Urteil
12 U 124/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen den Parteien besteht eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts zugunsten der Grundstücke Flst. Nr. 244 und 241 zugunsten des durchfahrtsbereichs auf Flst. Nr. 240.
• Die Eintragungen in den alten Grundbuchbänden sind als Begründung einer dinglichen Grunddienstbarkeit i.S.v. § 1018 BGB auszulegen, wenn Wortlaut und Zusammenhang erkennen lassen, dass die Rechte für das herrschende Grundstück und dessen Rechtsnachfolger bestimmt sind.
• Das Parken von Pkw in der engen, seitlich durch Mauern begrenzten Durchfahrt beeinträchtigt die Ausübung des Wegerechts nach § 1027 BGB und kann dem Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß §§ 1004, 1027 BGB untersagt werden.
• Der Eigentümer ist als (mittelbarer) Störer verantwortlich für das Parken seiner Mieter, wenn er ihnen das Parken gestattet; ein generelles Parkverbot in der Durchfahrt kann daher mit Androhung eines Ordnungsgeldes festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Wegerecht aus altem Grundbucheintrag umfasst Durchfahrt mit Pkw; Parken untersagbar • Zwischen den Parteien besteht eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts zugunsten der Grundstücke Flst. Nr. 244 und 241 zugunsten des durchfahrtsbereichs auf Flst. Nr. 240. • Die Eintragungen in den alten Grundbuchbänden sind als Begründung einer dinglichen Grunddienstbarkeit i.S.v. § 1018 BGB auszulegen, wenn Wortlaut und Zusammenhang erkennen lassen, dass die Rechte für das herrschende Grundstück und dessen Rechtsnachfolger bestimmt sind. • Das Parken von Pkw in der engen, seitlich durch Mauern begrenzten Durchfahrt beeinträchtigt die Ausübung des Wegerechts nach § 1027 BGB und kann dem Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß §§ 1004, 1027 BGB untersagt werden. • Der Eigentümer ist als (mittelbarer) Störer verantwortlich für das Parken seiner Mieter, wenn er ihnen das Parken gestattet; ein generelles Parkverbot in der Durchfahrt kann daher mit Androhung eines Ordnungsgeldes festgesetzt werden. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in einem engen historischen Stadtviertel. Der Kläger besitzt u.a. die Flurstücke 244, 241 und 242/1; hinter den Häusern liegen Hofflächen mit Stellplätzen. Der Beklagte ist Eigentümer des Flst. Nr. 240, auf dem sich eine überdachte, 3,77–4,38 m breite Durchfahrt (Hofraum 1) befindet, die den Hof erschließt. In alten Grundbucheintragungen sind Übergangs- und Überfahrtsrechte zugunsten der klägerischen Grundstücke vermerkt. Der Beklagte gestattet seinen Mietern, in der Durchfahrt Pkw abzustellen; dadurch werde die Durchfahrt so verengt, dass die Nutzung der Stellplätze des Klägers erschwert oder unmöglich werde. Der Kläger verlangt Unterlassung des Parkens in der Durchfahrt; hilfsweise Duldung eines Notwegerechts. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG änderte und gab der Berufung statt. • Die Berufung war zulässig und fristgerecht eingelegt. • Auslegung der alten Grundbucheintragungen ergibt, dass die früheren Voreigentümer die bestehenden altrechtlichen Übergangs- und Überfahrtsrechte als Grunddienstbarkeiten bestätigen bzw. neu begründen wollten; die Eintragung richtet sich an die Grundstücke und deren Rechtsnachfolger und nicht an bestimmte Personen (§§ 133,157 BGB; § 1018 BGB). • Die Eintragung enthielt hinreichende Bestimmtheit zur Begründung einer Grunddienstbarkeit; der Verweis auf ‚Hofraum 1‘ bestimmt die Örtlichkeit der Durchfahrt (§ 873 Abs.1 BGB). • Die Bestellung des Wegerechts war bereits 1900 wirksam; die Besonderheiten der Übergangszeit zum BGB stehen der Wirksamkeit nicht entgegen (EGBGB/Grundbuchfortführung). • Die Nutzung der Durchfahrt zum regelmäßigen Abstellen von Pkw fällt in den Sinngehalt des Wegerechts; die Dienstbarkeit ist anpassungsfähig an zeitgemäße Verkehrsmittel, soweit die Nutzung der Art nach gleichbleibt. • Das Parken in der engen, seitlich begrenzten Durchfahrt beeinträchtigt die Ausübung des Wegerechts erheblich (§ 1027 BGB); selbst kleine Pkw reduzieren die Durchfahrtsbreite unter das übliche Maß und machen Durchfahrt nur unter erheblichem Rangieraufwand möglich. • Der Beklagte ist auch für das Parken seiner Mieter verantwortlich, weil er ihnen das Parken gestattet; damit ist er als mittelbarer Störer zu behandeln (§§ 1004 Abs.1, 1027 BGB). • Aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung ist das Abstellen von Pkw in der Durchfahrt generell zu untersagen; zur Durchsetzung ist ein Ordnungsgeld bis 50.000 EUR bzw. Ordnungshaft androhend festzulegen (§ 890 Abs.2 ZPO). • Über den hilfsweise geltend gemachten Duldungsanspruch musste nicht mehr entschieden werden, da der Hauptantrag obsiegte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Es besteht zugunsten der klägerischen Grundstücke Flst. Nr. 244 und 241 eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts über den Hofraum 1 auf Flst. Nr. 240. Das Gericht verurteilte den Beklagten zu unterlassen, in der Durchfahrt mit Pkw zu parken oder seinen Mietern ein Stellrecht dort einzuräumen, und drohte für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld bis 50.000 EUR oder Ordnungshaft bis drei Monate an. Begründet wurde dies damit, dass die Grunddienstbarkeit bereits wirksam begründet und auf die heutige Nutzung (auch mit Kraftfahrzeugen) zu erstrecken ist und das Parken die Ausübung des Wegerechts erheblich behindert. Der Beklagte haftet auch für das Parken seiner Mieter, weil er dieses gestattet hat. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen.