Urteil
6 U 362/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die sich auf eine konkret benannte Verletzungsform (hier: Verdampferköpfe/Coils) bezieht, beseitigt die Wiederholungsgefahr zumindest für diese konkrete Verletzungsform.
• Nicht alle unbefüllten Einzelbestandteile von E-Zigaretten fallen ohne weiteres unter § 10 Abs. 3, 4 JuSchG; der Schutzbereich bezieht sich auf tatsächliche Erzeugnisse mit (nikotinhaltiger oder nikotinfreier) Flüssigkeit bzw. auf bestimmte Nachfüllbehälter.
• Ein Verfügungsantrag, der abstrakt weit gefasst ist (z. B. „Bestandteile von E‑Zigaretten“), ist unbegründet, wenn er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst; das Gericht darf den Antrag nicht zu weitgehend für den Anspruchsinhalt umformen.
• Eine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterwerfungserklärung erstreckt sich nach Auslegung regelmäßig auch auf kerngleiche Verstöße, sofern sie nichts anderes erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Wirkung konkreter Unterlassungserklärung bei Coils; Reichweite von § 10 JuSchG • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die sich auf eine konkret benannte Verletzungsform (hier: Verdampferköpfe/Coils) bezieht, beseitigt die Wiederholungsgefahr zumindest für diese konkrete Verletzungsform. • Nicht alle unbefüllten Einzelbestandteile von E-Zigaretten fallen ohne weiteres unter § 10 Abs. 3, 4 JuSchG; der Schutzbereich bezieht sich auf tatsächliche Erzeugnisse mit (nikotinhaltiger oder nikotinfreier) Flüssigkeit bzw. auf bestimmte Nachfüllbehälter. • Ein Verfügungsantrag, der abstrakt weit gefasst ist (z. B. „Bestandteile von E‑Zigaretten“), ist unbegründet, wenn er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst; das Gericht darf den Antrag nicht zu weitgehend für den Anspruchsinhalt umformen. • Eine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterwerfungserklärung erstreckt sich nach Auslegung regelmäßig auch auf kerngleiche Verstöße, sofern sie nichts anderes erkennen lässt. Klägerin und Beklagter vertreiben über Internet Zubehör für E‑Zigaretten. Die Klägerin dokumentierte am 03.09.2021 einen Testkauf, bei dem der Beklagte Verdampferköpfe (Coils) per Warenpost ohne Altersprüfung zustellte. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab und berief sich auf ein Verbot nach § 10 Abs. 3, 4 JuSchG; sie verlangte eine weit gefasste strafbewehrte Unterlassungserklärung („Bestandteile von E‑Zigaretten“). Der Beklagte lehnte die gesetzliche Auffassung der Klägerin ab, gab aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sich konkret auf „Verdampferköpfe, sog. ‚Coils‘“ bezog und kerngleiche Verstöße erfassen sollte, jedoch nicht pauschal „alle Bestandteile“. Das Landgericht hob daraufhin die einstweilige Verfügung auf. Die Klägerin legte Berufung ein, das OLG hält die Berufung für unbegründet. • Annahme einer bestehenden Wiederholungsgefahr bezüglich der konkreten Verletzungsform (Coils) kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, ohne die materielle Auslegung von § 10 JuSchG endgültig zu entscheiden (§§ 8, 3a UWG i.V.m. § 10 JuSchG). • Auslegung von § 10 Abs. 3, 4 JuSchG: Begriff der ‚Erzeugnisse‘ erfasst nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck primär fertige Produkte, die Nikotin oder ein nikotinfreies Liquid enthalten; unbefüllte Einzelteile sind demnach grundsätzlich nicht ohne Weiteres erfasst. • Die Richtlinie 2014/40/EU und deren Begriffsbestimmungen rechtfertigen keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 10 JuSchG auf alle Einzelbestandteile; das JuSchG verweist nicht auf die Richtliniendefinition. • Soweit einzelne Verdampferköpfe als ‚Behältnisse‘ i.S.v. § 10 JuSchG diskutiert werden können, bedurfte dies hier keiner abschließenden Entscheidung; unterschiedliche Auffassungen sind möglich. • Der Tenor des Verfügungsantrags enthält neben einer abstrakten Umschreibung eine konkrete Bezugnahme auf das konkrete Produkt („Coil“), so dass der Antrag jedenfalls die konkrete Verletzungsform erfasst; ein auf die konkrete Verletzungsform beschränkter Unterlassungsanspruch wäre möglich. • Eine ernsthafte, strafbewehrte Unterlassungserklärung des Beklagten hinsichtlich der konkret bezeichneten Coils hat die Wiederholungsgefahr für diese konkrete Verletzungsform beseitigt (§§ 12 Abs.1 UWG, 8 Abs.1 UWG). • Die Unterwerfungserklärung ist nach Auslegung so zu verstehen, dass sie auch kerngleiche Verstöße umfasst; der Beklagte hat nicht hinreichend erkennbar gemacht, kerngleiche Handlungen ausschließen zu wollen. • Ein Verfügungsantrag, der abstrakt alle ‚Bestandteile von E‑Zigaretten‘ erfassen will, wäre zu weit gefasst und deshalb unbegründet, weil dadurch mögliche erlaubte Verhaltensweisen mit erfasst würden; das Gericht darf den Antrag nicht zu Gunsten des Klägers inhaltlich ausweiten. • Mangels eines Verfügungsanspruchs in Folge der abgegebenen Unterlassungserklärung war die einstweilige Verfügung nicht aufrechtzuerhalten; die Berufung ist daher unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die einstweilige Verfügung war nicht aufrechtzuerhalten, weil der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, die die Wiederholungsgefahr zumindest für die konkret benannte Verletzungsform (Verdampferköpfe/Coils) beseitigt und nach Auslegung auch kerngleiche Verstöße erfasst. Das Gericht hat ausgeführt, dass § 10 Abs. 3, 4 JuSchG nicht ohne Weiteres alle unbefüllten Einzelbestandteile von E‑Zigaretten erfasst, sodass ein abstrakt auf „Bestandteile von E‑Zigaretten“ gerichteter Antrag zu weit wäre. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.