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Beschluss

2 Ws 104/18

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer seit sechs Jahren andauernden Unterbringung ist gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig ist; bloße Hinweise oder veraltete Stellungnahmen reichen für eine negative Prognose nicht aus. • Vor einer Widerrufsentscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB ist zu prüfen, ob statt eines Widerrufs eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB in Betracht kommt. • Für die erforderliche Prognoseentscheidung sind umfassende Sachaufklärung und in der Regel die Hinzuziehung eines externen kriminalprognostischen Sachverständigen erforderlich; unterlassenes Einholen eines solchen Gutachtens ist ein durchgreifender Verfahrensmangel. • Bei unzureichender Sachaufklärung ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; der Sachverständige muss Akteneinsicht erhalten und mündlich angehört werden.
Entscheidungsgründe
Erneute Begutachtung bei sechsjähriger Unterbringung und unzureichender Prognosegrundlage • Bei einer seit sechs Jahren andauernden Unterbringung ist gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig ist; bloße Hinweise oder veraltete Stellungnahmen reichen für eine negative Prognose nicht aus. • Vor einer Widerrufsentscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB ist zu prüfen, ob statt eines Widerrufs eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB in Betracht kommt. • Für die erforderliche Prognoseentscheidung sind umfassende Sachaufklärung und in der Regel die Hinzuziehung eines externen kriminalprognostischen Sachverständigen erforderlich; unterlassenes Einholen eines solchen Gutachtens ist ein durchgreifender Verfahrensmangel. • Bei unzureichender Sachaufklärung ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; der Sachverständige muss Akteneinsicht erhalten und mündlich angehört werden. Der Beschwerdeführer wurde 2009 wegen eines mit einem Taschenmesser begangenen Raubs freigesprochen und zugleich nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Unterbringung wurde 2016 zur Bewährung ausgesetzt; wegen wiederholter Verstöße wurde der Maßregelvollzug mehrfach im Rahmen von Kriseninterventionen wieder in Vollzug gesetzt. Ende 2017 ordnete das Landgericht Heidelberg erneut Sicherungsunterbringung an; die Kammer widerrief mit Beschluss vom 31.01.2018 die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung. Der Untergebrachte legte sofortige Beschwerde ein und rügte Verfahrensmängel. Die Kammerprüfung stützte sich im Wesentlichen auf Stellungnahmen des psychiatrischen Zentrums und auf die Anhörung des Untergebrachten; ein externes Gutachten wurde seit 2009 nicht eingeholt. • Anwendbare Normen: § 63 StGB (Maßregel), § 67d Abs. 6 StGB (Erledigungserklärung bei Unverhältnismäßigkeit), § 67g Abs. 1 StGB (Widerruf), § 67h StGB (Krisenintervention), §§ 68a, 68b StGB (Maßnahmen bei Aussetzung). • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB besteht bei einer seit sechs Jahren andauernden Unterbringung die gesetzliche Regelvermutung, dass die Fortdauer unverhältnismäßig ist, sofern nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche rechtswidrige Taten mit schweren Folgen begehen wird; hierfür bedarf es einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades und konkreter, gegenwärtiger Anhaltspunkte. • Feststellungen zur Sachaufklärung: Die Kammer hat ihre Gefährlichkeitsprognose im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des PZX von 27.06.2017, eine Mitteilung vom 30.01.2018 und die Anhörung vom 09.01.2018 gestützt. Dies genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an bestmögliche Sachaufklärung, zumal die letzte externe Begutachtung über acht Jahre zurückliegt und sich seit der Bewährung mehrfach widersprüchliche Umstände ergeben haben (Alkoholkonsum, Untertauchen, aber keine nachgewiesenen neuen Gewalttaten und zeitweise keine produktiv-psychotische Symptomatik). • Erforderliche Verfahrensschritte: Zur belastbaren Prognoseentscheidung ist die Hinzuziehung eines externen kriminalprognostischen Sachverständigen erforderlich; dieser ist vor seiner mündlichen Anhörung mit der Möglichkeit zur Akteneinsicht und Einsicht in Patientendaten zu versehen. Fehlt ein solches Gutachten, liegt ein durchgreifender Verfahrensmangel vor, der die Rückverweisung zur erneuten Entscheidung zwingend macht. • Berücksichtigung der Alternativen: Bei Prüfung einer Erledigungserklärung sind die zu erwartenden Wirkungen der Führungsaufsicht und weiterer verbindlicher Maßnahmen nach §§ 68a, 68b StGB zu berücksichtigen und zu prüfen, ob weniger belastende Maßnahmen ausreichen. • Verfahrensfolge: Wegen des festgestellten Verfahrensfehlers ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Befassung an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dort die erforderliche Begutachtung und Anhörung erfolgt. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten hatte Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31.01.2018 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einem durchgreifenden Verfahrensmangel: Die Kammer stützte die Prognoseentscheidung unzureichend auf veraltete und interne Stellungnahmen sowie die Anhörung des Beschwerdeführers, ohne den gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen externen kriminalprognostischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Vor einer erneuten Entscheidung ist deshalb ein externes Gutachten einzuholen, dem Einsicht in die vollständigen Akten und Patientendaten zu gewähren ist, und der Sachverständige ist mündlich zu hören; erst auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB in Betracht kommt oder ein Widerruf nach § 67g Abs. 1 StGB gerechtfertigt ist.