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Beschluss

2 Ws 341/18

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein angedrohter Beziehungsabbruch kann bei hoher Bedeutung der Beziehung für das Opfer ein empfindliches Übel im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB darstellen. • Bei der Würdigung, ob eine Drohung ein empfindliches Übel darstellt, ist auf die subjektive Sicht des Opfers in seiner Lage (individuell-objektiver Maßstab) abzustellen. • Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung für das Opfer einen hohen emotionalen Stellenwert hatte, ist zur abschließenden Klärung ein Hauptverfahren erforderlich. • Liegt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GVG die erforderliche Schwere des Vorwurfs vor, ist Anklage zum Landgericht zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Beziehungsabbruchdrohung kann bei hoher subjektiver Bedeutung ein empfindliches Übel sein • Ein angedrohter Beziehungsabbruch kann bei hoher Bedeutung der Beziehung für das Opfer ein empfindliches Übel im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB darstellen. • Bei der Würdigung, ob eine Drohung ein empfindliches Übel darstellt, ist auf die subjektive Sicht des Opfers in seiner Lage (individuell-objektiver Maßstab) abzustellen. • Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung für das Opfer einen hohen emotionalen Stellenwert hatte, ist zur abschließenden Klärung ein Hauptverfahren erforderlich. • Liegt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GVG die erforderliche Schwere des Vorwurfs vor, ist Anklage zum Landgericht zuzulassen. Der Angeschuldigte soll im Frühjahr 2017 unter falschen Angaben über Facebook Kontakt zu einem damals 17-jährigen Mädchen aufgenommen haben. Das Mädchen verliebte sich in die vermeintliche Kontaktperson. Bei zwei Treffen soll der Angeschuldigte das Mädchen mit dem Ende der Beziehung bedroht und sie dadurch zu analen und oralen sexuellen Handlungen gezwungen haben; bei einer Tat soll er zusätzlich schmerzhafte Schläge auf das Gesäß zugefügt haben. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage zum Landgericht unter Berufung auf die besondere Schwere des Vorwurfs. Das Landgericht wies die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich dieser Taten ab und verwies das Verfahren zum Amtsgericht. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein und hielt an der Zulassung der Anklage zum Landgericht fest. • Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war statthaft und begründet (§ 210 Abs. 2 StPO). • Zur Beurteilung, ob eine Drohung ein empfindliches Übel i.S.d. § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB ist, ist nicht ein besonnener Durchschnittsmensch maßgeblich, sondern die den Opferhorizont berücksichtigende individuell-objektive Sichtweise; entscheidend ist, ob die Drohung geeignet erscheint, das konkrete Opfer zu dem geforderten Verhalten zu bestimmen. • Das Landgericht hat die Bedeutung der Beziehung aus der Sicht eines Außenstehenden bewertet statt den maßgeblichen Stellenwert der Beziehung für das Tatopfer zu ermitteln; damit wurde dem individuell-objektiven Maßstab nicht ausreichend Rechnung getragen. • Aus den Angaben des Tatopfers und der Mutter ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Internetbeziehung für das Opfer einen hohen emotionalen Stellenwert hatte und der angedrohte Beziehungsabbruch subjektiv als schwerer Verlust empfunden wurde. • Weil die Einschätzung der subjektiven Sichtweise und Glaubwürdigkeit des Opfers einer endgültigen Klärung im Hauptverfahren bedarf, ist die Anklage zum Landgericht zuzulassen; auf andere tatbestandliche Fragen kommt es danach nicht entscheidend an. • Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben; die Kammerbesetzung wurde für das Hauptverfahren festgelegt. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Die Anklage vom 12.02.2018 wurde unverändert zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen zugelassen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass bei Berücksichtigung der subjektiven Sicht des Opfers der angedrohte Beziehungsabbruch als empfindliches Übel im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB in Betracht kommt und die Entscheidung des Landgerichts, das Verfahren ans Amtsgericht zu verweisen, daher nicht tragfähig ist. Zur abschließenden Feststellung der Tatsachen und der subjektiven Empfindungen des Opfers ist die Durchführung des Hauptverfahrens erforderlich. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.