Urteil
17 U 325/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einem Fahrzeug verbauter Motorsteuerungssoftware-Mechanismus, den das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat, begründet einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
• Bei Vorliegen eines solchen Mangels kann der Käufer nach §§ 437 Nr.2, 323, 346 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten; eine Nachfrist zur Nacherfüllung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn dem Käufer die Nachbesserung unzumutbar ist (§ 440 BGB).
• Die Erheblichkeit des Mangels ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; geringe Beseitigungskosten allein führen nicht zwingend zur Unerheblichkeit nach § 323 Abs.5 S.2 BGB.
• Bei Rückabwicklung eines gebrauchten Fahrzeugs ist Wertersatz für die Nutzung nachquotal zu berechnen (Grundsatz: voraussichtliche Gesamtlaufleistung 250.000 km).
• Der Verkäufer befindet sich in Annahmeverzug, wenn der Käufer die Rückgewähr Zug um Zug anbietet und der Verkäufer die Annahme bestimmt ablehnt (§§ 293 ff. BGB).
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen unzulässiger Abschalteinrichtung; Unzumutbarkeit der Nachbesserung und Nutzungswertersatz • Ein in einem Fahrzeug verbauter Motorsteuerungssoftware-Mechanismus, den das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat, begründet einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. • Bei Vorliegen eines solchen Mangels kann der Käufer nach §§ 437 Nr.2, 323, 346 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten; eine Nachfrist zur Nacherfüllung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn dem Käufer die Nachbesserung unzumutbar ist (§ 440 BGB). • Die Erheblichkeit des Mangels ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; geringe Beseitigungskosten allein führen nicht zwingend zur Unerheblichkeit nach § 323 Abs.5 S.2 BGB. • Bei Rückabwicklung eines gebrauchten Fahrzeugs ist Wertersatz für die Nutzung nachquotal zu berechnen (Grundsatz: voraussichtliche Gesamtlaufleistung 250.000 km). • Der Verkäufer befindet sich in Annahmeverzug, wenn der Käufer die Rückgewähr Zug um Zug anbietet und der Verkäufer die Annahme bestimmt ablehnt (§§ 293 ff. BGB). Die Klägerin kaufte im Juni 2015 einen gebrauchten V. Passat 2.0 TDI. In dem Fahrzeug war ein Motor des Typs EA 189 mit einer Motorsteuerungssoftware verbaut, die zwei Betriebsmodi unterscheidet und vom KBA später als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wurde. Das KBA ordnete 2015 Maßnahmen an; der Hersteller entwickelte später ein Softwareupdate, das das KBA freigab. Die Klägerin wurde 2017 über das Update informiert und forderte das Autohaus (Beklagte) zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oder Nachbesserung auf; die Beklagte bot nur das Update an und lehnte Austausch ab. Die Klägerin trat im September 2017 vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückabwicklung gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Die Parteien stritten um Wirksamkeit des Rücktritts, Erheblichkeit des Mangels, Zumutbarkeit der Nachbesserung und Nutzungswertersatz. • Sachmangel: Die im Fahrzeug verbliebene, vom KBA als unzulässig bezeichnete Abschalteinrichtung erfüllt den Sachmangelbegriff nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB; der Mangel bestand bei Übergabe und bis zur Rücktrittserklärung fort. • Erheblichkeit: Der Rücktritt war nicht wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen (§ 323 Abs.5 S.2 BGB). Maßgeblich ist eine umfassende Interessenabwägung; selbst geringe Beseitigungskosten können der Erheblichkeit nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die Behörde den Betrieb untersagen könnte oder umfangreiche Entwicklungs- und Behördlichkeitsaufwände zur Nachbesserung nötig waren. • Unzumutbarkeit der Nachfrist: Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich (§§ 323 Abs.2, 440 BGB), weil die einzige praktikable Nachbesserung vom Hersteller entwickelt werden musste, der den Mangel verursacht hatte, und deshalb das Vertrauen der Käuferin in eine ordnungsgemäße Nacherfüllung erschüttert war. • Verbrieftes Rückgaberecht und widersprüchliches Verhalten: Die Nichtausübung eines im Darlehensvertrag eingeräumten verbrieften Rückgaberechts stand dem Rücktrittserfolg nicht entgegen; es lagen keine tragfähigen Vortragspunkte, dass die Klägerin wirtschaftlich besser gestellt gewesen wäre oder Kenntnis der Mangelhaftigkeit gehabt habe, sodass kein widersprüchliches Verhalten gem. § 242 BGB vorliegt. • Rechtsfolge und Wertersatz: Bei wirksamem Rücktritt sind Kaufpreis und Rückgewähr Zug um Zug nach § 346 BGB zu leisten; die Beklagte kann Wertersatz für die Nutzung nachquotal verlangen. Bei Gebrauchtwagen ist für die Berechnung der Nutzungswertersatz regelmäßig von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen. • Berechnung des Anspruchs: Nach Aufrechnung des Nutzungswertersatzes in Höhe von insgesamt 6.134,45 EUR stand der Klägerin ein Rückerstattungsanspruch von 23.795,55 EUR zu; zusätzlich wurden Rechtshängigkeitszinsen in fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3.11.2017 zugesprochen. • Annahmeverzug: Die Beklagte befand sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug, weil die Klägerin Zug-um-Zug-Leistung angeboten und die Beklagte die Annahme bestimmt abgelehnt hatte (§§ 293 ff. BGB). Die Berufung der Beklagten war nur in geringem Umfang begründet. Das Oberlandesgericht hat die Klägerin im Wesentlichen in ihrem Rückabwicklungsbegehren bestätigt: die Beklagte wird zur Zahlung von 23.795,55 EUR nebst Zinsen gemäß der gerichtlichen Staffelberechnung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet. Die Entscheidung beruht darauf, dass die im Fahrzeug verbliebene unzulässige Abschalteinrichtung einen erheblichen Sachmangel darstellt, eine dem Verkäufer zu setzende Nachfrist zur Nacherfüllung aus Sicht der Klägerin unzumutbar war und die Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Rückabwicklung angemessen zu veranschlagen ist. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden gerichtlich festgelegt.