Urteil
12 U 69/18
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim - 11. Zivilkammer - vom 27.03.2018, Az. 11 O 176/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche der Klägerin als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters einer Gewerbeimmobilie. 2 Die H und L GdbR (im Folgenden: Eigentümerin) unterhielt bei der Klägerin eine Immobilienversicherung für das Anwesen B-Straße … in Mannheim, das mit einer Lagerhalle nebst angeschlossenen Büroräumen bebaut war. Dem Vertrag lagen die „Bedingungen für die Immobilienversicherung (BFIMO)“ der Klägerin zugrunde. Die Eigentümerin hatte das versicherte Anwesen an die - inzwischen insolvente - P GmbH, Mannheim (im Folgenden: Mieterin) vermietet, die bei der Beklagten seit 2012 im Rahmen einer sog. „Globalpolice“ haftpflichtversichert war. In den Vertrag waren u.a. „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ der Beklagten einbezogen. 3 Am 02.01.2014 entstand gegen 18.45 Uhr in der Lagerhalle des Anwesens ein Brand, durch den das bei der Klägerin versicherte Gebäude schwer beschädigt wurde. Zur Ermittlung der Ursache beauftragten die Parteien gemeinsam ein Sachverständigenbüro, für das Herr K. M unter dem 30.04.2014 ein schriftliches Gutachten erstattete. Überdies zog die Klägerin zur Ermittlung von Schadensumfang und -höhe die Ingenieurgesellschaft I+T hinzu, die unter dem 29.06.2017 eine sachverständige Stellungnahme abgab. Infolge des Brandschadens an dem versicherten Gebäude erbrachte die Klägerin der Eigentümerin im Rahmen eines Vergleichs vom 03.04.2014 Versicherungsleistungen in Gesamthöhe von 3,75 Mio. EUR. Hinsichtlich eines Teilbetrags dieser Summe verlangt sie von der Beklagten hälftigen Ausgleich. 4 Sie hat in erster Instanz behauptet, Ursache des Brands sei ein gequetschtes Stromkabel gewesen, das von der Mieterin in die versicherten Räumlichkeiten eingebracht und für die Trafostationen ihrer Gabelstapler verwendet worden sei. Die Beschädigung des Kabels sei von außen her erfolgt und für die Mieterin erkennbar gewesen. Ein Fehler bei der Herstellung sei auszuschließen. Ein Defekt der Gebäudeelektrik sei nicht brandursächlich geworden. Durch den Brand sei ein Zeitwertschaden am Gebäude zzgl. Kosten für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Abbruch- und Entsorgung sowie Mietausfall in Gesamthöhe von 3.568.000 EUR entstanden. Überdies seien der Klägerin für die Hinzuziehung der vorgerichtlichen Sachverständigen Kosten i.H.v. 20.698,27 EUR angefallen. 5 Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 6 1. an die Klägerin 1.794.349,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014 zu bezahlen und 7 2. die Klägerin von der Honorarforderung der Sozietät E Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, ..., aufgrund deren außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 12.720,51 EUR freizustellen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hat die Verantwortlichkeit ihrer Versicherungsnehmerin für die Brandentstehung, insbesondere die Ursächlichkeit einer schadhaften Verkabelung von Gabelstapler-Trafostationen, die nicht existiert hätten, bestritten. Ausweislich des Gutachtens M spreche zwar eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Brand durch eine von elektrischem Strom ausgegangene Wärmeeinwirkung ausgelöst worden sei. Der Sachverständige habe aber an der Elektroverteilung für die Lagerhalle keinen aussagefähigen Sicherungsbefund erheben können, anhand dessen es möglich gewesen wäre, das tatsächliche Geschehen zu rekonstruieren. Als Brandursache komme auch in Betracht, dass eine Sicherung im Elektroverteiler der Lagerhalle trotz eines Kurzschlusses nicht ausgelöst habe. Dieser Elektroverteiler sei Teil der Mietsache, die vom Vermieter zu warten und in Stand zu halten sei. Ein dort entstehender Schaden sei der Sphäre des Vermieters zuzuordnen. 11 Überdies lasse sich aus den Feststellungen des Sachverständigen nicht ableiten, dass das von ihm untersuchte Kabel äußerlich gequetscht gewesen sei. Nachdem keine Isolierung mehr vorgefunden worden sei, habe er nicht feststellen können, ob eine Quetschung des Kabels auf äußerliche Einflüsse zurückzuführen und äußerlich erkennbar gewesen sei. Zudem habe der Sachverständige angegeben, der fortgeschrittene Zerstörungsgrad habe keine Feststellungen mehr zugelassen, um welche Leitung es sich dabei gehandelt habe. Dass das isoliert auf dem Boden aufgefundene Kabel der Zuleitung einer Mehrfachsteckdose gedient habe, liege lediglich nahe. Ob es sich dabei um eine Zuleitung der Trafostationen der Gabelstapler oder um eine Leitung gehandelt habe, die anderweitig Verwendung gefunden habe, habe der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen können. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass das Kabel von der Mieterin in das Gebäude eingebracht worden sei. Keiner der vernommenen Zeugen habe hierzu aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. 12 Jedenfalls habe die Mieterin nicht pflichtwidrig gehandelt. Eine Quetschung oder äußerliche Beschädigung der Leitung, wäre für sie nicht zu erkennen gewesen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die von ihr verwendeten Kabel und Stecker auf ihre Funktion zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. 13 Die Beklagte hat die behauptete Schadenshöhe bestritten und den insoweit gehaltenen Vortrag der Klägerin in Teilen als substanzlos gerügt. Anspruch auf Übernahme anteiliger Kosten für den Sachverständigen M von 2.323,36 EUR bestehe nicht, weil es sich dabei nur um den 50%-igen Anteil handle, der infolge der gemeinsamen Beauftragung ohnehin auf die Klägerin entfalle. 14 Der Insolvenzverwalter der Mieterin ist dem Rechtsstreit zunächst auf Seiten der Klägerin, später aber auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat vorgetragen, die Mieterin habe auf die Verwendung äußerlich unbeschädigter Verkabelungen im gesamten Mietobjekt geachtet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen stehe nicht einmal fest, ob eine für die Mieterin sichtbar verlegte Verkabelung schadensursächlich geworden sei. 15 Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 nach Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Mannheim mit dem Az. 311 Js .../14, Erhebung eines mündlichen Sachverständigengutachtens zur Brandursache durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. M sowie die Vernehmung der Zeugen K. A, A. H und M. W dem Grunde nach stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Streitfall dürfe ein Zwischenurteil über den Grund ergehen, weil zwischen den Parteien Streit sowohl über den Grund als auch über die Höhe des Anspruchs bestehe, der Rechtsstreit im Hinblick auf die Haftung dem Grunde entscheidungsreif sei und die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens sowie der hiervon von der Beklagten im Rahmen des Doppelversicherungsausgleichs zu tragende Anteil ohne weitere sachverständige Begutachtung nicht beziffert werden könne. 16 In der Sache habe die Beklagte der Klägerin im Wege des Innenausgleichs einen Teil von deren Regulierungsleistungen zu ersetzen. Der für einen Schadensfall eintrittspflichtige Gebäudeversicherer könne von dem Haftpflichtversicherer hälftigen Ausgleich des entstandenen Schadens gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog verlangen, wenn nicht auszuschließen sei, dass ein Verschulden des haftpflichtversicherten Mieters zu einem Schaden geführt habe. Auf die Beweislastverteilung zwischen den Parteien seien die bei einem Schadeneintritt im Mietverhältnis im Verhältnis Vermieter/Mieter geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Stehe fest, dass eine Verschlechterung der Mietsache während der Mietzeit eingetreten sei, müsse der Mieter gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB beweisen, dass die Verschlechterung nicht auf ein (äußeres/inneres) Fehlverhalten seinerseits zurückzuführen sei. Der Mieter trage die Beweislast für die Ursache von Schäden, die in seinem ausschließlichen Gefahrenbereich eingetreten seien. Der Entlastungsbeweis obliege dem Mieter selbst dann, wenn die konkrete Schadensursache zwar unbekannt sei, aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls feststehe, dass andere Umstände als der Mietgebrauch für den Schaden nicht in Betracht kämen. Habe sich dagegen kein „im Gebrauch“ der Mietsache liegendes Risiko verwirklicht und sei streitig, ob die vermieteten Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden seien, trage der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstamme eine in seinem Verantwortungsbereich fallende Schadensursache müsse der Vermieter ausräumen. 