Urteil
12 U 34/20
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das eingetragene Geh- und Fahrrecht ist grundsätzlich unabhängig von der Nutzung der ausdrücklich genannten 25 Tiefgaragenstellplätze und schließt daher nicht von vornherein jede Form von Publikumsverkehr aus.
• Die Ausübung einer Grunddienstbarkeit kann sich mit veränderter Nutzung des herrschenden Grundstücks erweitern, sofern die Erweiterung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung bleibt; eine nicht vorhersehbare und willkürliche Nutzungsänderung kann hingegen den Umfang überschreiten.
• Die Nutzung der Zufahrt für den Zugang zu einer im rückwärtigen Gebäudeteil betriebenen Tanzschule stellt eine nicht vorhersehbare und willkürliche Benutzungsänderung und damit eine unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit dar.
• Der Eigentümer eines herrschenden Grundstücks kann wegen Störungen durch seinen Mieter nach § 1004 BGB haftbar sein, wenn er die Nutzung der Mietsache in Kenntnis der Störung ermöglicht oder nicht dagegen einschreitet.
• Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 1020 BGB setzt Wiederholungsgefahr oder unmittelbar bevorstehende Erstbegehung voraus; insoweit ist ein Anspruch gegen den Eigentümer der Beklagten nur insoweit begründet, als er den Zugang zur Tanzschule über die Tiefgaragenzufahrt untersagt.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Unterlassungsanspruch gegen Nutzung der Tiefgaragenzufahrt für Tanzschulpublikum • Das eingetragene Geh- und Fahrrecht ist grundsätzlich unabhängig von der Nutzung der ausdrücklich genannten 25 Tiefgaragenstellplätze und schließt daher nicht von vornherein jede Form von Publikumsverkehr aus. • Die Ausübung einer Grunddienstbarkeit kann sich mit veränderter Nutzung des herrschenden Grundstücks erweitern, sofern die Erweiterung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung bleibt; eine nicht vorhersehbare und willkürliche Nutzungsänderung kann hingegen den Umfang überschreiten. • Die Nutzung der Zufahrt für den Zugang zu einer im rückwärtigen Gebäudeteil betriebenen Tanzschule stellt eine nicht vorhersehbare und willkürliche Benutzungsänderung und damit eine unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit dar. • Der Eigentümer eines herrschenden Grundstücks kann wegen Störungen durch seinen Mieter nach § 1004 BGB haftbar sein, wenn er die Nutzung der Mietsache in Kenntnis der Störung ermöglicht oder nicht dagegen einschreitet. • Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 1020 BGB setzt Wiederholungsgefahr oder unmittelbar bevorstehende Erstbegehung voraus; insoweit ist ein Anspruch gegen den Eigentümer der Beklagten nur insoweit begründet, als er den Zugang zur Tanzschule über die Tiefgaragenzufahrt untersagt. Die Kläger sind Eigentümer eines Geschäftshauses mit Tiefgarage (25 Stellplätze). Zum Nutzen des Nachbargrundstücks Flurstück .../17 ist zugunsten dessen Eigentümer ein Geh- und Fahrrecht sowie ein eigenständiges Nutzungsrecht an den 25 Stellplätzen eingetragen. Die Beklagte ist Eigentümerin des herrschenden Grundstücks und vermietete den rückwärtigen Gebäudeteil 2018 an eine Tanzschule, deren Publikum seitdem den Zugang über die Tiefgaragenzufahrt der Kläger nutzt. Hierfür wurde eine außen mit Klinke versehene Tür eingebaut, die nun ohne Schlüssel zu öffnen ist; das Garagentor werde regelmäßig offen gehalten, was nach Ansicht der Kläger zu Beschädigungen, Menschenansammlungen und Sicherheitsgefährdungen führe. Die Kläger verlangen Unterlassung der Öffnung des Tores nach Nutzung, die Untersagung des Publikumsverkehrs über die Zufahrt insbesondere zum Zugang der Tanzschule und Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab der Berufung teilweise statt und untersagte die Nutzung der Zufahrt zum Zugang der Tanzschule. • Auslegung der Dienstbarkeit: Maßgeblich sind Wortlaut der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung; ersichtliche äußere Umstände können ergänzend herangezogen werden (§ 874 BGB-Rspr). • Die Eintragungsbewilligung nennt getrennt ein allgemeines Geh- und Fahrrecht sowie das gesonderte Recht zur Nutzung der mindestens 25 Stellplätze, sodass die Dienstbarkeit nicht auf Stellplatznutzung beschränkt ist. • Weite Auslegung: Ein unbeschränktes Wegerecht gestattet grundsätzlich auch Publikumsverkehr, soweit dieser der Verkehrsauffassung und dem erkennbaren Charakter des herrschenden Grundstücks entspricht; die bloße Tatsache, dass früher nur Angestellte mit Schlüsseln das Tor nutzten, schließt spätere Bedarfssteigerungen nicht aus (BGH-Rechtsprechung zur Wandelbarkeit von Dienstbarkeiten). • Einschränkung wegen willkürlicher Nutzungsänderung: Die Umgestaltung und Vermietung des rückwärtigen Gebäudeteils ausschließlich an eine Tanzschule war zum Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit nicht vorhersehbar und begründet eine intensive, qualitativ andere Nutzung, die über das bei Bestellung der Dienstbarkeit gewollte Ausmaß hinausgeht. • Störerhaftung der Beklagten (§ 1004 BGB): Die Beklagte hat durch Vermietung und bauliche Trennung zur Entstehung und Aufrechterhaltung der Störung beigetragen und kann daher zur Unterlassung verpflichtet werden, soweit die Nutzung auf die Tanzschule zurückgeht. • Schonende Ausübung (§ 1020 BGB) und Wiederholungsgefahr: Ein Unterlassungsanspruch wegen schonungspflichtwidriger Ausübung setzt Wiederholungsgefahr voraus; diese ist für die durch die Tanzschule verursachten Beeinträchtigungen dargelegt, für sonstige behauptete Störungen (etwa durch Mitarbeiter der Beklagten) fehlen hinreichende Anhaltspunkte. • Kostenentscheidung: Die Kläger haben teilweise Erfolg erlangt, daher erfolgte Kostenaufteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO; kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten aus Verzug (§§ 280,286 BGB), da kein Verzug substantiiert dargelegt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger teilweise stattgegeben: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über die Tiefgaragenzufahrt den Zugang zu den Tanzschulräumen zu ermöglichen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass das eingetragene Geh- und Fahrrecht zwar grundsätzlich auch Publikumsverkehr zulässt, die konkrete Nutzung der Zufahrt zum dauerhaften Zugang einer externen Tanzschule jedoch eine nicht vorhersehbare und willkürliche Erweiterung der Nutzung darstellt, die den Umfang der Dienstbarkeit überschreitet. Die Beklagte haftet als Störerin, weil sie durch Vermietung und bauliche Umgestaltung an der Entstehung und Aufrechterhaltung der Störung mitgewirkt hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln; die Revision wurde nicht zugelassen.