Verteidigung relevante Informationen ergeben können (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 22.08.2023 - 1 ORbs 34 Ss 468/23 -, juris Rn 25; OLG Celle, a.a.O., Rn 13) Das Amtsgericht wäre mithin, ungeachtet der Frage der Existenz einer formellen "Lebensakte", gehalten gewesen, sich um eine - bisher nicht vorliegende - vollständige Aussage der Bußgeldbehörde dahin zu bemühen, ob in dem o.g. maßgeblichen Zeitraum Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an dem Messgerät tatsächlich stattgefunden haben und von welcher Art diese gegebenenfalls waren und hätte dem Betroffenen etwaige diesbezügliche Unterlagen zugänglich machen müssen und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahmen eine Neueichung erforderlich gemacht haben oder nicht. (2.2.) Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst grundsätzlich nicht nur die - dem Verteidiger von der Bußgeldbehörde hier zur Verfügung gestellte - Gebrauchsanweisung für das Messgerät, sondern auch diejenige für die Auswertesoftware (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 22.11.2023 - 1 ORbs 34 Ss 605/23; OLG Schleswig, B. v. 18.07.2024 – II ORbs 41/24) und den verwendeten Enforcement Trailer (vgl. OLG Zweibrücken, B. v. 07.01.2021 - 1 OWi 2 SsBs 98/20 -, juris Rn 17). Der Antrag des Verteidigers hatte sich insoweit nicht, wie vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 02.02.2024 angenommen, erledigt. cc. Das Urteil ist bereits wegen des dargelegten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Zu einigen weiteren, von dem Betroffenen nach wie vor begehrten Unterlagen merkt der Senat Folgendes ergänzend an: (1) Soweit der Betroffene Einsicht auch in die Statistikdatei(en) und Case-List(s) der gegenständlichen Messreihe verlangt, ist anzumerken, dass - unabhängig von der umstrittenen Frage der Verteidigungsrelevanz (vgl. u.a. VerfGH Rheinland-Pfalz, B. v. 27.10.2022 - VGH B 57/21 -, juris Rn 31 ff.; OLG Karlsruhe, B. v. 31.10.2023 i.V.m. B. v. 25.04.2024 - 2 ORbs 35 Ss 425/23 -, jeweils bei juris; vgl. z.B. aber auch: VerfGH Baden-Württemberg, B. v. 27.01.2025 - 1 VB 173/21 -, juris; OLG Köln, B. v. 30.05.2023 - 1 RBs 288/22 -, juris) - das Amtsgericht mit dem im Verfahren nach § 62 OWiG ergangenen Beschluss vom 02.02.2024 die Bußgeldbehörde angewiesen hatte, der Verteidigung bzw. einem beauftragten Sachverständigen "die gesamte digitalen Falldaten" der kompletten Messreihe zur Verfügung zu stellen und dass nichts dafür ersichtlich ist, dass das Gericht die Statistikdatei(en) und die Case-List(s) von dieser Anweisung hatte ausnehmen wollen. (2) Eine Verteidigungsrelevanz der Baumusterprüfbescheinigung, Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung ist angesichts des Umstands, dass das Messgerät gemäß dem bei den Akten befindlichen Eichschein am 25.10.2022 geeicht worden und damit gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 MessEG impliziert ist, dass der Eichbehörde eine etwaige Konformitätsbescheinigung und -erklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. KG Berlin, VRS 134, 156; OLG Düsseldorf, B. v. 21.01.2021 - 2 RBs 1/21 - juris Rn 20 f.; B. v. 16.05.2022 - 2 RBs 71/22 -, juris Rn 9 ff.) fernliegend. Eine andere Beurteilung kommt - unter Berücksichtigung des konkreten Verteidigungsvorbringens - im Ausnahmefall in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 22.11.2023 - 1 ORbs 34 Ss 605/23 -, juris Rn 24 f. zur Baumusterprüfbescheinigung). (3) Ebenfalls nur im Ausnahmefall (z.B. bei einer Baustellenbeschilderung) sind die verkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nebst dem Beschilderungsplan und eine - hier vom Betroffenen weiterhin begehrte - Lichtbildmappe der Beschilderung der Verteidigung zur Verfügung zu stellen, denn regelmäßig sind nicht diese für die Beurteilung des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung