Urteil
18 U 133/20
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hauptversammlungsbeschluss zur Auflösung einer AG ist nicht allein deswegen sittenwidrig oder nichtig, weil ein Sonderprüfungsbericht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag.
• Die Treuepflicht der Aktionäre kann in Ausnahmefällen eine Pflicht zur Zustimmung zur Auflösung begründen, wenn die Fortführung des Gesellschaftszwecks offensichtlich unmöglich ist und die Ablehnung rechtsmissbräuchlich erscheint.
• Die Stimmen eines Aktionärs sind bei Beschlussfeststellung nicht zu berücksichtigen, wenn sein Stimmverhalten treuwidrig ist, weil durch Verzögerung der Auflösung Zerschlagungswerte gefährdet würden.
• Die Anfechtungsfrist des § 246 AktG bleibt gewahrt, auch wenn die Klage innerhalb der Frist bei technisch unzuständigem Gericht eingereicht wurde, sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Auflösungsbeschluss einer AG: Stimmverweigerung als treuwidrig bei offensichtlicher Fortunfähigkeit • Ein Hauptversammlungsbeschluss zur Auflösung einer AG ist nicht allein deswegen sittenwidrig oder nichtig, weil ein Sonderprüfungsbericht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag. • Die Treuepflicht der Aktionäre kann in Ausnahmefällen eine Pflicht zur Zustimmung zur Auflösung begründen, wenn die Fortführung des Gesellschaftszwecks offensichtlich unmöglich ist und die Ablehnung rechtsmissbräuchlich erscheint. • Die Stimmen eines Aktionärs sind bei Beschlussfeststellung nicht zu berücksichtigen, wenn sein Stimmverhalten treuwidrig ist, weil durch Verzögerung der Auflösung Zerschlagungswerte gefährdet würden. • Die Anfechtungsfrist des § 246 AktG bleibt gewahrt, auch wenn die Klage innerhalb der Frist bei technisch unzuständigem Gericht eingereicht wurde, sofern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Die Klägerin ist eine von drei Aktionären einer Aktiengesellschaft mit je 25.000 Aktien. In der Hauptversammlung am 3. September 2019 fassten zwei Aktionäre einen Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft zum 30.09.2019; die Klägerin stimmte dagegen und ließ ihren Widerspruch zur Niederschrift aufnehmen. Der Versammlungsleiter wertete die Gegenstimme der Klägerin als treuwidrig und berücksichtigte sie nicht bei der Feststellung des Beschlusses. Die Klägerin erhob Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage mit der Behauptung, die erforderliche qualifizierte Mehrheit sei nicht erreicht und die Stimmauszählung verstoße gegen § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Die Beklagte führte eine seit Jahren negative Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage sowie gescheiterte Sanierungsversuche an; ein Sonderprüfungsbericht lag zum Zeitpunkt der Versammlung noch nicht vor, wurde aber später eingereicht. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsfrist des § 246 AktG war eingehalten; eine rechtsmissbräuchliche Einreichung der Klage bei zunächst unzuständigem Gericht lag nicht vor. • Nichtigkeit nach § 241 AktG: Der Beschluss ist weder sittenwidrig noch verletzt er öffentliches Interesse; das Fehlen des Sonderprüfungsberichts zum Zeitpunkt der Beschlussfassung führt nicht zur Nichtigkeit, weil der Bericht nicht inhaltlich den Beschlussgegenstand berührt und seine Einreichung dem Sonderprüfer obliegt (§ 145 Abs. 6 AktG). • Anfechtbarkeit nach § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG: Die Annahme, die Stimmen der Klägerin seien wegen treuwidrigen Verhaltens nicht zu berücksichtigen, ist gerechtfertigt. Grundsatz: Aktionäre sind grundsätzlich frei in der Stimmabgabe; eine Beschränkung durch die Treuepflicht kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte oder Vermeidung erheblicher Verluste objektiv unabweisbar erforderlich ist und die Zustimmung dem Aktionär zumutbar ist (BGH-Rechtsprechung übertragbar). • Anwendung auf den Fall: Die Beklagte wies eine seit Jahren negative Fortführungsprognose, fehlende Umsätze seit 2012, gescheiterte Kapitalerhöhung und kein realistisches Sanierungskonzept auf. Verbleibende Vermögenswerte würden bei Verzögerung der Liquidation abschmelzen und Zerschlagungswerte verschlechtern. Die Klägerin legte keine konkrete, umsetzbare Fortführungslösung dar und konnte den Sonderprüfungsbericht nicht als tragfähige Grundlage für eine Rettung darstellen. • Vertretbarer Grund der Klägerin: Die Einrede, das Abwarten des Sonderprüfungsberichts rechtfertige ihr Stimmverhalten, wurde zurückgewiesen. Der Prüfauftrag betraf nur Pflichtverletzungen einzelner Organe und war nicht geeignet, die negative Fortführungsprognose substantiiert zu ändern. Auch aus einer zwischen Mitaktionär und Beklagter bestehenden Liquidationsvereinbarung ergab sich kein absolutes Abwarten. • Ergebnis der Würdigung: Die Ablehnung der Auflösung durch die Klägerin war treuwidrig und damit bei Feststellung des Beschlusses nicht zu berücksichtigen; der Auflösungsbeschluss war mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Auflösungsbeschluss der Hauptversammlung vom 3. September 2019 ist weder nichtig noch anfechtbar. Das OLG bestätigte, dass die Anfechtungsklage unbegründet ist, weil die Ablehnung der Auflösung durch die Klägerin treuwidrig war und die verbleibenden Vermögenswerte bei Verzögerung der Liquidation gefährdet gewesen wären. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht stellte klar, dass die Treuepflicht ausnahmsweise eine Zustimmungspflicht zur Auflösung begründen kann, wenn Fortführung offensichtlich unmöglich ist und Verzögerung Zerschlagungswerte vernichten würde.