17 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stamme die Schadensursache aus dem Obhutsbereich der Mieterin. Als Brandursache stehe eine in der Halle im Brandentstehungsbereich aufgefundene, von der Mieterin eingebrachte, ortsbewegliche elektrische Leitung fest. Der Sachverständige M habe in seinem vorgerichtlichen Gutachten den Brandentstehungsbereich im mittleren Teil der Lagerhalle lokalisiert und zwar in jenem Bereich, der sich an den Durchgang vom Büro in Richtung des Lagers angeschlossen habe. Das von ihm ausgewertete Spurenbild stehe im Einklang mit den Angaben der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin A. R. sowie des Zeugen W. Als für die Brandentstehung ursächliche Zündquelle habe der Sachverständige eine im Bereich des Brandentstehungsorts aufgefundene elektrische Leitung ausmachen können, wobei aufgrund der Auffindesituation davon auszugehen sei, dass es sich um die Zuleitung zu einer ebenfalls dort aufgefundenen Vierfachsteckdose gehandelt habe. Bei der detaillierten Untersuchung des Leitungsstücks durch den Sachverständigen hätten sich auf zwei Leitern lokal begrenzte Schmelzmerkmale gezeigt, die mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ als Folge einer lokalen thermischen Einwirkung, wahrscheinlich eines Lichtbogens zwischen zwei Kupferleitern entstanden seien. Die markanten Schmelzerscheinungen hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen bewiesen, dass die betroffene Leitung zum Zeitpunkt der Brandeinwirkung unter Spannung gestanden habe und ein unkontrollierter Stromfluss aufgetreten sei, der eine zum Schmelzen von Kupfer geeignete Wärmeenergie freigesetzt habe. Überdies habe die Leitung eine weitere Auffälligkeit in Gestalt einer auffälligen Abflachung in der Höhe der Kurzschlussstelle aufgewiesen, die auf eine mechanische Vorschädigung hindeute, die geeignet gewesen sei, die Leitungsisolierung zu beschädigen, den Isolationswiderstand zu reduzieren oder abzubauen und damit letztlich einen unkontrollierten Stromfluss in Gestalt eines Lichtbogens auszulösen. 18 Zwar könne es theoretisch auch erst in der Folge des Abbrands der Isolierung zu einem Lichtbogen gekommen sein. Ein solcher Ablauf sei allerdings mangels Feststellung anderweitiger Brandursachen mit dem Sachverständigen für in höchstem Maße unwahrscheinlich, weshalb er nicht geeignet gewesen sei, die Überzeugung der Kammer von der Brandursache zu erschüttern. Insbesondere habe der Sachverständige aufgrund der Örtlichkeiten den Bereich der Elektroverteilung als primäre Ursache für die Brandentstehung ausschließen können. Ebenso hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an der Elektroverteilung etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Im unmittelbaren Nahbereich der vom Primärfeuer betroffenen Region habe es auch weder eine Feuerstätte noch einen Rauchschornstein gegeben. Zur Selbstentzündung neigende Substanzen seien dort nicht gelagert worden. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Schließlich hätten zum Zeitpunkt des Brandes auch keine witterungsbedingten Zündquellen vorgelegen. 19 Die als brandauslösend ausgemachte Vierfachsteckdose nebst Leitung sei von der Mieterin im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache eingebracht worden. Hierfür spreche der Inhalt des über die Halle abgeschlossenen Mietvertrags. Der Zeuge A, Geschäftsführer der Verwalterin der vermieteten Halle habe angegeben, die sei Halle leer vermietet worden. Dies stehe im Einklang mit dem vom Zeugen überlassenen Mietvertrag vom 01./07.08.2012 samt Begehungsprotokoll vom 18.06.2012. Ergänzend habe der Zeuge angegeben, es sei auch absolut unüblich, dass von Seiten der Eigentümerin eine Gabelstaplerladestation oder überhaupt ortsbewegliche Leitungen in ein zu vermietendes Objekt eingebracht würden. Die Angaben des Zeugen A seien im Ergebnis auch durch den Zeugen W bestätigt worden, der