Beschluss
12 U 76/17
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gegenvorstellung des Klägervertreters vom 21.09.2017 gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer II des Beschlusses des Senats vom 20.09.2017 wird keine Folge gegeben. Gründe 1 Zur näheren Begründung der Streitwertfestsetzung wird zunächst Bezug genommen auf den veröffentlichten Beschluss des Senats vom 24.07.2017, Az. 12 U 75/17, auf den die Parteien hingewiesen wurden. Die vom Klägervertreter hiergegen vorgebrachten Einwände im Allgemeinen und bezüglich des Einzelfalls greifen nicht durch: 2 Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Klägervertreter darauf hin, dass geltend gemachte Nutzungen (nur) dann den Streitwert erhöhen, wenn sie selbstständig geltend gemacht sind. Nutzungen, die Nebenforderungen zu einer streitgegenständlichen Hauptforderung sind, erhöhen den Streitwert gemäß § 43 Abs. 2 GKG dagegen nicht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68). 3 Nicht gefolgt werden kann dem Klägervertreter jedoch, soweit er meint, die geltend gemachten Nutzungen seien selbstständige Forderungen geworden, weil die zum 01.06.2005 gezahlte Ablaufleistung die gezahlten Beiträge „mehr als auskömmlich“ abgedeckt habe, so dass sich rechnerisch kein Anspruch des Klägers mehr auf Rückzahlung gezahlter Beiträge, sondern lediglich noch auf (selbstständig geltend gemachte) Zinsen ergebe. Mit dieser Argumentation versucht der Klägervertreter, die Ablaufleistung vorrangig auf die Hauptforderung auf Beitragsrückgewähr und lediglich nachrangig auf bereits bis zum 01.06.2005 gezogene Nutzungen zu verrechnen. Dies entspricht indessen nicht der Rechtslage. Der Senat hat zu der Problematik im Beschluss vom 24.07.2017, Az. 12 U 75/17, ausgeführt was folgt: 4 „Die Bestimmung, zu welchem Anteil der eingeklagte Betrag auf die Hauptforderung und zu welchem Anteil auf Nutzungen als Nebenforderung entfällt, hängt davon ab, wie im Rahmen der nach wirksamem Widerruf nach § 8 VVG (hier i. d. F. vom 17.12.1990) erfolgten bereicherungsrechtlichen Saldierung der bereits früher ausgezahlte Rückkaufswert auf diese Positionen verrechnet wird. Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.). 5 Der Senat folgt nunmehr unter Aufgabe der Berechnungsweise in seinem Beschluss vom 23.03.2015 der genannten Entscheidung des OLG Celle. Bei der Verrechnung des als Rückkaufswert ausgezahlten Betrages auf die bereicherungsrechtliche Forderung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 BGB sind die Vorschriften der §§ 366, 367 BGB jedenfalls analog heranzuziehen. Eine hier relevante Tilgungsbestimmung der Beklagten (§ 366 Abs. 1 BGB) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Zahlung der Beklagten nicht zur Erfüllung eines - hier streitgegenständlichen - Bereicherungsanspruchs des Klägers, sondern zur Erfüllung eines vertraglich geschuldeten Rückkaufswertes bestimmt war. § 367 Abs. 1 BGB bestimmt einen Tilgungsvorrang nur für Zinsen, nicht aber für den hier geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen (OLG Celle a. a. O.; Staudinger/Olzen, § 367 BGB (2016), Rn. 7; a. A. OLG Köln a. a. O.). Eine vorrangige Verrechnung auf die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr lässt sich nicht aus § 366 Abs. 2 BGB herleiten, da nicht erkennbar ist, dass eine der beiden Forderungen dem Kläger eine geringere Sicherheit bietet oder der Beklagten lästiger ist, beide Forderungen auch gleich alt sind (OLG Celle a. a. O.). Infolgedessen ist der auf den Rückkaufswert gezahlte Betrag verhältnismäßig auf die Hauptforderung und auf die Nutzungen anzurechnen (OLG Celle a. a. O.)“. 6 Hieran wird festgehalten. Entgegen der in der Gegenvorstellung vorgebrachten Ansicht ist der Kläger rechtlich nicht in der Lage, einseitig eine bestimmte abweichende Verrechnungsweise für die im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung anzurechnende Leistung der Beklagten festzulegen, auch nicht dadurch, dass er - was im Übrigen vorliegend ausdrücklich gar nicht geschehen ist - seine Klage nur als Forderung restlicher Zinsen bezeichnet. Denn maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist nicht die rechtliche Einordnung seitens des Klägers, sondern nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der gestellte bezifferte Antrag in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Falls man hiervon abweichend eine Beschränkung des eingeforderten Gegenstandes ausdrücklich nur auf Ersatz von Nutzungen für möglich hält, wäre eine solche Klage in dem Umfang, in dem richtigerweise die insgesamt geltend gemachten Nutzungen bereits durch Verrechnung mit der Ablaufleistung getilgt sind, teilweise unschlüssig und damit erfolglos. 7 Die Streitwertfestsetzungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs lassen wohl keinen eindeutigen - abweichenden - Rückschluss zu. Sie sind, soweit sie dem Senat bekannt geworden sind, jeweils nicht mit einer Begründung versehen. Dem Senat ist insbesondere ein nicht veröffentlichter Streitwertbeschluss vom 21.03.2017, Az. IV ZR 39/13, bekannt, in welchem der Streitwert in einer vergleichbaren Sache vom BGH - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - geringer als die Klageforderung, somit unter Ausklammerung von Nutzungen als Nebenforderung, festgesetzt wurde.