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Beschluss

9 W 23/20

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 14.11.2019 - 4 O 30/19 - (enthalten im Teil-Urteil vom selben Tag) aufgehoben. Gründe I. 1 Die Parteien im Verfahren des Landgerichts sind Schwestern. Sie sind Miterbinnen zu je 1/2 nach dem Tod ihrer Mutter. Die Klägerin hat vor dem Landgericht eine Stufenklage erhoben, mit welcher sie in der ersten Stufe Auskunft über den Wert eines Grundstückes verlangt hat, welches der Beklagten von der Mutter zu Lebzeiten zugewendet wurde, und außerdem eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses. In der zweiten und dritten Stufe hat die Klägerin einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und einen unbezifferten Zahlungsantrag angekündigt. Mit dem Zahlungsantrag wollte die Klägerin nach Auskunftserteilung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch beziffern. 2 Mit Teil-Urteil vom 14.11.2019 hat das Landgericht den Auskunftsantrag abgewiesen und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Gleichzeitig hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren auf 148.871,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert entspreche dem Wert des unbezifferten Zahlungsantrags. Aus der Begründung der Klage ergebe sich, dass die Klägerin sich bei Einreichung der Stufenklage einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in dieser Höhe vorgestellt habe. 3 Die Klägerin hat gegen die Abweisung ihres Auskunftsantrags Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie später wieder zurückgenommen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren wegen der Auskunft hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4 U 180/19 - mit Beschluss vom 25.02.2020 auf 14.887,10 EUR festgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass dieser Wert 10 % des Leistungsantrags entspreche. 4 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.04.2020 hat die Klägerin beim Landgericht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren mit Beschluss vom 14.11.2019 eingelegt. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts sei überhöht, da für das erstinstanzliche Verfahren nur der Wert des Auskunftsantrags anzusetzen sei. 5 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.05.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. II. 6 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist begründet. 7 1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist zwar eine vorläufige Festsetzung des Werts gemäß § 63 Abs. 1 GKG nicht anfechtbar; jedoch ist eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG zulässig. Bei der Festsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 14.11.2019 handelt es sich nicht um eine vorläufige Wertfestsetzung im Sinne von § 63 Abs. 1 GKG, sondern um eine Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Dies ergibt eine Auslegung der erstinstanzlichen Entscheidung. Aus dem Beschluss des Landgerichts ergibt sich kein Vorbehalt dahingehend, dass die Wertfestsetzung nur vorläufig sein solle. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung auf Seite 10 des Urteils, dass bei der Wertfestsetzung eine abschließende Berücksichtigung sämtlicher Anträge - also auch des im Teil-Urteil nicht beschiedenen unbezifferten Zahlungsantrags - erfolgen sollte. Dabei hat das Landgericht § 44 GKG (Maßgeblichkeit des Wertes des höheren Antrags) berücksichtigt. 8 2. Die Wertfestsetzung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG bis jetzt nicht vorliegen. 9 a) Eine endgültige Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist erst dann zulässig, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich Meyer, GKG, 16. Auflage 2018, § 63 GKG Rn. 12). Das Verfahren vor dem Landgericht ist jedoch noch nicht beendet, da eine Entscheidung über den Zahlungsantrag fehlt, bzw. gegebenenfalls eine anderweitige Erledigung des Verfahrens. Da die Voraussetzungen für eine Wertfestsetzung (noch) nicht vorliegen, ist die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben (ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007 - 11 W 12/07 -, zitiert nach Juris). 10 b) In dem weiter anhängigen Verfahren wird das Landgericht im Zusammenhang mit einer späteren abschließenden Entscheidung über den Streitgegenstand einen neuen Wert gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen haben. Der Streitwert wird sich gemäß § 44 GKG nach dem höheren Wert des Antrags in der dritten Stufe richten, wovon auch das Landgericht in der Entscheidung vom 14.11.2019 bereits ausgegangen ist. Dabei wird möglicherweise der Wert des inzwischen von der Klägerin im Schriftsatz vom 31.12.2019 konkretisierten Leistungsantrags maßgeblich sein (vgl. Meyer, a. a. O., § 44 GKG Rn. 6). Wenn der Wert des zunächst unbezifferten Zahlungsantrags in der Klageschrift vom 28.02.2019 höher anzusetzen ist, kann möglicherweise dieser Wert maßgeblich bleiben (vgl. Meyer, a. a. O.). Im letzteren Fall wäre zu prüfen, ob der vom Landgericht bisher angesetzte Betrag von 148.871,00 EUR den Wertvorstellungen der Klägerin bei Erhebung der Klage vom 28.02.2019 entsprach. Mit dieser Frage hat sich der Senat nicht befasst, da sie für die Beschwerdeentscheidung keine Bedeutung hat (siehe oben). 11 3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).