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Beschluss

19 W 62/21 (Wx)

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Kraftloserklärung abhanden gekommener Grundschuldbriefe ist das Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB vorgesehen; antragsberechtigt ist, wer das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, auch in gewillkürter Verfahrensstandschaft. • Ein Grundstückseigentümer kann in gewillkürter Verfahrensstandschaft im Namen des Grundschuldgläubigers das Aufgebotsverfahren betreiben, wenn dieser die Löschungsbewilligung erteilt hat oder ein berechtigtes Interesse besteht. • Die Zurückweisung eines Antrags allein mit der Begründung, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voreigentümer Inhaber des Briefs gewesen seien, ist unzureichend, wenn der Antragsteller gerade kein eigenes Recht geltend macht und keine Anhaltspunkte für eine wirksame Abtretung durch den Gläubiger vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufgebotsverfahren nach §1162 BGB: Verfahrensstandschaft und Antragsberechtigung • Zur Kraftloserklärung abhanden gekommener Grundschuldbriefe ist das Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB vorgesehen; antragsberechtigt ist, wer das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, auch in gewillkürter Verfahrensstandschaft. • Ein Grundstückseigentümer kann in gewillkürter Verfahrensstandschaft im Namen des Grundschuldgläubigers das Aufgebotsverfahren betreiben, wenn dieser die Löschungsbewilligung erteilt hat oder ein berechtigtes Interesse besteht. • Die Zurückweisung eines Antrags allein mit der Begründung, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voreigentümer Inhaber des Briefs gewesen seien, ist unzureichend, wenn der Antragsteller gerade kein eigenes Recht geltend macht und keine Anhaltspunkte für eine wirksame Abtretung durch den Gläubiger vorliegen. Der Erbe ist Eigentümer eines Grundstücks, im Grundbuch eingetragen ist eine Grundschuld zugunsten der D-Bank; Rechtsnachfolgerin ist die C-AG. Der Erbe beantragt nach § 1162 BGB die Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs, weil der Brief abhandengekommen sein soll. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil der Erbe seine Berechtigung nicht glaubhaft gemacht habe und unklar sei, ob die verstorbene Voreigentümerin Inhaberin des Briefs gewesen und eine Abtretung erfolgt sei. Der Erbe rügt, die Voreigentümer hätten die Briefinhaberschaft nicht erlangt, weil es an einer Abtretung der C-Bank fehle, sodass ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen sei. Die C-AG teilte mit, sie habe 2006 eine Löschungsbewilligung erteilt und den Grundschuldbrief zurückgesandt; eine schriftliche Abtretung sei nicht nachweisbar. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und verwies die Sache zurück. • Das Aufgebotsverfahren nach §1162 BGB dient der Wiederherstellung eines abhanden gekommenen Grundpfandrechts und richtet sich nach den §§466 ff. FamFG; antragsberechtigt ist, wer das Recht aus der Urkunde geltend machen kann (§467 Abs.2 FamFG). • Das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung unbekannter Grundpfandrechtsgläubiger nach §§1170,1171 BGB unterscheidet sich und richtet sich nach §§447 ff. FamFG; antragsberechtigt ist u.a. der Grundstückseigentümer (§448 Abs.1 FamFG). • Der Antragsteller hat ein zulässiges Interesse und kann in gewillkürter Verfahrensstandschaft handeln; eine solche Verfahrensstandschaft ist auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, insbesondere wenn dem Eigentümer eine Löschungsbewilligung erteilt wurde. • Das Amtsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Antragsteller mache ein eigenes Recht geltend und deshalb dessen Glaubhaftmachung vermisst; der Antragsteller behauptet vielmehr, die C-AG bleibe Gläubigerin, sodass Fragen einer Abtretung durch die Voreigentümer nicht relevant sind. • Nach den vorliegenden Umständen spricht vieles dafür, dass die Darlehensforderung beglichen und dem Grundstückseigentümer gegenüber eine Rückgewähr bzw. Löschungsbewilligung erteilt wurde; eine öffentliche, auf die eingetragene Gläubigerin zurückführende Reihe beglaubigter Abtretungen ist nicht ersichtlich, sodass ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte nicht nachgewiesen ist. • Mangels Anhaltspunkte für eine wirksame Abtretung durch die C-AG besteht kein Anlass, den Antrag wegen möglicher Übertragungen der Voreigentümer an Dritte zurückzuweisen; die Angelegenheit war daher zurückzuverweisen. • Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und weist das Amtsgericht an, den Antrag nicht aus den zuvor angeführten Gründen zurückzuweisen; die Beschwerde war zulässig und begründet. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hebt den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim auf und verweist die Sache zurück, weil das Amtsgericht zu Unrecht die Antragsberechtigung des Eigentümers in Frage gestellt und das Aufgebotsverfahren nach §1162 BGB nicht in der gebotenen Weise geprüft hat. Der Erbe kann in gewillkürter Verfahrensstandschaft für die behauptete Grundschuldgläubigerin das Verfahren betreiben; es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine wirksame Abtretung der Grundschuld durch die C-AG oder die Voreigentümer, und ein gutgläubiger Erwerb Dritter ist nicht dargetan. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs nicht mangels Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung zurückzuweisen, sondern das Verfahren weiterzuführen. Gerichtskosten für das erfolgreiche Rechtsmittel fallen nicht an.