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Beschluss

23 EK 2/15

OLG Karlsruhe 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:1210.23EK2.15.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen unangemessener Dauer eines Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus § 198 Abs. 1 und 2 GVG.(Rn.7) 2. Für die Beurteilung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorlag, sind nur Verfahrenszeiten relevant, in denen das Verfahren nach Aktenlage tatsächlich gänzlich unbearbeitet blieb. Für diese Zeiträume kann vom Antragsteller keine Substantiierung erwartet werden, denn die Gründe hierfür sind seinem Einblick entzogen. Daher genügt der Vortrag des Antragstellers, die Akten seien „unbearbeitet herumgelegen“.(Rn.8) 3. In Strafvollstreckungssachen ist in der Regel drei Monate nach Vorliegen der letzten Stellungnahme eine Entscheidung objektiv geboten.(Rn.8)
Tenor
1) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die beabsichtigte Klage auf eine angemessene Entschädigung von jeweils mindestens 1.200 € wegen der Verfahrensdauer der Verfahren des Landgerichts Freiburg mit den Aktenzeichen 13 StVK 354/13, 13 StVK 355/13, 13 StVK 384/13, 13 StVK 441/13 und 13 StVK 520/13, von mindestens 800 € wegen der Verfahrensdauer des Verfahrens des Landgerichts Freiburg mit dem Aktenzeichen 13 StVK 357/13 und von mindestens 900 € wegen der Verfahrensdauer des Verfahrens des Landgerichts Freiburg mit dem Aktenzeichen 13 StVK 437/13. 2) Der darüber hinausgehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3) Die Beiordnung eines vom Antragsteller benannten und zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts wird durch gesonderten Beschluss erfolgen. Dem Antragsteller wird Frist gesetzt bis 15.01.2016 zur Benennung der oder des beizuordnenden Rechtsanwältin oder Rechtsanwalts, wobei vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass ein bestimmter Rechtsanwalt - und nicht mehrere zur Auswahl wie im Rahmen des Antrags vom 03.08.2015 - zu benennen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen unangemessener Dauer eines Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus § 198 Abs. 1 und 2 GVG.(Rn.7) 2. Für die Beurteilung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorlag, sind nur Verfahrenszeiten relevant, in denen das Verfahren nach Aktenlage tatsächlich gänzlich unbearbeitet blieb. Für diese Zeiträume kann vom Antragsteller keine Substantiierung erwartet werden, denn die Gründe hierfür sind seinem Einblick entzogen. Daher genügt der Vortrag des Antragstellers, die Akten seien „unbearbeitet herumgelegen“.(Rn.8) 3. In Strafvollstreckungssachen ist in der Regel drei Monate nach Vorliegen der letzten Stellungnahme eine Entscheidung objektiv geboten.(Rn.8) 1) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die beabsichtigte Klage auf eine angemessene Entschädigung von jeweils mindestens 1.200 € wegen der Verfahrensdauer der Verfahren des Landgerichts Freiburg mit den Aktenzeichen 13 StVK 354/13, 13 StVK 355/13, 13 StVK 384/13, 13 StVK 441/13 und 13 StVK 520/13, von mindestens 800 € wegen der Verfahrensdauer des Verfahrens des Landgerichts Freiburg mit dem Aktenzeichen 13 StVK 357/13 und von mindestens 900 € wegen der Verfahrensdauer des Verfahrens des Landgerichts Freiburg mit dem Aktenzeichen 13 StVK 437/13. 2) Der darüber hinausgehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3) Die Beiordnung eines vom Antragsteller benannten und zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts wird durch gesonderten Beschluss erfolgen. Dem Antragsteller wird Frist gesetzt bis 15.01.2016 zur Benennung der oder des beizuordnenden Rechtsanwältin oder Rechtsanwalts, wobei vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass ein bestimmter Rechtsanwalt - und nicht mehrere zur Auswahl wie im Rahmen des Antrags vom 03.08.2015 - zu benennen ist. I. Der Antragsteller befindet sich seit … 2013 im Maßregelvollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Freiburg. Er begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer von insgesamt 10 von ihm durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleiteter Verfahren der Strafvollstreckungskammer 13 des Landgerichts Freiburg. Er hat mit Schreiben vom 27.6.2015, welches allerdings beim Landgericht Freiburg nicht zu sämtlichen betroffenen Akten genommen wurde, Verzögerungsrüge zu insgesamt 9 Verfahren erhoben, außerdem im Verfahren 13 StVK 357/13 eine gesonderte Verzögerungsrüge am 22.4.2015. Zur unangemessenen Verfahrensdauer trägt der Antragsteller lediglich vor, die Verfahren seien seit Sommer 2013 entscheidungsreif ausermittelt gewesen und hätten sodann fast zwei Jahre unbearbeitet herumgelegen. Für jedes Verfahren will er Entschädigung von „mindestens“ 1.200 € einklagen, hilfsweise die Feststellung, dass die Verfahrensverzögerungen rechtswidrig waren. Die Antragsgegnerin tritt dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen und macht geltend, der Antragsteller sei den Anforderungen einer schlüssigen Darlegung und des Beweises der Tatsachen, die seiner Ansicht nach den Entschädigungsanspruch begründen, nicht gerecht geworden. Die Akten der vom Antragsteller beanstandeten Ausgangsverfahren wurden beigezogen. II. Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag in der geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von RiOLG G.. Dass dieser als Mitglied des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts an einigen Ausgangsverfahren in zweiter Instanz - im Rechtsbeschwerdeverfahren - als Richter mitgewirkt hat, schadet nicht. In Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren ist gemäß §§ 201 Abs. 2 GVG, 41 Nr. 7 ZPO ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes nur ausgeschlossen, wenn er in dem - als unangemessen lang - beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird (vgl. BSG, Urteil v. 05.05.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - juris). Vorliegend stützt sich der Entschädigungsanspruch jedoch gerade nicht auf die Verfahrensdauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Mitwirkung von RiOLG G. in den Rechtsbeschwerdeverfahren gab auch keinen Anlass zur Selbstablehnung gem. §§ 201 Abs. 2 GVG, 48 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist teilweise erfolgreich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß §§ 201 Abs. 2 GVG, 115 ZPO wurden geprüft und liegen vor. Die beabsichtigte Entschädigungsklage hat auch teilweise Aussicht auf Erfolg und ist insoweit nicht mutwillig (§§ 201 Abs. 2 GVG, 114 ZPO). Ein Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen unangemessener Dauer der Verfahren der Strafvollstreckungskammer kann sich aus § 198 Abs. 1, Abs. 2 GVG ergeben. Voraussetzung ist, dass jeweils eine unangemessene Verfahrensdauer vorlag. Da der insoweit darlegungspflichtige (BGHZ 199, 87) Antragsteller sich lediglich darauf beruft, die Akten seien „unbearbeitet herumgelegen“, kommen insoweit Verfahrenszeiten, in denen Aktivitäten des Gerichts bzw. der Beteiligten aus den Akten ersichtlich sind, nicht in Betracht. Relevant für die Beurteilung sind nur Zeiten, in denen die Verfahren tatsächlich nach Aktenlage gänzlich unbearbeitet waren. Für diese Zeiträume kann sodann vom Antragsteller auch eine weitere Substantiierung nicht erwartet werden, denn die Gründe hierfür sind dem Einblick des Klägers entzogen, und es besteht insoweit Erklärungsbedarf der Gerichtsverwaltung (BGH a. a. O.). Da die Antragsgegnerin sich insoweit bisher nicht erklärt hat, muss vorläufig davon ausgegangen werden, dass Verfahrenszeiten, in denen die Verfahren nach Aktenlage keiner weiteren Förderung unterlagen, zu einer unangemessenen Dauer geführt haben. Hierbei geht der Senat vorläufig davon aus, dass eine Entscheidung jeweils jedenfalls drei Monate nach Vorliegen der letzten Stellungnahme objektiv geboten war. Wegen der Beurteilung der Verfahrensdauer für die einzelnen Verfahren wird sodann auf die weiter unten stehenden Ausführungen verwiesen. In den Verfahren 13 StVK 493/13 und 13 StVK 371/13 lässt sich aus den Akten eine Verzögerungsrüge nicht erkennen. Für diese Verfahren besteht somit wegen § 198 Abs. 3 GVG keine Erfolgsaussicht für eine Entschädigungsklage. In allen anderen Verfahren wurde vom Antragsteller noch vor Abschluss der Instanz eine Verzögerungsrüge erhoben. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass diese für mehrere Verfahren im Schreiben vom 27.6.2015 zusammengefasst wurde. Ebenfalls schadet es nicht, dass dieses Schreiben, welches ausweislich des Eingangsstempels am 29.6.2015 beim Landgericht Freiburg einging, nicht zu sämtlichen betroffenen Akten gelangt ist. Im Verfahren 13 StVK 357/13 wurde die Verzögerungsrüge gesondert handschriftlich am 22.4.2015 erhoben. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Prüfung ist vorläufig für Zeiten der unangemessenen Verfahrensdauer jeweils von der Regel-Entschädigung des § 198 Abs. 2 S. 3 GVG auszugehen. Die Frage, ob im Hinblick auf die Bedeutung einzelner Verfahrensgegenstände oder im Hinblick auf die Vielzahl der vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren dieser Betrag zu reduzieren oder statt Entschädigung lediglich eine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG zu treffen ist, bedarf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genauerer Prüfung, welche nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend vorzunehmen ist, zumal die Antragsgegnerin bisher in ihrer Stellungnahme keinerlei Gründe für ein Abweichen von der Regelentschädigung dargelegt hat. Ebenfalls ist die rechtlich und tatsächlich schwierige Frage, ob die Verzögerungsrügen des Antragstellers illoyal verspätet waren und welche Folgerungen sich hieraus für den Entschädigungsanspruch möglicherweise ergeben (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 195; BeckOK-GVG/Graf, § 198 [01.09.2015] Rn. 18), nicht bereits im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Entscheidung zu beantworten. Jedenfalls können die Ausführungen des Strafsenats des Oberlandesgerichts in den Gründen der Beschlüsse vom 6.10.2015 (2 Ws 451/15, 2 Ws 385/15) noch keine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG darstellen, denn dort ist jeweils ausgeführt, dass dem Senat eine abschließende Beurteilung der Verfahrensdauer gerade nicht möglich sei. Der vom Antragsteller genannte Betrag von „mindestens“ 1.200 € je Verfahren stellt keine Obergrenze dar; der Prozesskostenhilfeantrag ist so zu verstehen, dass der Antragsteller einen unbezifferten Klageantrag unter Angabe eines Mindestbetrages stellen will, was zulässig ist (OLG Hamm MDR 2014, 284). Der vom Antragsteller beabsichtigte Hilfsantrag auf Feststellung ist dagegen unzulässig, da kein subjektives Recht auf die Feststellung gemäß § 198 Abs. 4 GVG besteht (BGHZ 200, 20). Die Klagefrist des §§ 198 Abs. 5 S. 2 GVG steht jeweils der Erfolgsaussicht nicht entgegen. Zu sämtlichen Ausgangsverfahren gilt, dass zwischen einem Abschluss derjenigen Ausgangsverfahren, die schon rechtskräftig beendet sind, und dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags beim Oberlandesgericht weniger als sechs Monate lagen. „Erhoben“ ist die Entschädigungsklage zwar erst, wenn der Antragsteller nach der Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag eine formgerechte Klage eingereicht hat und diese zugestellt ist. Da jedoch nach dem Rechtsstaatsprinzip der Zugang unbemittelter Prozessparteien zu Gericht nicht unangemessen eingeschränkt werden darf, reicht die Stellung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags zur Fristwahrung aus, sofern nach dessen Entscheidung alsbald Klage eingereicht wird (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 258). Sodann gilt für die Frage der unangemessenen Verfahrensdauer bei den einzelnen Ausgangsverfahren was folgt: 13 StVK 354/13: Am 9.9.2013 lagen sowohl die Stellungnahme der JVA als auch die Erwiderung des Antragstellers hierzu vor. Anschließend ist keine Verfahrensförderung durch die Strafvollstreckungskammer mehr zu erkennen. Lediglich am 2.4.2014 wurde noch ergänzender Vortrag des Antragstellers eingereicht. Vorläufig ist davon auszugehen, dass das Verfahren im ersten Drittel des Dezember 2013 hätte entschieden werden können. Da das Verfahren erst durch Beschluss vom 1.7.2015 abgeschlossen wurde, kommt vorläufig eine unangemessene Verfahrensdauer von 18 vollen Monaten in Betracht. 