Urteil
17 U 811/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Automobilhersteller haftet wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB, wenn verfassungsmäßig berufene Vertreter wussten, dass verbaute Motoren eine auf Prüfstandserkennung und damit auf Täuschung der Genehmigungsbehörde zielende Abschalteinrichtung enthielten und Fahrzeuge damit in Verkehr gebracht wurden.
• Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen sittenwidriger Täuschung ist der Käufer grundsätzlich zum Vorteilsausgleich verpflichtet; Nutzungsvorteile sind während der Besitzdauer anzurechnen (bei Pkw typischerweise unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km).
• Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers ist im Diesel-Kontext erleichtert; schlüssige Indizien für Kenntnis und Billigung reichen, wenn die Beklagte dieses Vorbringen nicht substantiiert bestreitet.
• Rechtsfolge der Haftung ist Naturalrestitution: Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung; Rechtshängigkeitszinsen sind taggenau zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung • Ein Automobilhersteller haftet wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB, wenn verfassungsmäßig berufene Vertreter wussten, dass verbaute Motoren eine auf Prüfstandserkennung und damit auf Täuschung der Genehmigungsbehörde zielende Abschalteinrichtung enthielten und Fahrzeuge damit in Verkehr gebracht wurden. • Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen sittenwidriger Täuschung ist der Käufer grundsätzlich zum Vorteilsausgleich verpflichtet; Nutzungsvorteile sind während der Besitzdauer anzurechnen (bei Pkw typischerweise unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km). • Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers ist im Diesel-Kontext erleichtert; schlüssige Indizien für Kenntnis und Billigung reichen, wenn die Beklagte dieses Vorbringen nicht substantiiert bestreitet. • Rechtsfolge der Haftung ist Naturalrestitution: Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung; Rechtshängigkeitszinsen sind taggenau zu berechnen. Der Kläger kaufte am 16.10.2011 einen neuen A. Q5 2.0 TDI quattro mit Motor EA 189; das Fahrzeug wurde 2012 übergeben. Später wurde bekannt, dass in Motorsteuerungen eine Umschaltlogik installiert war, die auf Prüfstandserkennung abstellte und im Realbetrieb höhere NOx-Emissionen verursachte. Das KBA ordnete ein Softwareupdate an; der Kläger ließ dieses 2017 durchführen. Der Kläger klagte Ende 2018 auf Rückabwicklung bzw. Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zunächst zur Zahlung eines Teilbetrags; die Beklagte legte Berufung ein und bestritt substantiiert Vorstandskenntnis und Verantwortlichkeit. Das OLG prüfte insbesondere, ob verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten Kenntnis von der Abschalteinrichtung hatten und ob die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen. • Die Berufung der Beklagten war zulässig, überwiegend unbegründet; aus §§ 826, 31 analog BGB steht dem Kläger grundsächlich ein auf Rückabwicklung gerichteter Schadensersatzanspruch zu. • Sittenwidrigkeit: Das bewusste Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer auf Prüfstandserkennung zielenden Abschalteinrichtung verletzt das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist mit arglistiger Täuschung der Typgenehmigungsbehörde gleichzusetzen. • Zurechnung (§ 31 BGB): Für die Haftung genügt, dass wenigstens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten Kenntnis von der unzulässigen Software hatte; der Kläger hat schlüssige Indizien hierfür vorgetragen. • Sekundäre Darlegungslast der Beklagten: Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag nicht substantiiert widerlegt; pauschale Bestreitungen und Verweise auf interne Untersuchungen genügten nicht. • Kausalität und Schaden: Der Schaden liegt im Vertragsschluss über ein Fahrzug, das die berechtigten Erwartungen nicht erfüllt und dessen Zulassung gefährdet war; Kausalität zwischen Entscheidung der Beklagten und Erwerb durch den Kläger ist gegeben. • Subjektiver Tatbestand (§ 826): Es ist Eventualvorsatz anzunehmen; die Beklagte akzeptierte das Risiko der Schädigung der Käufer zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile. • Rechtsfolge und Umfang des Anspruchs: Naturalrestitution ist geschuldet; der Kläger hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung ist nach gefahrenen Kilometern zu berechnen, wobei typischerweise von 250.000 km Gesamtlaufleistung auszugehen ist. • Berechnung im Einzelfall: Unter Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten gefahrenen Kilometer stand dem Kläger letztlich ein Rückerstattungsbetrag von 21.674,78 EUR zu; Rechtshängigkeitszinsen sind ab 22.01.2019 zu gewähren; das Landgerichtsurteil war insoweit teilweise abzuändern. Die Berufung der Beklagten wird überwiegend zurückgewiesen; die Beklagte hat dem Kläger 21.674,78 EUR nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Das OLG bestätigt, dass die Beklagte sich wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verantwortlich gemacht hat, weil wenigstens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Kenntnis von der unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware gehabt und das Inverkehrbringen der Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstands gebilligt hat. Der Rückabwicklungsanspruch des Klägers wird insoweit durch Anrechnung eines Nutzungsvorteils gekürzt; die Berechnung erfolgte anhand einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km und den behaupteten Kilometerständen. Die Feststellung des Annahmeverzugs steht dem Kläger nicht mehr zu, und die Kosten- und Zinsregelungen wurden entsprechend dem Abänderungsergebnis verteilt.