damals Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Mieterin gewesen sei und angegeben habe, dass die Stapler und das Ladegerät mit den einzelnen Ladekabeln der Firma P GmbH gehört hätten. Diese seien Gegenstand des Firmenkaufvertrags gewesen, mit dem der Zeuge und sein Mitgesellschafter damals die Mieterin einschließlich sämtlicher Waren und Regalen von den Vorgesellschaftern übernommen hätten. Entsprechendes hätten die Mieter auch dem Zeugen H gegenüber anlässlich einer Besprechung nach dem Schadensfall bestätigt. Hinzukomme, dass der Zeuge H auch in den Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrags bzw. die Übernahme des Versicherungsvertrags von der Zürich Versicherung auf die A Versicherung involviert gewesen und es dabei lediglich um das „Dach und Fach“ gegangen sei. Zwar habe der Zeuge W lediglich von der Einbringung der Verkabelung für Stapler und Ladegerät, nicht konkret auch von einer eingebrachten ortsbeweglichen Mehrfachsteckdose gesprochen. Nach Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls sowie gleichzeitiger Berücksichtigung auch der üblichen Handlungsweisen im Bereich der Gewerberaummiete sei indes ausgeschlossen, dass die Mieterin zwar das mit einer Steckdose zu verbindende Ladegerät eingebracht, die Verbindungsleitung zum Stromgeber in Gestalt einer Mehrfachsteckdose hingegen von der Vermieterin gestammt habe. 20 Stehe danach fest, dass der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten durch Mietgebrauch entstanden sei, so finde nicht nur hinsichtlich des Verschuldens, sondern auch bezüglich der objektiven Pflichtverletzung eine Umkehr der Beweislast statt. Danach obliege es dem Haftpflichtversicherer des Mieters den Mieter sowohl hinsichtlich der subjektiven Seite als auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit zu entlasten. Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht zu führen vermocht. Aufgrund der Spurenlage lasse sich nicht ausschließen, dass das Kabel aufgrund eines unsachgemäßen Gebrauchs, z.B. durch das Überfahren desselben mit einem Gabelstapler seitens der Mieterin mechanisch beschädigt worden sei, so dass die Kupferdrähte im Innern des Kabels derart gequetscht worden seien, dass es zu Kriechströmen gekommen sei, die sodann in Folge den Brand ausgelöst hätten. Der Nachweis, dass der Brandschaden auch ohne eine Pflichtverletzung der Mieterin hätte eintreten können, genüge nicht. Den erforderlichen Entlastungsbeweis dafür, dass ein Verschulden der Mieterin in jedem Fall ausgeschlossen sei, habe die Beklagte nicht erbracht. 21 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet. Dem Sachverständigen M sei eine konkrete Zuordnung der den Brand auslösenden Leitung nicht möglich gewesen. Dass es die Zuleitung zu einem Vierfachstecker habe gewesen sein können, sei lediglich eine Denkhypothese gewesen. Auch seien die aus dem vorgelegten Mietvertrag gezogenen Schlüsse falsch. Aus dem Begehungsprotokoll gehe nicht hervor, was in den Mieträumen bei Mietbeginn vorhanden gewesen sei. Sein Inhalt und die Aussage des Zeugen W widerlegten die Auffassung, dass diese leer übergeben worden seien. Der Zeuge A habe nicht bestätigt, dass die Halle zu Beginn des Mietverhältnisses leer gewesen sein soll. Der Mietvertrag selbst treffe keine Aussage, was von wem in die Mietsache eingebracht worden sei. Das Landgericht habe weite Teile der Aussage des Zeugen H außer Betracht gelassen. Demgegenüber seien seine Angaben zur Äußerung der beiden Vertreter der Mieterin zur Einbringung der Staplerverkabelung ergebnisorientiert herausgegriffen worden, obgleich ihnen der Zeuge W widersprochen habe. Die erhobenen Beweise seien allesamt nicht geeignet, den Schluss zu ziehen, die Beklagte habe das mutmaßlich brandauslösende Kabel in die Mieträume eingebracht. Zur Frage der Pflichtwidrigkeit der Mieterin habe sich das Landgericht nicht geäußert. Die von der Klägerin insoweit aufgestellten Behauptungen seien allesamt nicht festgestellt worden. Ausweislich der vom Sachverständigen vorgelegten Lichtbilder habe das hier interessierende Kabel unter, allenfalls teilweise unmittelbar neben dem Regal gelegen, auf dem die Radmuttern gelagert gewesen seien. Weil die beschädigte Stelle unter dem Regal gelegen habe, habe das Kabel nicht mit dem Gabelstapler überfahren werden können. Zudem habe sich das Landgericht nicht mit dem Verschulden der Mieterin auseinandergesetzt. Dass die Vorschädigung der Leitung in Zusammenhang mit dem Mietgebrauch gestanden habe, habe das erstinstanzliche Verfahren nicht ergeben. Jedenfalls müsse sich die Beklagte nicht bezüglich jeder denktheoretisch möglichen Brandursache entlasten. 22 Der Streithelfer der Beklagten hat gerügt, das Landgericht habe zu Unrecht die mietrechtliche Sphärentheorie angewandt, die auf das Verhältnis des Haftpflichtversicherers des Mieters und des Gebäudeversicherers des Vermieters nicht übertragen werden könne. Selbst bei Anwendbarkeit der entsprechenden Grundsätze habe das Landgericht deren Voraussetzungen zu Unrecht angenommen, weil die Brandursache nicht sicher habe festgestellt werden können und unklar sei, ob die Beschädigung/Verwendung des fraglichen Kabels allein auf ein Verhalten der Mieterin zurückzuführen sei. So sei schon die Schadensursächlichkeit des Kabels unklar. Überdies stehe nicht fest, aus wessen Sphäre das Kabel stamme. Am wahrscheinlichsten sei, dass die Vormieterin das Kabel eingebracht habe. Der bloße Eigentumserwerb durch die Mieterin stelle kein eigenes Einbringen dar. Überdies scheide ein Verschulden der Mieterin aus, die alle zwei Jahre eine Revision der Kabel durchgeführt habe. Eine Beschädigung des Kabels durch Überfahren sei mehr als unwahrscheinlich, weil sich die vermeintliche Beschädigung unterhalb des Regals befunden haben solle. 23 Die Beklagte beantragt, 24 das Grundurteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. 25 Die Klägerin beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Entscheidend sei, dass eine von der Mieterin verwendete Leitung brandursächlich gewesen sei. Unerheblich sei demgegenüber, ob die Vormieterin die Leitung eingebracht habe, was die Klägerin bestreitet. Überdies werde die Reichweite der einschlägigen Sphärentheorie verkannt, die dazu führe, dass sowohl Pflichtverletzung als auch Verschulden des Mieters vermutet würden. Eine defekte Sicherung scheide als Brandursache aus. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. II. 29 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 im Ergebnis zu Recht dem Grunde nach stattgegeben. 30 1. Der Erlass eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO ist nicht zu beanstanden. Der Zulässigkeit, gegen die sich die Berufung auch nicht wendet, steht nicht entgegen, dass sich der Urteilstenor nicht zur Höhe der Erstattungsquote verhält. Ebenso wie im Schadensersatzrecht die Höhe des Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorbehalten werden kann, wenn das mitwirkende Verschulden des Geschädigten nach der Meinung des Tatrichters zweifellos nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung zu führen vermag (BGH, Urteil vom 13.05.1997 - VI ZR 145/96, VersR 1997, 1294 [juris Rn. 12] m.w.N.), kann die Höhe der Erstattungsquote unter Versicherern nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG (analog) aus dem Grundurteil ausgenommen werden, soweit diese nicht Null betragen kann. Das ist hier unstreitig der Fall. 31 2. In der Sache steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG zu. Die von der Beklagten und der Streithelferin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch. 32 a) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, steht dem Gebäudeversicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters in analoger Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist (grundlegend: BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 [juris Rn. 7, 22-25]). 33 aa) Anders als vom Landgericht zunächst missverständlich ausgeführt worden ist, ist ein solcher Anspruch indes nicht schon dann gegeben, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Verschulden des Mieters zum Schaden geführt hat. 34 Zwar gelten - entgegen der Auffassung des Streithelfers - für den Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter (BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 [juris Rn. 8 f.]; MünchKomm-VVG/Halbach, 2. Aufl. § 78 Rn. 30; Armbrüster in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 6 Rn. 78; Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann, aaO § 22 Rn. 155). Die vom Streithelfer zitierte Gegenansicht des OLG Köln (r+s 2009, 112; ebenso Schnepp in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 78 Rn. 201) datiert aus der Zeit vor der genannten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs und entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung. 35 Nach den geltenden Grundsätzen muss der Mieter aber nicht bereits dann, wenn feststeht, dass eine Verschlechterung der Mietsache während der Mietzeit eingetreten ist, beweisen, dass die Verschlechterung nicht auf ein Fehlverhalten seinerseits zurückzuführen ist. Vielmehr muss für eine Beweislastverteilung zu Ungunsten des Mieters überdies feststehen, dass die schadenstiftende Handlung in dem durch den Mietgebrauch begrenzten Bereich stattgefunden hat. Eine Beweislast des Mieters kommt daher - wie das Landgericht weiter richtig ausführt - solange nicht in Betracht, wie der Vermieter die Möglichkeit einer in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich liegenden Schadensursache nicht ausgeräumt hat (BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92, BGHZ 126, 124 [juris Rn. 11 f.]). 36 bb) Dementsprechend setzt die Umkehr der Beweislast voraus, dass der Schaden durch „Mietgebrauch“ und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1995 - IX ZR 82/94, BGHZ 131, 95 Rn. 17). 37 cc) Gelingt es dem Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden durch den Mietgebrauch verursacht worden ist, tritt sowohl hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung des Mieters als auch hinsichtlich seines Verschuldens eine Umkehr der Beweislast ein (BGH, Urteil vom 19.10.1995 - IX ZR 82/94 aaO). 38 Das hat auch Folgen für die Darlegungslast: Im Falle der Beweislastumkehr bedarf es keines konkreten Vortrags des Vermieters zu den für einen Pflichtverstoß des Mieters sprechenden Anhaltspunkten, welche dieser nur zu widerlegen hätte. Vielmehr trifft dann den Mieter die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge der Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache (OLG Köln, Urteil vom 06.09.2011 - 9 U 40/11, juris Rn. 23). 39 b) Unter Zugrundelegung dieser Darlegungs- und Beweisregeln bestehen gegen die Zuerkennung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs dem Grunde nach keine durchgreifenden Bedenken: 40 aa) Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, dass der Schaden durch den Mietgebrauch der Mieterin entstanden ist. 41 (1) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das streitgegenständliche Brandereignis durch einen Lichtbogen verursacht, der im Lagerraum der Mieterin zwischen zwei Adern des unter Spannung stehenden Zuleitungskabels einer Vierfachsteckleiste entstanden war. Diese erstinstanzlich festgestellten Tatsachen sind für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, weil konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen würden, weder durch die Berufung oder den Streithelfer vorgebracht werden, noch im Übrigen ersichtlich sind. 42 (a) Die Überzeugung des Landgerichts, dass die im Brandschutt aufgefundene Steckleiste und das ortsbewegliche Kabel zusammengehörten, begegnet keinen Bedenken. Der Sachverständige M hat ausweislich S. 10 f. seines vorgerichtlichen Gutachtens vom 30.04.2014 an dem von ihm lokalisierten Brandentstehungsort an elektrischen Leitungen lediglich die Reste einer Dreifachsteckleiste nebst damit verbundener Zuleitung, die Leiterschiene einer Vierfachsteckleiste und die fragliche ca. zwei Meter lange, dreiadrige, flexible Leitung vorgefunden. In seiner Anhörung durch das Landgericht vom 18.07.2017 hat er ergänzt, dass die untersuchte Leiterschiene keine Wandsteckdose war und im Nahbereich des Fundorts keine weiteren Reste von Steckern oder konkrete Spuren für ein reines Verlängerungskabel gefunden worden seien. Die Leitung selbst wies an ihrem einen Ende einen Schutzkontaktstecker und am anderen scharfkantig geschnittene Leiterenden mit Anhaftungen eines silberfarbenen Metalls auf (vgl. S. 12 des Gutachtens M vom 30.04.2014). Diese Umstände begründen einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. zu diesem Maßstab: BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, r+s 2003, 172 [juris Rn. 5]), dass das fragliche Leitungsstück die Zuleitung der Vierfachsteckleiste war. Alle anderen von der Berufung aufgeworfenen Sachverhaltsvarianten erscheinen demgegenüber rein hypothetischer Natur, für die keine vor Ort gefundene Spuren auch nur ansatzweise sprächen. 43 (b) Entgegen der Ansicht des Streitverkündeten hat die Beweisaufnahme auch hinreichende Klarheit für die Schadensursächlichkeit des Kabels erbracht. 44 Entgegen seinen Behauptungen hat der Sachverständige M nicht ausgeführt, der möglicherweise brandauslösende Lichtbogen könnte auch durch die Hitzeentwicklung eines anderweitig entstandenen Brands entstanden sein. Vielmehr hat er lediglich angegeben, dass allein aufgrund der Existenz von Schmelzmerkmalen auf den Leitern ein solcher Hergang nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 30.04.2014 und S. 3 des Vernehmungsprotokolls vom 18.07.2017). 45 Gegen die Möglichkeit, dass der Lichtbogen nicht Auslöser, sondern Folge des Brands war, streitet, dass das Kabel an der Stelle, an welcher der Lichtbogen entstand, bereits in einer Weise mechanisch vorgeschädigt war, die das selbständige Auftreten eines Lichtbogens begünstigte (vgl. S. 14 f. des Gutachtens vom 30.04.2014). Darüber hinaus konnte die Zündquelle vom Sachverständigen exakt dort lokalisiert werden, wo nach dem Brand das defekte Kabel aufgefunden worden war. Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise auf andere Brandursachen, wie z.B. eventuelle Brandbeschleunigerreste vor. 46 Für die Feststellung, dass es überhaupt zu einem Lichtbogen gekommen war, sprechen die vom Sachverständigen ca. 60 cm vom steckerseitigen Ende des Kabels vorgefundenen, lokal begrenzten Schmelzmerkmale zwischen zwei Kabeladern. Für diese hat weder die Berufung noch der Streitverkündete eine abweichende Erklärung aufzuzeigen vermocht. 47 Die Möglichkeit, dass der Brand auch auf eine schadhafte Sicherung des versicherten Anwesens zurückgegangen sein könnte, hat das Landgericht auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls mit plausibler Begründung als widerlegt angesehen. So ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Defekt der Elektroverteilung. Gegen einen solchen spricht jedoch insbesondere das Bild, das die Zuleitung zur Vierfachsteckleiste nach dem Brand bot. Denn diese wies an ihrer Schadstelle nur punktuelle Schmelzstellen aus, die nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen M im Termin vom 18.07.2017 (S. 6 des Vernehmungsprotokolls) belegen, dass der Stromfluss durch die Auslösung eines Sicherungsorgans frühzeitig unterbrochen worden ist. Ein Fehler des elektrischen Sicherungssystems des versicherten Anwesens kommt damit nicht ernsthaft als Brandursache in Betracht. 48 (2) Damit entstand der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Nutzungsberechtigten. Denn die als Zündquelle identifizierte bewegliche elektrische Einrichtung fand bei Schadenseintritt im Obhuts- und Gefahrenbereich der Mieterin Verwendung. 49 (a) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Vierfachsteckleiste in der Lagerhalle am Tag des Schadensereignisses in Verwendung war. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass diese über ihren Stecker an das Stromnetz des versicherten Anwesens angeschlossen war, weil die vorhandenen Schmelzmerkmale nur dann zu erklären sind, wenn das Kabel unter Spannung stand (so auch der Sachverständige M in seiner Anhörung vom 18.07.2017, AS I 91). Mangels anderweitiger Stromquellen kommt insoweit nur der Anschluss an eine Steckdose der Lagerhalle - ggfs. unter Zwischenschaltung der ebenfalls aufgefundenen Dreiersteckleiste - in Betracht. 50 Die Weitung einer Buchse der Vierfachsteckleiste deutet nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 30.04.2014 auf die Belegung derselben mit einem Stecker hin (S. 12 des Gutachtens; vgl. auch das von ihm bei seiner Anhörung vom 18.07.2017 vorgelegte Lichtbild 86). Unter Umständen handelte es sich dabei um den Anschluss eines Ladekabels, wofür spräche, dass der Elektrohubwagen „5“, der auf dem vom Sachverständigen vorgelegten Lichtbild 50 erkennbar ist, mit seiner Akkuseite unmittelbar neben dem Fundort der Vierfachsteckleiste abgestellt worden war. Im Ergebnis können die Einzelheiten aber dahinstehen, weil es entgegen der Ansicht der Berufung nicht darauf ankommt, ob und ggfs. welche Stromabnehmer angeschlossen waren. 