Beschluss
17 U 398/20
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsschrift elektronisch eingereicht wurde, ohne dass die verantwortende Person zugleich die einfache oder qualifizierte Signatur geleistet und das Dokument aus ihrem beA-Postfach übermittelt hat (§ 130a Abs. 3, 4 ZPO).
• Die Berufungsfrist ist eine Notfrist nach § 517 ZPO und beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils; eine formell nicht ordnungsgemäß eingereichte Berufung wahrt die Frist nicht.
• Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist wird von Amts wegen nur gewährt, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde; dies ist hier nicht erfolgt (§§ 234, 236 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Berufung wegen fehlerhafter elektronischer Einreichung • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsschrift elektronisch eingereicht wurde, ohne dass die verantwortende Person zugleich die einfache oder qualifizierte Signatur geleistet und das Dokument aus ihrem beA-Postfach übermittelt hat (§ 130a Abs. 3, 4 ZPO). • Die Berufungsfrist ist eine Notfrist nach § 517 ZPO und beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils; eine formell nicht ordnungsgemäß eingereichte Berufung wahrt die Frist nicht. • Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist wird von Amts wegen nur gewährt, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde; dies ist hier nicht erfolgt (§§ 234, 236 ZPO). Der Kläger kaufte im Januar 2017 ein betroffenes VW-Dieselfahrzeug (EA 189) und erhob daraufhin Ansprüche gegen die Beklagte. Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 25.03.2020 ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 30.04.2020 per beA Berufung ein; die Berufungsschrift stammte von Rechtsanwältin C. und war von ihr einfach signiert, wurde jedoch aus dem beA-Postfach des Kollegen Dr. K. versandt. Das Landgericht stellte daraufhin Mängel bei der elektronischen Einreichung fest und führte vor, dass die Einreichung nicht den Anforderungen des § 130a ZPO entsprach. Der Kläger erklärte, die Einreichung sei wegen Problemen mit dem beA-Postfach von C. über das Postfach von Dr. K. erfolgt. Eine ordnungsgemäße Nachholung der Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgte nicht. • Fristversäumnis: Die Berufungsfrist beträgt nach § 517 ZPO einen Monat und begann mit Zustellung des vollständigen Urteils; die per beA eingereichte Berufung vom 30.04.2020 war formell nicht wirksam eingelegt, weil sie nicht die erforderliche Signatur und Einreichung durch die verantwortende Person erfüllte. • Elektronische Einreichungsvoraussetzungen: Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss ein elektronisches Dokument entweder eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tragen oder von dieser signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; hier fehlte die einfache Signatur der aus dem beA-Postfach absendenden verantwortenden Person, weil die signierende Rechtsanwältin C. nicht aus ihrem eigenen beA-Postfach versandt hat. • Identität von Signatur und Übermittler: Die einfache Signatur soll die Identität zwischen der unterzeichnenden verantwortenden Person und der ausgewiesenen absendenden Person sicherstellen; das Fehlen dieser Identität führt dazu, dass das Schriftstück nicht ordnungsgemäß eingereicht ist. • Wiedereinsetzung: Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird; hier wurde die Berufung jedoch nicht ordnungsgemäß nachgeholt, sodass Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist. • Rechtsfolge: Mangels fristgerechter und formgerechter Einlegung ist die Berufung gemäß §§ 520, 517 ZPO unzulässig und daher zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wird als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht fristgerecht und formgerecht elektronisch eingereicht wurde. Die Einreichung über das beA-Postfach eines anderen Rechtsanwalts bei gleichzeitiger Signatur der verantwortenden Rechtsanwältin entsprach nicht den Anforderungen des § 130a ZPO, sodass die Berufung die Notfrist des § 517 ZPO nicht gewahrt hat. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist wird nicht gewährt, da die versäumte Prozesshandlung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Nachholfrist ordnungsgemäß nachgeholt wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wird bis 19.000 EUR festgesetzt.