Beschluss
9 U 30/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klausel B03001 zur BetriebsschließungPlus ist Vertragsbestandteil, da Versicherungsschein und Anträge hinreichend auf die Versicherungsbedingungen verweisen und der Versicherungsnehmer die Kundeninformation zuvor erhalten und bestätigt hat.
• Die Klausel B03001 gewährt nur Deckung für die in Ziffer 2 abschließend genannten meldepflichtigen Krankheiten/Krankheitserreger; COVID-19/SARS-CoV-2 gehören nicht dazu.
• Die verkürzende Formulierung im Versicherungsschein (Hinweis auf Entschädigung bei hoheitlichem Eingriff nach IfSG) führt nicht zu einer Erweiterung des Deckungsumfangs, da der konkrete Umfang dem Klauseltext zu entnehmen ist.
• Die Klausel ist nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs.1 BGB, da eine detaillierte Begrenzung des Deckungsumfangs erwartbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Deckung für COVID-19 nach abschließender Aufzählung in Klausel B03001 • Die Klausel B03001 zur BetriebsschließungPlus ist Vertragsbestandteil, da Versicherungsschein und Anträge hinreichend auf die Versicherungsbedingungen verweisen und der Versicherungsnehmer die Kundeninformation zuvor erhalten und bestätigt hat. • Die Klausel B03001 gewährt nur Deckung für die in Ziffer 2 abschließend genannten meldepflichtigen Krankheiten/Krankheitserreger; COVID-19/SARS-CoV-2 gehören nicht dazu. • Die verkürzende Formulierung im Versicherungsschein (Hinweis auf Entschädigung bei hoheitlichem Eingriff nach IfSG) führt nicht zu einer Erweiterung des Deckungsumfangs, da der konkrete Umfang dem Klauseltext zu entnehmen ist. • Die Klausel ist nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs.1 BGB, da eine detaillierte Begrenzung des Deckungsumfangs erwartbar ist. Die Klägerin betreibt ein Restaurant und schloss mit der Beklagten eine Versicherungspolice „B flexibel“ mit der Zusatzklausel B03001 (BetriebsschließungPlus) ab; Versicherungssumme der Betriebsschließung 50.000 €. Aufgrund einer städtischen Allgemeinverfügung zur Corona-Pandemie musste die Klägerin im März 2020 den Betrieb schließen und meldete daraufhin Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung. Die Beklagte lehnte die Deckung ab mit der Begründung, COVID-19/SARS-CoV-2 seien nicht von der in Ziffer 2 abschließend genannten Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger erfasst. Die Klägerin rügte, ihr seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht wirksam übergeben worden bzw. seien sie nicht Vertragsbestandteil geworden; sie machte Zahlung von 50.000 € geltend. Landgericht Köln wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung. • Vertragsinhalt und Einbeziehung: Versicherungsschein, Anträge und frühere Unterschrift des Versicherungsnehmers belegen die Einbeziehung der Kundeninformation mit Klausel B03001; damit sind die Bedingungen Vertragsbestandteil. § 166 BGB findet Anwendung, soweit Vertretern zugeschriebene Erklärungen relevant sind. • Auslegung der Klausel B03001: Wortlaut und Systematik zeigen, dass Ziffer 2 eine abschließende Liste meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger enthält; Deckung ist auf diese Fälle beschränkt. COVID-19/SARS-CoV-2 sind nicht aufgezählt und fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz. • Kurze Versicherungsscheinsformel: Die Kurzformulierung im Versicherungsschein verweist auf den detaillierten Klauseltext; sie erweitert den Deckungsumfang nicht, da der verständige Versicherungsnehmer den genaueren Umfang der Klausel entnimmt. • Ausschluss von Überraschungsklauseln: Die Regelung ist nicht überraschend nach § 305c Abs.1 BGB, weil eine Begrenzung des Haftungsrisikos durch abschließende Aufzählungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen üblich und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist. • Prozessrechtliches: Die Berufung war zulässig, jedoch erfolglos; Revision wurde nicht zugelassen, Entscheidung nach § 522 Abs.2 ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung von 50.000 € ist unbegründet, weil die Betriebsschließung aufgrund von COVID-19/SARS-CoV-2 nicht den in Klausel B03001 abschließend genannten meldepflichtigen Krankheiten/Krankheitserregern entspricht und die Klausel wirksam Vertragsbestandteil ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts bleibt somit in vollem Umfang bestehen; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde geregelt, Sicherheitsleistungen sind möglich.