relevant, sondern die Angaben des Messprotokolls zur Beschilderung (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 21.03.2024 - 1 ORbs 360 Ss 30/24 -, juris). (4) Zu etwaigen Alarm-, Heartbeat- und sonstigen Meldungen des vorliegend verwendeten Trailers bzw. des darin verbauten Überwachungssystems, die für die Verteidigung bedeutsam sein können (vgl. OLG Saarbrücken, B. v. 06.05.2024 - 1 Ss (OWi) 23/24 -, AS 575), hat sich die Bußgeldbehörde bisher nicht in ausreichender Weise erklärt. Warum derartige Meldungen vorliegend nicht existent sein sollen, ist offen. (5) Der Betroffene hat bisher nicht dargetan, warum bei einem nichtstationären Geschwindigkeitsmessgerät wie dem vorliegend verwendeten ein "Standort-Erstinbetriebnahmeprotokoll" existieren und gegebenenfalls für die Verteidigung relevant sein sollte. (6) Einem etwaigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG fehlt die Eignung, die Messwertbildung in Frage zu stellen oder ein Beweisverwertungsverbot zu begründen und damit die Relevanz für die Verteidigung (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 31.10.2023 - 2 ORbs 35 Ss 425/23 -, juris Rn 32). 2. Das amtsgerichtliche Urteil war nicht auch deshalb aufzuheben, weil das verwendete Messgerät die bei der Geschwindigkeitsmessung angefallenen Rohmessdaten nicht speichert, sondern löscht. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge, mit der der Betroffene einen Verstoß gegen den fair trial-Grundsatz und ein daraus folgendes Beweisverwertungsverbot rügt, ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hält in Übereinstimmung mit nahezu der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris; OLG Schleswig, SchlHA 2020, 42; OLG Bremen, NStZ 2021, 114 und B. v. 06.04.2020 - 1 SsRs 10/20, juris; OLG Brandenburg, B. v. 14.11.2019 - (2 Z) 53 Ss-OWi 538/19 und vom 02.01.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 676/19, jew. juris; KG Berlin, VRS 137, 79; 146, 253; OLG Oldenburg, NdsRpfl 2019, 399; OLG Hamm, VRS 138, 213; OLG Düsseldorf, DAR2020, 209; NStZ 2021, 112; OLG Köln, DAR 2019, 695; OLG Frankfurt a.M., B. v. 14.06.2022 - 3 Ss-OWi 476/22 -, juris; OLG Naumburg, NJ 2021, 465; OLG Jena, NJ2020, 512; 2022, 35; OLG Dresden, NJW 2021, 176; OLG Zweibrücken, VerkMitt 2020Nr 21; ZfS 2022, 110; OLG Stuttgart, DAR 2019, 697; BayObLG, DAR 2020, 145) an seiner Rechtsauffassung fest (vgl. B. v. 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris), dass bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens das Fehlen von Rohmessdaten entgegen der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019 (LV 7/17 -, juris) weder zu einem Beweisverwertungsverbot führt noch einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren begründet. Auch mit dem Vorbringen, es stelle eine dem Gebot des fairen Verfahrens widersprechende, staatlich veranlasste willkürliche Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten dar (vgl. BVerfG, B. v. 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20 - juris Rn 54), dass seit dem Jahr 2020 auf Veranlassung der PTB - abgesichert durch entsprechende, die zuvor zur künftigen Speicherung entschlossenen Gerätehersteller bindende Vorgaben für die Baumusterprüfung bzw. Konformitätsbewertung - keine Rohmessdaten mehr von Geschwindigkeitsmessgeräten gespeichert werden dürften (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 23.03.2020 - 2 Ss-OWi 256/20 -, juris Rn 2), kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Nach der Auffassung des Senats und der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung müssen Rohmessdaten bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens nicht vorgehalten werden, weil die Nichtspeicherung von Messdaten durch rechtsstaatliche Sicherungen ausgeglichen wird (vgl. Senat, B. v. 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris; vgl. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, B. v. 22.07.2022 - VGH B 30/21 -, juris Rn 32 ff.). Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht nicht entgegengetreten (vgl. BVerf G B. v. 21.06.2023 - 2 BvR 1090/21 -, juris Rn 43). Die PTB selbst sieht in der Speicherung von Rohmessdaten keinen Vorteil für eine nachträgliche Kontrolle der Messrichtigkeit (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn 46; Stellungnahme der PTB v. 04.11.2021, abrufbar unter https://oar.ptb.de/files/download/520.20211104.pdf, m.w.N.; Wynands, in: PTB-Mitteilungen 129 (2019), Heft 2, S. 91 ff.). Vor diesem Hintergrund kann - auch wenn renommierte Sachverständige für Messtechnik die Bedeutung von Rohmessdaten zum Teil anders beurteilen (vgl. auch VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 05.07.2019 - 7 Lv/17 -, juris Rn 121 f.) - eine zu einem Beweisverwertungsverbot oder gar einem Verfahrenshindernis führende willkürliche staatliche Beweisvereitelung nicht angenommen werden, wenn die PTB die Speicherung von Rohmessdaten durch entsprechende technische Gerätevorgaben generell unterbindet ( vgl. auch OLG Zweibrücken, ZfSch 2022, 110; KG Berlin, B. v. 08.12.2023 - 3 ORbs 229/23 -, juris Rn 16 ff.; OLG Frankfurt, B. v. 14.06.2022 - 3 Ss-OWi 476/22 -, juris Rn 9 ff.; OLG Köln, VRS 145, 47). Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung der in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Einholung von Sachverständigengutachten, einer PTB-Stellungnahme, Vernehmung eines Mitarbeiters der PTB, Beiziehung von Unterlagen aus dem Konformitätsbewertungsverfahren), die den Nachweis einer bewussten Beweisrekonstruktionsvereitelung durch die PTB erbringen sollten, konnte daher ebenfalls keinen Erfolg haben. Aus den vorgenannten Gründen war dieses Beweisangebot nicht entscheidungserheblich, so dass die Aufklärungspflicht es nicht gebot, den Anträgen nachzugehen. III. Für die neu zu treffende Entscheidung ist auf Folgendes hinzuweisen: 1. Im Falle einer erneuten Ablehnung der Zurverfügungstellung von durch die Verteidigung weiterhin begehrten Unterlagen durch die Verwaltungsbehörde wird das Amtsgericht in Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung (nochmals) zu prüfen und mit nachvollziehbarer Begründung zu entscheiden haben, ob der Betroffene und seine Verteidigung die fraglichen Unterlagen bzw. Informationen verständigerweise für potentiell verteidigungsrelevant halten dürfen. Soll die beantragte Einsicht in außerhalb der Akte befindliche Unterlagen abgelehnt werden, weil diese bei der Bußgeldbehörde bzw. der das Messgerät verwendenden Polizeibehörde nicht vorhanden sind, bedarf es insoweit einer aussagekräftigen, konkreten und eindeutigen Erklärung der Behörde, die aktenkundig zu machen ist. 2. In einem Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG zählen zu den früheren Vernehmungen und Erklärungen des Betroffenen, die durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen sind (§ 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG), auch schriftsätzliche Sacheinlassungen des Verteidigers, der mit einer Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG ausgestattet ist (vgl. Senge, in: KK-OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn 10 m.w.N.). Deren Verlesung bzw. Bekanntgabe gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. OLG Oldenburg, B. v. 22.05.2019 - 2 Ss (OWi) 140/19 -, juris). In den Urteilsgründen ist zumindest in gestraffter Form mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene - auch über das Eingestehen der Fahrereigenschaft hinaus - eingelassen hat (vgl. OLG Karlsruhe, DAR 2017, 395; DAR 2023, 580). 3. Die Verhängung eines Fahrverbotes bedarf dann besonderer Begründung, wenn die Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. OLG Oldenburg, NZV 2011, 564; OLG Hamm, DAR 2012, 340; OLG Bremen, Beschluss vom 19.7.2019 - 1 Ss Bs 4/19 -, juris).