Beschluss
Ausl 301 AR 94/17
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Provinzgerichts in L./Spanien vom 09. Februar 2016 wird für nicht zulässig erklärt. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 08. Juni 2017 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt. Gründe I. 1 Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Provinzgerichts in L./Spanien vom 09.02.2016, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch vollstreckbares Urteil dieses Gerichts vom 18.11.2009, welches am 14.12.2010 abgeändert wurde, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, wobei noch eine Reststrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 26 Tagen zur Verbüßung ansteht. Dem Verfolgten wird im Europäischen Haftbefehl des Provinzgerichts in L./Spanien vom 09.02.2016 nebst rechtlicher Würdigung die Begehung folgender Straftat vorgeworfen: 2 Wird ausgeführt: 3 Aufgrund der Einwendungen des Verfolgten, der einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt hat, hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 23.06.2017, welche bereits am 20.06.2017 auf Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung angetragen hatte, eine ergänzende Erklärung des Landesgerichts L./Spanien vom 30.06.2017 eingeholt, der zu entnehmen ist, dass wegen der von der Kammer verhandelten Strafsache noch eine Freiheitsstrafe von 123 Tagen zu verbüßen sei. Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat sich am 31.07.2017 zur Zulässigkeit der Auslieferung erklärt, dieser widersprochen und die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 08.06.2017 beantragt. II. 4 Die Auslieferung des Verfolgten aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Provinzgerichts in L./Spanien vom 09.02.2017 ist nicht zulässig. 5 1. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die dem Senat vorgelegten Auslieferungsunterlagen widersprüchlich sind. Während im Europäischen des Provinzgerichts in L./Spanien vom 09.02.2016 zu entnehmen ist, dass der Verfolgte durch vollstreckbares Urteil dieses Gerichts vom 18.11.2009 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, wovon noch eine Reststrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 26 Tagen zur Verbüßung anstehe, ist der ergänzenden Erklärung des Landesgerichts L./Spanien vom 30.06.2017 zu entnehmen, dass wegen der von der Kammer verhandelten Strafsache lediglich noch eine Freiheitsstrafe von 123 Tagen zur Verbüßung anstehe. Ausgehend hiervon würde sich zwar insoweit noch kein Auslieferungshindernis aus § 81 Nr.2 IRG ergeben, da diese Vorschrift - anders als § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG - nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf abstellt, ob die freiheitsentziehende Sanktion, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, mindestens vier Monate beträgt (OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 115; OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Ausl 22/05-14/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 Ausl A 88/09; Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG § 81 Rn. 3), was vorliegend der Fall wäre. 6 Gleichwohl besteht vorliegend ein Auslieferungshindernis, da eine Überstellung des Verfolgten nach Spanien nicht verhältnismäßig wäre (§ 73 Abs. 1 Satz 2 IRG). Insoweit ist zu sehen, dass er sich bereits seit 02.06.2017 in Auslieferungshaft befindet und selbst bei einer zeitnahen Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft durchaus noch weitere 30 Tage bis zu seiner Überstellung von Deutschland nach Spanien vergehen könnten, so dass letztendlich nur noch eine Strafe von etwa einem Monat in Spanien zu verbüßen wäre. 7 Im Hinblick auf die hiermit für den Verfolgten verbundenen Belastungen hat der Senat auch bedacht, dass sich der Verfolgte im Februar 2016 in Spanien befand, dort inhaftiert wurde, die entsprechende Haftanordnung jedoch ohne Zuwarten auf den Erlass des vom 09.02.2016 datierenden Europäischen Haftbefehls des Provinzgerichts in L./Spanien am 08.02.2016 durch das Bezirksgerichts in L/Spanien mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt wurde, dass der Verfolgte auf Aufforderung vor dem zuständigen Gericht erscheine. Dass dem Verfolgten eine solche gerichtliche Weisung der Selbstgestellung erteilt worden wäre, ist den Auslieferungsunterlagen nicht zu entnehmen. III 8 Die Entscheidung über die Zulässigkeit bedingt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 08.06.2017. IV. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO. 10 Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen der Staatskasse für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft ausgeschlossen ist und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt.