Beschluss
2 Ws 492/19
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 10.09.2019 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 13.08.2018 (32 Gs 910/18) bestätigte das Amtsgericht Lörrach im Rahmen eines u. a. gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die Beschlagnahme eines schwarzen Etuis mit Bargeld in Höhe von 47.500 EUR, einer schwarzen Geldbörse mit Bargeld in Höhe von 1.480 EUR sowie weiterer Gegenstände, weil die Gegenstände als Beweismittel in Betracht kämen bzw. die Annahme gerechtfertigt sei, dass sie der Einziehung unterlägen. 2 Mit Verfügung vom 04.08.2019 stellte die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, soweit es den Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft und stellte gleichzeitig klar, dass sie die Ermittlungen wegen aus ihrer Sicht außerdem verwirklichter Urkundsdelikte fortsetzen und insoweit die erweiterte Einziehung des beschlagnahmten Geldes anstreben werde. 3 Bereits mit Verteidigerschriftsatz vom 15.01.2019 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 13.08.2018 ein und forderte die Herausgabe der dort aufgeführten Gegenstände. Die Beschwerdekammer des Landgerichts Freiburg gab mit Beschluss vom 10.09.2019 (3 Qs 78/19) der Beschwerde teilweise statt, bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Etuis mit Bargeld in Höhe von 47.500 EUR und der Geldbörse mit Bargeld in Höhe von 1.480 EUR im Hinblick auf eine mögliche Einziehung bei Verfahrensabschluss. 4 Soweit seine Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen wurde, legte der Beschuldigte unter dem 23.09.2019 weitere Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abhalf und der die Generalstaatsanwaltschaft entgegentrat. II. 5 Das Rechtsmittel ist gem. § 310 Abs. 2 StPO unzulässig. 6 Ein Ausnahmefall des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, der eine abschließende Regelung der Fälle enthält, in denen eine weitere Beschwerde statthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.1978 - 2 BvL 2/78 -, juris Rn. 26), ist hier nicht gegeben. Nach dessen eindeutigem Wortlaut bezieht sich dieser auf Vermögensarreste nach § 111e StPO von mehr als 20.000 EUR. Hier liegt indessen eine Beschlagnahme nach § 111b StPO vor. Der Gesetzgeber wollte bei der letzten grundlegenden Neuregelung der Einziehungsvorschriften die klare Trennung zwischen Beschlagnahme und Vermögensarrest beibehalten und hat diese Abgrenzung im Vergleich zu der vorhergehenden Gesetzesfassung durch die getroffene Ausgestaltung der Regelung noch verdeutlicht (BT-Drs. 18/9525 Seite 75). Dementsprechend ist auch von einer bewussten Entscheidung gegen die - auch verfassungsrechtlich nicht gebotene (BVerfG WM 2004, 1378) - Eröffnung der Möglichkeit der Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeentscheidung auszugehen, nachdem sich der Gesetzgeber auf die Anpassung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO an den neuen Regelungsort des Vermögensarrests beschränkt hat (vgl. BT-Drs. 18/9525 Seite 86). Dies erscheint auch sachgerecht. Eingeführt wurde die Anfechtungsmöglichkeit nämlich, um dem davon Betroffenen, der durch den Vermögensarrest in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht werden könnte, eine weitere Prüfungsinstanz einzuräumen (BT-Drs. 16/2021 Seite 6). Die von einer Beschlagnahme gem. § 111b StPO betroffene Person erscheint indessen nicht im selben Maße schutzwürdig, da als Voraussetzung für die Beschlagnahme der Verdacht bestehen muss, es handle sich um aus Straftaten stammendes Gut, während der Arrest grundsätzlich in das gesamte, d. h. auch rechtmäßig erworbene, Vermögen vollstreckt werden kann. 7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.