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Beschluss

12 W 16/19

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerden der Rechtsanwälte J, N und R wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.04.2019 - 24 AktE 12/09 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren erster Instanz wird für Rechtsanwalt J auf 30.000 EUR, für Rechtsanwalt N auf 10.000 EUR und für Rechtsanwalt R auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Spruchverfahren. 2 Das Spruchverfahren betraf in der Hauptsache die gerichtliche Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung von Minderheitsaktionären aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages. Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren erster Instanz wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 20.7.2015 auf 298.554,90 EUR festgesetzt. Insgesamt belief sich die Anzahl der Anteile aller Antragsteller auf 4.598 Aktien. 3 Die im Spruchverfahren als Verfahrensbevollmächtigte tätig gewesenen Rechtsanwälte J, N und R haben jeweils Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit gestellt. Im Verfahren hatte Rechtsanwalt J 6 Antragsteller, die Rechtsanwälte N und R hatten jeweils 2 Antragsteller vertreten. Für die von ihnen jeweils vertretenen Antragsteller ist nach der Vermutung des § 31 Abs. 1 S. 3 RVG von jeweils nur einer gehaltenen Aktie auszugehen. 4 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.4.2019 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für jeden der genannten Anwälte auf 5.000 EUR festgesetzt, weil – wie unstreitig – auf die Anzahl der Aktien aller vom jeweiligen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller ein nach § 31 Abs. 1 S. 1 RVG errechneter Bruchteil des Gesamtwertes entfällt, welcher geringer ist als der in § 31 Abs. 1 S. 4 RVG vorgesehene Mindestwert von 5.000 EUR. Dieser Mindestwert sei nur einmal in Ansatz zu bringen, eine Vervielfachung dieses Mindestwerts bei Vertretung mehrerer Antragsteller finde nicht statt. 5 Dieser Beschluss wurde den Beteiligten formlos übermittelt. Der Ausfertigungsvermerk trägt das Datum 29.4.2019. Gegen den Beschluss wurde von Rechtsanwalt J mit Schriftsatz vom 3.5.2019, eingegangen am selben Tag beim Landgericht, von Rechtsanwalt N mit Schriftsatz vom 13.5.2019, eingegangen am selben Tage beim Landgericht, und von Rechtsanwalt R mit Schriftsatz vom 30.9.2019, eingegangen am selben Tage beim Landgericht, Beschwerde eingelegt, welcher das Landgericht jeweils nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei gemäß § 31 Abs. 2 RVG der Mindestwert von 5.000 EUR mit der Zahl der vom jeweiligen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller zu multiplizieren. 6 Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1) 7 Die Beschwerden sind zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 33 Abs. 3 S. 1 RVG. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte sind antragsberechtigt gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jeweils 200 EUR. Die Beschwerden wurden auch fristgerecht eingelegt. Zwar gilt nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eine Beschwerdefrist von 2 Wochen ab Zustellung. Da das Landgericht die gebotene (Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 33 Rn. 48) Zustellung nicht vorgenommen hat, wurde die Frist nicht in Lauf gesetzt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 517 Rn. 1, 8; BGH, Beschluss vom 26.11. 2002 – VI ZB 41/02, juris Rn. 11). Mangels Zustellungswillens ist zu keinem Zeitpunkt eine Heilung des Zustellungsmangels eingetreten (vgl. BGH a.a.O.). 2) 8 Die Beschwerden sind begründet. 9 In Spruchverfahren entspricht der Gegenstandswert für den Verfahrensbevollmächtigten nicht dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Geschäftswert. Letzterer folgt aus § 74 GNotKG und ist abhängig vom Ergebnis des Spruchverfahrens, beläuft sich jedoch auf mindestens 200.000 EUR. Der für den Verfahrensbevollmächtigten eines Antragstellers maßgebliche Gegenstandswert entspricht gemäß § 31 Abs. 1 RVG einem Bruchteil des Geschäftswerts nach § 74 GNotKG. Der Bruchteil wird gebildet aus dem Verhältnis der Anteile des vertretenen Antragstellers zur Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller. Der Gegenstandswert beträgt jedoch mindestens 5.000 EUR. Vertritt ein Verfahrensbevollmächtigter mehrere Antragsteller, so sind die auf die vertretenen Antragsteller entfallenden Werte gemäß § 31 Abs. 2 RVG zusammenzurechnen. 