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Beschluss

10 W 8/21

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs.1 ZPO der maßgebliche Sach- und Streitstand sowie der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang zu berücksichtigen. • Ein Widerruf einer an mehrere Personen erteilten Einzelvollmacht durch einen der Bevollmächtigten wird im Regelfall nicht konkludent mitermächtigt; Auslegung nach § 133 BGB kann eine solche Widerrufsbefugnis verneinen. • Eine eigenhändig erklärte Widerrufserklärung ist nichtig, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erklärung geschäftsunfähig war (§ 105 Abs.1 BGB). • War die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung unbegründet, kann es billig sein, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 91a Abs.1 ZPO, § 91 Abs.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei erledigter Herausgabeklage: Kläger trägt Kosten bei nicht wirksamem Widerruf • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind für die Kostenentscheidung nach § 91a Abs.1 ZPO der maßgebliche Sach- und Streitstand sowie der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang zu berücksichtigen. • Ein Widerruf einer an mehrere Personen erteilten Einzelvollmacht durch einen der Bevollmächtigten wird im Regelfall nicht konkludent mitermächtigt; Auslegung nach § 133 BGB kann eine solche Widerrufsbefugnis verneinen. • Eine eigenhändig erklärte Widerrufserklärung ist nichtig, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erklärung geschäftsunfähig war (§ 105 Abs.1 BGB). • War die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung unbegründet, kann es billig sein, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 91a Abs.1 ZPO, § 91 Abs.1 ZPO). Der Kläger hatte seinem Stiefsohn (Beklagter) und drei weiteren Kindern am 22.11.2016 jeweils eine notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht zur Einzelvertretung erteilt. Eine der leiblichen Töchter, R.Z., ließ per Anwalt am 20.03.2018 gegenüber dem Beklagten die Vollmacht widerrufen verlangen; der Beklagte gab die Urkunde nicht heraus. Mit eigenhändigem Schreiben vom 20.11.2020 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Widerruf der Vollmacht und forderte Herausgabe. Der Kläger klagte am 21.01.2021 auf Herausgabe; der Beklagte gab die Urkunde am 17.03.2021 heraus und beide erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf; hiergegen richtete sich dessen sofortige Beschwerde. Der Beklagte rügte insbesondere, der Widerruf vom 20.11.2020 sei wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers unwirksam. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist statthaft (§ 91a Abs.2 Satz1 ZPO) und in der Sache entscheidungsreif. • Berücksichtigungsmaßstab: Nach § 91a Abs.1 ZPO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang und die voraussichtliche Kostenentscheidung zu würdigen; unstreitiger nachträglicher Tatsachenvortrag kann berücksichtigt werden. • Widerruf durch Dritten (20.03.2018): Der Vortrag eines wirksamen Widerrufs durch R.Z. ist nicht schlüssig. Bei mehreren erteilten Einzelvollmachten ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass ein Bevollmächtigter die Befugnis zum Widerruf der Vollmacht eines anderen hat; dies wird im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) verneint. • Eigenhändiger Widerruf (20.11.2020): Der Beklagte hat unstreitig geltend gemacht, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Schreibens geschäftsunfähig gewesen. Mangels Widerlegung ist die Widerrufserklärung gem. § 105 Abs.1 BGB nichtig. Unterstützende Anhaltspunkte sind Einleitung eines Betreuungsverfahrens und gerichtliche Feststellungen zur Demenz des Klägers. • Ergebnis für Kostenentscheidung: Da zum Zeitpunkt der Erledigung kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe nach § 175 BGB bestand und die Klage unbegründet war, entsprach es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 91 Abs.1 ZPO, § 91a Abs.1 ZPO). Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22.06.2021 wurde zugunsten des Beklagten abgewandelt: Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Begründend hat der Senat festgestellt, dass keiner der geltend gemachten Widerrufe die Vollmacht wirksam beendet hat; der Vortrag eines Widerrufs durch Dritte war nicht schlüssig, und die eigenhändige Widerrufserklärung des Klägers vom 20.11.2020 war wegen seiner unstreitig gebliebenen Geschäftsunfähigkeit nichtig. Da die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung unbegründet war, rechtfertigt dies nach billigem Ermessen die Kostentragung durch den Kläger. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.