Urteil
1 U 95/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kollisionen von Luftsportgeräten ist nach Rom II die anwendbare ausländische Luftfahrtregelung zu beachten; die Nichteinhaltung dieser Regeln kann ein haftungsbegründendes Verschulden begründen.
• Bei der Abwägung der Betriebgefahren nach § 41 Abs.1 LuftVG kann die erhöhte Betriebsgefahr eines Hängegleiters (Geschwindigkeit, eingeschränkte Sichtlage) gegenüber einem Gleitschirm vollständig zurücktreten, wenn der Hängegleiterpilot erhebliche Pflichtverstöße begangen hat.
• Die Feststellungen des Landgerichts zur Sachverhaltsaufklärung sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs.1 ZPO grundsätzlich bindend, sofern die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte für deren Zweifel aufzeigt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Gleitschirmpiloten bei Kollision mit Hängegleiter wegen überwiegenden Verschuldens des Hängegleiterpiloten • Bei Kollisionen von Luftsportgeräten ist nach Rom II die anwendbare ausländische Luftfahrtregelung zu beachten; die Nichteinhaltung dieser Regeln kann ein haftungsbegründendes Verschulden begründen. • Bei der Abwägung der Betriebgefahren nach § 41 Abs.1 LuftVG kann die erhöhte Betriebsgefahr eines Hängegleiters (Geschwindigkeit, eingeschränkte Sichtlage) gegenüber einem Gleitschirm vollständig zurücktreten, wenn der Hängegleiterpilot erhebliche Pflichtverstöße begangen hat. • Die Feststellungen des Landgerichts zur Sachverhaltsaufklärung sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs.1 ZPO grundsätzlich bindend, sofern die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte für deren Zweifel aufzeigt. Der Kläger stürzte am 06.04.2014 mit seinem Hängegleiter nach einer Kollision mit dem Gleitschirm des Beklagten bei einem Fluggelände in Italien aus etwa 80 Meter Höhe und erlitt Prellungen und eine Handgelenksstauchung. Beide Piloten flogen in schwacher Thermik in einem stark frequentierten Luftraum; Flugdaten wurden in beiden Geräten aufgezeichnet. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe Vorflugrecht und Ausweichpflicht verletzt und sei in geradem Flug in die Kurvenbahn des Klägers eingeflogen, sodass dieser wegen eingeschränkter Sicht nicht ausweichen konnte. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe durch enge Kreisflüge und Missachtung italienischer Sicht- und Abstandregeln die Kollision verursacht. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme und Gutachten ab; der Kläger legte Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Anwendbares Recht und Prüfungsmaßstab: Nach Art.17 Rom II sind die italienischen Vorschriften zum Verhalten nichtmotorisierter Fluggeräte maßgeblich; das Berufungsgericht ist an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nach § 529 Abs.1 ZPO gebunden, sofern die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte für deren Zweifel nennt. • Tatbestandliche Feststellungen: Sachverständigengutachten und Flugdaten belegen, dass der Kläger bereits vor der Kollision riskante, enge Rechtskurven flog, sich in die Flugbahn des Beklagten setzte und auf das Drehzentrum zuflog, wodurch die Kollisionsgefahr gesteigert wurde. • Verstoß gegen italienisches Recht: Der Kläger hat gegen Art.9 Abs.1 (Sichtflugpflicht) und Art.10 Abs.3 sowie die ENAC-Ausweichregeln verstoßen, weil er trotz Verkehr in der Thermik nicht so flog, dass er die Umgebung fortlaufend überblicken konnte, und seine Kreise immer enger zog. • Betriebsgefahrenabwägung nach § 41 LuftVG: Hängegleiter weisen aufgrund höherer Geschwindigkeit, fehlender Brems- und Wendefähigkeit und eingeschränkter Sicht eine erhöhte Betriebsgefahr auf. Diese tritt hier hinter das erhebliche Verschulden des Klägers vollständig zurück, so dass dem Beklagten keine Haftung aus § 33, § 41 LuftVG zukommt. • Fehlendes Verschulden des Beklagten: Der Beklagte handelte berechenbar durch Geradeausflug; er hatte als erster die Thermik erreicht und musste nicht den Drehsinn des Klägers übernehmen. Wegen mangelnder Möglichkeit zur Vermeidung war ihm kein vorwerfbares Verhalten nachzuweisen. • Deliktische Anspruchsgrundlagen: Mangels pflichtwidrigen, schuldhaften Verhaltens des Beklagten scheiden Ansprüche aus § 823 Abs.1 bzw. Abs.2 i.V.m. § 229 StGB aus. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dass der Kläger durch erhebliche Verstöße gegen die nach italienischem Recht geltenden Sicht- und Ausweichregeln die Kollision überwiegend selbst verursacht hat. Die von einem Hängegleiter ausgehende erhöhte Betriebsgefahr und das vom Kläger zu vertretende riskante Flugverhalten führen dazu, dass die Betriebsgefahr des Beklagten vollständig zurücktritt. Deshalb bestehen gegenüber dem Beklagten weder Ersatzansprüche aus dem Luftverkehrsrecht noch deliktliche Ansprüche nach § 823 BGB. Die Revision wird nicht zugelassen, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.