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Beschluss

19 W 64/21 (Wx)

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage einer vom Nachlassgericht besiegelten Bestätigung über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann einem Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk gleichstehen und für die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch tauglich sein. • Für die Berichtigung des Grundbuchs wegen Erbteilsübertragung verlangt § 29 GBO einen eindeutigen, in der vorgeschriebenen Form nachgewiesenen Rechtsgrund; nachträgliche notarielle "Richtigstellungen" dürfen nicht dazu führen, dass Unklarheiten über den konkret zu übertragenden Erbanteil verbleiben. • Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Feststellung, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet war oder noch besteht, ist in Grundbuchsachen vorrangig; das Grundbuchamt hat die Entscheidung des Nachlassgerichts diesbezüglich zu beachten.
Entscheidungsgründe
Löschung des Testamentsvollstreckervermerks möglich durch Nachlassgerichtliche Bestätigung; Erbteilsübertragung erfordert eindeutigen Formnachweis • Die Vorlage einer vom Nachlassgericht besiegelten Bestätigung über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann einem Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk gleichstehen und für die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch tauglich sein. • Für die Berichtigung des Grundbuchs wegen Erbteilsübertragung verlangt § 29 GBO einen eindeutigen, in der vorgeschriebenen Form nachgewiesenen Rechtsgrund; nachträgliche notarielle "Richtigstellungen" dürfen nicht dazu führen, dass Unklarheiten über den konkret zu übertragenden Erbanteil verbleiben. • Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Feststellung, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet war oder noch besteht, ist in Grundbuchsachen vorrangig; das Grundbuchamt hat die Entscheidung des Nachlassgerichts diesbezüglich zu beachten. Der zuletzt in M. wohnhafte Erblasser verstarb; ein gemeinschaftlicher Erbschein von 1985 wies Erben aus und enthielt den Zusatz, dass für Teile der Erbengemeinschaft Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Die Erben sind in zwei Grundbüchern (Blatt X und Blatt Y) mit jeweiligen Erbanteilen eingetragen; in Abteilung II beider Grundbücher ist ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Die Erben und eine inzwischen verstorbene Miterbin beurkundeten 2020 eine teilweise Erbauseinandersetzung und beantragten die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks sowie Grundbuchsberichtigungen wegen Erbteilsübertragung; der Notar nahm eine Richtigstellung vor. Das Grundbuchamt wies die Anträge zurück und verlangte für die Löschung des Vermerks den Nachweis durch einen Erbschein ohne Testamentsvollstreckung; für die Berichtigung bemängelte es Unbestimmtheiten der Übertragungsurkunde. Die Beteiligten beschwerten sich gegen die Entscheidungen; das OLG Karlsruhe hob die Zwischenverfügung zur Löschung auf, wies jedoch die Berichtigungsanträge zurück. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen grundbuchamtliche Entscheidung ist nach §71 GBO i.V.m. einschlägigen Verfahrensvorschriften zulässig; auch Zwischenverfügungen sind angreifbar. • Grundbuch Blatt X: Die beantragte Berichtigung wegen Erbteilsübertragung ist unzulässig, weil nicht nach §29 GBO in hinreichend eindeutiger Form nachgewiesen ist, welcher konkrete Erbanteil übertragen werden soll; die notarielle "Richtigstellung" beantwortet nicht die Erfordernisse des §22 GBO und lässt Unklarheiten über die Reihenfolge der Todesfälle und damit über die Höhe des zu übertragenden Erbteils bestehen. • Grundbuch Blatt Y: Wegen der Unbestimmtheit der Erbteilsübertragung zu Blatt X kommt eine wirksame Übertragung insgesamt nicht zustande; daher war die Zurückweisung des Berichtigungsantrags zu Blatt Y zu Recht. • Löschung des Testamentsvollstreckervermerks: Das Nachlassgericht hat durch die unterzeichnete und gesiegelte Erklärung vom 20.03.2000 die Beendigung der Testamentsvollstreckung festgestellt; diese formgebundene Bestätigung kann einem Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk gleichstehen und ist im Grundbuchverkehr als Nachweis im Sinne des §29 GBO geeignet. • Zuständigkeit: Die Beurteilung, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet war und ob sie noch besteht, fällt primär in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts; das Grundbuchamt ist an dessen Feststellung gebunden. • Schutz des Grundbuchzwecks: Das Grundbuch dient der klaren und eindeutigen Darstellung dinglicher Verhältnisse; daher sind für Änderungen aufgrund von Erbteilsübertragungen strenge Form- und Eindeutigkeitsanforderungen zu fordern. • Kosten und Wert: Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten aus einem Streitwert von 4.000 EUR; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Senat hebt die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Maulbronn insoweit auf, als die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aus den dort genannten Gründen zurückgewiesen worden war; das Amtsgericht ist an die nachlassgerichtliche Bestätigung der Beendigung der Testamentsvollstreckung gebunden und darf die Löschung nicht allein aus dem Fehlen eines neuen Erbscheins verweigern. Die Beschwerden gegen die Zurückweisungsbeschlüsse der Grundbuchsberichtigungsanträge für die Grundbücher Blatt X und Blatt Y werden hingegen zurückgewiesen, weil die beantragten Erbteilsübertragungen nicht in der für eine Grundbuchberichtigung erforderlichen, eindeutigen Form (§29 GBO) nachgewiesen wurden und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht in §29 GBO geeigneter Weise belegt ist. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens (Streitwert 4.000 EUR) und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Insgesamt bedeutet dies: Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ist möglich aufgrund der nachlassgerichtlichen Bescheinigung, die Berichtigungen wegen Erbanteilsübertragung scheitern mangels formgerechter und eindeutiger Nachweise.