10 Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht sind nach § 31 Abs. 2 RVG im Fall der Mehrfachvertretung die für jeden vertretenen Antragsteller gesondert geltenden Mindestwerte von jeweils 5.000 EUR (§ 31 Abs. 1 S. 4 RVG) zusammenzurechnen. 11 Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluss demgegenüber die Ansicht vertreten, die Zusammenrechnung betreffe die Anzahl der von den vertretenen Antragstellern gehaltenen Anteile und nicht die Mindestwerte nach § 31 Abs. 1 S. 4 RVG. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei § 31 Abs. 1 S. 4 RVG um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele. Zudem würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben, wenn die anwaltliche Vertretung nur eines Antragstellers mit einem größeren Aktienbesitz zu einem geringeren Gegenstandswert führe als die Vertretung mehrerer Antragsteller mit einem insgesamt geringeren Aktienbesitz. 12 Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. 13 Schon der Wortlaut des § 31 RVG spricht für die von den Beschwerdeführern vertretene Gegenansicht. § 31 Abs. 1 RVG enthält Regelungen dazu, wie der Gegenstandswert zu berechnen ist, wenn ein Rechtsanwalt einen von mehreren Antragstellern vertritt; nach dessen S. 4 beträgt der Wert mindestens 5.000 EUR. Die den Fall der Mehrfachvertretung regelnde Vorschrift des § 31 Abs. 2 RVG ordnet sodann an, dass die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden „Werte“ zusammenzurechnen sind. Diesem Wortlaut entspricht es nicht, wenn man – wie vom Landgericht vertreten - statt der Werte den Anteilsbesitz addiert. Dementsprechend wird in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten, dass gegebenenfalls die Mindestwerte mehrerer Auftraggeber zusammenzurechnen sind (Winter in Simon, SpruchG, 1. Aufl. 2007, Anhang zu § 15 Rn. 15, 20; KK-AktG/Rosskopf, Bd. 9, 3. Aufl. 2013, Anhang zu § 15 SpruchG, Rn. 18; Enders, in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 31 Rn. 20; BeckOK RVG/Sommerfeldt, 45. Ed. 1.9.2019, § 31 Rn. 12). 14 Diese Ansicht entspricht auch dem Sinn des § 31 Abs. 2 RVG. Diesen Sinn erschließen allerdings die insoweit unergiebigen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/371, S. 19 f.; BT-Drs. 15/1971, S. 196) nicht. Da die Zusammenrechnung an die Stelle der sonst anfallenden Erhöhungsgebühr gemäß Z. 1008 des Vergütungsverzeichnisses (§ 31 Abs. 2 HS 2 RVG) tritt, soll sie aber ersichtlich den zusätzlichen Aufwand einer Mehrfachvertretung honorieren. Dem würde es nicht entsprechen, wenn der Gegenstandswert bei Vertretung von 2 oder noch mehr Antragstellern mit geringem Anteilsbesitz unverändert dem Mindestwert bei Vertretung auch nur eines Antragstellers mit geringem Anteilsbesitz (§ 31 Abs. 1 S. 4 RVG, 5.000 EUR) entsprechen würde. Dass, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt, infolgedessen der Gegenstandswert bei Vertretung nur eines Antragstellers mit größerem Anteilsbesitz geringer ausfallen kann als der Gegenstandswert bei der Vertretung mehrerer Antragsteller mit insgesamt geringerem Anteilsbesitz, entspricht dem auch in Z. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass für die Vertretung mehrerer Mandanten eine zusätzliche Vergütung im Hinblick auf den zusätzlichen Aufwand, aber auch auf zusätzliche Haftungsrisiken, erfolgen soll. Die Frage, ob hierfür eine Vervielfachung auch der Mindestwerte bei geringem Anteilsbesitz angemessen ist, hat der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 RVG bejahend entschieden. 15 Infolgedessen war die Entscheidung des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass für die Bestimmung des Gegenstandswerts der einzelnen Beschwerdeführer jeweils die Mindestwerte aller vertretenen Antragsteller zu addieren sind. 16 Für diese Entscheidung fallen keine Gerichtsgebühren an; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).