51 Entscheidend ist vielmehr, dass die Mieterin die Mehrfachsteckleiste durch den Anschluss an das Stromnetz der Mietsache - unabhängig davon, wer den Stecker letztendlich eingesteckt hat - insoweit nutzte, als sie mit seiner Hilfe in der Lagerhalle über einen mobilen Stromverteiler verfügte, den die Mietsache selbst nicht aufwies. Damit unterhielt sie eine Gefahrenquelle in ihrem Obhutsbereich, die nicht mehr der Eigentümerin der angemieteten Lagerhalle zuzurechnen war. 52 (b) Anders als das Landgericht annimmt, kommt es dabei nicht darauf an, wer die Vierfachsteckleiste in die Lagerräumlichkeiten des versicherten Anwesens einbrachte. Auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie stand und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm, so dass die umfangreichen Angriffe der Berufung und des Streitverkündeten auf die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts in diesem Punkt auf sich beruhen können. Denn eine Beweislastumkehr greift bereits dann ein, wenn die Ursächlichkeit einer vom Schuldner verwendeten Sache für den Schaden feststeht (BGH, Urteil vom 22.10.2008 - XII ZR 148/06, NJW 2009, 142 Rn. 17). Dies ist nach dem Gesagten der Fall. 53 Zwar wäre unter Umständen eine andere Betrachtung geboten, wenn die Eigentümerin die fragliche Vierfachsteckleiste der Mieterin zur Verfügung gestellt oder diese ihr gar „mitvermietet“ hätte. Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Die bloße Möglichkeit, dass die Mieterin die fragliche Steckleiste nach der Übergabe des versicherten Anwesens an sie in der Lagerhalle vorgefunden haben könnte, genügt insofern nicht. 54 bb) Danach bedurfte es keines weiteren Vortrags der Klägerin und in der Folge - anders als Berufung und Streithelfer meinen - auch keiner weiteren Feststellungen des Landgerichts zur Frage der objektiven Pflichtverletzung und des subjektiven Verschuldens der Mieterin. Vielmehr hätte die Beklagte das Fehlen eines von der Mieterin zu vertretenden Pflichtenverstoßes darlegen und beweisen müssen (vgl. hierzu die Ausführungen unter II 2 a cc). 55 Das ist ihr - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - nicht gelungen. Insbesondere hätte es nicht genügt, wenn sie den Vortrag der Klägerin widerlegt hätte, dass die Mieterin ein äußerlich sichtbar beschädigtes Kabel verwendet habe, so dass die Angriffe der Berufung auch hierzu keiner Vertiefung bedürfen. Vielmehr hätten von ihr alle ernsthaft in Betracht kommenden Pflichtverletzungen ausgeräumt werden müssen. Hieran fehlt es. 56 Insofern wäre unter anderem denkbar gewesen, dass ein Mitarbeiter der Mieterin das Zuleitungskabel bei einem Lade- oder Verpackungsvorgang versehentlich einklemmte bzw. umknickte oder dass von dem in unmittelbarer Nähe stehenden Regal aufgrund unzureichender Sicherung ein schwerer Gegenstand auf das Kabel fiel und es dadurch Schaden nahm. Ob die Schadstelle in der Folge sichtbar war, ist dabei irrelevant, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass dies der Fall war. Dahinstehen kann auch, wo das Kabel bei Ausbruch des Feuers genau lag. Denn der Ortsbeweglichkeit der Steckleiste ist immanent, dass sich ihre Zuleitung im Zeitpunkt ihrer Erstschädigung nicht genau an der Stelle befunden haben muss, an der es später zur Entstehung des Lichtbogens kam. 57 Ebenfalls ohne Belang ist, dass die Steckleistenzuleitung u.U. schon bei ihrer Fertigung schadhaft war. Denn diese Möglichkeit schließt eine spätere Schädigung durch die Mieterin nicht aus. Gleiches gilt für die vom Zeugen H genannte regelmäßige Elektrorevision (AS I 261), weil es auch sein kann, dass die Schädigung der Zuleitung erst nach deren letzten Durchführung erfolgte. III. 58 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 100 Abs. 1 Satz 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 59 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.