13 StVK 355/13: Am 9.9.2013 lagen die Stellungnahme der JVA und die Erwiderungen des Antragstellers hierzu vor. Anschließend ist keine Verfahrensförderung durch die Strafvollstreckungskammer mehr zu erkennen. Vorläufig ist davon auszugehen, dass das Verfahren im ersten Drittel des Monats Dezember 2013 hätte entschieden werden können. Da das Verfahren erst durch Beschluss vom 18.9.2015 abgeschlossen wurde, kommt vorläufig eine unangemessene Verfahrensdauer von 22 vollen Monaten in Betracht. 13 StVK 357/13: Bis 29.7.2014 wurden Stellungnahmen von JVA und Antragsteller gewechselt. Vorläufig wird davon ausgegangen, dass anschließend bis Ende Oktober 2014 das Verfahren hätte entschieden werden können. Dem steht nicht entgegen, dass am 20.11.2014 noch eine weitere Stellungnahme des Antragstellers einging. Da das Verfahren erst mit Beschluss vom 29.6.2015 abgeschlossen wurde, kommt vorläufig eine unangemessene Verfahrensdauer von - lediglich - 8 vollen Monaten in Betracht. Der Antragsteller muss deshalb hinsichtlich dieses Verfahrens seine Entschädigungsvorstellung auf „mindestens“ 800 € reduzieren. 13 StVK 371/13: Hier ist nach Aktenlage keine Verzögerungsrüge des Antragstellers zu verzeichnen. 13 StVK 384/13: Bis 18.12.2013 wurden Stellungnahmen der JVA und des Antragstellers gewechselt. Vorläufig wird davon ausgegangen, dass anschließend bis Ende März 2014 das Verfahren hätte entschieden werden können. Die Instanz wurde jedoch erst durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 6.7.2015 erledigt. Vorläufig kommt deshalb eine unangemessene Verfahrensdauer von 16 vollen Monaten in Betracht. 13 StVK 425/13: Die Stellungnahme der JVA und die Erwiderung des Antragstellers lagen am 10.10.2013 vor. Anschließend ist keine Verfahrensförderung durch das Gericht zu verzeichnen. Vorläufig wird davon ausgegangen, dass das Verfahren im ersten Drittel des Monats Januar 2014 hätte entschieden werden können. Da die Instanz erst durch die Kostenentscheidung vom 9.7.2015 beendet wurde, kommt eine unangemessene Verfahrensdauer von 18 vollen Monaten in Betracht. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass vom Antragsteller der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits mit seiner Stellungnahme vom 8.10.2013 für erledigt erklärt wurde, so dass lediglich noch eine Kostenentscheidung ausstand. Für diesen Fall lässt sich schon im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung die Beurteilung treffen, dass Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG durch die bloße Feststellung ausreichen wird. Eine Klage auf Entschädigung in Geld hat hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 13 StVK 437/13: Die von der Strafvollstreckungskammer angeforderten Stellungnahmen und ergänzenden Stellungnahmen lagen am 25.6.2014 vor. Anschließend ist keine Verfahrensförderung durch das Gericht mehr zu erkennen. Vorläufig ist davon auszugehen, dass das Verfahren Ende September 2014 hätte entschieden werden können. Da es erst durch Beschluss vom 9.7.2015 abgeschlossen wurde, ist vorläufig von einer unangemessenen Verfahrensdauer von - lediglich - 9 vollen Monaten auszugehen. Der Antragsteller muss deshalb seine Entschädigung Vorstellung auf „mindestens“ 900 € reduzieren. 13 StVK 441/13: Bis November 2013 wurden Stellungnahmen der JVA und des Antragstellers gewechselt. Die letzte Stellungnahme des Antragstellers wurde am 25.11.2013 an die JVA zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Anschließend ist kein weiterer Verfahrensfortgang in der Akte zu verzeichnen. Es wird vorläufig davon ausgegangen, dass das Verfahren Ende Februar 2014 hätte entschieden werden können. Da es durch Beschluss vom 3.7.2015 abgeschlossen wurde, ist vorläufig von einer unangemessenen Verfahrensdauer von 16 Monaten auszugehen. 13 StVK 493/13: Hier ist nach Aktenlage keine Verzögerungsrüge des Antragstellers zu verzeichnen. 13 StVK 520/13: Am 4.12.2013 lagen die Stellungnahme der JVA und die Erwiderung des Antragstellers vor. Es wird vorläufig davon ausgegangen, dass das Verfahren bis Mitte März 2014 hätte entschieden werden können. Da es erst durch Beschluss vom 8.7.2015 abgeschlossen wurde, kommt vorläufig eine unangemessene Verfahrensdauer von 16 vollen Monaten in Betracht.