Urteil
1 RBs 69/19
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 OWiG setzt voraus, dass sie zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
• Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn die Ablehnung willkürlich und ohne nachvollziehbare, gesetzesbasierte Begründung erfolgt.
• Vage Rügen ohne konkrete Darlegung der Beweistatsachen, Beweismittel und der ersichtlichen günstigen Tatsachen genügen den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge nicht und sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Abweisung von Beweisanträgen und Anforderungen an Aufklärungsrügen • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 OWiG setzt voraus, dass sie zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. • Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn die Ablehnung willkürlich und ohne nachvollziehbare, gesetzesbasierte Begründung erfolgt. • Vage Rügen ohne konkrete Darlegung der Beweistatsachen, Beweismittel und der ersichtlichen günstigen Tatsachen genügen den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge nicht und sind unzulässig. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 120 Euro verurteilt. Hiergegen beantragte sein Verteidiger die Zulassung der Rechtsbeschwerde und legte Schriftsätze mit umfangreichem Vorbringen vor. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger einen Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens gestellt. Das Amtsgericht lehnte den Beweisantrag ab und begründete, die Messung mit dem Gerät LEIVTEC XV3 und deren Zulassung seien nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr in Zweifel. Der Betroffene rügte daraufhin unter anderem Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangelhafte Beweiswürdigung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung des Zulassungsantrags, das OLG schloss sich diesem Antrag an. • Zulässigkeit: Das Rechtsmittel war nicht ohne Weiteres statthaft, da die Geldbuße unter 250 Euro lag; die Rechtsbeschwerde bedurfte daher der Zulassung nach § 80 OWiG. • Rechtliches Gehör: Eine Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs setzt willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags voraus; bloße prozessuale Mängel rechtfertigen dies nicht. Das Amtsgericht hat sich mit dem Beweisantrag auseinander gesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, warum eine ergänzende Gutachtenserhebung entbehrlich erschien. • Aufklärungsrüge: Beschwerden, die der Sache nach Aufklärungsrügen sind, müssen nach §§ 244 Abs. 2, 344 Abs. 2 StPO konkretisiert werden; es sind Beweistatsache, Beweismittel und die daraus zu erwartende günstige Tatsache darzulegen. Diesen Anforderungen genügte die Rechtsbeschwerde nicht, da sie überwiegend pauschale Verweise auf umfangreiche Anlagen enthielt. • Fortbildung des Rechts / Einheitlichkeit: Der Fall wirft keine klärungsbedürftigen, abstraktionsfähigen Fragen auf. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung bei standardisierten Messverfahren und an die Fahreridentifizierung sind hinreichend geklärt; es besteht kein Anlass zur Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. • Ergebnis der Würdigung: Mangels Zulassungsgründe ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verweigern; die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen nach § 80 Abs. 4 S. 4 OWiG und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen aufzuerlegen. Der Zulassungsantrag wird verworfen; die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 80 OWiG liegen nicht vor: Es liegt keine Versagung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Gerichte den Beweisantrag nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar abgelehnt und begründet haben. Ebenso bestehen keine Erfordernisse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, da die Rechtsfragen zur Messwertermittlung und Identifizierung bereits geklärt sind. Die Rüge war zudem unzureichend begründet, weil konkrete Angaben zu Beweistatsache, Beweismittel und der zu erwartenden günstigen Tatsache fehlten. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht zu tragen.